Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation von Informationen, die Ratingagenturen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015R0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die vor dem 21. Juni 2015 registriert oder zertifiziert werden, arbeiten eine erste Meldung aus, die sie der ESMA zum 1. Januar 2016 übermitteln und die Folgendes umfasst: a) Informationen über alle Ratings und Ausblicke gemäß den Artikeln 8 und 9, die bis zum 21. Juni 2015 abgegeben und nicht widerrufen wurden; b) Ratings und Ausblicke gemäß den Artikeln 8 und 9, die zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 abgegeben wurden. (2)   Ratingagenturen, die zwischen dem 21. Juni 2015 und dem 31. Dezember 2015 registriert oder zertifiziert werden, wenden diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 an. In ihrer ersten Meldung melden sie gemäß den Artikeln 8 und 9 alle Ratings und Ausblicke, die ab dem Datum der Registrierung oder der Zertifizierung ausgegeben wurden. (3)   Ratingagenturen, die nach dem 1. Januar 2016 registriert oder zertifiziert werden, wenden diese Verordnung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Registrierung oder Zertifizierung an. In ihrer ersten Meldung melden sie gemäß den Artikeln 8 und 9 alle Ratings und Ausblicke, die ab dem Datum der Registrierung oder der Zertifizierung ausgegeben wurden. (4)   Zusätzlich zur ersten Meldung gemäß den Absätzen 2 und 3 melden Ratingagenturen, die nach dem 21. Juni 2015 registriert werden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Absatz 1 der Verordnung ihre bisherigen Ergebnisse bezüglich eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren vor dem Datum der Zertifizierung oder, falls der Zeitraum von der Aufnahme der Rating-Tätigkeit bis zur Zertifizierung weniger als zehn Jahre beträgt, für den Zeitraum seit der Aufnahme der Rating-Tätigkeit. Zertifizierte Ratingagenturen sind nicht verpflichtet, diese Daten vollumfänglich zu übermitteln, sofern sie den Nachweis dafür erbringen können, dass dies angesichts des Ausmaßes und der Komplexität nicht angemessen wäre. Artikel 12 Datenstruktur (1)   Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA qualitative Daten in dem Format, das in den Tabellen in Anhang I Teil 1 angegeben ist, zusammen mit der Erstmeldung der Rating-Daten gemäß Artikel 11. Alle Änderungen dieser qualitativen Daten werden umgehend als Aktualisierung an das System der ESMA übermittelt, bevor die von diesen Änderungen betroffenen Rating-Daten an die ESMA übermittelt werden. Sofern eine Ratingagentur, wie in Artikel 1 Absatz 4 beschrieben, im Namen einer Gruppe Meldungen übermittelt, kann ein Satz qualitativer Daten an die ESMA übermittelt werden. (2)   Die Ratingagenturen übermitteln die Rating-Daten für die in den Artikeln 8, 9 und 11 genannten Ratings in dem in den Tabellen in Anhang I Teil 2 angegeben Format. Artikel 13 Meldeverfahren (1)   Die Ratingagenturen legen die in Artikel 12 genannten qualitativen Daten und Ratingdaten in Übereinstimmung mit den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen und unter Verwendung des Meldesystems der ESMA vor. (2)   Die Ratingagenturen speichern die an die ESMA übermittelten und bei dieser eingegangenen Dateien in elektronischer Form für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Diese Daten werden der ESMA auf Anfrage zur Verfügung gestellt. (3)   Stellt eine Ratingagentur Sachfehler in bereits gemeldeten Daten fest, korrigiert sie die betreffenden Daten unverzüglich gemäß den von der ESMA ausgegebenen technischen Anweisungen. Artikel 14 Aufhebungen und Übergangsbestimmungen (1)   Die folgenden Verordnungen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben: a) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012; b) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012. (2)   Bezugnahmen auf die in Absatz 1 genannten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. (3)   Die gemäß den in Absatz 1 genannten Verordnungen vor dem 1. Januar 2016 an die ESMA übermittelten Daten gelten als in Übereinstimmung mit dieser Verordnung übermittelt und werden von der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 und Anhang I Abschnitt E Teil II Punkt 1 dieser Verordnung weiterhin verwendet. Artikel 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juni 2015. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (5)  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1). (6)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). (7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (9)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt. ANHANG I TEIL 1 LISTE DER FELDER FÜR DATEIEN MIT QUALITATIVEN DATEN Tabelle 1 Bestimmung der CRA und Beschreibung der Methodik Diese Tabelle enthält die Elemente zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur (CRA), einschließlich der gesetzlichen Kennung, Methodik, verwendeten Politik usw. Diese Tabelle enthält eine Zeile für jede meldende Ratingagentur. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 CRA-Kennung Code der meldenden Ratingagentur (CRA). Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung oder Zertifizierung vergeben. Obligatorisch.   Technisch 2 LEI (globale Unternehmenskennung) der meldenden CRA LEI-Code der Ratingagentur, die die Datei übermittelt. Obligatorisch. ISO 17442 Öffentlich 3 Name der CRA Name der Ratingagentur. Entspricht dem Namen, den die Ratingagentur bei der Registrierung und allen anderen Beaufsichtigungsverfahren der ESMA angegeben hat. Falls ein Mitglied einer Gruppe von Ratingagenturen für die gesamte Gruppe Daten übermittelt, ist der Name der Gruppe anzugeben. Obligatorisch.   Öffentlich 4 Beschreibung der CRA Kurzbeschreibung der Ratingagentur. Obligatorisch.   Öffentlich 5 Methodik der CRA Beschreibung der Ratingmethodik der Ratingagentur. Die Ratingagentur kann spezifische Merkmale ihrer Ratingmethodik beschreiben. Obligatorisch.   Öffentlich 6 Link zur Methodik-Website der CRA Link zur Website der Ratingagentur, die alle Informationen in Bezug auf die Methoden sowie Beschreibungen der Modelle und grundlegende Ratingannahmen enthält. Obligatorisch. Gültiger Verweis auf die Website. Öffentlich 7 Politik für angeforderte und nicht angeforderte Ratings Beschreibung der Politik der Ratingagentur für angeforderte und nicht angeforderte Ratings mit oder ohne Beteiligung. Gibt es mehr als eine Politik, ist anzugeben, auf welche Ratingtypen sie jeweils angewandt wird. Obligatorisch.   Öffentlich 8 Politik für Ratings von Tochterunternehmen Beschreibung der Politik für die Meldung der Ratings von Tochterunternehmen. Obligatorisch. Anwendbar auf Ratingagenturen, die Unternehmensratings abgeben.   Öffentlich 9 Geografischer Umfang der Meldung Falls eine Ratingagentur einer Gruppe angehört, ist anzugeben, ob sie alle von der Gruppe abgegebenen Ratings meldet (weltweite Erfassung) oder nicht (nur EU- und übernommene Ratings). Falls die Erfassung nicht weltweit ist, wird dies von der Ratingagentur begründet. Für alle anderen Ratingagenturen sollte „Weltweit“ („Y“) gemeldet werden. Obligatorisch. Y — Ja N — Nein Öffentlich 10 Grund für die nicht weltweite Erfassung Begründung, weshalb eine einer Gruppe angehörende Ratingagentur nicht alle Ratings der Gruppe meldet. Obligatorisch. Anwendbar, wenn „Geografischer Umfang der Meldung“ = „N“.   Öffentlich 11 Ausfalldefinition Beschreibung der Ausfalldefinition der Ratingagentur. Obligatorisch.   Öffentlich 12 Link zur Website Link zur Startseite der öffentlichen Website der Ratingagentur. Obligatorisch. Gültiger Verweis auf die Website. Öffentlich Tabelle 2 Liste der Emittentenratingtypen Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Emittentenratings abgibt. Die Tabelle enthält für jeden Ratingtyp, den die Ratingagentur auf Emittentenebene abgibt, eine Zeile. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 Kennung des Emittentenratingtyps Eindeutige Kennung für jede Art von Emittentenrating, die für ein bewertetes Unternehmen abgegeben werden kann. Obligatorisch. Anwendbar, wenn die Ratingagentur Emittentenratings abgibt.   Technisch 2 Name des Emittentenratingtyps Name der Emittentenratingkategorie. Obligatorisch.   Technisch 3 Beschreibung des Emittentenratingtyps Beschreibung der bewerteten Schuldtitelkategorie. Obligatorisch.   Technisch 4 Standard des Emittentenratingtyps Unterscheidung zwischen den Emittentenratingtypen: Haupt-Emittentenrating/weltweites Emittentenrating, Schuldtitelratingtyp (die verschiedenen Kategorien werden in Anhang I Teil 2 Tabelle 2 beschrieben) und alle sonstigen Ratings von Emittentenschuldtiteln. Obligatorisch. IR — Haupt-Emittentenrating DT — Schuldtitelrating OT — Sonstige. Technisch Tabelle 3 Liste der Schuldtitelkategorien Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Schuldtitelkategorien oder Schuldtitelemissionen/-instrumente bewertet (wie vorrangige unbesicherte Schuldtitel, nachrangige unbesicherte Schuldtitel). Die Tabelle enthält jeweils eine Zeile für jede Art von Schuldtitel. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 Kennung zur Klassifikation der bewerteten Schuldtitel Eindeutige Kennung für jede Schuldtitelkategorie, die zur Klassifikation von Emittentenschuldtitelkategorien oder Schuldtitelemissionen auf Unternehmens- und Länderebene verwendet wird. Obligatorisch. Anwendbar, wenn die Ratingagentur Unternehmens- oder Länderratings abgibt.   Technisch 2 Name der Klassifikation der bewerteten Schuldtitel Name der bewerteten Schuldtitelkategorie. Obligatorisch.   Technisch 3 Beschreibung der Klassifikation der bewerteten Schuldtitel Beschreibung der bewerteten Schuldtitelkategorie. Obligatorisch.   Technisch 4 Rang Angabe des Rangs der Schuldtitelklasse des bewerteten Emittenten oder der bewerteten Emission. Optional. SEU — wenn der bewertete Emittentenschuldtitel oder die Emission zur Kategorie der vorrangigen unbesicherten Schuldtitel gehören SEO — wenn der bewertete Emittentenschuldtitel oder die Emission zu einer anderen Kategorie von vorrangigen Schuldtiteln als SEU gehören SB — wenn der Emittentenschuldtitel oder die Emission zu der Kategorie von nachrangigen Schuldtiteln gehören. Technisch Tabelle 4 Liste der Emissionen/Programmarten Diese Tabelle ist auszufüllen, wenn die Ratingagentur Schuldtitelemissionen/Finanzinstrumente bewertet. Die Ratingagentur listet alle Emissionsarten oder Programme auf, unter denen die Schuldtitel ausgegeben werden (wie Schuldverschreibungen, mittelfristige Schuldverschreibungen, Anleihen, Commercial Papers). Die Tabelle enthält für jedes derartige Programm oder jede derartige Emissionsart jeweils eine Zeile. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 Kennung der Emissions-/Programmart Eindeutige Kennung für jede Emission bzw. jedes Programm zur Klassifizierung der Emissionsratings. Obligatorisch. Anwendbar, wenn die Ratingagentur Unternehmens- oder Länderratings abgibt.   Technisch 2 Name der Emissions-/Programmart Name der Emission oder des Programms. Obligatorisch.   Technisch 3 Beschreibung der Emissions-/Programmart Beschreibung der Emission oder des Programms. Obligatorisch.   Technisch Tabelle 5 Liste der leitenden Analysten Liste aller leitenden Analysten, die in der Union tätig sind. Wenn ein leitender Analyst in verschiedenen Zeiträumen (d.h. mit Unterbrechungen) als leitender Analyst tätig war, sollte er mehrfach in der Tabelle gemeldet werden: eine Zeile für jeden Bestellungszeitraum. Antritts- und Enddatum der Bestellung eines leitenden Analysten dürfen sich nicht überschneiden. Die Tabelle enthält eine Zeile für jeden leitenden Analysten und Bestellungszeitraum. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 Interne Kennung des leitenden Analysten Eindeutige interne Kennung jedes Mitarbeiters, dem die Ratingagentur die Funktion des Analysten übertragen hat. Obligatorisch.   Nur Aufsicht 2 Name des leitenden Analysten Vollständiger Name des leitenden Analysten. Obligatorisch.   Nur Aufsicht 3 Antrittsdatum des leitenden Analysten Datum, ab dem der Mitarbeiter als leitender Analyst tätig war. Obligatorisch. Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). Nur Aufsicht 4 Enddatum des leitenden Analysten Datum, bis zu dem der Mitarbeiter als leitender Analyst tätig war. Wenn der Mitarbeiter gegenwärtig die Funktion des leitenden Analysten bekleidet, sollte dies als 9999-01-01 gemeldet werden. Obligatorisch. Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01. Nur Aufsicht Tabelle 6 Ratingskala Diese Tabelle enthält die Beschreibung aller Ratingskalen, die die Ratingagentur bei der Abgabe von Ratings, die im Rahmen dieser Verordnung zu melden sind, verwendet. Die Ratingagenturen geben eine Zeile für jede Ratingskala an. Für jede gemeldete Ratingskala können in der Untertabelle „Kategorien“ Daten über eine oder mehrere Ratingkategorien und in der Untertabelle „Stufen“ Daten über eine oder mehrere Stufen gemeldet werden. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 Kennung der Ratingskala Eindeutige Kennung einer bestimmten Ratingskala der Ratingagentur. Obligatorisch.   Technisch 2 Startdatum der Gültigkeit der Ratingskala Datum, ab dem die Ratingskala gültig ist. Obligatorisch. Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT). Öffentlich 3 Enddatum der Gültigkeit der Ratingskala Datum, bis zu dem die Ratingskala gültig ist. Eine gegenwärtig gültige Ratingskala sollte als 9999-01-01 gemeldet werden. Obligatorisch. Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01. Öffentlich 4 Beschreibung der Ratingskala Beschreibung der Ratingtypen, die in der Skala enthalten sind, einschließlich des geografischen Umfangs soweit relevant. Obligatorisch.   Öffentlich 5 Zeithorizont Angabe der Anwendbarkeit der Ratingskala basierend auf dem Zeithorizont. Obligatorisch. L — wenn die Ratingskala auf langfristige Ratings anwendbar ist S — wenn die Ratingskala auf kurzfristige Ratings anwendbar ist. Öffentlich 6 Ratingtyp Angabe der Anwendbarkeit der Ratingskala basierend auf dem Ratingtyp. Obligatorisch. C — wenn die Ratingskala auf Unternehmensratings anwendbar ist S — wenn die Ratingskala auf Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen anwendbar ist T — wenn die Ratingskala auf Ratings strukturierter Finanzinstrumente anwendbar ist O — wenn die Ratingskala auf Ratings sonstiger Finanzinstrumente anwendbar ist. Öffentlich 7 Anwendungsbereich der Ratingskala Angabe, ob die Ratingskala für die Abgabe vorläufiger Ratings, endgültiger Ratings oder für beides verwendet wird. Obligatorisch. PR — Ratingskala wird nur für die Abgabe vorläufiger Ratings verwendet FR — Ratingskala wird nur für die Abgabe endgültiger Ratings verwendet BT — Ratingskala wird für die Abgabe vorläufiger und endgültiger Ratings verwendet. Öffentlich 8 Für CEREP verwendete Ratingskala Angabe, ob das Rating von der ESMA für statistische Berechnungen für das Zentralregister (CEREP) verwendet werden soll. Es kann jeweils nur eine Ratingskala pro Kombination von Ratingtyp und Zeithorizont für einen bestimmten Zeitraum verwendet werden. Obligatorisch. Y — Ja N — Nein Technisch 9 Kategorien Wert der Ratingkategorie Rang der Ratingkategorie in der Ratingskala (wobei 1 der Kategorie mit der besten Bonität entspricht). Obligatorisch. Anzugeben ist eine Ordnungszahl als ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 20. Die Werte der Ratingkategorien sind fortlaufend anzugeben. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingkategorie geben. Öffentlich 10 Bezeichnung der Ratingkategorie Bezeichnung einer bestimmten Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala. Obligatorisch.   Öffentlich 11 Beschreibung der Ratingkategorie Definition der Ratingkategorie innerhalb der Ratingskala. Obligatorisch.   Öffentlich 12 Stufen Wert der Stufe Rang der Stufe in der Ratingskala (wobei 1 der Stufe mit der besten Bonität entspricht). Obligatorisch. Anzugeben ist ein ganzzahliger Wert von mindestens 1 und höchstens 99. Die Werte sind fortlaufend anzugeben. Für jedes Rating muss es mindestens eine Ratingstufe geben. Öffentlich 13 Bezeichnung der Stufe Bezeichnung einer bestimmten Stufe innerhalb der Ratingskala. Die Stufen dienen einer stärkeren Aussagekraft der Ratingkategorie. Obligatorisch.   Öffentlich 14 Beschreibung der Stufe Beschreibung der Stufe innerhalb der Ratingskala. Obligatorisch.   Öffentlich TEIL 2 LISTE DER FELDER FÜR DATEIEN MIT RATINGDATEN Tabelle 1 Daten zur Beschreibung des bewerteten Unternehmens/Instruments Diese Tabelle enthält die Bestimmung und Beschreibung aller Ratings, die von der Ratingagentur abgegeben wurden und im Rahmen der Verordnung zu melden sind. Diese Tabelle enthält eine Zeile für jedes zu meldende Rating. Für jede Ratingzeile können gegebenenfalls ein oder mehrere „Originatoren“ gemeldet werden. Nr. Feldname Beschreibung Art Standard Anwendungsbereich 1 CRA-Kennung Code der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung oder Zertifizierung vergeben. Obligatorisch.   Technisch 2 LEI der meldenden CRA LEI-Code der Ratingagentur, die die Datei übermittelt. Obligatorisch. ISO 17442 Öffentlich 3 LEI der zuständigen CRA LEI-Code der Ratingagentur, die für das Rating verantwortlich ist, d. h. im Falle: — eines in der Union abgegebenen Ratings, die registrierte Ratingagentur, die das Rating abgegeben hat, — eines übernommenen Ratings, die registrierte Ratingagentur, die das Rating übernommen hat, — eines Ratings, das von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben wurde, die zertifizierte Ratingagentur, — eines Ratings, das in einem Drittstaat abgegeben, aber nicht von einer registrierten Ratingagentur übernommen wurde, die Ratingagentur des Drittstaats, die das Rating abgegeben hat. Obligatorisch. ISO 17442 Öffentlich 4 LEI der das Rating abgebenden CRA LEI-Code der Ratingagentur, die das Rating abgegeben hat, d. h. im Falle — eines in der Union abgegebenen Ratings, die registrierte Ratingagentur, — eines übernommenen Ratings, die Ratingagentur des Drittstaats, die das übernommene Rating abgegeben hat, — eines Ratings, das von einer zertifizierten Ratingagentur abgegeben wurde, die zertifizierte Ratingagentur, — eines Ratings, das in einem Drittstaat abgegeben, aber nicht von einer registrierten Ratingagentur übernommen wurde, die Ratingagentur des Drittstaats, die das Rating abgegeben hat. Obligatorisch. ISO 17442 Öffentlich 5 Kennung des Ratings Eindeutige Kennung des Ratings, die nicht geändert werden sollte. Die Kennung des Ratings bleibt in allen Meldungen an die ESMA dieselbe. Obligatorisch.   Technisch 6 Ratingtyp Angabe, ob es sich um ein Unternehmensrating, ein Länderrating/Rating öffentlicher Finanzen, ein Rating strukturierter Finanzinstrumente oder ein Rating sonstiger Finanzinstrumente handelt. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. C — wenn das Rating ein Unternehmen betrifft S — wenn es sich um ein Länderrating handelt T — wenn das Rating strukturierte Finanzinstrumente betrifft O — wenn das Rating sonstige Finanzinstrumente betrifft Öffentlich 7 Sonstiger Ratingtyp Beschreibt den Typ des bewerteten Finanzinstruments, das unter dem Ratingtyp „O“ gemeldet wurde. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „O“.   Nur Aufsicht 8 Bewertetes Objekt Angabe, ob sich das Rating auf ein Unternehmen oder einen Emittenten von Schuldtiteln oder auf eine Schuldtitelemission eines bewerteten Unternehmens oder ein Finanzinstrument bezieht. Obligatorisch. ISR — das Rating betrifft ein Unternehmen oder einen Emittenten von Schuldtiteln INT — das Rating betrifft eine Schuldtitelemission oder ein Finanzinstrument. Öffentlich 9 Zeithorizont Angabe, ob es sich um ein kurz- oder langfristiges Rating handelt. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. L — wenn es sich um ein langfristiges Rating handelt, S — wenn es sich um ein kurzfristiges Rating handelt. Öffentlich 10 Land Ländercode des bewerteten Unternehmens/Instruments. Obligatorisch. Code nach ISO 3166-1. Der Code ZZ dient zur Angabe der Kategorie „International“. Öffentlich 11 Währung Angabe, ob das Rating in der Landeswährung oder in einer Fremdwährung ausgedrückt wird. Obligatorisch. Anwendbar im Falle von „Ratingtyp“ = „C“ oder „S“. LC — im Falle eines Ratings in Landeswährung FC — im Falle eines Ratings in Fremdwährung. Öffentlich 12 LEI der juristischen Person/des Emittenten LEI-Code der juristischen Person/des Emittenten. Sollte nicht geändert werden. Obligatorisch. Nur anwendbar, wenn das bewertete Unternehmen für den Erwerb eines LEI-Codes zugelassen ist. ISO 17442 Öffentlich 13 Nationale Steuernummer der juristischen Person/des Emittenten Eindeutige nationale Steuernummer des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden. Optional. Falls zutreffend.   Öffentlich 14 Umsatzsteuernummer der juristischen Person/des Emittenten Eindeutige nationale Umsatzsteuernummer des bewerteten Unternehmens. Sollte nicht geändert werden. O

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.