Europäische Union

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-07

Quellenkennung: 32014D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses verstößt. ▼M103 (28a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um Zahlungen, die von gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von einem Versicherungsanbieter aufgrund eines Risikos geschuldet wird, für das die gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften, an eine in der Union, in einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerland niedergelassene Organisation oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerlandes, das nicht im Anhang aufgeführt ist, zu ermöglichen, und b)  diese Zahlung die Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt, für das die gemäß Absatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen haften. ▼M88 (29)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt „Personen“ unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30. Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und b)  die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden. ▼M79 (30)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 333 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 18. Dezember 2023 mit dieser Organisation geschlossenen Verträgen bis zum 19. Juni 2024 erforderlich sind. ▼M88 (31)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteten Bank fungierenden im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer solcher Gelder ▼M84 a)  zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, b)  unter Nutzung von Konten bei Kreditinstituten erfolgt, die nicht im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt sind, und c)  nicht gegen Absatz 2 des vorliegenden Artikels verstößt. Dieser Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden. ▼M88 (32)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung ▼M84 (a)  zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die nicht im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind; (b)  nicht gegen Absatz 2 des vorliegenden Artikels verstößt. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gehalten werden. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz sowie natürliche Personen im Besitz einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder der Schweiz dürfen Begünstigte eines Transfers gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes sein. Je Antragsteller kann eine Genehmigung erteilt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von einer Woche nach deren Erteilung. ▼M87 (33)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe von Barbeständen, die von einem Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingefroren wurden und die einer im Anhang des vorliegenden Beschlusses im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation oder jeder anderen in dem genannten Abschnitt aufgeführten Organisation zurechenbar sind, unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a)  der betreffende Zentralverwahrer unterhält ein Konto oder Konten bei der unter dem Eintrag 101 im Abschnitt „Organisationen“ in Anhang I dieses Beschlusses benannten Einrichtung unterhält; b)  die unter Eintrag 101 im Abschnitt „Organisationen“ im Anhang dieses Beschlusses benannte Organisation bzw. eine andere in diesem Abschnitt benannte Organisation ein oder mehrere Konten bei dem Zentralverwahrer, der den freizugebenen Barbestand hält, unterhält; c)  die unter Eintrag 101 im Abschnitt „Organisationen“ im Anhang dieses Beschlusses benannte Organisation das Konto bzw. die Konten nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes auf aufgrund eines Gesetzes, eines Erlasses, einer Verordnung, einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer anderen Maßnahme, die unmittelbar oder mittelbar der Russischen Föderation zurechenbar ist, ohne vorherige Zustimmung des Zentralverwahrers mit einem Betrag belastet hat; d)  der freigegebene Barbestand vom betreffenden Zentralverwahrer zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Teilnehmern verwendet wird und nicht den unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten belasteten Betrag übersteigt und e)  der freigegebene Barbestand nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 dieses Artikels bereitgestellt wird. ▼M98 (34)   Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die im Anhang unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt „B. Organisationen“ aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3, die 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden, und von Wagen der U-Bahn-Linien 1, 2 und 4 in Sofia, die 2017 von Metrowagonmash geliefert wurden, erforderlich sind. ▼M98 (35)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder, die der im Anhang dieses Beschlusses im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 639 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind, um eine erhebliche Verringerung des Eingangs von russischem Rohöl oder der Abhängigkeit von der Einfuhr russischen Rohöls zu erleichtern, und sofern die Freigabe von Geldern oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen vor dem 24. Oktober 2026 abgeschlossen ist. ▼M100 (36)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang dieses Beschlusses im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind für a)  die Beendigung von vor dem 23. April 2026 mit der unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2026, sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist, oder b)  Industriekäufe von kritischen Komponenten, die von dieser Organisation hergestellt wurden, sowie entsprechende Zahlungen an diese Organisation, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen, sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 16. März 2027 abgeschlossen ist. ▼M103 (37)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a)  Die Veräußerung oder Übertragung von Anteilen, Beteiligungen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten durch ein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut an eine in der Union niedergelassene Organisation, die vor dieser Übertragung direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Minderheitseigentum einer der oder beider im Anhang dieses Beschlusses im Abschnitt „Personen“ unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten Personen steht, wenn die Übertragung zu einer Erhöhung der Anteile einer oder beider dieser Personen an dieser Organisation führen würde, nachdem festgestellt wurde, dass die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage einer Verkaufsoption erfolgt, die vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbart und ordnungsgemäß ausgeübt wurde, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmeregelung noch nicht umgesetzt wurde, sofern diese Anteile oder Beteiligungen dieser Personen, einschließlich derer, die aus einer aus der Übertragung resultierenden Erhöhung ihres Anteils resultieren, eingefroren sind. (b)  Die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die direkt oder indirekt, einzeln oder gemeinsam, im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer der oder beider im Anhang im Abschnitt „Personen“ unter den Einträgen 674 und 675 aufgeführten Personen oder einer Organisation stehen, die direkt oder indirekt im Eigentum dieser Personen steht, von diesen kontrolliert wird oder an der diese beteiligt sind, oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, in Organisationen oder Kreditinstituten, die im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Einträgen 198 bzw. 270 aufgeführt sind, nachdem festgestellt wurde, dass i)  die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Gegenpartei in die Lage zu versetzen, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem in der Union niedergelassenen Kreditinstitut aufgrund einer Verkaufsoption zu erfüllen, die vor dem 28. Februar 2022 vertraglich vereinbart und ordnungsgemäß ausgeübt wurde, die aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmeregelung noch nicht umgesetzt wurde, ii)  die freigegebenen oder bereitgestellten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Erfüllung einer solchen vertraglichen Verpflichtung direkt an das in der Union niedergelassene Kreditinstitut überwiesen werden und iii)  das in der Union niedergelassene Kreditinstitut, an das die Gegenleistung gezahlt wird, keine im Anhang aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung ist. (38a)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen der JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind. (38b)   Absatz 2 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Durchführung der Eisenbahntransporte von Gütern oder Personen oder die Bereitstellung der damit verbundenen Eisenbahninfrastruktur durch die JSC Russian Railways zwischen Russland und der Union, durch die Union, zwischen dem Gebiet Kaliningrad und Russland oder innerhalb Russlands erforderlich sind, und findet keine Anwendung auf das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für die JSC Russian Railways, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung, der Instandhaltung oder der Sicherheit dieser Eisenbahntransporte erforderlich sind. (39)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle der im Anhang unter der Überschrift „Organisationen“ in den Einträgen 975, 976 und 977 aufgeführten Organisationen stehen, oder auf die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an diese Organisationen oder zu deren Nutzen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für das Projekt Paks II für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihrer Instandhaltung, ihrer Versorgung mit und der Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihrer Sicherheit sowie der Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen im Rahmen dieses Projekts unbedingt erforderlich sind. Organisationen, die den im vorliegenden Absatz genannten Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, melden der zuständigen Behörde Ungarns jede Tätigkeit, in deren Rahmen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen verwendet oder zur Verfügung gestellt werden, innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieser Tätigkeit. Ungarn unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle nach diesem Artikel erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der jeweiligen Information. ▼M79 Artikel 2a Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind – soweit angemessen – die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste im Anhang geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken. ▼M90 Artikel 2b Im Anhang aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführte führende Geschäftspersonen, die in Russland tätig sind, die behaupten, am 24. Februar 2022 oder danach Eigentumsrechte, die Kontrolle oder den wirtschaftlichen Nutzen ihrer Geschäftsinteressen übertragen zu haben, werden weiterhin als führende Geschäftspersonen betrachtet und in der Liste im Anhang belassen, es sei denn, es liegen ausreichende, aktuelle und zuverlässige Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten Kriterien nicht mehr erfüllen. ▼B Artikel 3 ▼M3 (1)   Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern. ▼B (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend. Artikel 4 (1)   Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 in die Liste angegeben. (2)   Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. ▼M84 Artikel 4a ▼M88 (1)   Jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) befinden, um die Durchsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird. Dieser Schutz gilt auch für Vorschläge des Hohen Vertreters zur Änderung dieses Beschlusses und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente. ▼M84 (2)   Es ist davon auszugehen, dass die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde. ▼M88 Artikel 4b (1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a)  den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b)  sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln, ▼M98 c)  jeder natürlichen Person aus einem Drittland und jeder in einem Drittland — mit Ausnahme der in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerländer — niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die den unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.