Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/218 der Kommission vom 7. Mai 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„AIB“: Allied Irish Banks, p.l.c., einschließlich seiner Tochtergesellschaften und der mit ihm verbundenen Unternehmen. 1.3. „Jährliche betriebliche Aufwendungen“: die Gesamtheit der Aufwendungen für 1) Personal, 2) Gemein- und Verwaltungskosten sowie 3) Abschreibungen, Wertminderung und Amortisierung. 1.4. „Geschäftstag“: ein Tag von Montag bis einschließlich Freitag, mit Ausnahme von irischen Feiertagen. 1.5. „Kapitalabfluss“: die Zahlung von Dividenden an den Staat aus Stammaktien und der Rückkauf von Stammaktien vom Staat. 1.6. „Zentralbank“: die Zentralbank von Irland (Central Bank of Ireland — CBI). 1.7. „CIR“: Aufwand-Ertrag-Verhältnis, berechnet aus den betrieblichen Aufwendungen geteilt durch das Betriebsergebnis. 1.8. „Abschnitt“: ein ausschließlich in diesem Dokument enthaltener Abschnitt, der Teil des Dokuments ist. Die Überschriften der Abschnitte dienen lediglich der Erleichterung der Lektüre und sind nicht verbindlich. 1.9. „Umfassende Bewertung“: die 2014 durchgeführten EU-weiten Stresstests der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die die Transparenz der Bilanzen großer Banken erhöhen, zu denen auch AIB zählt. 1.10. „Bedingtes Kapitalinstrument“: das bedingte Kapitalinstrument im Umfang von 1,6 Mrd. EUR an Tier-2-Kapitalinstrumenten, das von AIB an den Staat ausgegeben wurde und im Prospekt vom 27. Oktober 2011 detaillierter beschrieben wird. 1.11. „Kundenmobilitätspaket“: das Maßnahmenpaket, das in Abschnitt 11.5 dieses Anhangs beschrieben wird. 1.12. „Datum des endgültigen Beschlusses“: der Tag, an dem die Europäische Kommission den endgültigen Beschluss in Bezug auf den Umstrukturierungsplan für AIB annimmt. 1.13. „Datum der Antragstellung“: der Tag, an dem ein relevanter Wettbewerber schriftlich und rechtsgültig einen Antrag in Bezug auf das in Abschnitt 11.5 genannte Kundenmobilitätspaket an AIB richtet. 1.14. „Notleidendes KMU-Portfolio“: ein spezifisches Portfolio an KMU-Krediten von AIB, das von der Financial Solutions Group mit Stichtag 31. Dezember 2012 verwaltet wird und den von der Zentralbank festgelegten Abwicklungszielen unterliegt. 1.15. „EBS“: EBS Limited, einschließlich seiner Tochtergesellschaften und der mit ihm verbundenen Unternehmen. 1.16. „Endgültiger Beschluss“: der Beschluss, den die Europäische Kommission zu dem Umstrukturierungsplan und sämtlichen AIB und EBS vor und nach dem Zusammenschluss gewährten Beihilfen fasst. 1.17. „FRAND“: „fair, reasonable and non-discriminatory“ (fair, angemessen und nicht diskriminierend). 1.18. „BIP“: das Bruttoinlandsprodukt von Irland nach Angaben des zentralen statistischen Amts Irlands. 1.19. „Wertgemindert“: in Bezug auf einen Kredit bedeutet dieser Begriff, dass objektive Hinweise auf eine Wertminderung infolge eines oder mehrerer nach der erstmaligen Erfassung der Vermögenswerte eingetretener Ereignisse vorliegen (ein „Verlustfall“) und dass der Verlustfall (bzw. die Verlustfälle) bewirkt, dass der Barwert künftiger Cashflows unter dem aktuellen Buchwert des finanziellen Vermögenswertes bzw. der Gruppe von Vermögenswerten liegt, so dass in der Gewinn- und Verlustrechnung eine Wertminderungsrückstellung ausgewiesen werden muss. 1.20. „Zusatzkosten“: bei AIB als direkte Folge der in Anwendung der „Maßnahmen“ erfolgenden Erbringung von Dienstleistungen für relevante Wettbewerber anfallende zusätzliche Kosten. Die Zusatzkosten decken insbesondere keine Fixkosten oder variablen Kosten ab, die AIB auch ohne diese „Maßnahmen“ tragen müsste. 1.21. „Irland“ oder „Staat“: die Republik Irland bzw. die irischen Behörden, zu denen unter anderem das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, das Ministerium der Finanzen und die Zentralbank zählen. 1.22. „Rückständige Kredite“: Kredite, bei denen mindestens 90 Tage vergangen sind, seitdem eine vertraglich geschuldete Zahlung vollständig geleistet wurde, einschließlich Krediten im Rahmen der Umstrukturierung, bei denen die ursprüngliche Kreditfazilität für mehr als 90 Tage nicht unter ihre ursprünglichen Vertragsbedingungen fällt. Ist ein Kredit oder eine Forderung überfällig, so wird die gesamte Forderung als überfällig ausgewiesen und nicht nur der Umfang der Überschreitung oder des Zahlungsrückstands. 1.23. „Postversanddaten“: siehe die Definition in Abschnitt 11.5.2.2 dieses Anhangs. 1.24. „Marktanteil“: der in Prozent ausgedrückte Anteil am Markt in Form i) bestehender oder ii) sich entwickelnder Anteile eines Unternehmen auf einem bestimmten Markt in Irland (bei dem es sich um einen Markt für ein relevantes Produkt handelt), gemessen auf einer geeigneten Grundlage durch eine unabhängige externe wissenschaftliche Quelle, einschließlich von AIB vorgeschlagener und vom Überwachungstreuhänder auf Einzelfallbasis vor dem Datum der Antragstellung genehmigter regulatorischer Erklärungen (die Genehmigung darf nicht ohne angemessenen Grund verweigert werden). 1.25. „Marketing, Werbung und Sponsoring“: Förderung der Geschäftstätigkeit von AIB (oder eines Teils davon) durch Kommunikationsmittel wie Fernsehen, Radio, Printmedien, Internet oder andere. 1.26. „Material“: siehe die Definition in Abschnitt 11.5.1.4 dieses Anhangs. 1.27. „Maßnahmen“: die AIB mittels der Verpflichtungszusagen von Irland in den Abschnitten 3 bis 11 dieses Anhangs auferlegten Verpflichtungen. 1.28. „Überwachungstreuhänder“: eine oder mehrere von AIB unabhängige natürliche oder juristische Person(en), die von der Europäischen Kommission zugelassen und von AIB bestellt wurden und die die Einhaltung der Verpflichtungen seitens AIB zu überwachen haben, die an den endgültigen Beschluss geknüpft sind und deren Rolle in der Anlage näher beschrieben wird. 1.29. „Hypotheken“: alle durch Wohneigentum in Irland besicherten Kredite, die von einem Kreditinstitut oder einer Bausparkasse („Building Society“) vergeben wurden und in der Regel zum Ziel haben, entweder den Eigentümerwechsel oder aber Verbesserungen der Wohnimmobilie vorzufinanzieren, durch die der Kredit besichert wird. Diese Kredite können aber auch anderen, nicht immobilienbezogenen Zwecken dienen. Jeder Bezugnahme auf den Begriff „Hypothek“ betrifft sowohl Eigentümer, die die Immobilie selbst nutzen, als auch den Erwerb von Objekten zur Vermietung. 1.30. „NAMA“: die „National Asset Management Agency“, die nach dem „National Asset Management Agency Act“ von 2009 gegründet wurde. 1.31. „Nettoforderung“: bezeichnet die Bruttoexponierung von AIB gegenüber einem Kunden abzüglich etwaiger Rückstellungen von AIB in Bezug auf diesen Kunden. 1.32. „Mitteilungstermin“: der Tag, an dem AIB dem relevanten Wettbewerber mitteilt, dass dessen Material von AIB versandt wird. 1.33. „NPRFC“: die „National Pension Reserve Fund Commission“. 1.34. „NPRFC-Vorzugsaktien“: Vorzugsaktien aus NPRFC-Anlagen. 1.35. „NPRFC-Anlagen“: Bezug von AIB-Vorzugsaktien im Wert von 3,5 Mrd. EUR durch die NPRFC und Ausgabe von Optionsscheinen auf Stammaktien bis zum 31. Mai 2009. 1.36. „Stammaktie“: Stammaktien von jeweils 0,01 EUR am AIB-Kapital. 1.37. […] 1.38. „Relevanter Wettbewerber“: ein Unternehmen, das zum Datum der Antragstellung 1) in Irland oder andernorts zur Tätigkeit als Kreditinstitut in Irland zugelassen ist; 2) kein Empfänger einer staatlichen Beihilfe ist (d. h. Banken, die eine staatliche Beihilfe erhalten haben und sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden, werden nicht als „relevante Wettbewerber“ angesehen. Banken, die eine staatliche Beihilfe erhalten haben und deren Umstrukturierungsphase bereits abgeschlossen ist, werden hingegen als „relevante Wettbewerber“ betrachtet; und 3) das (unter Einbeziehung aller verbundenen Unternehmen) einen Marktanteil von weniger als 15 % des Bestands oder der Ströme auf einem Markt für ein relevantes Produkt hält, auf dem AIB einen Marktanteil von mehr als 30 % des Bestands oder der Ströme auf dem Markt für das relevante Produkt hält. Grundlage dafür ist eine Marktanteilmessung durch eine unabhängige externe wissenschaftliche Quelle, einschließlich von AIB vorgeschlagener und vom Überwachungstreuhänder genehmigter regulatorischer Erklärungen. 1.39. „Relevantes Produkt“: i) persönliche Girokonten; ii) persönliche Kreditkarten; iii) Unternehmensgirokonten; iv) Unternehmens-Kreditkarten; v) Hypotheken sowie vi) KMU- und Unternehmensdarlehen 1.40. „Umstrukturierungszeitraum“: Zeitraum ab dem Datum des endgültigen Beschlusses bis zum 31. Dezember 2017. 1.41. „Umstrukturierungsplan“: der Umstrukturierungsplan, den AIB der Europäischen Kommission über Irland im September 2012 vorgelegt hat, in der geänderten und teils durch schriftliche Mitteilungen ergänzten Fassung. 1.42. „Anlage“: ausschließlich die Anlage zu diesem Dokument, die Teil des Dokuments ist. Die Anlage ist fester Bestandteil des „Term Sheet“ und gleichermaßen verbindlich. 1.43. „KMU-Kredite/-Darlehen“: alle Formen von Ausleihungen an kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission (1) in Irland, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ungeachtet ihrer Rechtsform (z. B. Unternehmen, Partnerschaft, Einzelunternehmer), die weniger als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Mio. EUR oder deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. EUR nicht übersteigt. Zu solchen Ausleihungen zählen besicherte und unbesicherte Ausleihungen in Form befristeter Kredite, gewerbliche Hypothekardarlehen, die über einen festgelegten Zeitraum von bis zu 15 Jahren zu tilgen sind, Anlagenfinanzierungen und gewerbliche Finanzierungen sowie Nachlässe auf den Rechnungsbetrag, unabhängig davon, ob der Zinssatz für den Kredit variabel ist, ein fester Aufschlag auf einen spezifischen Referenzzinssatz bestimmt wird oder ein für einen Teil oder die Gesamtheit der Kreditdauer festgelegter fester Zinssatz besteht. Von dieser Definition ausgenommen sind Ausleihungen an gewerbliche Unternehmen, die keine KMU sind, an als Verbraucher auftretende Personen und an öffentliche Kunden sowie an andere Kunden des Finanzsektors. 1.44. „Staatliche Beihilfe“: für die Zwecke dieses Term Sheet siehe Definition in Abschnitt 2.1. 1.45. „Gültiger Antrag“: Antrag eines Unternehmens, das zum Datum der Antragstellung für eine der in Abschnitt 11.5 genannten Dienstleistungen ein relevanter Wettbewerber ist. Der Antrag muss ausreichende Informationen in entsprechend detaillierter Form enthalten, so dass AIB die Dienstleistung erbringen kann. 2.   Grundlage der Maßnahmen 2.1. Die nachstehend beschriebenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“), der besagt, dass die von EBS und AIB erhaltene staatliche Beihilfe — diese umfasst im Einzelnen Beihilfen aus den Bankengarantieregelungen Irlands aus den Jahren 2008 und 2009, Rekapitalisierungen Irlands zugunsten von EBS nach dem Rettungsbeihilfebeschluss N 160/10 vom 2. Juni 2010, Beihilfen zugunsten von AIB nach den Rettungsbeihilfebeschlüssen N 241/09 vom 12. Mai 2009, N 553/10 vom 21. Dezember 2010 und SA. 33296 vom 15. Juli 2011 sowie die Beihilfe für EBS und AIB nach Einsetzung der NAMA (all diese Beihilfen werden im Folgenden als „staatliche Beihilfe“ bezeichnet) — nach den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären sind. 2.2. AIB wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die infolge der Maßnahmen auferlegten Verpflichtungen, die aus den Verpflichtungszusagen Irlands resultieren, einzuhalten (einschließlich der Bemühungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigungen). 2.3. AIB muss nicht gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen, nur um seine Verpflichtung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zu erfüllen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Verpflichtung aus einer in diesem Term Sheet vorgesehenen Maßnahme und den gesetzlichen Verpflichtungen von AIB informiert AIB den Überwachungstreuhänder und verpflichtet sich, eine alternative Lösung vorzuschlagen, die AIB in die Lage versetzt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Überwachungstreuhänder prüft in Absprache mit der Kommission, ob die vorgeschlagene Lösung mit den Verpflichtungen im Term Sheet und den gesetzlichen Verpflichtungen von AIB im Einklang steht. 3.   Verpflichtung zur Umstrukturierung des Kreditportfolios 3.1. Irland verpflichtet sich, dass AIB die folgenden Ziele für die Umstrukturierung des Kreditportfolios (die in diesem Abschnitt 3 angegebenen Prozentsätze sind Prozentsätze der in Euro erstellten Bilanz für jede Kategorie) aus Hypotheken und KMU-Krediten im Rahmen des EU-IWF-Programms erreicht: 3.1.1. Bis zum 31. Dezember 2014 sind [80-100] % (2) des Portfolios an notleidenden KMU-Krediten umzustrukturieren (d. h. AIB hat den Kunden formell über die geänderte Vereinbarung (z. B. überarbeitete Kreditvereinbarung/überarbeitetes Term Sheet) oder die Einleitung des Gerichtsverfahrens informiert); und 3.1.2. bis zum 30. Juni 2014 hat AIB nachhaltige Lösungen für 75 % der Hypotheken vorzuschlagen, bei denen es sich um rückständige Kredite handelt; zudem müssen mit den Kunden von 35 % der Hypotheken, bei denen es sich um rückständige Kredite handelt, Vereinbarungen geschlossen worden sein. 3.2. Irland verpflichtet sich, dass AIB mit den Kunden der übrigen Kreditportfolios, die von der AIB-„Financial Solutions Group“ verwaltet werden, Kontakt aufnimmt und bis zum 31. Dezember 2014 nachhaltige Lösungen für [50-100] % dieser Darlehen vorschlägt. 3.3. Irland verpflichtet sich zudem, ab dem Verstreichen von drei Monaten nach dem Datum des endgültigen Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums sicherzustellen, dass die Methode, die AIB festlegen und verwenden wird, um zu prüfen, welche Umstrukturierungslösung für die KMU-Kredite, die Unternehmensdarlehen und die gewerblichen Immobilienkredite, die wertgemindert sind und/oder bei denen es sich um rückständige Kredite handelt, am besten geeignet ist, auf wirtschaftlichen und kommerziellen Kriterien beruht und den folgenden Grundsätzen genügt: 3.3.1. Beträgt die Nettoforderung gegenüber dem Kunden mehr als [2,5-10] Mio. EUR, so wird die Nettobarwert-Analyse in Bezug auf die Umstrukturierungsoptionen mit dem Ziel der Maximierung des Nettobarwerts für AIB durchgeführt, wobei gleichzeitig jedoch zu gewährleisten ist, dass die Tragfähigkeit des KMU bzw. des Unternehmens infolgedessen nicht gefährdet wird. Sollte die gewählte Option nicht zu dem höchsten Nettobarwert führen, so muss sie sich auf überprüfbare wirtschaftliche und kommerzielle Kriterien stützen, und der Beschluss bedarf der Zustimmung durch den zuständigen AIB-Kreditausschuss. 3.3.2. Beträgt die Nettoforderung gegenüber dem Kunden nicht mehr als [2,5-10] Mio. EUR, so verpflichtet sich Irland, dass AIB die Leitlinien wirksam und kohärent umsetzt, um Entscheidungsträger bei der Wahl angemessener Mittel zur Bewertung der am besten geeigneten Umstrukturierungsoption sowohl für tragfähige als auch für nichttragfähige Kunden zu unterstützen. 4.   Verpflichtung zur Beschränkung der Ausleihungen auf […] 4.1. Irland verpflichtet sich, dass AIB eine aggregierte „Obergrenze für die neue Kreditvergabe“- in Höhe von […] auf […] bzw. […] auf […] anstreben wird. 4.2. Nach alleinigem Ermessen von AIB können die neuen Kredite die in Abschnitt 4.1 genannten Obergrenzen von […] überschreiten, sofern der aggregierte Bruttoabschlusssaldo des Kredits Ende […] […] bzw. Ende […] […] Mrd. EUR nicht übersteigt. 5.   Verpflichtungen in Bezug auf Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland 5.1. Irland sorgt dafür, dass AIB die nominale Höhe seiner externen Ausgaben für Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums auf dem gleichen Niveau wie im zum 31. Dezember 2012 abgeschlossenem Haushaltsjahr hält (d. h. […] Mio. EUR pro Jahr). 5.2. Während des Umstrukturierungszeitraums verpflichtet sich Irland dazu, dass AIB in seiner Werbekampagne weder auf die von ihm erhaltene staatliche Unterstützung Bezug nimmt noch Maßnahmen ergreift, die nach vernünftigem Ermessen als aggressive Geschäftspraktik anzusehen sind. 5.3. Die in Abschnitt 5.1 genannte Obergrenze findet keine Anwendung auf: a) von einer Regulierungs- oder Regierungsbehörde geforderte oder empfohlene Aufwendungen; und/oder b) jegliche Ausgaben für eine Maßnahme im Rahmen dieses Anhangs; und/oder c) Ausgaben für Wohltätigkeitsorganisationen; und/oder d) Initiativen, die nach vernünftigem Ermessen notwendig sind, um Kunden und andere Personen über Fragen wie Betrug, kriminelle Handlungen (z. B. gefälschte Banknoten oder Banküberfälle, Änderungen der Geschäftsbedingungen für Produkte) oder eine höhere Risikoexponierung zu informieren. 6.   Befristete Verpflichtung zum Verzicht auf Übernahmen und zur Einhaltung der Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs von AIB 6.1. Irland sorgt dafür, dass ab dem Datum des endgültigen Beschlusses bis a) zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder b) zum Datum, an dem die NPRFC-Vorzugsaktien und das bedingte Kapitalinstrument vollständig getilgt wurden oder nicht mehr im Eigentum von Irland stehen — je nachdem, welcher Termin früher liegt — AIB aus keinerlei erdenklichem Grund (vorbehaltlich der Ausnahmen nach Abschnitt 6.2) eine Beteiligung an einem Unternehmen erwirbt (d. h. an einem Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft oder einem Paket an Vermögenswerten, die ein Unternehmen bilden) (im Folgenden „Erwerb“). 6.2. AIB darf eine solche Übernahme unter folgenden Voraussetzungen durchführen: 6.2.1. mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission. Eine solche Zustimmung ist auf der Grundlage zu gewähren, dass die Übernahme unter außergewöhnlichen Umständen als notwendig betrachtet wird, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen oder einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten; 6.2.2. in Fällen, in denen der von AIB entrichtete Kaufpreis für die Übernahme (ohne die Übernahme von Schulden) zum Datum des endgültigen Beschlusses weniger als 0,01 % der AIB-Gesamtvermögenswerte ausmacht und der von AIB gezahlte kumulative Kaufpreis für alle Übernahmen während der Umstrukturierungsphase (ohne die Übernahme der Schulden) zum Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses weniger als 0,025 % der AIB-Gesamtvermögenswerte ausmacht; oder 6.2.3. die Übernahme im Rahmen des normalen Bankgeschäfts auf dem Gebiet der Verwaltung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen erfolgt. 7.   Verpflichtungen in Bezug auf Zahlungen für Finanzinstrumente 7.1. Irland sorgt dafür, dass AIB während des Umstrukturierungszeitraums keine diskretionären Kuponzahlungen vornimmt oder freiwillige Kaufoptionen auf Eigenkapitalinstrumente ausübt, es sei denn: 7.1.1. die Kommission ist mit der Zahlung oder der Kaufoption einverstanden; 7.1.2. die Kuponzahlung erfolgt an den Staat (sofern diese Zahlungen keine Kuponzahlungen an andere Anleger auslösen, die ansonsten nicht obligatorisch wären); oder 7.1.3. die Zahlung erfolgt im Rahmen eines neu emittierten Instruments (d. h. eines Instruments, das am oder nach dem Datum des endgültigen Beschlusses emittiert wurde), sofern eine solche Kuponzahlung für neu emittierte Instrumente keine rechtliche Verpflichtung zu Kuponzahlungen auf AIB-Wertpapiere schafft, die bereits vor dem Datum des endgültigen Beschlusses existierten. 8.   Verpflichtung zur Kostensenkung 8.1. Irland sorgt dafür, dass AIB seine Kosten aktiv verwaltet, so dass ab dem 31. Dezember 2015: 8.1.1. die jährlichen betrieblichen Aufwendungen von AIB […] Mio. EUR nicht übersteigen, d. h. [200-600] Mio. EUR niedriger sind als der entsprechende Wert in den Finanzberichten für 2012; und 8.1.2. das Aufwand-Ertrag-Verhältnis (CIR) [45-65] % nicht übersteigt, es sei denn, das BIP-Wachstum liegt zu diesem Zeitpunkt unter 2 %; in diesem Fall wird das CIR nicht mehr als [50-70] % ausmachen. 9.   Verpflichtungen hinsichtlich der Exponierung von AIB in Bezug auf irische Staatsanleihen 9.1. Irland sorgt dafür, dass der Wert der von AIB gehaltenen irischen Staatsanleihen mit Ausnahme der von der NAMA begebenen Anleihen zu keinem Zeitpunkt während des Umstrukturierungszeitraums [10-20] Mrd. EUR übersteigt. 10.   Verpflichtung zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen 10.1. Irland sorgt dafür, dass AIB die staatliche Beihilfe vor Ablauf des Umstrukturierungszeitraums durch die Zahlung von Dividenden oder andere Mittel zurückzahlen wird; der Betrag hat dabei dem Überschuss über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten (auf der Grundlage der vollständigen Umsetzung von Basel III) zu entsprechen, wie von der CBI für den 31. Dezember 2016 vorgesehen (zuzüglich eines Eigenkapitalpuffers von 1-4 %). 10.2. Irland und AIB erkennen an, dass die Verpflichtung nach Abschnitt 10.1 dem Erhalt aller regulatorischen und sonstigen Genehmigungen unterliegt. 10.3. Zur Erleichterung der Rückzahlung gemäß Abschnitt 10.1 sorgt Irland dafür, dass AIB keine Maßnahmen ergreift, die zu einem Kapitalabfluss vor […] führen würden, es sei denn, […]. 10.4. Unbeschadet der Abschnitte 10.1 bis 10.3 behalten sich Irland und AIB die Möglichkeit folgender Transaktionen vor: 10.4.1. teilweise oder vollständige Umwandlung der NPRFC-Vorzugsaktien bis zum 13. Mai 2014 zum Nennwert und danach zu 125 % des Bezugskurses. Dies soll vor einem Ausstieg (oder teilweisen Ausstieg) des Staates unter Teilnahme des Privatsektors erfolgen; und 10.4.2. jederzeit mögliche Veräußerung des bedingten Kapitalinstruments des Staates, ungeachtet der Tatsache, dass AIB erst nach der umfassenden Bewertung und vorbehaltlich einer regulatorischen Genehmigung die Möglichkeit zur Rückzahlung des bedingten Kapitalinstruments des Staates hat. 11.   Verpflichtungen zur Durchführung bestimmter Wettbewerbsmaßnahmen 11.1. Irland verpflichtet sich, dass AIB ab dem 1. Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmte wettbewerbsfördernde Maßnahmen durchführt, indem es folgende Pakete für relevante Wettbewerber bereitstellt: a) ein Dienstleistungspaket und b) ein Kundenmobilitätspaket. 11.2. Irland sorgt dafür, dass AIB ab dem 1. Juli 2014 für einen Zeitraum von drei Jahren einen Beitrag von 500 000 EUR pro Jahr für eine öffentliche Sensibilisierungskampagne bereitstellt (die von Irland über eine geeignete staatliche Stelle lanciert wird), um die Kunden zu sensibilisieren und ihren Bankwechsel zu fördern. 11.3. Jeder Streitfall zwischen AIB und einem relevanten Wettbewerber in Bezug auf diesen Abschnitt 11 wird von AIB und dem einschlägigen Wettbewerber zwecks Schlichtung an den Überwachungstreuhänder weitergeleitet. Sollte keine Lösung gefunden werden, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit an die Kommission weiter, deren Beschluss verbindlich ist. Dienstleistungspaket 11.4. Irland sorgt dafür, dass AIB für relevante Wettbewerber, die dies wünschen, ein Dienstleistungspaket bereitstellt. 11.4.1. AIB wird auf der Grundlage des FRAND-Grundsatzes und der Bedingungen der Erstattung der AIB-Zusatzkosten (einschließlich der einschlägigen Kapitalkosten, d. h. der Kosten für AIB-Mittel (z. B. Fremd- und Eigenkapital) zur Unterstützung dieser Geschäftstätigkeit) relevanten Wettbewerbern Folgendes bereitstellen: 11.4.1.1. Zugang zu Irlands Banken-Clearingsystem (sowohl für T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.