Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

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iger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4). (182)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (183)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (184)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (185)  France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 80 bis 85. (186)  Zur Einkommensteuer siehe § 10d Einkommensteuergesetz (EStG), zur Körperschaftsteuer siehe §§ 8c und 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG), zur Gewerbesteuer siehe § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG). (187)  § 226 Abgabenordnung, wonach für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist. (188)  Poste Italiane SpA/Kommission, T-525/08, Rn. 60 bis 63. (189)  In Bundesländern, in denen das Landesgesetz die Erhebung der Vergnügungsteuer nicht verbietet. (190)  Der Unterschied in Bezug auf Suchtrisiken erscheint mit Blick auf das Ziel der Vergnügungsteuer nicht relevant (Erwägungsgrund (192). Sie werden über nichtsteuerliche regulatorische Merkmale berücksichtigt (siehe Erwägungsgrund (198). Diese sachlichen und rechtlichen Unterschiede (in Bezug auf das Suchtrisiko und den regulatorischen Rahmen) heben sich gegenseitig auf und können keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. (191)  Dies wäre in Städten der Fall, in denen die Vergnügungsteuersatzung besondere Steuermerkmale (Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz) für das „Ausspielen von Geld“ bzw. „Geldausspielungen“ vorsieht. (192)  Spielbanken bieten Spiele mit einer gegenüber z. B. Spielautomaten in Spielhallen höheren Auszahlungsquote an (und erzielen daher bei gleichem Spieleinsatz/Spieleraufwand einen niedrigeren Bruttospielertrag). Diese Besonderheit von Spielbanken sollte sich in dem von den Städten gewählten Steuersatz widerspiegeln. Als Anregung kann dienen, wie einige Städte (Dortmund, Aachen, Hamburg und Leipzig) bei der Einführung einer Vergnügungsteuer vorgegangen sind, bei der als Bemessungsgrundlage der Spieleinsatz dient (als Ersatz für eine Pauschalbesteuerung oder eine Steuer auf den Bruttospielertrag). Damals war es nicht immer möglich, die Spieleinsätze in Spielhallen zu ermitteln (da die Spielautomaten technisch bedingt nicht die Einsätze, sondern nur den Bruttospielertrag registrieren konnten). Die Städte mussten daher — zumindest übergangsweise — einen „Umrechnungsfaktor“ festlegen, der es ermöglichte, die auf die (unbekannten) Spieleinsätze erhobene Steuer auf der Grundlage des (bekannten) Bruttospielertrags zu ermitteln. In diesen Fällen verfolgten die Städte das Ziel, die vorherige/bestehende Steuer auf den Bruttospielertrag (oder Pauschalbesteuerung) ohne Erhöhung der Steuerbelastung zu ersetzen. Dazu zogen die Städte die spezifische Auszahlungsquote in Spielhallen heran (rund 75 %), um daraus den Steuersatz der Steuer auf die Spieleinsätze abzuleiten. Beispielsweise stellte Bad Oeynhausen im Juni 2014 von einer Steuer auf den Bruttospielertrag mit einem Steuersatz von 15 % um auf eine Steuer auf die Spieleinsätze mit einem Satz von 3,5 % (aus der Auszahlungsquote in Spielhallen von rund 75 % ergab sich, dass die Steuer von 3,5 % auf die Spieleinsätze zur gleichen Steuerbelastung führte wie eine Steuer von 15 % auf den Bruttospielertrag). (193)  Es sei denn, die Besonderheiten einer bestimmten kommunalen Steuersatzung oder die Sach- und Rechtslage lassen etwas anderes vermuten. Der in den folgenden Städten geltende Steuersatz von 25 % wurde als verfassungswidrig (überhöht) angefochten, doch haben die Gerichte die Klagen abgewiesen: nicht namentlich bezeichnete Stadt — Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen vom 17.10.2012 (5 K 2242/11; https://openjur.de/u/608424.html, abgerufen am 10. Juni 2024), eine weitere nicht namentlich bezeichnete Stadt — Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe vom 19.10.2021 (2 K 2649/19; https://openjur.de/u/2383651.html), Radolfzell am Bodensee — Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 21.12.2021 (2 S 457/21; https://openjur.de/u/2388718.html) und Bersenbrück — Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom 24.1.2023 (9 KN 238/20; https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/02392527-fe57-4690-8340-ded83c9793e4). (194)  Unicredito Italiano, C-148/04, Rn. 118 und 119. (195)  Urteil des Gerichts vom 22. April 2016, Frankreich/Kommission, T-56/06 RENV II, ECLI:EU:T:2016:228, Rn. 43. (196)  Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019, S. 1), Rn. 68 und 72. (197)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1588/oj). (198)  Verordnung (EG) 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/994/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/317/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.