Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rvorschriften verknüpft sind) automatisch, allgemein und immer einen tatsächlichen Vorteil (oder Nachteil) bewirken. Die Höhe der im Rahmen des normalen Steuersystems und der besonderen Steuern zu zahlenden Steuern hängt von zufälligen Umständen oder von freien Entscheidungen der Unternehmer ab, die keine ex-ante prüfbaren rechtlichen Merkmale der Steuerregelung bilden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die besonderen Steuervorschriften unter bestimmten Umständen zu einem tatsächlichen Vorteil führen, und dies reicht für den Schluss aus, dass die Maßnahmen beihilferechtlich einen Vorteil verschaffen. (177) Da eine bestimmte Gruppe von Unternehmern einer besonderen steuerlichen Behandlung unterliegt (den besonderen Steuerregelungen der Länder, die nur für Spielbankunternehmer gelten und die normalerweise anwendbaren Steuervorschriften ersetzen) und da eine allgemeine Bestimmung (wie etwa ein Rückforderungs- oder ein Ausgleichsmechanismus (108)) fehlt, die automatisch ausschließen würde, dass die besondere steuerliche Behandlung günstiger ist als die normalen Steuervorschriften, verschafft diese steuerliche Behandlung dieser Gruppe von Unternehmern einen Vorteil. (178) Deutschland macht geltend, die Rechtsprechung in der Rechtssache France Télécom sei nicht relevant, da der Begünstigte in diesem Fall mit Ausnahme bestimmter Aspekte den normalen Steuervorschriften unterlegen habe. Die Kommission hingegen betrachtet diese Rechtsprechung als relevant, da auch Spielbanken — bezüglich all ihrer Tätigkeiten, die nicht mit dem Spielbetrieb zusammenhängen — den normalen Steuervorschriften unterliegen. Mit Ausnahme der in diesem Beschluss untersuchten Aspekte unterliegen auch ihre Glücksspieltätigkeiten den normalen Steuervorschriften (z. B. der Umsatzsteuer). Jedenfalls hat der Gerichtshof sein Urteil in der Sache France Télécom nicht davon abhängig gemacht, dass der Begünstigte abgesehen von der geprüften Maßnahme den normalen Steuervorschriften unterlag. (179) Mehrere Spielbankunternehmer (SHSWSN, FBS, SBN) machen geltend, dass ihnen aus den für sie geltenden besonderen Steuervorschriften kein Vorteil entstanden sei, da ihre Steuerbelastung unter den normalen Steuervorschriften geringer ausgefallen wäre. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt (109), wird die Frage, ob sich der Vorteil verwirklicht hat, d. h., ob die Maßnahmen den einzelnen Begünstigten tatsächlich einen Vorteil verschafft haben, erst in der Phase der Rückforderung relevant. (180) In Hamburg und im Einklang mit der in den Erwägungsgründen (176) und (177) genannten Begründung wird im Rahmen der jüngsten Gesetzesänderung (Einführung einer Ausgleichsabgabe, siehe Erwägungsgrund (26)) jedoch sichergestellt, dass ab dem 1. Januar 2024 kein Vorteil für den Spielbankbetreiber entstehen kann. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Berechnung des Steuerbetrags, der nach den normalen Steuervorschriften geschuldet wäre, auf der regelmäßigen Anwendung dieser normalen Steuervorschriften auf der Grundlage allgemein anerkannter und manchmal sogar konservativer Annahmen beruht (110). 4.2.5.2.2.   Angeblicher Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (181) Die ECA macht geltend, dass i) ein möglicher Steuervorteil lediglich einen Ausgleich des Staates für die von den deutschen Spielbanken erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen würde und ii) dass die Spielbankunternehmer von den Ländern den öffentlichen Auftrag erhalten hätten, das illegale Glücksspiel einzudämmen und staatlich überwachte Möglichkeiten zu schaffen, mit denen das nicht unterdrückbare menschliche Spielbedürfnis befriedigt werde. Jedoch werden mehrere der Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark (111) erfüllt sein müssen, damit Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keinen Vorteil bewirken, von den Maßnahmen nicht erfüllt. (182) Deutschland hat nicht geltend gemacht und es gibt keinen Hinweis darauf, dass Spielbankunternehmer mit klar definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (im Sinne der Altmark-Rechtsprechung) beauftragt seien. Deutschland hat auch nicht geltend gemacht, dass Spielbankunternehmer Dienstleistungen erbringen, die sie bei eigenwirtschaftlicher Betrachtung gar nicht, nicht im selben Umfang oder nicht unter denselben Voraussetzungen übernehmen würden. Hierzu hält die Kommission fest, dass es in bestimmten Bundesländern keine Spielbankunternehmer gibt (bzw. in der Vergangenheit nicht immer Spielbankunternehmer gegeben hat) (und somit überhaupt keine solchen Dienstleistungen angeboten werden bzw. wurden). (183) Zweitens sind die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, nicht vorab und a fortiori nicht in objektiver und transparenter Weise aufgestellt worden. (184) Drittens kann in Ermangelung eines vorab festgelegten Ausgleichs und in Anbetracht der Ausgestaltung der Maßnahmen (fehlender Bezug zu den Kosten der angeblichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen), nicht sichergestellt werden, dass der Ausgleich nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. (185) Viertens besteht keine Verpflichtung (112), die in Rede stehenden Unternehmen über ein öffentliches Vergabeverfahren auszuwählen, was dafür sorgen würde, dass der Bieter den Zuschlag erhält, der die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit anbieten kann. Auch wurde die Höhe des Ausgleichs nicht mittels Analyse der Kosten, die einem durchschnittlichen Unternehmen entstanden wären, festgelegt. (186) Daher erfüllen die Maßnahmen nicht die Voraussetzungen nach der Altmark-Rechtsprechung, die gewährleisten, dass Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht zu einem Vorteil führen. Die Maßnahmen sind im Gegenteil geeignet, einen Vorteil (einen potenziellen Vorteil im Vergleich zu den normalen Steuervorschriften) zu bewirken, vor allem da ein Rückforderungsmechanismus fehlt. 4.2.5.2.3.   Angebliche Marktkonformität der Maßnahmen (187) Soweit die SBN anführt, auch ein privater Kapitalgeber hätte Steuervorteile gewährt, um die Spielbanken im Hinblick auf das ordnungspolitische Ziel (regulierter Zugang zum hoch riskanten Glücksspiel) zu erhalten, so kann dies als Hinweis auf eine etwaige Marktkonformität des Spielbankunternehmern gewährten Vorteils erachtet werden. Das von der SBN angeführte Ziel — das angeblich das Handeln eines hypothetischen privaten Wirtschaftsteilnehmers bestimmt hätte — ist jedoch ein politisches Ziel genau der Art, wie es nur der Staat verfolgen kann und wie es bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten außer Betracht bleiben muss. Hier handelt der Staat als Träger öffentlicher Gewalt. Die geprüften steuerlichen Maßnahmen sind offensichtlich nicht mit Investitionsentscheidungen eines privaten Kapitalgebers vergleichbar. Daher sind die Maßnahmen nicht marktkonform. 4.2.5.3.   Selektivität (188) Eine Maßnahme gilt als staatliche Beihilfe, wenn sie selektiv ist, also „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Die in Rede stehenden besonderen Steuervorschriften kommen auf den ersten Blick offensichtlich und ausdrücklich nur Spielbankunternehmern, d. h. „bestimmten Unternehmen“, zugute, doch ist die Selektivität einer Steuerregelung grundsätzlich in drei Schritten zu beurteilen (113). Der erste Schritt (Feststellung des Bezugssystems) war Gegenstand von Abschnitt 4.2.5.1; in den nachstehenden Erwägungsgründen folgen der zweite und der dritte Schritt. 4.2.5.3.1.   Abweichung vom Bezugssystem (189) Mit den normalen Steuervorschriften als Bezugssystem ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Maßnahmen von den „normalen“ Steuervorschriften abweichen, indem ein Unterschied zwischen Wirtschaftsbeteiligten gemacht wird, die sich im Hinblick auf das mit der normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Sach- und Rechtslage befinden. Wie in Abschnitt 2.2.1 ausführlicher dargelegt, sind Spielbankunternehmer von bestimmten Steuern befreit, denen andere Unternehmen normalerweise unterliegen, so von der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und — soweit sie Vergnügungsleistungen anbieten — der Vergnügungsteuer (sofern erhoben). Sie unterliegen einer besonderen Steuerregelung (114), die verschiedene Steuern (mit unterschiedlichen Bezeichnungen, Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen) umfasst, die von jedem Bundesland selbst geregelt werden. Dieses besondere System gilt als Abgeltung für die normalen Steuern, von denen Spielbankunternehmer befreit sind (Körperschaftsteuer/Einkommensteuer einschließlich der entsprechenden Zuschläge, Gewerbesteuer und Vergnügungsteuer). Die Beurteilung der Selektivität sollte daher im Hinblick auf das Ziel dieser normalen (sonst anwendbaren) Steuern erfolgen, wobei dieses Ziel grundsätzlich mit dem auslösenden Ereignis der Besteuerung oder der Bemessungsgrundlage verknüpft ist (oder darin zum Ausdruck kommt) (115). Hingegen ist das Ziel der besonderen Steuern an diesem Punkt der Selektivitätsprüfung nicht relevant (116). Aus diesem Grund ist es im Rahmen des zweiten Schritts der Selektivitätsprüfung unerheblich, ob die von Spielbankunternehmern entrichteten besonderen Steuern gemeinnützigen Zwecken oder einem ordnungspolitischen Ziel dienen sollen. (190) Im Hinblick auf das mit der Körperschaftsteuer, der Einkommensteuer (und den verbundenen Zuschlägen) und der Gewerbesteuer verfolgte Ziel der Gewinnbesteuerung (siehe Erwägungsgrund (156)) befinden sich alle Unternehmen (einschließlich der Anbieter von Glücksspielleistungen), insofern sie Gewinne erzielen, in einer vergleichbaren Lage. Ob Spielbankunternehmer auf der Grundlage gesetzlicher Monopole tätig sind, ist im Hinblick auf dieses Ziel unerheblich, u. a. weil solche Monopole vom deutschen Gesetzgeber als sehr rentabel angesehen wurden (siehe Erwägungsgrund (38)), sodass ihre Besteuerung mit dem Ziel der in Rede stehenden allgemeinen Besteuerung des Gewinns im Einklang steht. Auch dass Spielbankunternehmer anderen besonderen Steuern (die aber insgesamt einen etwaigen Vorteil bewirken können) oder besonderen ordnungspolitischen Vorschriften zur Verhinderung von Suchtverhalten unterliegen oder dass sich die in Spielbanken angebotenen Spiele von denen in Spielhallen unterscheiden, ist im Hinblick auf das Ziel der allgemeinen Gewinnbesteuerung nicht von Belang. Aus diesem Grund ist ein etwaiger Vorteil für die Spielbankunternehmer, der sich aus den Maßnahmen (einschließlich der Befreiung von der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer, dem damit verbundenen Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer) ergibt, prima facie selektiv. (191) Deutschland macht geltend, dass die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag der Betrag der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer sei, weshalb Spielbankunternehmer auch ohne eine Befreiung vom Solidaritätszuschlag keinen Solidaritätszuschlag zahlen würden. Diese Argumentation beruht jedoch auf der falschen Prämisse, dass sich nach den normalen Steuervorschriften niemals ein positiver Betrag bei der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer ergeben kann. Dies trifft aber nur im Rahmen der besonderen Steuervorschriften zu, nach denen eine Befreiung von der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer gewährt wird. (192) Was die Vergnügungsteuer anbelangt, so besteht das Ziel dieser Steuer in den Städten, in denen sie erhoben wird, darin, Vergnügungstätigkeiten zu besteuern (insbesondere Glücksspielautomaten, andere Glücksspiele oder das Spielen um Geld). Die kommunalen Vergnügungsteuersatzungen sehen in der Regel die Besteuerung von Spielautomaten, Spielgeräten bzw. Spielapparaten vor, die heutzutage gängigste Art des Glücksspiels in Spielbanken. Es kann davon ausgegangen werden, dass davon auch in Spielbanken angebotene Tischspiele erfasst werden. Glücksspieltätigkeiten im weiteren Sinne (insbesondere das Tischspiel) werden zuweilen auf der Grundlage eines generischen Auslöseereignisses (z. B. Ausspielen von Geld, Spielen um Geld oder Geldausspielungen) besteuert. Ziel ist die Besteuerung von Vergnügungstätigkeiten auf der Grundlage des Geldbetrags, den eine Person, die „sich ein Vergnügen leistet“, aufwendet bzw. einsetzt, wie in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte wiederholt herausgestellt wurde (117) und wie es dem Namen der Steuer entspricht. Deutschland hat dies nicht bestritten. Im Hinblick auf dieses Ziel befinden sich Spielbankunternehmer, soweit sie Glücksspielleistungen anbieten (insbesondere Spielautomaten und Tischspiele), die eine Art von „Vergnügung“ und „Glücksspiel“ darstellen, bei denen die Spieler Geld für ihr Vergnügen aufwenden, gegenüber Spielhallen und den dort angebotenen Spielen (oder anderen Vergnügungstätigkeiten), die dieser Steuer unterliegen, in einer vergleichbaren Situation. Somit befinden sich alle diese Wirtschaftsbeteiligten, soweit sie Vergnügungsleistungen (und insbesondere Glücksspiele) anbieten, im Hinblick auf das Ziel der Vergnügungsteuer in einer vergleichbaren Situation. (193) Da Spielbankunternehmer durch die Maßnahmen besonderen Steuervorschriften unterworfen werden, dabei aber nicht zwischen ihren Glücksspieltätigkeiten (Tischspiele und Spielautomaten) unterschieden, sondern lediglich auf ihre Eigenschaft als Spielbankunternehmer abgestellt wird, ist die Unterkategorie der von diesen Wirtschaftsbeteiligten ausgeübten Glücksspieltätigkeiten für die Beurteilung der Selektivität der Regelungen nicht unmittelbar relevant. Im Hinblick auf das Ziel der Vergnügungsteuer befinden sich Spielbankunternehmer, insoweit sie Glücksspielleistungen anbieten (z. B. Spielautomaten), in der gleichen Lage wie andere Wirtschaftsbeteiligte, die der Vergnügungsteuer unterliegen, etwa Betreiber von Spielhallen, in denen vergleichbare Glücksspielleistungen (Spielautomaten) angeboten werden. Das Argument, dass bestimmte Vergnügungsteuersatzungen Tischspiele nicht gezielt abdecken, ist auch insofern unerheblich, als diese Abfassung der Satzungen unmittelbar darauf zurückzuführen ist, dass es die besonderen Steuervorschriften gibt: Tischspiele werden in den Vergnügungsteuersatzungen nicht gezielt besteuert, gerade weil Spielbankunternehmer im Allgemeinen von vornherein von der Vergnügungsteuer befreit sind, dabei aber die einzigen Wirtschaftsbeteiligten sind, die Tischspiele anbieten dürfen. Einige Bundesländer erläuterten, es obliege den Städten festzulegen, ob Tischspiele besteuert werden sollten. Dabei müssten die Städte die geltenden Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ordnungsgemäß berücksichtigen. Die normalen Steuervorschriften, die das Bezugssystem für die Selektivitätsprüfung darstellen, müssen daher in diesem Fall überarbeitet werden, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu beseitigen, insbesondere der Befreiung von der Vergnügungsteuer. Es ist zwar akzeptabel, dass Tischspiele in Spielbanken in Bayern keiner Vergnügungsteuer unterliegen (da es dort eine solche Steuer gar nicht gibt), aber in Bundesländern, in denen Unterhaltungstätigkeiten oder zumindest bestimmte Glücksspiele besteuert werden (was in allen Ländern außer Bayern der Fall ist, soweit die Vergnügungsteuersatzungen Spielautomaten erfassen), müssten Tischspiele zwangsläufig besteuert werden. Wie der Umstand zeigt, dass einige Spielbanken (zu einer Zeit, als dort hauptsächlich oder ausschließlich Tischspiele angeboten wurden) der Vergnügungsteuer unterlagen, bevor sie davon befreit wurden, wäre es von der Ausgestaltung her selektiv, Tischspiele nicht der Vergnügungsteuer zu unterwerfen, und würde zu einer Situation führen, in der die Grenzen des Bezugssystems eindeutig willkürlich oder parteiisch festgelegt worden sind (118). Auch käme es einer Diskriminierung im Hinblick auf das mögliche und sekundäre Ziel der Vergnügungsteuer (siehe Erwägungsgründe (196) bis (198)) gleich, Spielautomaten in Spielhallen zu besteuern, Tischspiele — die mindestens das gleiche Suchtpotenzial aufweisen — aber nicht. (194) Dass (wie Deutschland vorgebracht hat) von Spielbanken angebotene Glücksspiele im Allgemeinen verboten sind (sofern keine spezifische Konzession dafür erteilt wurde), während es sich beim Spielangebot in Spielhallen um normale wirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die lediglich eine Erlaubnis erfordern, ist im Hinblick auf das mit der Vergnügungsteuer verfolgte Ziel unerheblich. Außerdem waren und sind die Spielbankunternehmer im Besitz von rechtmäßigen Konzessionen für ihre Tätigkeiten (und Deutschland bestreitet auch nicht die Legalität der Spiele und der Konzessionen). Somit ist das Argument, dass für illegale Spiele keine Vergnügungsteuer erhoben werden sollte, unerheblich. Auch das von Deutschland vorgebrachte Argument, die von Spielbanken angebotenen Spiele stünden nicht im Wettbewerb zu den von Spielhallen angebotenen Spielen (siehe Abschnitt 4.2.3) — was die Kommission ohnehin bestreitet —, ist im Hinblick auf das Ziel der Vergnügungsteuer, die sich auf viele ganz unterschiedliche Arten von Vergnügungstätigkeiten erstreckt, nicht relevant (119). (195) Deutschland macht auch geltend, dass die in Spielbanken angebotenen Tischspiele arbeitsintensiver seien als der Betrieb von Spielhallen. Doch auch dies ist unerheblich im Hinblick auf das Ziel der Steuer, Geldbeträge zu besteuern, die von Personen, die sich ein Vergnügen leisten, aufgewendet oder eingesetzt werden (120). Davon abgesehen werden in den Spielbanken in bestimmten Städten oder Bundesländern keine Tischspiele angeboten und machen Tischspiele in der Regel nur einen geringen Anteil des in Spielbanken erzielten Umsatzes aus. (196) Nach den Ausführungen der deutschen Behörden kann mit der Vergnügungsteuer zusätzlich auch das außerfiskalische Lenkungsziel verfolgt werden, die Spielsucht einzudämmen (d. h. die Attraktivität des Glücksspiels zu verringern, das als riskante bzw. gesellschaftlich unerwünschte Tätigkeit angesehen wird) (121). (197) Ein solches sekundäres und nur mögliches Ziel kann bei der Selektivitätsprüfung jedoch nicht berücksichtigt werden: Einige Arten der Vergnügung, die in vielen Städten der Vergnügungsteuer unterliegen, sind weder riskante noch gesellschaftlich unerwünschte Beschäftigungen (122), sodass dieses angebliche sekundäre Ziel nicht oder zumindest nicht immer relevant ist. Ferner ist dieses sekundäre Ziel schlicht Ausdruck der Tatsache, dass jede steuerliche Belastung einer Tätigkeit diese unter sonst gleichen Bedingungen weniger attraktiv macht (auf der Nachfrage- oder der Angebotsseite (123)): Somit wäre dieses Ziel die direkte Folge des primären Ziels, ohne dass es sich von diesem primären Ziel unterscheidet oder eine andere Gestaltung der Steuer erfordert, sodass eine gesonderte Würdigung nicht erforderlich ist. Darüber hinaus haben die deutschen Gerichte ausdrücklich festgestellt, dass selbst wenn mit der Vergnügungsteuer ein solches zusätzliches Ziel verfolgt wird, dies nicht den primären Zweck der Steuer und ihr Verhältnis zum Vergnügungsaufwand des Spielers infrage stellen sollte (124). (198) In jedem Fall befinden sich im Hinblick auf ein solches sekundäres Ziel die von Spielbankunternehmern angebotenen Spiele und damit auch diese Wirtschaftsbeteiligten selbst in einer vergleichbaren Situation wie Spielhallen (und die von diesen angebotenen Spiele), da alle diese Spiele riskant und suchterzeugend sind. Obwohl beide Arten von Spielen (die von Spielbanken und die von Spielhallen angebotenen) mit unterschiedlichen Risiken verbunden sein können und auch — aus ebendiesem Grund — unterschiedlichen Regelungsrahmen unterliegen (siehe Abschnitt 2.1), machen weder Deutschland noch die Beteiligten geltend, dass diese sachlichen und rechtlichen Unterschiede in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Spiele im Hinblick auf das Ziel der Vergnügungsteuer hinreichend verschieden sind. Deutschland argumentiert im Gegenteil, dass der strengere Regelungsrahmen für Spielbankunternehmer das höhere Suchtrisiko der von ihnen angebotenen Spiele widerspiegelt (und umgekehrt die weniger strenge Regulierung von Spielhallen das geringere Risiko der dort angebotenen Spiele) und dass Spielbanken die Spielsucht durch ihren Regelungsrahmen bekämpfen, nicht im Wege der Besteuerung. Dies bedeutet, dass die sachlichen Unterschiede zwischen den betreffenden Spielen (im Hinblick auf das Suchtpotenzial) bereits durch rechtliche Unterschiede in ihrem jeweiligen (nichtsteuerlichen) Regelungsrahmen berücksichtigt (kompensiert) werden, sodass sie sich letztlich im Hinblick auf das (sekundäre) Ziel der Steuer in der gleichen Situation befinden. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der besondere Regelungsrahmen für Spielbanken die Risiken ihres Spielangebots vollständig beseitigen würde und Spielbanken aus diesem Grund nicht der Vergnügungsteuer unterliegen sollten. Dies trifft auch auf die in gewerblichen Spielhallen angebotenen Spiele zu: Sie unterliegen der Vergnügungsteuer, obwohl auch für sie ein besonderer Regelungsrahmen gilt, durch den das von ihnen ausgehende Risiko in Bezug auf Sucht, öffentliche Gesundheit und Spielerschutz begrenzt werden soll. Für die Zwecke der Vergnügungsteuer und im Hinblick auf deren Ziele können daher beide Arten von Spielen (und beide Arten von Wirtschaftsbeteiligten) als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden. (199) Allgemeiner gesehen wird die Tatsache, dass Spielbankunternehmer (und alle von ihnen angebotenen Spiele) angesichts des Ziels der Vergnügungsteuer genauso mit ihr belegt werden sollten wie Spielhallen, durch die Aussagen mehrerer Bundesländer (in ihren Antworten auf Fragen der Kommission) gestützt, wonach Spielbankunternehmer der Vergnügungsteuer unterliegen würden, wenn sie nicht gesetzlich von ihr befreit wären. Aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte geht auch hervor, dass die von Spielbankunternehmern entrichteten besonderen Steuern die normalen Steuern einschließlich der Vergnügungsteuer abgelten (125), was keinen Sinn ergäbe, wenn Spielbanken (und ihre Spiele) erst gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallen würden. So werden Spielbanken durch die Vergnügungsteuersatzungen der Städte oftmals ausdrücklich von der Vergnügungsteuer befreit, was ebenfalls zeigt, dass die dort angebotenen Spiele grundsätzlich als in den Anwendungsbereich und unter das Ziel der Vergnügungsteuer fallend angesehen werden. Darüber hinaus haben einige Spielbankunternehmer in der Vergangenheit Vergnügungsteuer entrichtet (nach Einführung dieser Steuer und vor Einführung der diesbezüglichen Befreiungen) (126). Bis heute erhalten Gemeinden (als Transferleistung von den Ländern) einen Teil der Spielbankabgabe (erhoben auf den Bruttospielertrag aus allen in Spielbanken angebotenen Spielen), wodurch die durch die Befreiung von der Vergnügungsteuer (und der Gewerbesteuer) entgehenden Einnahmen ausgeglichen werden sollen (127). (200) Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass ein möglicher Vorteil aus den Maßnahmen prima facie selektiv ist. 4.2.5.3.2.   Rechtfertigung (201) Es obliegt Deutschland darzulegen, inwiefern die prima facie selektiven Maßnahmen gerechtfertigt sein könnten (und damit nicht selektiv wären), indem Gründe angeführt werden, die sich unmittelbar aus den inhärenten Grund- oder Leitprinzipien des Bezugssystems ableiten lassen oder auf inhärente Mechanismen zurückgehen, die für das Funktionieren und die Wirksamkeit des Systems erforderlich sind (128). (202) Abgesehen von dem Argument, dass in Fällen, in denen kein gemeinsames Bezugssystem besteht (was Deutschland zufolge hier zutrifft, die Kommission jedoch bestreitet), keine Rechtfertigung gegeben werden könne, wiesen die deutschen Behörden lediglich darauf hin, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Vermeidung einer doppelten und damit übermäßig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.