Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Maßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) — Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer (Wirtschaftlichkeitsgarantie) — Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 4183)

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 170. (39)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Poste Italiane SpA/Kommission, T-525/08, ECLI:EU:T:2013:481, Rn. 61. (40)  Obgleich sich etwaige Veränderungen auf bestimmte Aspekte der Regelung ausgewirkt haben können (z. B. Änderung des Spielbankabgabensatzes), gibt es dennoch in jedem Bundesland eine (einzige) Regelung und besteht diese im Vorliegen besonderer Steuervorschriften (bei fehlendem Rückforderungsmechanismus). (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51. Ebenso kann eine Maßnahme, die bestimmten Unternehmen eine Steuerermäßigung oder einen Aufschub der Zahlung der normalerweise geschuldeten Steuer ermöglicht, eine staatliche Beihilfe darstellen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 46). (42)  Erwägungsgrund 37 des Einleitungsbeschlusses: Verkauf von Spielmagazinen, Verleih von Krawatten und Jacketts. (43)  Der Umstand, dass Spielbankunternehmer Entgelte von ihren Kunden erhalten, reicht für sich genommen nicht aus, um ihre Tätigkeiten als wirtschaftlich einzustufen; dennoch spielt diese unbestrittene Tatsache eine Rolle für die Einstufung ihrer Tätigkeit als wirtschaftlich (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Compass-Datenbank, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 39). (44)  Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) selbst klarstellt (siehe Beschluss vom 19. Juli 2000, 1 BvR 539/96, Rn. 70), stand seine frühere Feststellung zu Spielbanken, wonach „ihr Betrieb … nicht wirtschaftliche Betätigung“ ist (Beschluss vom 18. März 1970, 2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119, Rn. 113), im Zusammenhang mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz über die Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Wirtschaft“ und betraf die Frage, ob das Spielbankenrecht als solches zum Recht der Wirtschaft, zum Arbeitsrecht oder zum Steuerrecht gehört. In dem von den deutschen Behörden erwähnten Urteil (vom 18. März 1970, 2 BvO 1/65) stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass nicht geprüft werden müsse, ob der Betrieb einer Spielbank bei steuerrechtlicher Betrachtungsweise ein Gewerbe darstellt (Rn. 109), und es nahm an keiner Stelle Bezug auf das EU-Recht oder gar das Beihilferecht. (45)  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. März 1970 (2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119), Rn. 114: „Ohne Zweifel ist allerdings der Betrieb einer Spielbank auf Gewinn gerichtet. Die in den Spielbanken zugelassenen Glücksspiele sind so angelegt, daß jedenfalls in aller Regel die Bank letztlich gewinnt. Nur deshalb finden sich Unternehmer, die Spielbanken betreiben“. (46)  Im Verständnis des Artikels 12 Absatz 1 Grundgesetz (über das Recht auf freie Wahl des Berufs als „jede[r] auf Erwerb gerichtete[n] Tätigkeit ..., die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient“, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Juli 2000 (1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197-224, Rn. 65 und 69). (47)  § 2 Absatz 1 (Gewerbliches Unternehmen) bzw. § 2 Absatz 3 (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Gewerbesteuergesetz (GewStG). (48)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj). Siehe insbesondere Artikel 9 (Steuerpflichtiger) und Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe i (mögliche Befreiung für Glücksspiele). (49)  Beschluss C(2015) 1644 final der Kommission vom 17. März 2015 in der Beihilfesache SA.34469 — Unterschiedliche Steuersätze für Online- und herkömmliches Glücksspiel in Spanien (ABl. C 136 vom 24.4.2015, S. 1), Erwägungsgrund 42. (50)  Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung, T-309/12, ECLI:EU:T:2014:676, Rn. 70 und 71. (51)  Es wird keine Rechtsgrundlage genannt, die diese Behauptungen stützt. (52)  In Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. (53)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Calì & Figli/Servizi Ecologici Porto di Genova, C-343/95, ECLI:EU:C:1997:160, Rn. 22. (54)  Siehe den eindeutigen Wortlaut des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen 2011 vom 15. Dezember 2011: Aufgaben des Staates: § 9 Glücksspielaufsicht, § 10 Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes. Siehe entsprechend das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung, T-309/12, ECLI:EU:T:2014:676, Rn. 59 und 83. Die öffentliche Aufgabe besteht darin, Konzessionen zu erteilen und Spielbanken zu regulieren, was Tätigkeiten der öffentlichen Hand und nicht Tätigkeiten der Spielbankunternehmer sind. (55)  Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 28.10.2010 (29 U 2590/10): „Der klägerische Spielbankbetrieb kann … nicht als bloße Ausübung rein hoheitlicher Tätigkeit eingestuft werden; vielmehr bietet der Kläger im Rahmen des Spielbankbetriebs Dienstleistungen gegen Entgelt an“. (56)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (57)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141 bis 147; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (58)  Siehe die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Spielbankunternehmer (Bremen 2007, 2010 und 2012, Nordrhein-Westfalen 2007 und 2010, Rheinland-Pfalz 2006, Bad Homburg 2015, Baden-Württemberg 2010, Duisburg 2015, Mainz 2007 und 2017, Saarland 2006, 2007 und 2014): „die gewerbliche Spielautomaten Branche nach der neuen Spielverordnung als starker Wettbewerber“, „in direkter Konkurrenz zu den gewerblichen Spielhallen“, „Konkurrenz durch das Gewerbliche Spiel“, „die sich immer stärker dem Glücksspielmarkt annähernden Anbieter von gewerblichen Geldspielautomaten“, „die deutschen Spielbanken in 2014 [hatten] nur einen Marktanteil von 5,3 % (€ 508 Mio.) …, während die Geldspielgeräte der Spielhallen und Gaststätten bei nahezu 49 % (€ 4.700 Mio.), der Deutsche Lotto- und Totoblock bei 37 % (€ 3.563 Mio.) lagen“, „Das Marktumfeld in dem Automatenspielsegment, insbesondere die anhaltende Expansion des gewerblichen Spiels, sorgt allerdings weiterhin für einen starken Ergebnisdruck“, „Darüber hinaus ist festzustellen, dass Betreiber des gewerblichen Glücksspiels (Spielhallen) intensiv versuchen in den Markt der staatlich konzessionierten Glücksspielbetreiber einzudringen. … eine große Spielstätte, vergleichbar dem Automatenspiel der konzessionierten Spielbanken, … Spielautomaten im gewerblichen Bereich optisch den Spielautomaten der konzessionierten Spielbanken immer mehr entsprechen. … Insgesamt kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die heutigen Spielhallen aus der Sicht des Gastes zunehmend eine akzeptable Alternative zu den Angeboten der staatlich konzessionierten Spielbanken darstellen und somit als weiterer und sehr ernst zu nehmender Wettbewerber im Glücksspielmarkt zu qualifizieren sind“, „An allen drei Standorten stehen die Spielbanken im Wettbewerb mit einer großen Zahl von Spielhallen“, „Es gibt auch praktisch keinen Unterschied mehr in einzelnen angebotenen Spielen, die vom selben Hersteller stammen“, „Den Spielbanken ist dadurch eine Konkurrenz erwachsen“. Siehe auch die folgende Erklärung des Bundesverbands privater Spielbanken: „Neben der Dependance der Spielbank Berlin in der Hasenheide hätten 2009 zwei Spielhallen aufgemacht. Die eine Tür an Tür, die andere 15 Meter weg. Von einem Jahr auf das andere brach der Umsatz von zehn auf vier Millionen Euro ein“ (https://www.tagesspiegel.de/berlin/gluecksspiel-nichts-geht-mehr-in-berlins-spielbanken/1663894.html, abgerufen am 10. Juni 2024). (59)  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7.3.2017 (1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105), Rn. 122 („Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen“, „der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist“) und Rn. 142 („Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass das Verbundverbot und die weiteren Beschränkungen in den neuen Spielhallengesetzen indirekt auch fiskalische Interessen der Länder durch Verlagerung auf das Angebot der Spielbanken fördern. Insoweit besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den — hier regulierten — Spielhallen und den — auch mit fiskalischen Interessen betriebenen — Spielbanken, die in Berlin und im Saarland Dependancen oder Zweigniederlassungen betreiben, in denen […] vergleichbares Glücksspiel an Automaten beziehungsweise Geräten angeboten wird“). Siehe auch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern vom 20.1.2016 (3 K 234/13): „Ursache des erheblichen Rückgangs der Bruttospieleinnahmen sind der verschärfte Wettbewerb auf dem Glücksspielmarkt sowie ggf. auch einschränkende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag. Staatlich zugelassene Spielbanken müssen sich den Glücksspielmarkt mittlerweile mit privaten Spielhallen, Staatlichen Lotterien, sowie legalen und illegalen Spielangeboten im Internet teilen“. (60)  Bayerischer Oberster Rechnungshof, Jahresbericht 2009 (https://orh.bayern.de/mam/berichte/jahresberichte/archiv/orh-bericht_2009.pdf, abgerufen am 10. Juni 2024): „starke Konkurrenz für das Kleine Spiel durch gewerbliche Spielhallen mit Geldspielautomaten“. Siehe Sächsischer Rechnungshof, Jahresbericht 2017 (Jahresbericht 2017), S. 203: „Damit stehen die staatlichen Spielbanken in faktischer Konkurrenz zu den gewerblichen Spielhallen“. (61)  Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C 372/03) (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5). (62)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209; Urteil des Gerichts vom 4. September 2009, Italien/Kommission, T-211/05, ECLI:EU:T:2009:304, Rn. 157 bis 160; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 95. (63)  Erwägungsgrund 17 der Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2004, C(2004)2057, in der Sache M.3373 ACCOR/COLONY/DESSEIGNE-BARRIERE/JV, mit Bezug zur Sache M.3109 Candover/Cinven/Gala. (64)  Siehe die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Spielbankunternehmer (Rheinland-Pfalz 2006, Bad Homburg 2014 und 2015, Mainz 2006 und 2007): „Den allgemeinen Risikofaktoren zuzurechnen ist auch die Entwicklung des Marktes von Glücks- und Gewinnspielen insgesamt. Diesem Bereich sind neben den staatlich konzessionierten Spielbanken unter anderem die gewerblichen Geld- und Gewinnspiele, Lotto/Toto, Lotterie, Wettgeschäfte und das Glücksspiel im Internet zuzuordnen“, „Um diesen geringeren Teil [des verfügbaren Haushaltseinkommens] konkurrieren die deutschen Spielbanken mit einer wachsenden Anzahl an alternativen Freizeit- und Unterhaltungsangeboten“, „die deutschen Spielbanken in 2014 [hatten] nur einen Marktanteil von 5,3 % (€ 508 Mio.) …, während … der Deutsche Lotto- und Totoblock bei 37 % (€ 3.563 Mio.) lagen“, „Weiterhin wirken sich die Angebote von Toto/Lotto und den Sportwetten auf die Entwicklung der Branche aus“. Siehe auch die Pressemitteilungen des Deutschen Spielbankenverbandes vom 25. Januar 2019 („der Wettbewerb mit anderen Freizeit- und Spielformen [wird] härter“) und vom 1. Dezember 2016 („Das konzessionierte Glücksspiel der deutschen Spielbanken ist einem wachsenden Wettbewerb mit nicht-konzessionierten Anbietern von Sportwetten ausgesetzt“). (65)  Siehe die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Spielbankunternehmer (Bremen 2012, Bad Homburg 2015): „Weiterhin völlig ungeklärt ist zudem die politische Bewertung und Regulierung des Online-Marktes, der mit zweistelligen Zuwachsraten in einem häufig illegalen oder zumindest grauen Marktbereich arbeitet und den Spielbanken ihre originäre Klientel streitig macht.“ (66)  § 4 Absatz 4 (generelles Verbot) und § 4 Absatz 5 (Ausnahme für Lotterien und Sportwetten) des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland („Glücksspielstaatsvertrag 2011“) vom 15. Dezember 2011. Da in Schleswig-Holstein Online-Casinos mindestens seit 2012 zulässig sind, ist auch die Aussage unzutreffend, dass Online-Glücksspiele vor 2021 in allen Ländern verboten gewesen seien. (67)  § 4 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 27.10.2020 („Glücksspielstaatsvertrag 2021“). (68)  Siehe z. B. das Wettbewerbsverhältnis zwischen Spielbanken im selben geografischen Gebiet: — Spielbank Hamburg und Spielbank Schenefeld (Schleswig-Holstein); — Spielbank Mainz (Rheinland-Pfalz) und Spielbank Wiesbaden (Hessen) (siehe veröffentlichte Jahresabschlüsse des Betreibers der Spielbank Mainz für 2017 und 2018: „Insbesondere am Standort Mainz birgt der unmittelbare Wettbewerb mit der im benachbarten Hessen liegenden Spielbank Wiesbaden erhebliche Risiken“); – Spielbank Leipzig (Sachsen) und Spielbank Günthersdorf (Sachsen-Anhalt) (siehe https://www.volksstimme.de/varia/sachsens-spielbankchef-kritisiert-neue-spielbank-in-sachsen-anhalt-586917: „Mit Sorge sieht der Geschäftsführer der sächsischen Spielbanken die angekündigte Einrichtung einer Spielbank in Sachsen-Anhalt unmittelbar vor den Toren Leipzigs. ‚Man ginge sicherlich nicht nach Günthersdorf, weil Günthersdorf so ein großes Potenzial hat. Es ist deswegen ausgewählt worden, um das Potenzial von Leipzig abzuschöpfen‘, sagte Siegfried Schenek in Leipzig.“). (69)  Siehe zum Beispiel grenznahe Spielbanken: — die Spielbank in Bad Bentheim (Niedersachsen) betreibt Werbung in niederländischer Sprache für niederländischsprachige Spieler (offizielle Website, https://www.spielbanken-niedersachsen.de/bad-bentheim-nl, abgerufen am 1. März 2021); — die Spielbanken im Saarland betrachten die Spielbanken in Frankreich (Amnévillle) und Luxemburg (Mondorf) als Konkurrenz (siehe die veröffentlichten Jahresabschlüsse der Spielbankunternehmer für 2008: „Angesichts der Investitionen der ausländischen Konkurrenz in Amnéville und Mondorf und der starken Abhängigkeit von französischen Gästen, wird das Angebot in beiden Häusern verstärkt den deutschen Markt in den Blick zu nehmen haben“); — alle bayerischen Spielbanken, insbesondere die Spielbanken in Lindau (im Wettbewerb mit der österreichischen Spielbank in Bregenz), Bad Reichenhall (grenznah zu Österreich) oder Bad Füssing (im Wettbewerb mit Betreibern in Tschechien und Österreich). Siehe allgemeiner den Jahresbericht 2009 des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Jahresbericht 2009, https://orh.bayern.de/mam/berichte/jahresberichte/archiv/orh-bericht_2009.pdf, abgerufen am 10. Juni 2024: „immer stärkere Konkurrenz aus den benachbarten Ländern aufgrund der ‚Randlage‘ der bayerischen Spielbanken. Tschechische und österreichische Spielbanken bieten attraktive Angebote und haben weniger strenge Auflagen“). (70)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech/Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 65; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 76. (71)  Eventech/Parking Adjudicator, C-518/13, Rn. 66; Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, ECLI:EU:T:2001:115, Rn. 41. (72)  Eventech/Parking Adjudicator, C-518/13, Rn. 67; Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, Rn. 78; Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Rn. 78. (73)  Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Rn. 77 und 78. (74)  Der österreichische Konzern Novomatic beispielsweise besitzt in Deutschland bereits rund 1 000 Spielhallen (unter den Marken LöwenPlay CasinoRoyal und Admiral). (75)  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.3.1970 (2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119), Rn. 114: „Dieser Umstand und die damit geschaffene Einnahmequelle für die öffentliche Hand war eines der Motive des Gesetzgebers von 1933. Für ihn spielten auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle: die Steigerung des Devisenaufkommens durch Anlockung von Ausländern, insbesondere aber die Förderung des Fremdenverkehrs ganz allgemein und die Förderung bestimmter Kur- und Badeorte im Besonderen [...].“ Siehe auch § 1 des Gesetzes von 1933 (nicht mehr in Kraft), wonach Spielbanken nur an Orten mit einem Anteil an ausländischen Kunden von 15 % oder in der Nähe eines ausländischen Casinos eröffnet werden durften. (76)  Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.3.1970 (2 BvO 1/65, BVerfGE 28, 119), Rn. 116: „der vornehmlich in Kurorten mit internationalem Publikum […] Spielbetrieb“. (77)  Siehe die ehemalige Spielbank am Flughafen Frankfurt. (78)  In der Regel ist die Tätigkeit von Spielbankunternehmern zwar auf in Deutschland betriebene Spielbanken beschränkt, aber einige Spielbanken stehen im Eigentum von Gruppen, die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig sind (z. B. die Gauselmann-Gruppe, seit 2021 Eigentümer der Spielbankunternehmen in Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen). (79)  Zumindest in den Bundesländern, in denen keine spezifischen Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an Spielbankunternehmen bestehen. Beispielsweise ist der österreichische Konzern Novomatic Anteilseigner der Spielbankunternehmen in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Kassel/Bad Wildungen (Hessen), und das Spielbankunternehmen in Niedersachsen steht im Eigentum der Casinos Austria International GmbH. Auch gab das Land Hamburg in seiner Stellungnahme an, dass die Auswahl des Spielbankunternehmers im Land im Wege einer Ausschreibung erfolge, die allen Unternehmen in Europa offen gestanden habe. Dies war laut Presseberichten auch in Mecklenburg-Vorpommern der Fall (siehe z. B. Presseartikel vom 14.5.2014 im Nordkurier („Hat das Heringsdorfer Casino noch eine Chance?“): „Insgesamt drei Bewerber haben sich auf die europaweite Ausschreibung für das Land Mecklenburg-Vorpommern gemeldet, bestätigt eine Sprecherin des Schweriner Innenministeriums“ (https://www.nordkurier.de/regional/usedom/hat-das-heringsdorfer-casino-noch-eine-chance-1265184). (80)  Demnach sind die Spielbanken in Hamburg und Wiesbaden mehr als eine Autostunde von der nächsten Grenze entfernt, während einige Spielbanken in Niedersachsen weniger als eine Stunde von der nächsten Grenze entfernt liegen (wobei eine Stunde angeblich die Wegzeit ist, die an Tischspielen interessierte Kunden in Kauf nehmen). (81)  Die länderspezifische Regelung gilt jedoch auch für andere Spielbanken im Bundesland, insbesondere für die Spielbank in Nürburg. Dem Gesellschafter dieser Spielbank zufolge ist deren Kundenstamm international (https://www.general-anzeiger-bonn.de/region/ahr-und-rhein/die-aelteste-spielbank-vor-grossen-herausforderungen_aid-41509427: „die Klientel ist international“). (82)  Insbesondere in den drei betreffenden Ländern (Niedersachsen, Hessen und Hamburg) ist dies der Fall. (83)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission, verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, ECLI:EU:C:2011:368, Rn. 115. (84)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 17. (85)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline, ECLI:EU:C:2001:598, C-143/99, Rn. 38. (86)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. (87)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, ECLI:EU:C:2006:403, Rn. 30; Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 14. (88)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, ECLI:EU:C:2005:774, Rn. 50 bis 52; France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 24. (89)  Die Bundesbehörden vertreten die Auffassung, die normalen Steuervorschriften könnten nicht als Bezugsrahmen herangezogen werden, da es um die Frage der Selektivität gehe, die ein spezifisches und autonomes Kriterium sei. In der Tat müssen beide Kriterien (Selektivität und Vorteil) beurteilt werden, doch kann dies im vorliegenden Fall für beide (mittels unterschiedlicher Methode bzw. Begründung) unter Bezug auf die normalen Steuervorschriften geschehen. (90)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, ECLI:EU:C:2006:511, Rn. 56. (91)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group SA/Kommission, verbundene Rechtssachen C-51/19 P und C-64/19 P, ECLI:EU:C:2021:793, Rn. 62 ff. (92)  Die Umsatzsteuer ist allgemein auf den Umsatz anwendbar, doch unterliegen Spielbankunternehmer den normalen Umsatzsteuervorschriften, auch in Bezug auf ihre Glücksspieltätigkeiten. Daher ist es nicht notwendig, im Rahmen der Würdigung auf diese Steuer (oder andere allgemeine Steuern, die nicht als durch die besonderen Steuern ersetzt betrachtet werden, d. h. von denen Spielbankunternehmer nicht befreit sind) einzugehen. (93)  § 2 und § 4 Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie § 2 Absatz 1, § 6 und § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Der Messbetrag der Gewerbesteuer ist nahezu identisch mit der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. (94)  Wenn das Unternehmen für die Zwecke der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer transparent ist (was bei mehreren Spielbankunternehmen, die als Kommanditgesellschaften (KG) tätig sind, der Fall ist), unterliegen die Mitunternehmer je nach Rechtsform der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. (95)  § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO): „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein“. Siehe insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.1.1954 (BFH, V D 1/53 S): „Die Abgabe [Spielbankabgabe] erfüllt vielmehr die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AO für Steuern gegebene Begriffsbestimmung. ... Die Spielbankabgabe ist deshalb als Steuer im Sinne der AO anzusehen, und zwar im Hinblick auf ihre die steuerlichen Verhältnisse bei Spielbanken ausschließlich regelnden Bestimmungen als selbständige Steuer.“ (96)  Um Spielbankunternehmer im April 2006 der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen, reichte es aus, die ausdrückliche Umsatzsteuerbefreiung aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz zu streichen (siehe Erwägungsgrund 122 des Einleitungsbeschlusses). In der Vergangenheit unterlagen einige Spielbankunt

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