Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/218 der Kommission vom 7. Mai 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rt der finanziellen Schwierigkeiten der Bank (63) angemessen. (116) Folglich wird im Umstrukturierungsplan die richtige Strategie für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank überzeugend dargelegt. Die oben beschriebenen Maßnahmen scheinen zusammen geeignet zu sein, die künftige Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung zu gewährleisten. (117) Allerdings könnte sich die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank aufgrund der Alt-Vermögenswerte mit niedriger Rendite bis zum Ende der Umstrukturierungsphase hinziehen. Die Eigenkapitalrendite (ROE) der Bank verbleibt daher nach dem alternativen Basisszenario selbst am Ende der Umstrukturierungsphase auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau, wenngleich ein leichter Aufwärtstrend zu erwarten ist. (118) Unter Berücksichtigung dieser Faktoren gelangt die Kommission generell zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Bank den Weg zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität überzeugend darlegt. Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum: Eigenbeitrag und Lastenverteilung (119) In Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten erforderlich ist, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist in der Mitteilung vorgesehen, dass i) der Beihilfebetrag begrenzt werden sollte und ii) ein erheblicher Eigenbeitrag zu leisten ist. (120) In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner vorgesehen, dass die Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollte, damit die Beihilfe auf das Minimum beschränkt bleibt. Die mit der Umstrukturierung zusammenhängenden Kosten sollten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen werden. (121) Die früheren AIB-Eigentümer haben die Lasten fast vollständig aufgeteilt. Mittlerweile hält der Staat 99,8 % der Bank. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die früheren Eigner in erheblichem und angemessenem Maße in die Lastenverteilung einbezogen wurden. (122) Was die Inhaber nachrangiger Verbindlichkeiten betrifft, so wurden zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Passiva-Management-Maßnahmen/Rückkäufe von Schuldtiteln durchgeführt, die 5,4 Mrd. EUR an Tier-1-Kernkapital (Rückkauf von Tier-1- und Tier-2-Kapitalinstrumenten) eingebracht haben. Derzeit verbleibt nur ein geringer Betrag an nachrangigen Schuldtiteln der Bank (etwa 34 Mio. EUR zum 31. Dezember 2012) […]. Folglich haben sich nachrangige Gläubiger angemessen an den Umstrukturierungskosten beteiligt. (123) Darüber hinaus hat die Bank durch die Veräußerung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen einen wesentlichen Beitrag zur Bewältigung der Umstrukturierungskosten beigetragen (64). Auf diese Weise steuerte die Bank 3,3 Mrd. EUR zum harten Kernkapital (Tier 1) bei, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken. (124) Die Bank zahlt eine feste Vergütung von 10 % auf CoCos und 8 % auf Vorzugsaktien (in bar oder durch die Ausgabe neuer Stammaktien). Darüber hinaus wird auf Vorzugsaktien, die die Bank nicht bis zum 13. Mai 2014 zurückgekauft hat, ein Aufschlag von 25 % angewandt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vergütung angemessen ist, wenn auch angesichts der schwierigen Lage von AIB/der Bank nur knapp (65). (125) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan der Bank einen angemessenen Eigenbeitrag und eine angemessene Lastenverteilung vorsieht. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (126) Nach Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten. Diese Maßnahmen sollten auf Wettbewerbsverfälschungen auf Märkten angewandt werden, auf denen der Begünstigte nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Im vorliegenden Fall muss gewährleistet werden, dass potenzielle neue Marktteilnehmer leicht in den konzentrierten irischen Bankenmarkt eintreten können, um den Wettbewerb anzukurbeln. (127) Die Bank verpflichtet sich, zwischen Juli 2014 und Juni 2017 einige Wettbewerbsmaßnahmen durchzuführen und insbesondere relevanten Wettbewerbern (66) ein Dienstleistungs- und ein Kundenmobilitätspaket bereitzustellen. (128) Das Dienstleistungspaket zielt darauf ab, die Wettbewerbern entstehenden Kosten für den Markteintritt oder die Expansion zu senken. So kann der Begünstigte der Dienstleistung insbesondere Unterstützung bei verschiedenen Back-up-Funktionen erhalten (wie etwa Clearing, Verarbeitung papiergestützter Transaktionen) und muss dafür nur die der Bank entstehenden Zusatzkosten (direkt für die Erbringung dieser Dienstleistung anfallende Kosten) tragen. Somit kann der Begünstigte beschließen, erst zu einem späteren Zeitpunkt in eine eigene Infrastruktur zu investieren, wenn der Kundenstamm groß genug ist, um die Fixkosten aufzufangen. Der Begünstigte kann auch zu den tatsächlich anfallenden Zusatzkosten Zugang zum Bankautomatennetz der Bank erhalten und seinen Kunden somit sofort eine landesweite Abdeckung anbieten. (129) Das Kundenmobilitätspaket wird für die begünstigten Wettbewerber die Kosten der Kundenakquise verringern. Die Begünstigten werden die Kunden der Bank über die Bank kontaktieren und ihnen alternative Produkte für ihre Girokonten, persönlichen Kreditkartenprodukte, Unternehmensgirokonten, Unternehmens-Kreditkarten, Hypotheken sowie KMU- und Unternehmensdarlehen anbieten. Auch wenn nur schwer vorherzusagen ist, wie viele Kunden der Bank sich zu einer Verlagerung ihrer Produkte auf die Begünstigten der Maßnahme entschließen werden, ist dieser Kundenansatz doch zielgerichteter und kostengünstiger als allgemeine Werbemaßnahmen. (130) Die oben beschriebenen Maßnahmen bieten einen Rahmen zur Förderung des Eintritts neuer Marktteilnehmer auf dem irischen Bankenmarkt und beschränken somit die durch die Beihilfe an die Bank verursachten Wettbewerbsverzerrungen. (131) Darüber hinaus begrüßt die Kommission die von Irland eingegangenen Verpflichtungen, die sich auf bestimmte Geschäftsbeschränkungen während des Umstrukturierungszeitraums und insbesondere auf die Begrenzung der Kreditvergabe an […] in […] und […] beziehen. Mit dem Übernahmeverbot wird auch gewährleistet, dass die staatliche Beihilfe nicht dazu verwendet wird, Wettbewerber zu übernehmen, sondern ihrem vorgesehenen Zweck dient, nämlich die Umstrukturierung zu finanzieren. Des Weiteren wird die Bank die verhaltensbezogenen Verpflichtungen in Bezug auf das Verbot von Werbung und Sponsoring einhalten (67). Durchführung und Überwachung (132) Schließlich schreibt Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung vor, dass der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte zu übermitteln sind, damit sie prüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. (133) Diesbezüglich wird ein Überwachungstreuhänder ernannt werden, der der Kommission regelmäßig über die Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Bank sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen Bericht erstattet. (134) In Anbetracht der Verpflichtungen, der von der Bank bereits umgesetzten weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der oben erläuterten Angemessenheit des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen bestehen, um mögliche Wettbewerbsverfälschungen trotz des hohen Beihilfebetrags an AIB und EBS vor und nach dem Zusammenschluss zu begrenzen. 5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG IN BEZUG AUF DAS VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE UND IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (135) Die in Tabelle 3 genannten Maßnahmen „a“ bis „o“ sind als Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. Angesichts der von Irland eingegangenen Verpflichtungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan für die Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung im Einklang steht, die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und Wettbewerbsverfälschungen hinreichend begegnet wird. Die Umstrukturierungsbeihilfe ist daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Folglich hat die Kommission FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV: — Maßnahmen zugunsten von AIB a) Garantien im Rahmen der CIFS-Regelung in Höhe von bis zu 133 Mrd. EUR; b) Garantien im Rahmen der ELG-Regelung in Höhe von bis zu 62,5 Mrd. EUR; c) eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (Übertragungen in Höhe von 20,4 Mrd. EUR auf die NAMA), die einen voraussichtlichen Beihilfebetrag von 1,6 Mrd. EUR bilden; d) eine Rekapitalisierung in Form von Vorzugsaktien im Mai 2009 in Höhe von 3,5 Mrd. EUR; e) eine Rekapitalisierung in Form neuen Eigenkapitals im Dezember 2010 in Höhe von 3,7 Mrd. EUR; f) eine staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe bis zum zweiten Quartal 2011 in Höhe von [5-15 Mrd. EUR]. — Maßnahmen zugunsten von EBS g) Garantien im Rahmen der CIFS-Regelung in Höhe von bis zu 14,4 Mrd. EUR; h) Garantien im Rahmen der ELG-Regelung in Höhe von bis zu 8,0 Mrd. EUR; i) eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (Übertragungen in Höhe von 0,9 Mrd. EUR auf die NAMA), die einen voraussichtlichen Beihilfebetrag von 0,1 Mrd. EUR bilden; j) eine Rekapitalisierung in Form von Sondervermögensanteilen („Special Investment Shares“) im Mai und Dezember 2010 in Höhe von 0,625 Mrd. EUR; k) eine Rekapitalisierung durch einen direkten Zuschuss in Form eines Solawechsels im Dezember 2010 in Höhe von 0,25 Mrd. EUR; l) eine staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) in Höhe von [0-5 Mrd. EUR]; — Maßnahmen zugunsten der Bank (aus dem Zusammenschluss hervorgegangenes Unternehmen) m) eine Rekapitalisierung in Form von Stammaktien im Juli 2011 in Höhe von 5 Mrd. EUR; n) eine Rekapitalisierung mittels bedingter Kapitalinstrumente im Juli 2011 in Höhe von 1,6 Mrd. EUR; o) eine Rekapitalisierung in Form eines Eigenkapitalbeitrags im Juli 2011 in Höhe von 6,1 Mrd. EUR. (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans und der im Anhang dargelegten Verpflichtungszusagen nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Irland sorgt dafür, dass der am 28. September 2012 übermittelte Umstrukturierungsplan einschließlich der späteren Änderungen in vollem Umfang umgesetzt wird. Dazu zählen auch die im Anhang aufgeführten Verpflichtungszusagen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3. (2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 241/09 — Rekapitalisierung der Αllied Irish Bank durch den Irischen Staat (ABl. C 223 vom 16.9.2009, S. 2). (3)  Beschluss der Kommission in der Sache N 553/10 — Zweite Rettungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Allied Irish Banks plc (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 4). (4)  Die Bruttokapitalzuführungen beliefen sich auf 3,9 Mrd. EUR bzw. 6,3 Mrd. EUR, einschließlich jeweils 0,2 Mrd. EUR an von AIB an die irische Regierung zurückgezahlten Gebühren. (5)  Dem Beschluss der Kommission zufolge konnte die Kapitalzuführung als Rettungsmaßnahme innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vorbehaltlich der Vorlage eines aktualisierten Umstrukturierungsplans erfolgen. Die zweite Rekapitalisierungstranche wurde im Februar nicht ausgezahlt. (6)  Beschluss der Kommission in der Sache N 160/10 — Rekapitalisierung der EBS (ABl. C 217 vom 11.8.2010, S. 2). (7)  Beschluss der Kommission in der Sache C 25/10 (ex-N 212/10) — Umstrukturierung der Educational Building Society (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 17). (8)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (9)  Im April 2012 wurde beschlossen, dass Permanent TSB als dritter inländischer Darlehensgeber neben AIB und BoI weiterhin tätig bleiben sollte. (10)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33296 — Emergency recapitalisation in favour of the merged entity Educational Building Society/Allied Irish Banks plc (ABl. C 268 vom 10.9.2011, S. 3). (11)  Der Umstrukturierungsplan wurde unter der Nummer SA.29786 registriert. (12)  Die wichtigsten zusätzlichen Beiträge, die Finanzprognosen betrafen, wurden am 10. und 11. Januar, 13. Februar sowie 20. und 27. März 2014 vorgelegt. (13)  Siehe Fußnote 2. (14)  Siehe Fußnote 10. (15)   „Prudential Capital Assessment Review“ und „Prudential Liquidity Assessment Review“. Ausführlich beschrieben unter den Randnummern 25 bis 31 des Beschlusses in der Sache SA.33296. (16)  Das makroökonomische Anpassungsprogramm für Irland wurde im Dezember 2010 förmlich beschlossen. Es umfasste eine gemeinsame Finanzierung in Höhe von 85 Mrd. EUR und bezog sich auf den Zeitraum 2010 bis 2013. (17)  Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen der Artikel 28, 29 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (18)  Bei bedingtem Kapital handelt es sich um Schuldtitel, die in Eigenkapital umgewandelt werden, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. (19)  Seit Dezember 2013: 200 Zweigniederlassungen für AIB und 74 Zweigniederlassungen für EBS. (20)  Im Februar 2011 wurden zuvor von der Anglo Irish Bank gehaltene Kundeneinlagen der Allied Irish Bank (GB) übertragen, die nun Einlagendienste für rund 60 000 Privatkunden in Großbritannien erbringt. (21)   „Tracker Mortgages“ sind eine Art Hypothek mit variablem Zinssatz. Der Hypothekenzins ist an den Basissatz der Europäischen Zentralbank gekoppelt und liegt stets einen festen Satz darüber. (22)  Der Zinssatz der EZB, der im Juli 2008 bei 4,25 % gelegen hatte, lag im Mai 2009 nur noch bei 1 %. (23)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache N 725/09 — Establishment of a National Asset Management Agency (NAMA) (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10). (24)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache NN 48/08 — Guarantee Scheme for Banks in Ireland (ABl. C 312 vom 6.12.2008, S. 2). (25)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 349/09 — Credit Institutions Eligible Liability Guarantee Scheme (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 6), und ihre Verlängerungen. (26)  AIB: Entscheidung der Kommission in der Sache N 241/09 und Beschluss der Kommission in der Sache SA.31891 (N 533/10); EBS: Beschluss der Kommission in der Sache N 160/10. Siehe Fußnote 10. (27)  Das Finanzministerium und die „National Pension Reserve Fund Commission“ führten Kapital in Höhe von 6,1 Mrd. EUR zu. Es wurden weder neuen Aktien ausgegeben noch wurde dem Ertrag dieser Kapitalzuführung Rechnung getragen. (28)  Beschrieben unter den Randnummern 18 bis 33 der Entscheidung N 241/09. (29)  Passiva-Management: Rückkauf oder Umwandlung nachrangiger Schuldtitel in Eigenkapitalinstrumente (hartes Kernkapital), in der Regel unter dem Nennwert. Ein solches Management könnte auch in Form einer Minderung des Nennwerts des Schuldtitels oder einer vorzeitigen Rückzahlung zu einem anderen Wert als dem Nennwert erfolgen. (30)  Bei den Beihilfebeträgen in Bezug auf die Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte sowohl für AIB als auch für EBS handelt es sich um geschätzte Beträge, da die letzten Vermögenswerttranchen, die auf die NAMA übertragen werden sollen, noch von der Kommission zu genehmigen sind. Diese Schätzungen beruhen auf Informationen, die Irland am 14. Februar 2013 übermittelt hat. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (31)  Stand: 30. Juni 2013. (32)  Vollzeitäquivalent. (33)  Die PLAR-Ziele für 2011 in Bezug auf den Abbau der Fremdfinanzierung um 20,5 Mrd. EUR wurden erfüllt. (34)  ROE schließt Vorzugsaktien im durchschnittlichen Eigenkapital ein. (35)  Ohne Eigenkapital. (36)  Der Rückgang fällt sogar noch höher aus — er beträgt bis zu 38 % —, wenn man die Zahlen von 2009, also von vor dem Zusammenschluss von AIB und EBS zugrunde legt. In diesem Jahr beliefen sich die Gesamtvermögenswerte von AIBS und EBS auf 174,3 Mrd. bzw. 21,5 Mrd. EUR. (37)  Ohne Eigenkapital. (38)  Die Kontraktion des Darlehensportfolios resultiert daraus, dass die Abschreibungen und Rücknahmen in der Summe den Umfang der neuen Kreditvergabe übersteigen. (39)  Dabei handelt es sich um Schuldverschreibungen, die die NAMA im Gegenzug für auf sie von teilnehmenden Kreditinstituten übertragene (schlechte) Vermögenswerte ausgibt. Der Kaufpreis der auf die NAMA übertragenen Vermögenswerte wurde bezahlt, indem die NAMA staatlich garantierte vorrangige Schuldtitel/Anleihen im Nennwert von 95 % des Kaufpreises ausgab und zudem (nicht staatlich besicherte) nachrangige Schuldtitel in Nennwert von 5 % ausgegeben wurden. (40)  Die projizierten LCR-Quoten stützen sich darauf, dass es sich bei den von der Bank gehaltenen NAMA-Anleihen um hochwertige liquide Vermögenswerte handelt (wie im von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Dezember 2013 vorgelegten Bericht über Liquiditätsmaßnahmen vorgesehen). Über die endgültige Zusammensetzung der strukturellen Liquiditätsquote („NET Stable Funding Ratio“) soll in Zukunft diskutiert werden. (41)  Bestehendes Kreditportfolio im Vergleich zur neuen Kreditvergabe. (42)  MARS wurde 2012 infolge von Konsultationen mit der irischen Regierung und der irischen Zentralbank zu möglichen Lösungen für das Problem der Hypothekenrückstände lanciert. Im Rahmen dieser Strategie bietet die Bank Hypothekarkreditkunden neue Möglichkeiten für die Kreditstundung. MARS wird mittlerweile wie vorgesehen umgesetzt. Dabei stehen mehr als 300 Sachbearbeiter für Verbraucher bereit, die Probleme bei der Bedienung von Hypothekarkrediten haben. (43)  Ab dem 1. Januar 2014 nach den Basel-III-Vorschriften. (44)  Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Mindesteigenkapital“ das von der irischen Zentralbank (CBI) gesetzlich vorgeschriebene Kapital für irische Banken. (45)  Bei der von der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zurzeit durchgeführten umfassenden Bewertung wird bei einem Stressszenario („adverse scenario“) ein Schwellenwert von 5,5 % CET1 zugrunde gelegt. (46)  Die ausstehenden bedingten Kapitalinstrumente der Bank sind unverzüglich und obligatorisch zurückzuzahlen und in Stammaktien umzuwandeln, wenn der Tier-1-Kernkapital-Koeffizient (bzw. nach der Durchführung der CRD IV der CET1-Koeffizient) unter den Auslöserkoeffizienten von 8,25 % fällt. CRD-IV-Paket (Richtlinie und Verordnung mit den neuen Eigenmittelvorschriften) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (47)  Nach den neuen Vorschriften im Rahmen des CRD-IV-Pakets ist die Bank unter anderem gehalten, von ihrem CET1 den Wert des Großteils ihrer latenten Steueransprüche abzuziehen, einschließlich sämtlichen latenten Steueransprüchen aus bislang ungenutzten steuerlichen Verlusten. Der Abzug vom CET1 hat gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren zu erfolgen. (48)  Im Jahr 2013 führte die CBI eine BSA der der PCAR unterliegenden Kreditinstitute (AIB, BoI und PTSB) durch. Eine solche Bewertung wurde mit dem Internationalen Währungsfonds, der Kommission und der Europäischen Zentralbank im Rahmen des Programms vereinbart. Diese Prüfung, die punktueller Natur ist, da keine künftigen Gewinne und noch nicht realisierten Verluste berücksichtigt wurden, zielt auf eine Neubewertung von Rückstellungen und RWA zwecks Ermittlung der Kapitaladäquanz der Bank im Juni 2013 ab. (49)  Umfassende Bewertung seitens der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, einschließlich der Überprüfung der Aktiva-Qualität und der Stresstests für die großen europäischen Banken. Die Ergebnisse werden für Oktober 2014 erwartet. (50)  Siehe Randnummer 69. (51)  Rekapitalisierungsmaßnahmen: Beschluss in der Sache N 160/10, Randnummern 40 bis 47; Entscheidung in der Sache N 241/09, Randnummern 43 bis 48; Beschluss in der Sache SA.31891 (N 553/10), Randnummern 59 bis 65 und Beschluss in der Sache SA.33296, Randnummern 54 bis 60. (52)  Darüber hinaus hat die Kommission in früheren Entscheidungen festgestellt, dass eine Unterstützung im Rahmen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung sowie durch die NAMA eine staatliche Beihilfe darstellt (siehe die Randnummern 37 und 41). (53)  Die jeweiligen Beträge im Rahmen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung sind der Tabelle 3 zu entnehmen. (54)   ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1 (siehe insbesondere Punkt 6). (55)  Schreiben des Gouverneurs der Zentralbank von Irland an den Finanzminister vom 19. November 2010. (56)  Der Umfang der Bilanzverkürzung ist sogar noch höher, wenn die Bilanzsummen des Jahres 2009 vor dem Zusammenschluss von AIB und EBS herangezogen werden. Zusammen hatten die beiden Institute 2009 Vermögenswerte von mehr als 195 Mrd. EUR. (57)  Siehe Abschnitt 2.5 dieses Beschlusses. (58)  Programm für den vorzeitigen Ruhestand & freiwillige Abfindungen. (59)  Wie in Randnummer 68 erläutert. (60)  Siehe Randnummer 46. (61)  Vorzugsaktien zählen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr zum harten Kernkapital (CET1). (62)  Wie unter Randnummer 68 erläutert. (63)  Siehe die Randnummern 32 bis 39. (64)  Siehe Abschnitt 2.5 dieses Beschlusses. (65)  Siehe die Randnummern 62 bis 82 der Entscheidung in der Sache N 241/09 und die Randnummern 76 bis 78 des Beschlusses in der Sache SA.33296. (66)  Für die Zwecke dieser Verpflichtung bezeichnet der Begriff „relevanter Wettbewerber“ ein Kreditinstitut in Irland, das während des Zeitraums, in dem Maßnahmen für das Dienstleistungs- oder Kundenmobilitätspaket beantragt werden, keiner staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe unterliegt. (67)  Siehe Randnummer 86 und Anhang. ANHANG TERM SHEET — SACHE SA.29786 — IRLAND — UMSTRUKTURIERUNG VON AIB Irland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass der Umstrukturierungsplan für AIB, der im September 2012 übermittelt und durch schriftliche Mitteilungen ergänzt wurde, in der geänderten Form korrekt und vollständig umgesetzt wird. Im vorliegenden Dokument (im Folgenden „Term Sheet“) werden die Bedingungen (im Folgenden „Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung von AIB dargelegt, zu deren Durchführung sich Irland verpflichtet hat. 1.   Begriffsbestimmungen Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfasst der Singular in diesem Dokument auch den Plural (und umgekehrt); die nachstehend in Anführungszeichen aufgeführten Begriffe haben folgende Bedeutung: 1.1. „Erwerb“: siehe die Definition in Abschnitt 6.1 dieses Anhangs. 1.2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.