Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ptional. Falls zutreffend.   Öffentlich 15 BIC-Code (internationale Bankleitzahl) der juristischen Person/des Emittenten Eindeutiger BIC-Code des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden. Optional. Nur anwendbar bei Unternehmen, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt („Wirtschaftszweig“ = „FI“ oder „IN“). ISO 9362 Öffentlich 16 Interne Kennung der juristischen Person/des Emittenten Eindeutige interne Kennung des Emittenten. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch.   Nur Aufsicht 17 Name der juristischen Person/des Emittenten Geeigneter verständlicher Verweis auf den offiziellen Namen der juristischen Person/des Emittenten. Obligatorisch.   Öffentlich 18 LEI der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten LEI-Code des Mutterunternehmens. Nur zu melden, wenn der bewertete Emittent ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. Anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen bzw. der bewertete Emittent von Schuldtiteln ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist. ISO 17442 Öffentlich 19 Interne Kennung der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten Eindeutige interne Kennung der übergeordneten juristischen Person/des Emittenten. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. Anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen ein Tochterunternehmen eines anderen bewerteten Unternehmens ist.   Nur Aufsicht 20 NUTS-Code der Kommune (Code in der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) Kennung der Stadt/Region der bewerteten Gemeinde/Kommune. Obligatorisch. Nur anwendbar, wenn das „Land“ der Union angehört und „Ratingtyp“ = „S“ und „Sektor“ = „SM“ sind. Eurostat-Nomenklatur: NUTS 1 bis 3 Öffentlich 21 ISIN Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) des bewerteten Instruments. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“ und wenn dem bewerteten Instrument eine ISIN zugeteilt wurde. ISO 6166 Öffentlich 22 Eindeutige Kennung des Instruments Kombination von Attributen des Instruments, anhand derer es sich eindeutig bestimmen lässt. Optional. ESMA-Standard Nur Aufsicht 23 Interne Kennung des Instruments Eindeutiger Code zur Identifizierung des bewerteten Finanzinstruments. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.   Nur Aufsicht 24 Emissions-/Programmart Angabe der Emissions-/Programmart des Ratings. Optional. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ oder „S“ und „Bewertetes Objekt“ = „INT“. Gültige „Kennung der Emissions-/Programmart“, die bereits in der „Liste der Emissionen/Programmarten“ gemeldet wurde. Öffentlich 25 Emittentenratingtyp Angabe des Emittentenratingtyps Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ und „Bewertetes Objekt“ = „ISR“. Gültige „Kennung des Emittentenratingtyps“, die bereits in der „Liste der Emittentenratingtypen“ gemeldet wurde. Öffentlich 26 Schuldtitelkategorie Angabe der Schuldtitelkategorie für die bewerteten Emissionen oder Schuldtitel. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ oder „S“ und „Bewertetes Objekt“ = „ISR“ und „Emittentenratingtyp“ = „DT“ oder „Bewertetes Objekt“ = „INT“, falls zutreffend. Gültige „Kennung zur Klassifikation der bewerteten Schuldtitel“, die bereits in der „Liste der Schuldtitelkategorien“ gemeldet wurde. Öffentlich 27 Emissionsdatum Angabe des Emissionsdatums des bewerteten Instruments oder der bewerteten Schuldtitelemission. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“. Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT). Nur Aufsicht 28 Fälligkeitsdatum Angabe des Fälligkeitsdatums des bewerteten Instruments oder der bewerteten Schuldtitelemission. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“. Falls fortlaufend: 9999-01-01. Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01. Nur Aufsicht 29 Ausstehendes Emissionsvolumen Ausstehendes Emissionsvolumen bei der ersten Abgabe eines Ratings. Der Betrag wird in der Währung der Emission angegeben, der in „Währungscode des ausstehenden Emissionsvolumens“ gemeldet wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.   Nur Aufsicht 30 Währungscode des ausstehenden Emissionsvolumens Code der Währung der bewerteten Emission. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“. ISO 4217 Nur Aufsicht 31 Wirtschaftszweig Kategorisierung des bewerteten Unternehmens oder der bewerteten Schuldtitelemissionen, die unter dem Ratingtyp „Unternehmen“ bei Finanz-, Versicherungs- und nicht-finanziellen Unternehmen gemeldet wurden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“. FI — für Ratings von Finanzinstituten, einschließlich Banken, Maklern und Händlern, IN — für Ratings von Versicherungsgesellschaften, CO — für Ratings von Unternehmen, die nicht „FI“ oder „IN“ angehören. Öffentlich 32 Sektor Angabe von Unterkategorien für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „S“. SV — für Länderratings SM — für Ratings auf regionaler oder kommunaler Ebene IF — für Ratings von internationalen Finanzinstituten SO — für Ratings von supranationalen Organisationen, ausgenommen „IF“ PE — für Ratings von öffentlichen Unternehmen. Öffentlich 33 Anlageklasse Angabe der Hauptanlageklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“. ABS — für ABS-Ratings RMBS — für RMBS-Ratings CMBS — für CMBS-Ratings CDO — für CDO-Ratings ABCP — für ABCP-Ratings OTH — für sonstige Ratings. Öffentlich 34 Anlage-Unterklasse Angabe der Anlage-Unterklassen für Ratings strukturierter Finanzinstrumente. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“. CCS — wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere ALB — wenn ABS: durch Automobilkredite besicherte Wertpapiere CNS — wenn ABS: durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere SME — wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere LES — wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere HEL — wenn RMBS: Eigenheimkredite PRR — wenn RMBS: Prime RMBS, NPR — wenn RMBS: Non-prime RMBS CFH — wenn CDO: Cashflow- und Hybrid-CDO/CLO SDO — wenn CDO: Synthetische CDO/CLO MVO — wenn CDO: Marktwert-CDO SIV — wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente ILS — wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere DPC — wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente SCB — wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen OTH — Sonstige. Öffentlich 35 Sonstige Anlage-Unterklasse Angabe der sonstigen Anlageklasse oder Anlage-Unterklasse. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Anlage-Unterklasse“ = „OTH“.   Nur Aufsicht 36 Klassifikation von Unternehmensemissionen Klassifikation von gedeckten Schuldverschreibungen. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ und „Bewertetes Objekt“ = „INT“. BND — Schuldverschreibungen CBR — gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen OCB — sonstige Arten von gedeckten Schuldverschreibungen, bei denen die Ratingagentur spezifische Methoden, Modelle oder grundlegende Ratingannahmen für die Abgabe des Ratings angewandt hat und die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt sind OTH — sonstige Arten von Unternehmensemissionen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung genannt sind. Öffentlich 37 Sonstige Unternehmensemissionen Beschreibung der Emissionsart, die in der Klassifikation von Unternehmensemissionen als Kategorie „Sonstige“ gemeldet werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Klassifikation von Unternehmensemissionen“ = „OTH“.   Nur Aufsicht 38 Trancheklasse Klasse der Tranche. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“.   Öffentlich 39 Seriennummer/Programmkennung Angabe der Seriennummer der Emission, wenn die Emission Teil einer Reihe von Mehrfachemissionen innerhalb desselben Programms ist. Wenn eine Programmkennung existiert, kann diese zusätzlich zum „Programm-/Handels-/Emissionsnamen“ angegeben werden. Optional. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ oder „C“ und „Bewertetes Objekt“ = „INT“.   Öffentlich 40 Programm-/Handels-/Emissionsname Angabe des Namens des Programms, des Handels oder der Emission, der in den öffentlichen Emissionsdokumenten verwendet wird. Optional. Anwendbar im Falle von „Bewertetes Objekt“ = „INT“.   Öffentlich 41 Originatoren Interne Kennung des Originators Eindeutige interne Kennung, die dem Originator von der Ratingagentur zugewiesen wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“. Im Falle von mehreren Originatoren, die nicht einzeln angegeben werden können, ist „MULTIPLE“ anzugeben.   Nur Aufsicht 42 LEI des Originators LEI-Code des Originators. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Interne Kennung des Originators“ ≠ „MULTIPLE“. ISO 17442 Nur Aufsicht 43 BIC-Code des Originators Eindeutiger BIC-Code des Originators. Optional. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Interne Kennung des Originators“ ≠ „MULTIPLE“. ISO 9362 Nur Aufsicht 44 Name des Originators Geeigneter verständlicher Verweis auf den offiziellen Namen des Originators (oder des Mutterunternehmens des Emittenten). Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“ und „Interne Kennung des Originators“ ≠ „MULTIPLE“.   Nur Aufsicht 45 Vorheriges vorläufiges Rating Bei allen neuen Ratings Angabe, ob die Ratingagentur vor der Abgabe des endgültigen Ratings ein vorläufiges Rating oder eine Erstüberprüfung abgegeben hat. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahmen“ = „NW“ in Teil 2 Tabelle 2. Y — Ja N — Nein Nur Aufsicht 46 Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings Angabe der Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings oder der Erstüberprüfung. Die „Kennung des vorherigen vorläufigen Ratings“ sollte einer bereits gemeldeten gültigen „Kennung des Ratings“ entsprechen. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Vorheriges vorläufiges Rating“ = „Y“.   Nur Aufsicht 47 Komplexitätsindikator Angabe der Komplexität eines Ratings strukturierter Finanzinstrumente. Diese kann Faktoren wie die Anzahl der Originatoren, Gegenparteien, Länder, die Notwendigkeit, neue Methoden oder neue innovative Merkmale zu entwickeln, Bonitätsverbesserungen, die zugrunde liegende Dokumentation, komplexe Sicherheiten, verschiedene oder neue Rechtsvorschriften und/oder das Vorliegen derivativer Bestandteile sowie andere Faktoren berücksichtigen, die die Ratingagentur bei der Beurteilung der Komplexität eines Ratings berücksichtigt. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“. S — standardmäßige Komplexität C — zusätzliche Komplexität. Nur Aufsicht 48 Art der strukturierten Finanztransaktion Angabe, ob sich das Instrument auf einen eigenständigen Trust oder einen Master-Trust bezieht. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „T“. S — eigenständige Transaktion M — Master-Trust-Transaktion. Nur Aufsicht 49 Ratingtyp für ERP Angabe der Ratings innerhalb des Anwendungsbereichs der ERP basierend auf den Anforderungen gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Obligatorisch. NXI — das Rating wird nicht ausschließlich für Anleger abgegeben und gegen Gebühr offen gelegt. EXI — das Rating wird ausschließlich für Anleger abgegeben und gegen Gebühr offen gelegt. Technisch 50 Relevant für statistische CEREP-Berechnungen Angabe, ob das Rating für statistische CEREP-Berechnungen verwendet wird. Obligatorisch. „Y“ — Ja „N“ — Nein Technisch Tabelle 2 Daten über die einzelnen Ratingmaßnahmen Diese Tabelle enthält alle Ratingmaßnahmen in Bezug auf die in Tabelle 1 gemeldeten Ratings. Wenn Rating-Veröffentlichungen oder Länderanalysen in mehreren Sprachen herausgegeben werden, können mehrere Fassungen der Rating-Veröffentlichungen oder Länderanalysen für eine Ratingmaßnahme gemeldet werden. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 Kennung der Ratingmaßnahme Eindeutige Kennung der Ratingmaßnahme. Die Kennung der Ratingmaßnahme ist für jedes gemeldete Rating eindeutig. Obligatorisch.   Technisch 2 Kennung des Ratings Eindeutige Kennung des Ratings. Obligatorisch. Eine gültige „Kennung des Ratings“, die in Teil 2 Tabelle 1 gemeldet wurde. Technisch 3 Gültigkeitsdatum und -uhrzeit der Maßnahme. Datum und Uhrzeit der Gültigkeit der Maßnahme. Dies entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) der Veröffentlichung der Maßnahme oder der Verteilung per Abonnement. Obligatorisch. Erweitertes Datums-/Uhrzeitformat nach ISO 8601: JJJJ-MM-TT (HH:MM:SS). Öffentlich 4 Übermittlungsdatum und -uhrzeit der Maßnahme Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Maßnahme an das bewertete Unternehmen. Wird in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ort der Abgabe des Ratings“ = „I“. Erweitertes Datums-/Uhrzeitformat nach ISO 8601: JJJJ-MM-TT (HH:MM:SS). Nur Aufsicht 5 Beschlussdatum der Maßnahme Angabe des Datums, an dem die Maßnahme beschlossen wurde. Dies ist das Datum der vorläufigen Genehmigung der Maßnahme (durch den Ratingausschuss), wenn die bewertete Einrichtung vor der endgültigen Genehmigung unterrichtet wird. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ort der Abgabe des Ratings“ = „I“. Datumsformat nach ISO 8601: (JJJJ-MM-TT). Nur Aufsicht 6 Art der Maßnahme Angabe der Art der Maßnahme, die von der Ratingagentur in Bezug auf ein bestimmtes Rating durchgeführt wird. Obligatorisch. OR — im Falle eines ausstehenden Ratings (nur bei erstmaliger Meldung) PR — im Falle eines vorläufigen Ratings NW — im Falle der erstmaligen Abgabe des Ratings UP — im Falle der Anhebung des Ratings DG — im Falle der Herabstufung des Ratings AF — im Falle der Bestätigung des Ratings DF — wenn einem bewerteten Emittenten oder Instrument ein Ausfallstatus zugewiesen wird oder dieser aufgehoben wird und der Ausfall nicht mit einer anderen Ratingmaßnahme verknüpft ist SP — im Falle der Aussetzung des Ratings WD — im Falle des Widerrufs des Ratings OT — wenn dem Rating ein Ausblick-/Trendstatus zugewiesen oder dieser aufgehoben wird WR — wenn dem Rating ein Beobachtungs-/Überprüfungsstatus zugewiesen oder dieser aufgehoben wird. Öffentlich 7 Ausblick-/Beobachtungs-/Ausfallstatus Ein Ausblick-/Beobachtungs-/Aussetzungs-/Ausfallstatus wird in Bezug auf das Rating zugewiesen, beibehalten oder aufgehoben. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „OT“, „WR“, „DF“, „SP“ oder „OR“. P — Status wird zugewiesen M — Status wird beibehalten R — Status wird aufgehoben. Öffentlich 8 Ausblick Angabe des Ausblicks/Trends, den die Ratingagentur einem Rating gemäß ihrer einschlägigen Politik zugewiesen hat. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „OT“ oder „OR“. POS — im Falle eines positiven Ausblicks NEG — im Falle eines negativen Ausblicks EVO — im Falle eines sich verändernden Ausblicks STA — im Falle eines stabilen Ausblicks. Öffentlich 9 Beobachtung/Überprüfung Angabe des Beobachtungs- oder Überprüfungsstatus, den die Ratingagentur einem Rating gemäß ihrer einschlägigen Politik zugewiesen hat. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „WR“ oder „OR“. POW — im Falle einer positiven Beobachtung/Überprüfung NEW — im Falle einer negativen Beobachtung/Überprüfung EVW — im Falle einer sich verändernden Beobachtung/Überprüfung UNW — im Falle einer Beobachtung/Überprüfung mit unklarer Entwicklungsrichtung. Öffentlich 10 Determinante für Beobachtung/Überprüfung Angabe des Grunds für den Beobachtungs-/Überprüfungsstatus eines Ratings. Sollte nur für in der Union abgegebene Ratings gemeldet werden. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „WR“ oder „OR“ und „Ort der Abgabe des Ratings“ = „I“. 1 — wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus auf Änderungen der beim Rating verwendeten Methode, Modelle oder grundlegenden Annahmen beruht 2 — wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus wirtschaftlich, finanziell oder kreditbezogen motiviert ist 3 — wenn der Beobachtungs-/Überprüfungsstatus andere Gründe hat (z. B. Weggang eines Analysten, Vorliegen von Interessenkonflikten). Öffentlich 11 Grund für den Widerruf Angabe des Grunds eines Widerrufs. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „WD“. 1 — falsche oder unzureichende Angaben zum Emittenten/zur Emission 2 — Insolvenz des bewerteten Unternehmens oder Umschuldung 3 — Umstrukturierung des bewerteten Unternehmens (einschließlich Fusion oder Erwerb des bewerteten Unternehmens) 4 — Ende der Laufzeit des Wertpapiers oder Tilgung, Abruf, Vorfinanzierung oder Erlass der Schuld 5 — automatische Ungültigkeit des Ratings aufgrund des Geschäftsmodells der Ratingagentur (beispielsweise Ablauf von Ratings, die für einen im Voraus festgelegten Zeitraum gültig sind) 6 — Widerruf des Ratings aus anderen Gründen 7 — das Rating fällt unter einen der Umstände nach Anhang I Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 8 — auf Wunsch des Kunden. Öffentlich 12 Sonstige Gründe für den Widerruf Wenn das Rating aus anderen als den oben genannten Gründen widerrufen wurde, ist der Grund anzugeben. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Grund für den Widerruf“ = „6“.   Nur Aufsicht 13 Ausfallmarkierung Wenn bei dem bewerteten Unternehmen oder Finanzinstrument aufgrund einer anderen Ratingmaßnahme (beispielsweise Ratinganhebung, Ratingherabstufung) ein Ausfall eintritt oder ein Ausfall aufgehoben wird. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „AF“, „DG“, „UP“ oder „OR“. „Y“ — Ja „N“ — Nein Öffentlich 14 Grund für die Aussetzung Angabe des Grundes für die Aussetzung Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „SP“.   Öffentlich 15 Kennung der Ratingskala Angabe der Ratingskala, die für die Abgabe der Ratingmaßnahme verwendet wird. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „NW“, „UP“, „AF“, „DG“, „PR“ oder „OR“. Gültige „Kennung des Ratings“, die bereits in der Tabelle „Ratingskala“ gemeldet wurde. Öffentlich 16 Ratingwert Stufenwert, der von der Ratingagentur infolge der Ratingmaßnahme zugewiesen wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Art der Maßnahme“ = „NW“, „UP“, „AF“, „DG“, „PR“ oder „OR“. Gültiger „Wert der Stufe“, der bereits in der Tabelle „Ratingskala“ gemeldet wurde. Öffentlich 17 Ort der Abgabe des Ratings Angabe des Orts der Abgabe des Ratings: Ratings, die in der Union von einer registrierten Ratingagentur abgegeben werden, Ratings, die von Ratingagenturen in Drittstaaten, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören, abgegeben und in der Union übernommen werden, Ratings, die von zertifizierten Ratingagenturen abgegeben werden, oder Ratings, die von Ratingagenturen in Drittstaaten, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören, abgegeben, aber nicht in der Union übernommen werden. Obligatorisch. I -in der Union abgegeben E — übernommen T -in einem Drittstaat von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben O — Sonstige (nicht übernommen) N — nicht verfügbar (nur gültig vor 1.1.2011). Öffentlich 18 Interne Kennung des leitenden Analysten Eindeutige Kennung des leitenden Analysten, der für das Rating verantwortlich ist. Nur für in der Union abgegebene Ratings anzugeben. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ort der Ratingabgabe“ = „I“. Gültige „Interne Kennung des leitenden Analysten“, die bereits in der „Liste der leitenden Analysten“ gemeldet wurde. Nur Aufsicht 19 Land des leitenden Analysten Angabe des Landes, in dem der verantwortliche leitende Analyst bei der Abgabe des Ratings tätig war. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ort der Ratingabgabe“ = „I“. Code nach ISO 3166-1. Nur Aufsicht 20 Beauftragungsstatus Beauftragungsstatus des bewerteten Unternehmens/Instruments. Obligatorisch. S — angefordertes Rating, U — nicht angefordertes Rating ohne Beteiligung P — nicht angefordertes Rating mit Beteiligung. Öffentlich 21 Rating-veröffentlichung Rating-Veröffentlichung Angabe, ob mit der Ratingmaßnahme eine Veröffentlichung einherging. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp für ERP“ = „NXI“. Y — Ja N — Nein Öffentlich 22 Sprache der Veröffentlichung Angabe der Sprache, in der die Rating-Veröffentlichung ausgegeben wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Rating-Veröffentlichung“ = „Y“. ISO 639-1 Öffentlich 23 Dateiname der Veröffentlichung Angabe des Dateinamens, unter dem die Rating-Veröffentlichung gemeldet wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Rating-Veröffentlichung“ = „Y“. ESMA-Standard Öffentlich 24 Link zur Rating-Veröffentlichung Wenn die Ratingmaßnahme von derselben Veröffentlichung begleitet wurde wie eine andere Ratingmaßnahme, ist die Kennung der Ratingmaßnahme anzugeben, für die die gemeinsame Veröffentlichung zuerst ausgegeben wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von Veröffentlichungen, die sich auf mehrere Ratingmaßnahmen beziehen. Gültige „Kennung der Ratingmaßnahme“ Technisch 25 Länderanalyse Bericht Länderanalyse Angabe, ob die Ratingmaßnahme von einer Länderanalyse begleitet wurde. Nur anwendbar im Falle von Länderratings, die bezogen auf die folgenden Sektoren gemeldet wurden: „SV“, „SM“ oder „IF“ Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „S“ und „Sektor“ = „SV“, „SM“ oder „IF“. Y — Ja N — Nein Öffentlich 26 Sprache der Länderanalyse Angabe der Sprache, in der die Länderanalyse ausgegeben wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Länderanalyse“ = „Y“. ISO 639-1 Öffentlich 27 Dateiname der Länderanalyse Angabe des Dateinamens, unter dem die Länderanalyse gemeldet wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Länderanalyse“ = „Y“. ESMA-Standard Öffentlich 28 Link zur Länderanalyse Wenn die Ratingmaßnahme von demselben Analysebericht begleitet wurde wie eine andere Ratingmaßnahme, ist die Kennung der Ratingmaßnahme anzugeben, für die der gemeinsame Analysebericht zuerst ausgegeben wurde. Optional. Gültige „Kennung der Ratingmaßnahme“. Technisch ANHANG II Entsprechungstabelle Vorliegende Verordnung Verordnung (EU) Nr. 446/2012 Verordnung (EU) Nr. 448/2012 Artikel 1 Absatz 1   Artikel 3 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 6   Artikel 1 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 5   Artikel 3 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 6   Artikel 3 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1   Artikel 8 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2   Artikel 8 Absatz 3 Artikel 3 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 5 Artikel 4 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 5 Artikel 6   Artikel 6 Artikel 7     Artikel 8     Artikel 9 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2   Artikel 9 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3   Artikel 9 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4   Artikel 9 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 5   Artikel 9 Absatz 5 Artikel 3 Absatz 3   Artikel 10     Artikel 11 Absätze 1 bis 3     Artikel 11 Absatz 4   Artikel 3 Absatz 4 Artikel 12 Artikel 3 Absätze 1 und 4 Artikel 2 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 1 Artikel 13 Artikel 5 Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13 Artikel 14     Artikel 15 Artikel 6 Artikel 14

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.