Europäische Union

2000/510/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Geflügelpest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2282) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2000-10-04

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2000D0510 — DE — 04.10.2000 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Geflügelpest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2282) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/510/EG) (ABl. L 205, 12.8.2000, p.13) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000   L 249 25 4.10.2000 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Geflügelpest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2282) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/510/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1999 ist es in Italien zu Ausbrüchen der Geflügelpest gekommen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Geflügelbestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann sich die Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben des Mitgliedstaats beteiligen. (2) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der Geflügelpest haben die italienischen Behörden die entsprechenden Maßnahmen eingeleitet, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und diese der Kommission mitgeteilt. (3) Bis zum Abschluss der Prüfung durch die Kommission, ob die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich eingehalten wurden und die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfüllt sind, ist umgehend eine erste Teilzahlung zu leisten. (4) Nach Prüfung der von Italien übermittelten Angaben durch die Kommission und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teilbeträge gewährt werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien kann nach den Ausbrüchen der Geflügelpest zwischen Dezember 1999 und April 2000 für die im Rahmen der Tilgungsmaßnahmen angefallenen erstattungsfähigen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Artikel 2 (1)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird Italien auf der Grundlage der von Italien übermittelten Angaben und der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 4 in Teilbeträgen überwiesen. (2)  Italien kann jedoch auf Antrag sofort nach Annahme dieser Entscheidung eine erste Teilzahlung in Höhe von 10 Mio. EUR erhalten. Artikel 3 (1)  Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nach Vorlage der entsprechenden Belege durch Italien überwiesen. (2)  Die in Absatz 1 genannten Belege umfassen: einen epidemiologischen Bericht über alle Betriebe, in denen Geflügel getötet wurden, sowie einen Finanzbericht. Diese Berichte werden auf Datenträgern nach dem von der Kommission vorgeschriebenen Muster und in dem von ihr vorgeschriebenen Format übermittelt. (3)  Die Belege über die Maßnahmen, die in dem in Artikel 1 genannten Zeitraum getroffen wurden, sind bis zum ►M1  1. Oktober 2000 ◄ zu übermitteln. Artikel 4 (1)  Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, dass die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Kontrollen. (2)  Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 gelten entsprechend. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an italienische Republik gerichtet. ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. ( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.