Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/218 der Kommission vom 7. Mai 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ransaktionen in Papierform als auch in elektronischer Form); 11.4.1.2. Debitkarten-Zugang zu jedem Netz von Bankautomaten (Automated Teller Machines — ATM), dem AIB angehört; 11.4.1.3. Zugang zu Marktinformationen (z. B. allgemeine Ausfallrate von Kunden sowie allgemeine makro- und mikroökonomische Daten). Allerdings unterliegt ein solcher Zugang der Einhaltung sämtlicher Gesetze, Kodizes und Praktiken, einschließlich unter anderem derjenigen, die den Datenschutz, die Vertraulichkeit, das geistige Eigentum und den Wettbewerb betreffen; 11.4.1.4. Zugang zu Bargeldversorgungs- und -verteilerleistungen; und 11.4.1.5. Devisenversorgungs- und -verteilerleistungen. 11.4.2. AIB wird alle angemessenen Anfragen eines relevanten Wettbewerbers, die ihm über den Überwachungstreuhänder im Hinblick auf eine Änderung der nach Abschnitt 11.4.1 zu erbringenden Dienstleistungen zugeleitet werden, angemessen berücksichtigen. Hinweis der Klarheit halber: Die Erbringung dieser Leistungen hat im Einklang mit sämtlichen geltenden Gesetzen, Kodizes und Praktiken im Allgemeinen (einschließlich unter anderem der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste) zu erfolgen, und AIB ist nur verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, soweit dies innerhalb seiner Kontrolle und Befugnisse liegt. Kundenmobilitätspaket 11.5. Irland sorgt dafür, dass AIB relevanten Wettbewerbern auf entsprechenden Antrag ein Kundenmobilitätspaket bereitstellt. 11.5.1. Über das Kundenmobilitätspaket kann ein relevanter Wettbewerber sein Werbematerial für ein relevantes Produkt an AIB-Kunden versenden lassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen dieses Abschnitts 11.5.1 erfüllt sind: 11.5.1.1. AIB ist ein gültiger Antrag des relevanten Wettbewerbers zugegangen; 11.5.1.2. der relevante Wettbewerber gilt zum Zeitpunkt der Antragstellung als ein relevanter Wettbewerber; 11.5.1.3. AIB verfügt zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem relevanten Produkt über einen Marktanteil von mehr als 30 %; 11.5.1.4. der relevante Wettbewerber wird AIB zu gewerblichen Bedingungen alle unmittelbar durch den Versand des Werbematerials für das relevante Produkt (im Folgenden „Material“) an AIB-Kunden entstandenen Kosten ersetzen (einschließlich, soweit relevant, für Druck, Verpackung und Versand des Materials). Die relevanten Wettbewerber haben sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des betreffenden Materials, seiner Lieferung sowie die AIB in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und die Versandkosten zu tragen. Die Kosten für die Kundenauswahl in Bezug auf das Kundenmobilitätspaket werden von AIB getragen. Sonstige nicht direkt durch den Versand von Material des relevanten Wettbewerbers an AIB-Kunden anfallende Kosten werden von AIB getragen; 11.5.1.5. der relevante Wettbewerber übernimmt die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit des Materials und übermittelt AIB im Voraus eine schriftliche Garantie für jeglichen Verlust oder Schaden, der AIB im Zusammenhang mit der Postzustellung entstehen könnte. Hinweis der Klarheit halber: AIB ist nicht verpflichtet, das Material zu überprüfen, und in keiner Weise für das Material verantwortlich oder haftbar, das im Rahmen dieser Maßnahme oder bei der Erfüllung dieser Maßnahme im Allgemeinen verteilt wird. Sollte es diesbezüglich zu Unstimmigkeiten zwischen AIB und dem relevanten Wettbewerber kommen, so wird die Angelegenheit an den Überwachungstreuhänder verwiesen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter; und 11.5.1.6. AIB muss vom relevanten Wettbewerber spätestens fünf volle Arbeitstage vor dem Versanddatum bis 17.00 Uhr ausreichende Kopien des zu verteilenden Materials erhalten, und das Material muss in jeder Hinsicht mit allen geltenden Gesetzen, Kodizes und Verfahren vereinbar sein. Alle Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter. 11.5.2. Für den Versand durch AIB gilt Folgendes: 11.5.2.1. Die Sendungen werden auf sechs Zeiträume von je sechs Monaten aufgeteilt. Der erste Zeitraum beginnt drei Monate nach dem Datum des endgültigen Beschlusses. Während jedes dieser Zeiträume kann der relevante Wettbewerber einen Antrag auf Zustellung an AIB richten. Jeder relevante Wettbewerber kann sich einmal in jedem Sechs-Monats-Zeitraum an AIB wenden. 11.5.2.2. In jedem Sechs-Monats-Zeitraum haben die Sendungen an drei vorher festgelegten Terminen (im Folgenden „Postversanddaten“) unter Berücksichtigung der Interessen der relevanten Wettbewerber und des AIB-Postversandplans zu erfolgen, sofern der Zeitpunkt der Antragstellung der relevanten Wettbewerber eine angemessene Zahl von Tagen vor den Versanddaten liegt, so dass AIB diese umfangreichen Postsendungen jeweils zu den festgelegten Terminen bewerkstelligen kann (diese müssen am Datum der Antragstellung bis spätestens 17.00 Uhr (Dubliner Zeit) bei AIB eingehen). AIB wird dafür sorgen, dass die Postversanddaten im Voraus auf der AIB-Website veröffentlicht werden, damit interessierte relevante Wettbewerber genügend Zeit für die Ausarbeitung eines Antrags haben. Alle Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter. 11.5.2.3. Als Adressaten der Postsendungen wird AIB auf Antrag des relevanten Wettbewerbers nach dem Zufallsprinzip für jeden Versand, der innerhalb der ersten sechs Monate der Versandperiode erfolgt, bis zu ein Drittel seines Kundenstamms auswählen. Bei diesem Kundenstamm handelt es sich um AIB-Kunden, die mit der Postsendung auf das relevante Produkt des relevanten Wettbewerbers angesprochen werden sollen. Allerdings gilt dies nur für AIB-Kunden, die ihre ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt von Werbematerial gegeben haben. Für den zweiten Sechs-Monats-Zeitraum wird AIB ein weiteres Drittel seines Kundenstamms und für das letzte Drittel den letzten Teil seines Kundenstamms für die Postsendungen auswählen. Das gleiche Verfahren wird in den darauffolgenden drei Sechs-Monats-Zeiträumen angewandt. Der Überwachungstreuhänder prüft die Auswahl der Kunden durch AIB. Auf Antrag des relevanten Wettbewerbers kann die Zahl der während eines Sechs-Monats-Zeitraums für den Postversand kontaktierten Kunden auf der Grundlage von problemlos durch AIB anzuwendenden Filterkriterien verringert werden (d. h., die erforderlichen Instrumente zur Durchführung dieser Filterung müssen AIB leicht zugänglich oder berechenbar sein). Im Einklang mit den irischen Datenschutzvorschriften darf keinem Kunden Werbematerial zugesandt werden, der nicht AIB seine Zustimmung dazu gegeben hat. 11.5.2.4. Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht unzumutbar mit Werbematerial überschwemmt werden, und um zu gewährleisten, dass das den relevanten Wettbewerbern zugesandte Werbematerial auch gelesen wird, kann AIB während eines im Rahmen dieser Maßnahme vorgesehenen Sechs-Monats-Zeitraums höchstens das Werbematerial von zwei relevanten Wettbewerbern übermitteln. 11.5.2.5. Hinweis der Klarheit halber: nichtgenutzte Versandmöglichkeiten verfallen und werden nicht übertragen 11.5.3. AIB (oder sein Bevollmächtigter) handhabt, verarbeitet und vervollständigt die Postsendungen im Namen und auf Rechnung des relevanten Wettbewerbers ohne dessen Hilfe oder Einbeziehung. Hinweis der Klarheit halber: Der relevante Wettbewerber hat keinen Zugang zu den Namen und der Anschrift oder sonstigen Einzelheiten des AIB-Kundenstamms. 11.5.4. AIB ist verpflichtet, an jedem Versanddatum Werbematerial im Namen von nicht mehr als zwei relevanten Wettbewerbern je relevantes Produkt zu versenden. Diese beiden relevanten Wettbewerber pro relevantes Produkt werden dabei in der Reihenfolge ihrer Antragstellung bei AIB ausgewählt. Sollten sich mehr als zwei relevante Wettbewerber je relevantes Produkt gleichzeitig für ein Versanddatum bewerben, wählt der Überwachungstreuhänder die beiden relevanten Wettbewerber je relevantes Produkt per Los aus. Damit ein Antrag gültig ist, muss der relevante Wettbewerber als solcher zum Zeitpunkt der Antragstellung in Frage kommen und alle Voraussetzungen in Abschnitt 11.5.1 erfüllt haben. AIB informiert den relevanten Wettbewerber schriftlich darüber, ob seinem Antrag stattgegeben wurde und ob AIB sein Werbematerial verschicken wird. 11.5.5. Ein relevanter Wettbewerber kann den Versand von Werbematerial in Bezug auf eines oder mehrere relevante Produkte, nicht aber in Bezug auf andere Produkte verlangen. Darüber hinaus darf der relevante Wettbewerber auf die Möglichkeit für Kunden verweisen, ihre Bank ganz oder teilweise zu wechseln und allgemeine Verweise auf andere Bankprodukte vornehmen. Ein Antrag ist auch dann gültig, wenn der Wettbewerber ihn im Rahmen des Kundenmobilitätspakets gestellt hat und AIB einen Marktanteil von weniger als 30 % in Bezug auf das relevante Produkt innehat, vorausgesetzt, der Antrag betrifft auch den Versand von Material für jene relevanten Produkte, an denen AIB einen Marktanteil von mehr als 30 % hat. Enthalten die vom relevanten Wettbewerber eingegangenen Marketing-Materialien Unterlagen zu anderen Produkten als dem relevanten Produkt (mit Ausnahme von allgemeinen Verweisen auf einen vollständigen oder teilweisen Bankwechsel und allgemeinen Verweisen auf andere Bankprodukte), so ist AIB zum Versand dieses Materials nicht verpflichtet. Sofern dies praktikabel und möglich ist, unterrichtet AIB den relevanten Wettbewerber sodann so rechtzeitig über seinen Beschluss, dass dieser erneut geänderte Unterlagen einreichen kann. Alle diesbezüglichen Unstimmigkeiten sind an den Überwachungstreuhänder zu verweisen, der die Schlichtung übernimmt. Wenn keine Lösung gefunden wird, leitet der Überwachungstreuhänder die Angelegenheit zur Regelung an die Kommission weiter. AIB ist zum Versand des neu vorgelegten Materials nur dann verpflichtet, wenn es spätestens fünf volle Arbeitstage vor dem Versanddatum bis 17.00 Uhr eingeht und es den Bedingungen dieses Abschnitts 11.5.5 entspricht. 11.5.6. Für jedes relevante Produkt, das Gegenstand einer Postsendung ist, verpflichtet sich AIB zu Folgendem: 11.5.6.1. kein eigenes Werbematerial für ein relevantes Produkt an einen Kunden zu versenden, der für eine Kontaktaufnahme im Namen des relevanten Wettbewerbers ausgewählt und in dessen Namen kontaktiert wurde — dies gilt während eines Sechs-Monats-Zeitraums nach diesem Kontakt; 11.5.6.2. während eines weiteren Jahres an einen Kunden kein Werbematerial für das relevante Produkt zu versenden, wenn dieser Kunde im Rahmen dieser Maßnahme zu einem relevanten Wettbewerber wechselt und AIB darüber informiert ist; und 11.5.6.3. während des in Abschnitt 11.5.6.2 genannten weiteren Jahres kein Werbematerial an Kunden zu versenden, das speziell auf die Rückgewinnung von Kunden für das von ihnen aufgegebene relevante Produkt ausgerichtet ist. 11.5.7. Hinweis der Klarheit halber: Es bleibt AIB unbenommen, derlei Kunden aus regulatorischen Gründen und im Rahmen jeglicher vernünftigen Initiative zu kontaktieren, die zur Kundenberatung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Fragen wie Betrug und strafbare Handlungen (z. B. gefälschte Banknoten oder Raub, Änderungen der Produktbedingungen) oder eine höhere Risikoexponierung. 11.5.8. AIB verpflichtet sich, dass für den Fall, dass sich ein Kunde infolge des Erhalts des Werbematerials des relevanten Wettbewerbers zu einem teilweisen oder vollständigen Bankwechsel entscheidet (einschließlich der relevanten Produkte wie auch anderer Produkte) und zum relevanten Wettbewerber wechselt, AIB diesen Wechsel in keiner Weise behindert und auch keine (Straf-)Gebühren dafür in Rechnung stellt, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder Teil der AIB-Geschäftsbedingungen. 11.5.9. Bei begründeten Zweifeln am Marktanteil eines relevanten Wettbewerbers stellt der betreffende relevante Wettbewerber dem Überwachungstreuhänder auf streng vertraulicher Basis die Informationen zur Verfügung, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen benötigt, um den Marktanteil des relevanten Wettbewerbers auf dem relevanten Produktmarkt zu ermitteln. Sollte dies nicht gelingen, ist der relevante Wettbewerber nicht berechtigt, das Kundenmobilitätspaket für das relevante Produkt in Anspruch zu nehmen. ANLAGE: ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER In dieser Anlage haben die einschlägigen Begriffe die gleiche Bedeutung wie in Abschnitt 1: I —   Ernennungsverfahren 1. Irland sorgt dafür, dass AIB einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die in den Verpflichtungen eines Überwachungstreuhänders genannten Aufgaben wahrnimmt. 2. Der Überwachungstreuhänder muss von AIB unabhängig sein; er muss z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Überwachungstreuhänder erhält von AIB eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. II —   Vorschlag von AIB 3. Irland sorgt dafür, dass AIB der Kommission spätestens zwei Wochen nach dem Datum des endgültigen Beschlusses eine Liste mit zwei oder mehr Personen zwecks Annahme vorlegt, die AIB als Überwachungstreuhänder vorschlägt, wobei AIB angibt, welchen Kandidaten es bevorzugt. Der Vorschlag muss hinreichend genaue Angaben enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die in Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und Folgendes enthalten: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann; b) den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen gedenkt. III —   Annahme bzw. Ablehnung durch die Kommission 4. Es liegt im Ermessen der Kommission, den vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder anzunehmen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit allen etwaigen Änderungen, die sie im Hinblick auf die Auftragserfüllung durch den Überwachungstreuhänder für erforderlich hält, zu genehmigen. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt AIB die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Überwachungstreuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann AIB entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Überwachungstreuhänder ernannt werden soll. Der Überwachungstreuhänder wird binnen einer Woche nach Zustimmung der Kommission nach Maßgabe des von der Kommission genehmigten Mandats ernannt. IV —   Neuer Vorschlag von AIB 5. Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so sorgt Irland dafür, dass AIB innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren von Randnummer 3 dieser Anlage mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorschlägt. V —   Ernennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission 6. Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so ernennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der von AIB im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung AIB sorgt. VI —   Aufgaben des Überwachungstreuhänders 7. Aufgabe des Überwachungstreuhänders ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder von sich aus oder auf Antrag des Überwachungstreuhänders oder von AIB Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen erfüllt werden. VII —   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders 8. Der Überwachungstreuhänder erfüllt folgende Aufgaben: a) Er schlägt der Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen zu überwachen gedenkt; b) er überwacht die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem endgültigen Beschluss sowie aus den Abschnitten 3 bis 11 des Term Sheet; c) er übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Überwachungstreuhänder durch die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen übertragen werden; d) er schlägt AIB diejenigen Maßnahmen vor, die er für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass AIB die dem endgültigen Beschluss beigefügten Verpflichtungen einhält; e) er legt der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Quartals einen schriftlichen Bericht vor und übermittelt gleichzeitig AIB eine nichtvertrauliche Fassung. Der Bericht deckt die Anwendung und Handhabung der Abschnitte 3 bis 11 des Term Sheet ab, so dass die Kommission beurteilen kann, ob die Geschäftstätigkeiten unter Einhaltung der Verpflichtungen ausgeführt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Überwachungstreuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass AIB die von Irland eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig AIB eine nichtvertrauliche Fassung. VIII —   Aufgaben und Pflichten von AIB 9. Irland sorgt dafür, dass AIB selbst und über seine Berater mit dem Überwachungstreuhänder zusammenarbeitet und ihn unterstützt und informiert, wenn dieser es nach vernünftigem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält. Der Überwachungstreuhänder hat vollständigen und uneingeschränkten Zugang zu allen AIB-Büchern, -Aufzeichnungen und -Unterlagen sowie zu den AIB-Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind, und AIB stellt dem Überwachungstreuhänder auf Verlangen Kopien von Unterlagen zur Verfügung. AIB stellt dem Überwachungstreuhänder ein Büro oder mehrere Büros in seinen Gebäuden zur Verfügung. Auch steht AIB ihm für Sitzungen zur Verfügung, damit er sämtliche für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigte Informationen erhält. 10. Irland sorgt dafür, dass AIB dem Überwachungstreuhänder jegliche Unterstützung auf dem Gebiet der Geschäftsführung und Verwaltung zukommen lässt, die er vernünftigerweise anfordert. 11. Irland sorgt dafür, dass AIB den Überwachungstreuhänder und seine Mitarbeiter und Vertreter (im Folgenden jeweils „Entschädigte“ ) entschädigt und die Entschädigten schadlos hält und erklärt, dass ein Entschädigter AIB gegenüber nicht für Verbindlichkeiten haftet, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Überwachungstreuhänders nach den Verpflichtungen ergeben, es sei denn, diese Verbindlichkeiten sind auf vorsätzliche Nichterfüllung, Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit des Überwachungstreuhänders oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Berater zurückzuführen. 12. Der Überwachungstreuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung von AIB (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten von AIB Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Überwachungstreuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die beim Überwachungstreuhänder anfallenden Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt AIB die Genehmigung der vom Überwachungstreuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung von AIB an deren Stelle genehmigen. Allein der Überwachungstreuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen. IX —   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders 13. Bricht der Überwachungstreuhänder die Erfüllung der im aufgrund der Verpflichtungen auferlegten Aufgaben ab oder liegt ein anderer gewichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Überwachungstreuhänders, so kann a) die Kommission nach Anhörung des Überwachungstreuhänders AIB bitten, diesen zu ersetzen; b) AIB mit vorheriger Zustimmung der Kommission den Überwachungstreuhänder ersetzen. 14. Wird der Überwachungstreuhänder nach Randnummer 13 abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Überwachungstreuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der vorherige Überwachungstreuhänder sämtliche relevanten Informationen zur Verfügung stellt. Der neue Überwachungstreuhänder wird nach dem Verfahren der Randnummern 20 bis 25 ernannt. 15. Abgesehen von der Abberufung nach Randnummer 13 endet die Tätigkeit des Überwachungstreuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Überwachungstreuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind. (1)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (2)  Zentralbank-Ziel. Kann von der Zentralbank geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.