Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

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ernehmer auch der Vergnügungsteuer und der Gewerbesteuer, wenn ihre Konzessionsverträge keine entsprechende Steuerbefreiung vorsahen (und sie auch nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung davon befreit waren); siehe Fußnote 126. Vor der Spielbankverordnung von 1938 unterlagen sie den normalen Steuern (siehe Rudolf Illing, Die Rechtsnatur der Spielbankabgabe, Kiel 1956, A12, Besteuerung im 19. Jahrhundert), was zeigt, dass die Spielbankverordnung von 1938 und die anderen Bestimmungen zur Einführung der Maßnahmen eine tatsächliche Wirkung hatten und mit ihnen eine substanzielle Abweichung eingeführt wurde. Darüber hinaus hat Deutschland 1953 erwogen, das für Spielbanken geltende Steuersystem vollkommen zu ändern, indem alle Steuerbefreiungen abgeschafft werden und lediglich eine zusätzliche Steuer (zusätzlich zu den normalen Steuervorschriften, die wieder anwendbar gewesen wären) in Höhe von 30 % des Bruttospielertrags eingeführt wird (ebd., Anhang VII). (97)  Deutschland macht nicht geltend, dass die Steuerbefreiungen rechtlich entbehrlich (rein bestätigend) wären, weil sie sich beispielsweise aus den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung nach deutschem Recht ergäben. Siehe Urteil des Gerichts vom 20. September 2019, Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission, T-696/17, ECLI:EU:T:2019:652, Rn. 137 bis 139 und 156. (98)  Siehe z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1995 (II R 10/93) („Abgeltungswirkung der Spielbankabgabe gegenüber den sonst zu erhebenden Steuern“). Siehe auch Abschnitt 2.2.3 und Erwägungsgrund (37) (Abgeltung). (99)  Siehe Fußnote 22. (100)  Siehe Erwägungsgrund (38). (101)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH/Hauptzollamt Osnabrück, C-5/14 P, ECLI:EU:C:2015:354. (102)  Dass die Sondersteuern die Abgeltung der normalen Steuern als Ziel verfolgt, macht jedoch deutlich, dass die normalen Steuerregeln der Bezugsrahmen sind. (103)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511. (104)  France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 18, 19, 23 und 24 (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in dieser Rechtssache, insbesondere Rn. 53, 54, 58, 59 und 62). (105)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, ECLI:EU:C:2021:169, Rn. 86 bis 89 und 95 bis 99. (106)  France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 21 und 22. Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, Rn. 98. (107)  Erwägungsgründe 85 bis 89 des Einleitungsbeschlusses. (108)  France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 50. Ein solcher Mechanismus würde durch Anpassung des Betrags der besonderen Steuern sicherstellen, dass der im Rahmen der besonderen steuerlichen Behandlung letztlich gezahlte Steuerbetrag der Steuerbelastung entspricht, die sich aus den normalen Steuervorschriften ergeben hätte. (109)  Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, Rn. 88 und 101. (110)  Insbesondere werden die (normalen) Ertragssteuern auf der Grundlage des gesetzlich festgelegten Höchststeuersatzes berechnet (wobei ein niedrigerer Satz aufgrund der tatsächlichen Umstände gerechtfertigt sein könnte). Die Art und Weise, wie die Vergnügungsteuer berechnet wird, steht auch im Einklang mit den im Rückforderungsteil dieses Beschlusses festgelegten Grundsätzen (siehe insbesondere Erwägungsgrund (273)). (111)  Altmark Trans, C-280/00, Rn. 87 bis 95. (112)  In manchen Bundesländern werden die Unternehmen unmittelbar im Gesetz bestimmt (siehe z. B. Artikel 2 Absatz 2 des bayerischen Spielbankgesetzes). In bestimmten Fällen wurde eine Ausschreibung durchgeführt; die deutschen Rechtsvorschriften schreiben ein solches Verfahren jedoch nicht vor, sodass nicht gewährleistet ist, dass in der Vergangenheit eines durchgeführt wurde bzw. in Zukunft eines durchgeführt werden wird. (113)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, ECLI:EU:C:2018:1024, Rn. 36 und 44. (114)  Dies betrifft ihre Einkünfte aus dem Spielbetrieb (mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die normal angewandt wird). (115)  Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Rn. 54; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2018, A-Brauerei, C-374/17, ECLI:EU:2018:1024, Rn. 39 bis 41. (116)  World Duty Free Group SA/Kommission, verbundene Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, Rn. 125. (117)   „[Die Vergnügungsteuer] beruht auf dem allgemeinen Gedanken, daß demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann“ (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.5.1962 (1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76) Rn. 13, 15). Außerdem dient als „eigentliches Steuergut“ der „Vergnügungsaufwand des Spielers“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.4.2005, 10 C 5.04), d. h. die Einsätze der Spieler oder beispielsweise der als Ersatzwert herangezogene Bruttospielertrag. Dies liegt darin begründet, dass „die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [des Spielers] zu belasten“ (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.2.2018 (II R 21/15), Rn. 21). Dies spiegelt sich in den verschiedenen kommunalen Vergnügungsteuersatzungen wider. (118)  Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P. (119)  Das Wettbewerbsverhältnis zwischen Erotikshows und Spielautomaten, die beide häufig denselben Vergnügungsteuersatzungen der Städte unterliegen, ist ganz offensichtlich weniger eng als das Wettbewerbsverhältnis zwischen den in Spielhallen und den in Spielbanken betriebenen Spielautomaten. (120)  Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) des Saarlandes vom 25.9.2015 (3 K 527/14, ECLI:DE:VGSL:2015:0925.3K527.14.0A), Rn. 20: Im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung zu Vergnügungsteuern sind nicht die Gewinne des Spielanbieters, sondern die Spieleinsätze der Spieler maßgeblich. (121)  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4.2.2009 (1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1-39, ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20090204.1bvl000805, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/ls20090204_1bvl000805.html), Rn. 89 („Eindämmung der Spielsucht“); Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.9.2009 (1 BvR 2384/08), Rn. 33 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.4.2005 (10 C 5.04). (122)  Zum Beispiel die Nutzung von Musikapparaten (gegen Entgelt). Siehe auch die Antwort Sachsen-Anhalts vom 13.9.2019 auf das Auskunftsersuchen vom 12.4.2019. (123)  Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.9.2009 (1 BvR 2384/08), Rn. 33. (124)  Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.4.2005 (10 C 5.04, DE:2005:130405U10C5.04.0), Rn. 52: „Dieser Ersatzmaßstab müsste freilich so ausgestaltet sein, dass er den primären, den Vergnügungsaufwand der Spieler angemessen abbildenden Steuermaßstab auch in seiner tatsächlichen Besteuerungswirkung nicht in Frage stellt“. (125)  Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (NdsStGH) vom 11.6.2007 (StGH 1/05, NdsVBI 2007, 239): „Die Spielbankabgabe ist im NSpielbG als eigenständige, in sich abgeschlossene Steuer geregelt, die nicht zerlegt werden kann in jeweils einen Anteil, der auf fiktive Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, einen anderen Anteil, der auf fiktive Gewerbesteuer, einen weiteren Anteil, der auf fiktive Vergnügungsteuer usw. entfällt und einen anderen Anteil, der die ‚eigentliche‘ Spielbankabgabe ausmacht“. Siehe auch die Argumentation in Abschnitt 2.2.3 dazu, dass es sich bei den besonderen Steuern (insbesondere der Spielbankabgabe) um Abgeltungsteuern handelt. (126)  Hans G. Schmitz, Die Spielbankabgabe in der Bundesrepublik Deutschland, FinanzArchiv 1965, S. 476 und 480 (betreffend die Spielbank in Bad Homburg). Siehe auch S. 492 bis 494 und 496. Zur damaligen Zeit konzentrierte sich die Tätigkeit von Spielbanken auf Tischspiele. (127)  Siehe Fußnoten 20 und 162. Deutschland bestätigte, dass ein solcher Ausgleich (für entgangene Einnahmen aus der Vergnügungsteuer und der Gewerbesteuer) besteht (in Niedersachsen) bzw. in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg (und Berlin, Bremen und Hamburg aufgrund ihrer besonderen Situation als Stadtstaaten) bestehen könnte. (128)  Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Rn. 65. (129)  Das von Deutschland angeführte Ziel der Besteuerung bis zur Wirtschaftlichkeitsgrenze kann nur insofern für die Würdigung relevant sein, als es dem Grundsatz der Vermeidung einer doppelten und damit übermäßigen Besteuerung ähnelt. Soweit es einen Bezug zu einem konkreten Ziel der besonderen Steuervorschriften darstellen würde, handelt es sich nicht um ein Leitprinzip des Bezugssystems. (130)  Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.1.2006, (2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97), Rn. 44 und 46. (131)  Die Rechtsprechung verlangt, dass die Rechtfertigung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und dass insofern nicht über die Grenzen des Erforderlichen hinausgegangen wird, als das verfolgte zulässige Ziel nicht auch durch weniger weitreichende Maßnahmen erreicht werden könnte (Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Rn. 75; World Duty Free Group/Kommission, verbundene Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, Rn. 140). (132)  Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 20.1.2016 (3 K 234/13). (133)  In einigen der in den Landesspielbankgesetzen festgelegten Bestimmungen, auf deren Grundlage das Landesministerium die Steuerbelastung (durch Ad-hoc-Ermäßigungen) senken kann, wird auf die Wirtschaftlichkeitsgrenze Bezug genommen. Die Ad-hoc-Ermäßigungen kommen jedoch zu dem möglicherweise unbegrenzten Vorteil hinzu, der im Rahmen der besonderen Regelungen in den einzelnen Bundesländern bereits gewährt wird, und können daher nicht verhältnismäßig sein. (134)  In bestimmten Bundesländern existieren keine Spielbanken oder sind Spielbankunternehmer vom Markt verschwunden, teilweise gerade wegen der hohen Steuerbelastung durch die besonderen Steuern. (135)  In vielen Bundesländern enthalten die Spielbankgesetze keine Bestimmungen, auf deren Grundlage die besonderen Steuern ermäßigt werden können, um dieses angebliche Ziel zu unterstützen. Wo solche Bestimmungen existieren, erläuterte Deutschland diesbezüglich, dass durch sie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Spielbankunternehmer nicht um jeden Preis gesichert werden müsse. (136)  Die Rechtsprechung zeigt vielmehr, dass die Wirtschaftlichkeitsgrenze als Obergrenze für die zusätzliche Besteuerung (mit der über die normalen Steuervorschriften hinausgegangen wird, die für das Ziel der Gewinnabschöpfung bei Spielbanken als unzureichend betrachtet wurden) diente und nicht als Grundsatz, der die Möglichkeit bot, Spielbankunternehmer geringer zu besteuern als nach den normalen Steuervorschriften, siehe Fußnote 25. (137)  Was sich darin zeigt, dass einige Spielbankunternehmer insolvent wurden, nachdem sie vor Gericht erfolglos gegen die hohen besonderen Steuern, die sie entrichten mussten, geklagt hatten. (138)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (139)  Siehe Fußnote 33. (140)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Oktober 2021, Eco Fox Srl u. a./Fallimento Mythen SpA u. a., verbundene Rechtssachen C-915/19 bis C-917/19, ECLI:EU:C:2021:887, Rn. 41. (141)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj). (142)  Beispielsweise eine Verringerung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die Beihilfeempfänger. Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, Rn. 134 bis 136. (143)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (144)  In Anbetracht der Verjährungsfrist von zehn Jahren beginnt dieser Zeitraum am 8. März 2007 (siehe Erwägungsgrund (267). (145)  Sie waren auch von der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer und der Gesellschaftsteuer sowie der (auf Landesebene erhobenen) Lotteriesteuer befreit, doch diese Befreiungen sind nicht mehr relevant. (146)  § 1 der Anordnung über die Erhebung einer Spielcasinosteuer vom 27.3.1990 (GBl. I Nr. 22, S. 217); § 6 der Verordnung über die Zulassung öffentlicher Spielcasinos vom 4.7.1990 (GBl. I Nr. 50, S. 952). (147)  Die erste Spielbank in Ost-Berlin wurde im Mai 1990 eröffnet (Alexanderplatz). Die erste Spielbank in Sachsen wurde im Juli 1990 eröffnet (Dresden). (148)  Die erste Spielbank in Brandenburg wurde 1998 eröffnet (Cottbus). Die erste Spielbank in Mecklenburg-Vorpommern wurde 1997 eröffnet (Heringsdorf). Die erste Spielbank in Sachsen-Anhalt wurde 1993 eröffnet (Magdeburg). Die erste Spielbank in Thüringen wurde 2005 eröffnet (Erfurt). (149)  Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2017, Irland/Kommission, C-369/16 P, ECLI:EU:C:2017:955, Rn. 28-30. (150)  Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.6.1996 (II R 1/95), Rn. 18. Siehe auch § 1 der Zweiten Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 18. August 1933, wonach die Höhe der besonderen Steuern in der dem Spielunternehmer erteilten Konzession festzulegen ist. Siehe auch Rudolf Illing, Die Rechtsnatur der Spielbankabgabe, Kiel 1956, S. 35. (151)  Deutscher Bundestag, Drucksache 13/3084 (https://dserver.bundestag.de/btd/13/030/1303084.pdf) vom 22.11.1995, S. 25. (152)  Siehe Fußnote 126. (153)  In jedem Fall würde die Auffassung, dass die verschiedenen Teile jeder besonderen Steuerregelung getrennt beurteilt werden können, aus den in den folgenden Abschnitten dargelegten Gründen (insbesondere wegen nach Inkrafttreten des AEUV vorgenommener substanzieller Änderungen) nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass jeder etwaige Vorteil für Spielbankunternehmer eine neue Beihilfe darstellen würde. (154)  Zeitraum ab 2007, für den a priori eine Rückforderung angeordnet werden kann (vgl. Erwägungsgrund (267)). (155)  D. h. auf alle Spielbankunternehmer und alle Spielbanken unbefristet anwendbar. (156)  Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank in Berlin vom 13. April 1973 (GVBl. S. 646). (157)  Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 67). (158)  Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (HmbGVBl. Nr. 22, 1976, S. 139). (159)  Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (Nieders. GVBl. 2, S. 253). (160)  Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 (GV NRW, S. 93). (161)  Saarländisches Spielbankgesetz vom 9. Juli 2003 (Amtsblatt vom 7.8.2003, S. 2136). (162)  Bayern übermittelte Unterlagen als Beleg für die Auffassung, dass die Befreiungen von Gemeindesteuern normalerweise gewährt werden sollten und dass den Gemeinden ein Teil der Spielbankabgabe als Ersatz für die Gewerbesteuer und die Vergnügungsteuer zufloss. Allerdings wird dadurch nicht bewiesen, dass die Befreiungsvorschriften gesetzlich niedergelegt wurden, unbefristet waren und allgemein für jeden Unternehmer und für den Betrieb jeder Spielbank galten. (163)  Eine der beiden bei Inkrafttreten des AEUV bereits bestehenden Spielbanken befand sich in Bad Dürkheim. Rheinland-Pfalz gibt an, dass der Betreiber dieser Spielbank niemals (normale) Steuern gezahlt habe und dieser Umstand bekannt gewesen sei. Dies wird jedoch nicht mittels Unterlagen belegt (insbesondere nicht durch Unterlagen aus der Zeit vor Inkrafttreten des AEUV, geschweige denn durch die Rechtsgrundlage für eine solche steuerliche Behandlung). (164)  Eine Reihe von Spielbanken (Standorte) und Spielbankunternehmern haben vor Inkrafttreten des AEUV noch nicht existiert. (165)  Das bei Inkrafttreten des AEUV bestehende Unternehmen (Spielbank Baden-Baden GmbH & Co. KG, das beide „bestehenden“ Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz betrieb) stellte 2003 den Betrieb ein und wurde durch das Betreiberunternehmen der Spielbank Stuttgart ersetzt, das seit 1995 besteht und auf der Grundlage des Landesgesetzes von 1995 befreit ist. Dieses Unternehmen übernahm nach Ablauf der Konzessionen den Betrieb der bestehenden Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz. Siehe https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI17-195.pdf. (166)  Das bei Inkrafttreten des AEUV bestehende Betreiberunternehmen (Spielbank Baden-Baden GmbH & Co KG) war durch einen Gemeinsamen Bescheid des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 7.10.1955 individuell (namentlich) von der Gewerbe- und der Vergnügungsteuer befreit und der Spielbankabgabe unterworfen worden; dieser Bescheid war unbefristet, jedoch auf die Spielbank in Baden-Baden beschränkt. Für die andere „bestehende“ Spielbank, die Spielbank in Konstanz, wurde durch das Innenministerium des Landes am 2. Mai 1951 eine Ergänzung der Urkunde über die Erlaubnis ausgestellt, mit Auslaufdatum spätestens am 31. März 1960; mit dieser Erlaubnis wurde die für den Betrieb der Spielbank in Baden-Baden gewährte besondere steuerliche Behandlung auf den Betrieb der Spielbank in Konstanz ausgeweitet. Die für den Betrieb der Spielbank in Baden-Baden gewährte besondere steuerliche Behandlung wurde ursprünglich am 30. März 1950 durch das Innenministerium des Landes festgelegt (Besondere Bedingungen) und sollte am 31. März 1960 auslaufen. (167)  Das bei Inkrafttreten des AEUV bestehende Betreiberunternehmen (Kasino Bad Neuenahr, Foerster & Co., KG, das sowohl die Spielbank in Bad Neuenahr als auch die in Bad Dürkheim betrieb) wurde in Bezug auf die bestehende Spielbank in Bad Neuenahr durch einen Vertrag vom 3.11.1948 zwischen der Gemeinde Bad Neuenahr und dem Betreiberunternehmen von den Gemeindesteuern befreit. Dieser Vertrag galt nur für die Laufzeit des zwischen dem Spielbankunternehmer und dem Bundesland geschlossenen Vertrags (siehe unten) und wurde durch einen anderen Vertrag (mit neuen Befreiungen von Gemeindesteuern) vom 19.10.1962 zwischen der Gemeinde Bad Neuenahr und dem Betreiberunternehmen ersetzt. Die Verträge vom 11.12.1948 und vom 26.9.1949 zwischen dem Land und dem Betreiber der beiden bestehenden Spielbanken hatten eine Laufzeit von 15 Jahren. Sie verlängerten sich automatisch, doch konnte das Land die Verlängerung ablehnen. Mit den Regelungen vom 20.2.1963 (Abschnitt XIII) traten die Verträge vom 11.12.1948 und 26.9.1949 zum 1.7.1963 außer Kraft und wurden durch die Regelungen vom 20.2.1963 ersetzt. (168)  Siehe entsprechend Erwägungsgrund (209) und Fußnote 142. (169)  Veränderungen an den besonderen Steuervorschriften wurden nicht als Reaktion auf oder parallel zu Veränderungen an den normalen Steuervorschriften vorgenommen (siehe Erwägungsgründe (244) und (245), und die besonderen Steuervorschriften umfassen keinen Mechanismus, über den die Steuerbelastung an die Steuerbelastung nach den normalen Steuervorschriften gekoppelt werden könnte. (170)  Siehe entsprechend „Herabsetzung der Beihilfeintensität“ in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 794/2004. (171)  Die Aufteilung der Spielbankabgabe in eine Spielbankabgabe und eine zusätzliche Abgabe auf den Bruttospielertrag stellte nur dann keine Änderung der ursprünglichen Maßnahme dar, wenn der kumulierte Satz (für jeden Bruchteil des Bruttospielertrags im Fall von Steuerprogression) unverändert blieb (und also die Veränderung eine Auswirkung auf die Berechnung und die Höhe der Steuerbelastung hatte). (172)  Als „bestehende Regelungen“ gelten nur solche, die vor Inkrafttreten des AEUV als vollständig ausgestaltete Maßnahme eingeführt und seitdem nicht wesentlich geändert wurden. Solche Regelungen gibt es in den westdeutschen Bundesländern nicht (Hauptargumentationslinie, siehe Abschnitte 4.3.1.2 und 4.3.2.1). (173)  Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8.3.1995 (Fußnote 26). (174)  Vorläufige Berechnungen haben ergeben, dass vor diesen Änderungen nie tatsächliche Vorteile entstanden sind. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die in Rede stehenden Änderungen die Substanz der bestehenden Regelungen nicht berühren und mithin nur die aus den Änderungen resultierende unterschiedliche Besteuerung als neue Beihilfe anzusehen wäre, würde dies nach vorläufigen Berechnungen ausreichen, um jeden tatsächlichen Vorteil für Spielbankunternehmer als neue Beihilfe einzustufen (da das — in dieser (hypothetischen) Situation — abtrennbare Element, nämlich die aus der Änderung resultierende niedrigere Besteuerung nach den besonderen Steuervorschriften, den danach entstandenen tatsächlichen Vorteil abdeckt). (175)  Und vor Inkrafttreten des AEUV bestanden keine vergleichbaren Vorschriften. (176)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 88, sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. Februar 2017 in der Sache, ECLI:EU:C:2017:135, Nr. 92. Siehe entsprechend auch Beschluss des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2017, Irland/Kommission, C-369/16 P, ECLI:EU:C:2017:955, Rn. 28-30. (177)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Union des ports de France/Kommission, T-747/17, ECLI:EU:T:2019:271, Rn. 134 und 135. (178)  In diesem Beschluss erachtete die Kommission einen für das Online-Glücksspiel geltenden niedrigeren Satz bei einer zusätzlichen Glücksspielabgabe als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe, da dieser niedrigere Satz im Rahmen der Marktliberalisierung für Betreiber, die (bis dahin illegal) Online-Glücksspiele anboten, einen Anreiz darstellte, in Dänemark eine Erlaubnis zu beantragen und somit Online-Glücksspiele legal und kontrolliert anzubieten. Die Kommission überprüfte insbesondere, dass die Besteuerung von Online-Glücksspielen in einer geeigneten Höhe (Erwägungsgrund 136) und nicht niedriger als zur Erreichung der Ziele des dänischen Glücksspielgesetzes erforderlich (Erwägungsgrund 137) festgesetzt worden war, wodurch die Beihilfemaßnahme das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegte Angemessenheitskriterium erfüllte (ibid.). (179)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 119. (180)  Rn. 21 (und Rn. 16) der Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (181)  Mitteilung der Kommission — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wicht

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