Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/218 der Kommission vom 7. Mai 2014 zur staatlichen Beihilfe SA.29786 (ex N 633/09), SA.33296 (11/N), SA.31891 (ex N 553/10), N 241/09, N 160/10 und SA.30995 (ex C 25/10) gewährt von Irland für die Umstrukturierung von Allied Irish Banks plc und EBS Building Society (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2638) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d 2017 um 1,9 % steigen. Im Vereinigten Königreich würde das BIP um 0,8 % im Jahr 2014, 1 % im Jahr 2015, 1,5 % im Jahr 2016 und 1,5 % im Jahr 2017 wachsen. (78) Das Stressszenario beruht im Vergleich zum Basisszenario und zum alternativen Basisszenario auf strengeren makroökonomischen Annahmen. Dennoch führt das alternative Basisszenario zu einer niedrigeren Rentabilität und einem niedrigeren Eigenkapitalpuffer als das Stressszenario, da die Annahmen, die den Finanzprognosen der Bank im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Tätigkeit zugrunde liegen, im alternativen Basisszenario ungünstiger sind als im Stressszenario. (79) Das Betriebsergebnis der Bank dürfte beim Stressszenario von [1-3] Mrd. EUR im Jahr 2014 auf [1-3] Mrd. EUR im Jahr 2017 steigen. Das Betriebsergebnis der Bank vor Rückstellungen dürfte sich im Stressszenario von [0-1] Mrd. EUR im Jahr 2014 auf [0,75-1,75] Mrd. EUR im Jahr 2017 verbessern. Dem Stressszenario zufolge dürfte die Bank ihre Rentabilität [2014-2016] mit einem Gewinn vor Steuern von [0-750] Mio. EUR wiederherstellen. (80) Das Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) dürfte sich von [60-70] % im Jahr 2014 auf [45-55] % im Jahr 2017 verbessern. (81) Ferner würden dem Stressszenario zufolge die CET1-Koeffizienten bei [10-20] % im Jahr 2014, [10-20] % im Jahr 2015, [10-20] % im Jahr 2016 und [10-20] % im Jahr 2017 liegen. Dies entspräche bei einer angenommenen Mindestkapitalanforderung von 8 % einem Eigenkapitalpuffer von [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2014, [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2015, [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2016 und [3-8] Mrd. EUR im Jahr 2017. 2.7.   RÜCKZAHLUNGSPLAN (82) Vor dem Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die Bank mit der Rückzahlung der staatlichen Beihilfen durch die Zahlung von Dividenden oder auf anderem Wege beginnen, vorausgesetzt ihr Eigenkapital liegt mindestens 1-4 % über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten (auf der Grundlage der vollständigen Durchführung von Basel III), so wie von der CBI für den 31. Dezember 2016 vorgesehen. Der zurückgezahlte Betrag wird dem Überschuss über dem gesetzlich vorgeschriebenen CET1-Koeffizienten zuzüglich 1-4 % entsprechen. (83) Zur Erleichterung der Rückzahlung wird die Bank keine Maßnahmen ergreifen, die zu einem Kapitalabfluss vor […] führen würden, es sei denn […]. (84) Die Bank behält sich die Möglichkeit vor, NPRFC-Vorzugsaktien bis zum 13. Mai 2014 teilweise oder vollständig zum Nennwert und danach zu 125 % des Bezugskurses umzuwandeln. Dies soll im Rahmen eines Ausstiegs (oder teilweisen Ausstiegs) oder vor einem solchen (teilweisen) Ausstieg des Staates unter Teilnahme des Privatsektors erfolgen. (85) Grundsätzlich kann die Bank jederzeit staatliche CocCos veräußern. Irland hat jedoch zugesagt, dass die Bank die CoCos nicht tilgen wird, solange die Ergebnisse der Überprüfung der Aktiva-Qualität/des Stresstests („Asset Quality Review/Stress Test“ — AQR/ST) (51) der EZB und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) nicht veröffentlicht wurden und die Regulierungsbehörde keine Genehmigung erteilt hat. 2.8.   VON IRLAND VORGESCHLAGENE VERPFLICHTUNGEN (86) Die irischen Behörden sind eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die von der Bank während des Umstrukturierungszeitraums einzuhalten sind. Diese Verpflichtungen betreffen Folgendes: — Umstrukturierung des Hypotheken- und des KMU-Kreditportfolios; — Einhaltung quantitativer Umstrukturierungsziele zwecks Umstrukturierung/Vorschlag nachhaltiger Lösungen; — die optimale Umstrukturierungsoption gründet sich auf die Maximierung des Kapitalwerts; — neue Ausleihungen an […] sind beschränkt auf […] in […] und […]. Neue Ausleihungen können die Schwellenwerte überschreiten, sofern der aggregierte Abschlusssaldo für die Bruttokreditvergabe am Ende von […] […] bzw. am Ende von […] […] nicht übersteigt; — die Rückzahlung der staatlichen Beihilfen (in Form von Dividenden, wenn die Eigenkapitalquote der Bank über der Mindesteigenkapitalanforderung liegt, zuzüglich 1–4 % ab 2016); — die bedingten Kapitalinstrumente (CoCos in Höhe von 1,6 Mrd. EUR) werden nicht getilgt, solange die AQR/ST-Ergebnisse nicht vorliegen; — eine Senkung der Kosten um [200-600] Mio. EUR bis 2015 im Vergleich zu 2012, und ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) von [45-65] % bzw. [50-70] %, wenn das BIP-Wachstum unter 2 % liegt; — die Begrenzung der Exponierung in Bezug auf irische Staatsanleihen auf [10-20] Mrd. EUR; — verhaltensbezogene Verpflichtungen in Bezug auf die Beschränkung von Akquisitionen, Marketing, Werbung und Sponsoring in Irland, Verzicht auf Dividendenausschüttungen und auf Kuponzahlungen auf vorhandene Instrumente; — Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem irischen Bankenmarkt („Marktöffnungsmaßnahmen“, bestehend aus einem Dienstleistungs- und Kundenmobilitätspaket); — Ernennung eines Beauftragten zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen. (87) Irland hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der am 28. September 2012 vorgelegte Umstrukturierungsplan in der ergänzten Fassung in vollem Umfang umgesetzt wird, einschließlich der im Anhang im Einzelnen dargelegten Verpflichtungen. 3.   DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS IN BEZUG AUF EBS (88) Am 31. Mai 2010 legte Irland der Kommission einen Umstrukturierungsplan für EBS vor. Daraufhin leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt hatte. Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel daran, ob i) der Umstrukturierungsplan geeignet war, die langfristige Rentabilität von EBS wiederherzustellen; ii) die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war; iii) ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen bestanden. (89) Die Kommission stellte fest, dass die finanziellen Vorausschätzungen im Umstrukturierungsplan inkonsistent waren und unzureichende Informationen über die makroökonomischen Annahmen im Rahmen des Stressszenarios enthielten. Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel an den Annahmen, die den Berechnungen von EBS zur mittelfristigen Entwicklung von Hypothekarkrediten in Irland zugrunde lagen. Zudem bat die Kommission um weitere Klarstellungen in Bezug auf die Annahmen von EBS zum Einlagenmarkt für Unternehmen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der EBS-Umstrukturierungsplan die Höhe der Wertminderungen für den spezifischen Zeitraum zu niedrig veranschlagte und keine solide Analyse der Wertminderungen im Portfolio der sich in Abwicklung befindenden kommerziellen Kredite enthielt. Schließlich hegte die Kommission Zweifel an der Berechnung des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses („COST income ratio“ — CIR) und der Kosten für die mittelfristigen Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt für EBS. (90) Was die Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Minimum betrifft, so stellte die Kommission fest, dass es keine ausreichenden Informationen gab, mit denen festgestellt werden könnte, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, da das Ziel der Rekapitalisierung und die Prognosen im Umstrukturierungsplan voneinander abwichen, denen zufolge EBS die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapitalunterlegung bei weitem überschreiten würde. (91) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Maßnahmen des Plans zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ausreichend seien. Konkret beanstandete die Kommission, dass die geplante Bilanzverkürzung sowohl in absoluten Zahlen als auch in Bezug auf die risikogewichteten Aktiva deutlich geringer ausfiel, als die Kommission normalerweise von einer Bank erwartet hätte, die einen so hohen Beihilfebetrag erhalten hatte. (92) EBS übermittelte der Kommission Stellungnahmen, die zusätzliche Angaben zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans enthielten. Außerdem übermittelten zwei Beteiligte Stellungnahmen, in denen die Zweifel der Kommission an der Angemessenheit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Lastenteilung weitgehend bestätigt wurden. Irland äußerte sich nicht. (93) Im Juli 2011 schlossen sich EBS und AIB zusammen und wurden zu einer 100 %igen Tochterunternehmen der Bank. Folglich existierte EBS nicht mehr als eigenständiges Unternehmen. Der Eröffnungsbeschluss, der EBS als eigenständiges Unternehmen betraf, wurde somit gegenstandslos, und die Kommission beschloss, das Verfahren einzustellen. Da sich die Stellungnahmen von EBS und zweier Beteiligter im Übrigen auf Maßnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Lastenverteilung im Rahmen des für EBS vorgelegten Umstrukturierungsplans beziehen, der nun nicht mehr umgesetzt wird, sind diese Stellungnahmen in Bezug auf den für die Bank (Zusammenschluss von AIB und EBS) vorgelegten Umstrukturierungsplan nicht mehr relevant, so dass Kommission keinen Grund mehr für eine Prüfung im Rahmen des vorliegenden Beschlusses hat. Stattdessen prüft die Kommission in Abschnitt 5.2 dieses Beschlusses die Vereinbarkeit der ursprünglich für EBS gewährten Beihilfemaßnahmen zusammen mit den ursprünglich für AIB und den für die Bank gewährten Maßnahmen auf der Grundlage des für die Bank übermittelten Umstrukturierungsplans, einschließlich der Rentabilität der Bank, der Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und der Angemessenheit der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. 4.   STANDPUNKT IRLANDS (94) Irland räumt ein, dass die betreffenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, und vertritt die Auffassung, dass diese auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Irlands erforderlich seien. (95) Wie in Abschnitt 2.7 dieses Beschlusses dargelegt, ist Irland eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, die im Anhang detailliert dargelegt werden. 5.   WÜRDIGUNG 5.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (96) Die Kommission muss zunächst prüfen, ob die dem Begünstigten gewährten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Nach diesem Absatz sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (97) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: i) sie wird von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert; ii) sie gewährt dem Begünstigten einen Vorteil; iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. All diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. (98) Die Kommission hat bereits in früheren Entscheidungen (52) festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bei allen in Tabelle 3 aufgeführten Umstrukturierungsbeihilfemaßnahmen erfüllt sind und dass diese Maßnahmen folglich Beihilfen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Die Kommission hält an dieser Auffassung fest und weist darauf hin, dass der Gesamtumfang der Rekapitalisierung und der Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte mit 22,475 Mrd. EUR veranschlagt wurde. Dieser Betrag umfasst die Rekapitalisierungen für AIB und EBS sowie für die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene neue Bank in Höhe von 20,775 Mrd. EUR und die Entlastungsmaßnahmen für AIB und EBS in Höhe von 1,7 Mrd. EUR (geschätzter Betrag). Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission Garantien zugunsten von AIB und EBS (53). (99) Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass die Einlösung der Vorzugsaktien aus dem Jahr 2009 (vor oder nach der Aufstockung) und der anschließende Neueinschuss desselben Betrags in Form von Stammaktien keine neue Beihilfe darstellt. Die Kommission hat diese Maßnahme bereits in ihren Entscheidungen in den Beihilfesachen N 241/09 und SA.32891 (N 553/10) genehmigt. 5.2.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT 5.2.1.   Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (100) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. (101) Obwohl sich die Wirtschaft seit Anfang 2013 langsam erholt, ist die Kommission nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind, da die Finanzmärkte nach belastet sind. Am 1. Juli 2013 bekräftigte die Kommission mit der Annahme der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (54) diese Auffassung. (102) Die CBI hat bereits bei früheren Gelegenheiten bestätigt, dass die Bank für den Finanzmarkt in Irland systemrelevant ist (55). Ohne die Beihilfemaßnahmen für die Umstrukturierung hätte die Aufsichtsbehörde die Bank oder AIB und EBS vor dem Zusammenschluss unter Umständen geschlossen, da sie gegen die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen verstießen. 5.2.2.   Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (103) Alle als staatliche Beihilfen identifizierten Maßnahmen wurden im Rahmen der Umstrukturierung der Bank (d. h. des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens) erlassen. Die Umstrukturierungsmitteilung enthält die geltenden Vorschriften für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise. Nach dieser Mitteilung muss eine im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise geplante Umstrukturierung eines Finanzinstituts, um nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar zu sein, i) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der betreffenden Bank gewährleisten, ii) einen angemessenen Eigenbeitrag der begünstigten Bank (Lastenverteilung) vorsehen und sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist sowie iii) ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen beinhalten. (104) Für die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hat sich die Kommission auf das von der Bank vorgeschlagene alternative Basisszenario gestützt, das auf vorsichtigeren Annahmen als das Basisszenario beruht. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (105) Wie die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung angegeben hat, muss der Mitgliedstaat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die langfristige Rentabilität des Unternehmens ohne staatliche Beihilfen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und innerhalb von höchstens fünf Jahren wiederhergestellt werden kann. Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung zufolge ist die langfristige Rentabilität dann erreicht, wenn die betreffende Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Dies beinhaltet, dass die Bank alle Kosten decken kann und unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Unter Randnummer 14 der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass langfristige Rentabilität [es] ferner [erfordert], dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Zeitpunkt der Gewährung vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form beendet werden. (106) Die irischen Behörden haben einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem die Strategie der Bank für die Wiederherstellung der Rentabilität dargelegt wird. Dabei stehen folgende Punkte im Vordergrund: i) die Neu-Ausrichtung der Bank als eine kleinere Bank mit einem verbesserten Finanzierungsprofil, die sich in erster Linie auf Irland konzentriert; ii) die Verbesserung der Rentabilität durch einen verstärkten Ausbau der nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM), Maßnahmen zur Kostenreduzierung und wesentlich geringere Wertminderungsaufwendungen und iii) die Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers. i)   Eine kleinere auf Irland ausgerichtete Bank mit einem besseren Finanzierungsprofil (107) Die Bank hat bereits weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen, die zu einer erheblich niedrigeren Bilanzsumme im Vergleich zu dem Niveau vor der Krise führten, das das Ergebnis unkontrollierten Wachstums war (118 Mrd. EUR im Jahr 2013 gegenüber 136,7 Mrd. EUR im Jahr 2011 (56)). Die Bilanzverkürzung wurde vor allem durch die Veräußerung ausländischer Geschäftszweige, die Übertragung risikoreicher Immobilienvermögenswerte auf die NAMA und eine Verringerung des Fremdkapitalanteils (57) erzielt. Folglich wurde die gegenwärtige Exponierung der Bank gegenüber dem Immobilien- und dem Bausektor gesenkt und dürfte bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums in relativen Zahlen weiter zurückgehen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neue Strategie in einem Nachkrisenkontext als vorsichtig und angemessen anzusehen ist. Die Bank hat sich zu einer Beschränkung der Kreditvergabe auf […] verpflichtet, um ihre vorsichtigere Geschäftsstrategie zu untermauern. (108) Auch kehrt die Bank verstärkt zu einem konservativeren, traditionellen Geschäftsmodell zurück, bei dem sie nach dem alternativen Basisszenario ihr Ausleihungsportfolio im Wesentlichen über Kundeneinlagen finanzieren wird, wobei das Kredit-Einlagen-Verhältnis („Loan-to-Deposit Ratio“ — LDR) der Prognose zufolge am Ende des Umstrukturierungszeitraums unter [95-120] % liegen soll. Dieses Ziel ist das Ergebnis des ehrgeizigen und sorgsam umgesetzten Plans zur Verringerung des Fremdkapitalanteils und der relativ vorsichtigen Annahmen zur Entwicklung des Einlagenvolumens. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass die Bank nach dem alternativen Basisszenario nicht mehr allzu stark von Refinanzierungen am Interbankengeldmarkt und institutionellen Finanzierungsquellen wie der EZB abhängig sein wird. ii)   Verbesserung der Rentabilität (109) Im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität wird im Umstrukturierungsplan eine geeignete Mischung von Maßnahmen beschrieben. Neue Kredite sollen zu höheren Zinssätzen vergeben werden. Außerdem soll die Preisgestaltung der „back-book“-Kredite (Altkredite) und Einlagen nach Möglichkeit verbessert werden. Diese Maßnahmen und die Aufhebung der Garantiegebühren aus der ELG-Regelung werden es der Bank ermöglichen, ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen (NIM) voranzutreiben. (110) Darüber hinaus werden die von der Bank geplanten Maßnahmen, insbesondere das Abfindungsprogramm (58) und die Überprüfung der Arbeitsentgelte und Sozialleistungen, mit denen ihre Betriebskosten (im Vergleich zum Niveau von 2012 um [200-600] Mio. EUR bis 2015) gesenkt werden sollen, sie in die Lage versetzen, im Lichte ihrer Aussichten/ihrer Fähigkeit, Einnahmen zu generieren, eine nachhaltigere Betriebskostenbasis zu schaffen. Diese Maßnahmen sowie die geplante Erhöhung der Erträge werden das Aufwand-Ertrag-Verhältnis („COST income ratio“ — CIR) der Bank erheblich verbessern (projiziert werden [45-55] % für das Jahr 2017 im Vergleich zu 123 % im Jahr 2012). In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Verpflichtung Irlands in Bezug auf die Senkung der Betriebskosten der Bank um [200-600] Mio. EUR bis 2015 im Vergleich zu 2012 und die Verpflichtung, dass das CIR höchstens [45-65] % betragen wird (außer wenn das BIP-Wachstum unter 2 % liegt; in diesem Fall wird das CIR [50-70] % nicht übersteigen). (111) Dem alternativen Basisszenario zufolge prognostiziert die Bank eine allmähliche Reduzierung der Wertminderungsaufwendungen während des Umstrukturierungszeitraums. Dieser rückläufige Trend wird als angemessen angesehen, da i) die erwartete wirtschaftliche Erholung in Irland zu einem Rückgang des Neuaufkommens uneinbringlicher Kredite führen dürfte, ii) der projizierte Anstieg der Immobilienpreise die Verlustquote bei den Hypothekendarlehen begrenzen dürfte und iii) die verbesserten Kreditverwaltungstätigkeiten (59) der Bank die Beitreibung und die Umstrukturierung von Krediten beschleunigen/verbessern dürfte. In dieser Hinsicht begrüßt die Kommission die Zusicherung Irlands in Bezug auf die qualitativen und quantitativen Umstrukturierungsziele der Bank für das KMU- und das Hypothekendarlehensportfolio. (112) Nach dem alternativen Basisszenario wird die Bank nicht vor 2016 die Rentabilitätsschwelle erreichen. Abgesehen von Änderungen der Wertminderungsaufwendungen ist die Rentabilität der Bank aufgrund des großen Altbestands an Aktiva mit niedriger Rendite (Tracker Mortgages und NAMA-Schuldverschreibungen) strukturell schwach. Infolgedessen wird die Eigenkapitalrendite (ROE) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums niedrig bleiben und 2017 lediglich [5-15] % betragen. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die Bank auf dem richtigen Weg ist, um in der Zukunft eine höhere ROE/Rentabilität zu erreichen, da die Vergabe neuer Kredite mit höheren Gewinnspannen und die neubewerteten „back-book“-Kredite (Altkredite) die aus den niedrigverzinslichen Altkrediten resultierende Beeinträchtigung der Rentabilität allmählich ausgleichen werden. Daher dürfte sich die Rentabilität allmählich verbessern. iii)   Aufrechterhaltung eines hohen Eigenkapitalpuffers (113) Die Kommission nimmt schließlich positiv zur Kenntnis, dass die Bank ein gut kapitalisiertes Institut ist, das bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums über einen komfortablen Eigenkapitalpuffer verfügt. Nach dem alternativen Basisszenario wird die Bank 2017 bei einer aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Eigenkapitalunterlegung von 8 % über einen Kapitalpuffer von [2-6] Mrd. EUR (und bei einem Schwellenwert von 5,5 % über einen Puffer von [3-8] Mrd. EUR) verfügen, so dass die Bank weitere Verluste auffangen kann, falls die wirtschaftliche Erholung in Irland schwächer als erwartet ausfällt. Darüber hinaus verfügt die Bank über 1,6 Mrd. EUR in Form von CoCos, mit denen sie ihre Eigenkapitalbasis erforderlichenfalls stärken kann. In diesem Zusammenhang hat sich Irland verpflichtet, dass die Bank die CoCos nicht vor der Veröffentlichung der AQR/ST-Ergebnisse zurückkaufen wird. (114) Die Kommission stellt fest, dass die Bank die Vorzugsaktien von 2009 (60) bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu tilgen gedenkt. Bis zum 13. Mai 2014 erfolgt der Rückkauf zum Nennwert und danach mit einem Aufschlag von 25 %. Es ist vorgesehen, dass der Preis der Vorzugsaktien an den Staat zurückgezahlt wird, der den gleichen Betrag unmittelbar in Form von Eigenkapital (Stammaktien) in die Bank reinvestieren würde. Somit wird sich die Bilanzsumme der Bank durch diese Maßnahme nicht verändern, jedoch verbessert sich die Eigenkapitalstruktur der Bank im Lichte der neuen Basel-III-Regeln (61). Außerdem wird der Kapitalanteil des Staates an der Bank wird infolgedessen von seinem derzeitigen Niveau von 99,8 % geringfügig steigen. iv)   Schlussfolgerung (115) Die bereits von AIB ergriffenen Initiativen (Verringerung des Fremdkapitalanteils, Kostensenkungen, Verbesserung des Finanzierungsprofils) sowie die während des Umstrukturierungszeitraums geplanten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität (Vergabe neuer Kredite zu einem höheren Preis/Neubewertung der „back-book“-Kredite (Altkredite) und Einlagen, weitere Senkung der Personalkosten und verstärkte Kreditverwaltungstätigkeiten (62)) sind mit Blick auf die A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.