Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

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Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erklärte Ungarn, dass keine Standortverlagerung von Österreich nach Ungarn stattgefunden habe, da sich die in Göd hergestellten Batteriezellen technologisch von den in der österreichischen Anlage hergestellten Zellen unterschieden (siehe Erwägungsgrund 90). (204) Ferner legte Ungarn interne Unternehmensunterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Verringerung der Tätigkeiten im österreichischen Werk von Samsung SDI Teil einer Neuorientierung dieses Betriebs war (von der Herstellung von Batteriesätzen auf Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Prüfen und Qualitätskontrolle), nachdem die Kunden (bestimmte Automobilhersteller) (nicht Samsung SDI) die Entscheidung getroffen hatten, kein Interesse mehr an den im österreichischen Werk hergestellten Produkten zu zeigen. Dementsprechend räumt die Kommission ein, dass zwischen der Investition 2 und der Umstrukturierung des österreichischen Werks der Samsung SDI Group kein ursächlicher Zusammenhang hergestellt werden kann. (205) Angesichts dieser Umstände konnte die Kommission nicht feststellen, dass die Beihilfemaßnahme für eine Schließung oder Standortverlagerung innerhalb des EWR ursächlich sein würde. 5.3.5.5.   Schlussfolgerung zur Vermeidung deutlicher negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (206) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine deutlichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel im Sinne von Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien hat. 5.3.6.   Keine anderen übermäßiger negativen Auswirkungen (207) Von Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien abgesehen werden in den Randnummern 114, 115 und 132 der Regionalbeihilfeleitlinien übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb benannt, die bei der verbleibenden Abwägungsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn die Investition in einem Szenario 2 in zwei unterschiedlichen räumlichen Märkten stattfindet. Solche Auswirkungen betreffen die Schaffung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder die Schaffung oder Verstärkung von Überkapazitäten auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt (auch wenn dieser Markt in absoluten Zahlen nicht schrumpft). (208) Erstens hätte die Investition — mit oder ohne Beihilfe — dazu geführt, dass dieselben Mengen an Batteriezellen in den EWR und den Weltmarkt geliefert würden (da unabhängig davon, ob das Werk in Xi’an oder in Göd gelegen hätte, die erwarteten Zielmärkte dieselben sind, siehe Erwägungsgrund 88), sodass die Beihilfe nicht für solche übermäßigen negativen Auswirkungen ursächlich ist und es nicht erforderlich ist, diese zusätzlichen Prüfungen durchzuführen. (209) Auf jeden Fall wird die Beihilfe keine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, da die Marktanteile von Samsung SDI (unter Berücksichtigung der betreffenden Investition) auf europäischer Ebene von [7-10] % im Jahr 2019 auf [20-25] % im Jahr 2023 und auf weltweiter Ebene von [7-10] % im Jahr 2019 auf [10-13,5] % im Jahr 2023 steigen dürften (siehe Erwägungsgrund 25). Ebenso wenig wird die Beihilfe Überkapazitäten auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt schaffen, da der Markt — weltweit und auf EWR-Ebene — wächst (siehe Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses). 5.3.7.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe (210) Indem sie die Ansiedlung der Investition in einem Fördergebiet auslöst, trägt die Beihilfe zur regionalen Entwicklung von Göd bei, was eine Reihe positiver Auswirkungen auf diese Region beinhaltet (siehe Abschnitt 5.3.1.1). Darüber hinaus hat die in den vorstehenden Abschnitten dargelegte Bewertung ergeben, dass staatliche Maßnahmen erforderlich sind, dass die Beihilfe geeignet ist und dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, solange sie die Kapitalwertlücke in Höhe von 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass staatliche Maßnahmen verhältnismäßig sind, soweit sie auf die festgestellte Kapitalwertlücke beschränkt bleiben. Die Bewertung ergab auch, dass die Beihilfe trotz der ursprünglich geäußerten Zweifel keine deutlichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat. Was andere negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel betrifft, so wird die Beihilfe darüber hinaus weder eine marktbeherrschende Stellung noch Überkapazitäten auf einem sich unterdurchschnittlich entwickelnden Markt schaffen oder verstärken. (211) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die regionale Entwicklung, soweit sie 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt, mehr Gewicht haben als etwaige negative Auswirkungen. 5.3.8.   Transparenz (212) Nach Abschnitt II.2 der Transparenzmitteilung der Kommission (69) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf nationaler oder regionaler Ebene ein vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses über die Gewährung einer Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein Link dazu auf einer Website über staatliche Beihilfen mit folgenden Angaben veröffentlicht wird: Angaben zu(r) Bewilligungsbehörde(n), Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe). Die Veröffentlichung muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. (213) Die Kommission stellt fest, dass Ungarn bestätigte, dass alle in Abschnitt II.2 der Transparenzmitteilung aufgeführten Transparenzanforderungen eingehalten werden (siehe Erwägungsgrund 187 des Einleitungsbeschlusses). 5.3.9.   Kein relevanter Verstoß gegen EU-Recht (214) Aus der Anmeldung ergibt sich nicht, dass die Beihilfe, die damit verbundenen Bedingungen oder die durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftstätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des EU-Rechts führen könnten. (70) Insbesondere hat die Kommission keine mit Gründen versehene Stellungnahme zu einem möglichen Verstoß gegen das Unionsrecht an Ungarn gerichtet, der mit diesem Fall in Zusammenhang stehen würde. Darüber hinaus hat die Kommission keine Beschwerde oder Information erhalten, die darauf hindeuten könnte, dass die Beihilfe, die an sie geknüpften Bedingungen oder die durch sie geförderten wirtschaftlichen Tätigkeiten gegen einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen könnten. 5.3.10.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt (215) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme, soweit sie auf einen Höchstbetrag von 89,6 Mio. EUR begrenzt bleibt, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (216) Die Kommission hat daher entschieden, dass die Beihilfemaßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, soweit ihr Betrag 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt. Der über diesen Betrag hinausgehende Betrag der angemeldeten Beihilfe von bis zu 108 Mio. EUR ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 108 Mio. EUR (in Gegenwartswerten), deren Gewährung Ungarn zugunsten von Samsung SDI Magyarország Zrt plant, ist bis zu einem Beihilfebetrag von 89,6 Mio. EUR (in Gegenwartswerten) im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und in Bezug auf den verbleibenden Betrag mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Gewährung der Beihilfe wird daher bis zu einem Betrag von 89,6 Mio. EUR (in Gegenwartswerten) genehmigt. Der verbleibende Betrag der geplanten Beihilfe darf nicht gewährt werden. Artikel 2 Ungarn informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Umsetzung getroffenen Maßnahmen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 28. Februar 2023 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 112 vom 3.4.2020, S. 12. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  C(2021) 4454 final, veröffentlicht auf der Website der Kommission am 17. Januar 2022. (4)  Staatliche Beihilfen — Ungarn — Staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 82 vom 18.2.2022, S. 21). (5)  SA.46346 (2016/N) (ABl. C 4 vom 6.1.2017, S. 1). Die Genehmigung dieser Fördergebietskarte durch die Kommission wurde durch den Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2020 in der Sache SA.58164 (2020/N) — Verlängerung der ungarischen Fördergebietskarte für den Zeitraum 1.1.2021-31.12.2021 (ABl. C 430 vom 11.12.2020, S. 1) bis Ende 2021 verlängert. (6)  Vertrauliche Informationen (7)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (8)  Am 12. Januar 2023 teilte Ungarn der Kommission mit, dass Samsung SDI seine ursprünglichen Ziele im Jahr 2022 mit einer Produktionskapazität von rund [6-9] Millionen Batteriezellen pro Monat (was [18-21] GWh pro Jahr entspricht) übertroffen habe. (9)  Am 12. Januar 2023 teilte Ungarn der Kommission mit, dass im Jahr 2022 [69,5-95] % der Produktion des zweiten Werks in Göd (die in Rede stehende Investition) für den EWR-Markt genutzt wurden (ein höherer Prozentsatz als erwartet). (10)  Im Allgemeinen besteht ein Modul aus mehreren in Reihe und/oder parallel geschalteter Zellen, die in einer mechanischen Struktur untergebracht sind. Ein Batteriesatz wird erstellt, indem mehrere Module in Reihe oder parallel verbunden und mit Sensoren und Steuergeräten einschließlich Batteriemanagementsystemen und Wärmemanagementsystemen ausgestattet und dann in ein Gehäuse montiert werden und so das für jedes Fahrzeugmodell speziell gestaltete endgültige Batterieprodukt bilden. (11)  In der ersten Phase der Investition 2 produzierte Samsung SDI große prismatische Zellen aus Metallgehäusen mit […] Elektroden, ähnlich den Zellen, die mittels der nicht geförderten Investition 1 hergestellt wurden. Änderungen bei den einzelnen Schritten des Produktionsprozesses und den Elektrodenwerkstoffen der Phase 1 würden jedoch zu einer deutlich verbesserten Leistung hinsichtlich Reichweite, Ladegeschwindigkeit und Kosten pro kWh führen. In der zweiten Phase der Investition 2 führte Samsung SDI eine bedeutende Innovation bei der Konstruktionsweise von großformatigen prismatischen Zellen in Metallgehäusen durch (Stapeln statt Wickeln der Elektroden), was gemeinsam mit weiteren Veränderungen der Prozessschritte und Einsatzstoffe zu weiteren Leitungsverbesserungen der Batteriezellen führen würde. (12)  Blackboxing ist eine Strategie zum Schutz geistigen Eigentums, die die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen verhindert, indem der Zugang zu den vollständigen Informationen über die potenzielle Innovation auf nur wenige vertrauenswürdige Beschäftigte beschränkt wird. Es werden keine Patentanmeldungen eingereicht, da bereits die Veröffentlichung des Gegenstands der zu patentierenden Erfindung geeignet ist, den Wettbewerbern die Art der Erfindung zu enthüllen; darüber hinaus ist es sehr schwierig, Verletzungen von Patentrechten in Bezug auf Prozessinnovationen nachzuweisen, da dies den Zugang zu den Produktionsstraßen der Wettbewerber erfordert. Blackboxing bedeutet in der Praxis, dass besondere Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden müssen, beispielsweise das Verbot jeglicher Aufzeichnung in den Fertigungsanlagen, die Sperrung des mobilen Empfangs in den Produktionsanlagen, die Durchsetzung strenger Ein- und Ausgangsvorschriften usw. (13)  Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1). (14)  Die in EUR ausgedrückten Zahlen werden in diesem Beschluss auf der Grundlage eines Wechselkurses von 1 EUR = 317,19 HUF angegeben, der am 16. Mai 2018, dem Tag der Anmeldung der Beihilfemaßnahme bei der Kommission, galt. (15)  Die Berechnung der in diesem Beschluss aufgeführten Barwerts erfolgt auf der Grundlage des zurzeit der Anmeldung geltenden Basissatzes von 1,09 %. Die Barwerte werden auf das Jahr 2018 abgezinst, d. h. dem Jahr der Anmeldung. (16)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (17)  Unter „angepasster Beihilfebetrag“ ist der zulässige Beihilfehöchstbetrag für ein großes Investitionsvorhaben zu verstehen, der anhand folgender Formel berechnet wird: Beihilfehöchstbetrag = R x (50 + 0,50 x B + 0,34 x C), wobei R die in dem betreffenden Gebiet geltende maximale Beihilfeintensität ist, ohne die Anhebung der Beihilfeintensität für KMU, B der Teil der beihilfefähigen Kosten zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR und C der über 100 Mio. EUR liegende Teil der beihilfefähigen Kosten ist. (18)  Ungarn zufolge, das sich auf den „Roadmap for the Establishment of a New Corporate Branch“ (Juli 2015) der Samsung SDI Group bezog, schrieb die lokale Beschaffungspolitik vor, dass der Beihilfeempfänger die Ausrüstung und Maschinen sowie die anderen für die Investition erforderlichen Vorleistungen aus lokalen Quellen beziehen müsse. (19)  Samsung SDI-ARN Power Battery Co. Ltd (SAPB) wurde 2014 gegründet und ist ein Drei-Parteien-Gemeinschaftsunternehmen der Samsung SDI Group, der Anging Ring New Group (einem chinesischen Automobilzulieferer) und der Xi’an Gaoke Group (einem staatlichen chinesischen Unternehmen). Die Samsung SDI-Gruppe hält an dem Gemeinschaftsunternehmen einen Anteil von 50 %. (20)  Das Batteriezellenwerk der Samsung SDI Group in Ulsan (Südkorea) wurde bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Entscheidungsprozesses aufgrund der im Vergleich zu Ungarn oder China hohen Arbeitskosten als alternativer Investitionsstandort ausgeschlossen. (21)  Stellungnahme von Samsung SDI zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 43 („[…]“). (22)  Stellungnahme Ungarns zum Einleitungsbeschluss, Randnummern 31 und 122. (23)  2019 wurde ein weiterer Lieferant aus dem EWR kontaktiert, der später für die Bereitstellung von Ausrüstung ausgewählt wurde. (24)  […]. (25)  […]. (26)  In Anbetracht ihrer bestehenden Anlage zur Fertigung von Batterien für Elektrofahrzeuge in Xi’an (2015 für die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge errichtet). (27)  Auf welche die Kommission in den Erwägungsgründen 53 bis 57 des Ausweitungsbeschlusses Bezug nahm. (28)  Europäische Union/[…]. (29)  Siehe Erwägungsgründe 50 und 131 des Einleitungsbeschlusses ([…]), die Stellungnahme von Samsung SDI zum Ausweitungsbeschluss ([…]), Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 44 des Ausweitungsbeschlusses (Vertraulichkeit). (30)  Antwort Ungarns auf Frage 5 des Auskunftsersuchens vom 1. April 2019; Stellungnahme von Samsung SDI zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 87, Stellungnahme von Samsung SDI zum Ausweitungsbeschluss, S. 3. (31)  Siehe Stellungnahme von Samsung SDI zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 87. (32)  Stellungnahme Ungarns zum Einleitungsbeschluss, Randnummer 55. (33)  In der Stellungnahme von Samsung SDI vom 3. Mai 2020 zum Einleitungsbeschluss wurde eine lokale Beschaffungsquote von [30-40] % (Ausgangsquote) als realistisch angesehen (mit einer Quote von [25-30] % als konservativer Annahme). Auf Nachfrage der Kommission wurde die Ausgangsquote am 3. November 2020 von Samsung SDI und Ungarn auf [31-35] % berichtigt. Ersatzteile sind in den verschiedenen, für die lokale Beschaffung genannten Prozentsätzen nicht enthalten. (34)  Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte Ungarn die Namen von vier chinesischen Herstellern, Zusammenfassungen der technischen Merkmale ihrer jeweiligen Ausrüstung sowie Zusammenfassungen von Gesprächen mit ihnen, die zwischen 2014 und 2019 stattgefunden hatten. (35)  Zur Stützung dieses Vorbringens übermittelte Ungarn die Namen von zwei chinesischen Herstellern und Zusammenfassungen von Gesprächen mit ihnen, die zwischen 2014 und 2019 mit ihnen stattgefunden hatten. (36)  Oder alternativ dazu die lokalen Kosten für die Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung, wenn die Samsung SDI-Zentrale nicht am Beschaffungsverfahren beteiligt sei. (37)  Dieser Aufschlag von [18-22] % war in den ursprünglichen Berechnungen des Kapitalwerts nicht enthalten, weil dieser auf der Annahme von 100 % lokaler Beschaffung beruhte. (38)  Deloitte-Studie vom Dezember 2018 und Copenhagen Economics-Studie vom 13. April 2020. (39)  Internes Dokument „Xi’an Plant # 2 Investment Plan“ vom 5. Januar 2017, Zusammenfassung einer „Geschäftsreise nach China in Bezug auf die Investition in das Xi’an-Werk 2“ vom 13. Januar 2017, Protokoll vom 18. Februar 2017 eines Treffens zwischen […] vom 16. Februar 2017, Präsentation vom 3. März 2017, erstellt im Rahmen der Samsung SDI-Sitzung zum Thema „[…]“, Vermerk „[…]“ vom 14. März 2017, Vermerk „[…]“ vom 20. März 2017, E-Mail vom 21. Juli 2017 mit einem Nachbesprechungsbericht über ein Gespräch mit der Kommunalverwaltung vom 20. Juli 2017. (40)  Ungarn brachte vor, dass Samsung SDI (interner Bericht von Samsung SDI vom 5. Juni 2017) auch eine alternative Möglichkeit in Betracht gezogen habe, im Rahmen der Regelung für Unternehmen auf dem Gebiet der Hochtechnologie und neuer Technologie (HNTE) einen ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % in Anspruch zu nehmen (Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Überarbeitung und Anordnung der Maßnahmen für die Verwaltung der Zertifizierung von Hochtechnologieunternehmen (2016)). (41)  Samsung SDI fügte hinzu, dass sich ein etwas über oder unter 25 % liegender Wahrscheinlichkeitsfaktor nicht wesentlich auf die Kapitalwertlücke und den Beihilfebetrag auswirken würde. (42)  Laut Zusammenfassung in den Erwägungsgründen 68 bis 70 des Ausweitungsbeschlusses. (43)  Die Regionalbeihilfeleitlinien wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (siehe die Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, die Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, die Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 224 von 8.7.2020, S. 2). Die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) gelten nur für „anmeldepflichtige Regionalbeihilfen, die nach dem 31. Dezember 2021 gewährt werden oder gewährt werden sollen“ (Randnummer 197 der neuen Leitlinien). (44)  Siehe Randnummer 38 der Regionalbeihilfeleitlinien. (45)  Siehe Randnummer 36 der Regionalbeihilfeleitlinien. (46)  Vgl. auch Urteil vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, ECLI:EU:C:2022:981, Rn. 35. (47)  Die Gegenwartswerte werden auf das Jahr 2018 abgezinst, d. h. das Jahr, in dem die Beihilfe bei der Kommission angemeldet wurde. (48)  In Erwägungsgrund 18 Buchstabe c des Ausweitungsbeschlusses bezweifelte die Kommission implizit, dass das geplante Werk in Xi’an für Ausfuhrmärkte bestimmt war. Dieser Zweifel ergab sich aus der Bezugnahme auf ein „chinesisches politisches Risiko“ in einem internen Dokument, das nach dem Einleitungsbeschluss vorgelegt wurde. Samsung SDI erklärte jedoch überzeugend, dass dieses „politische Risiko“ im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Dokument nur auf die Unsicherheit in Bezug auf das tatsächliche Höhe der Beihilfeniveau in China und nicht auf das allgemeine Risiko protektionistischer Maßnahmen bei Inlandsverkäufen verweise. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass es auf der Hand liegt, dass die kontrafaktische Investition in China nicht auf den chinesischen Markt ausgerichtet gewesen wäre (siehe Protokoll der Geschäftsreise nach China in Bezug auf die Investition für Werk 2 in Xi’an vom 13. Januar 2017). (49)  Protokoll einer internen hochrangigen Sitzung von Samsung SD am 21. September 2017, siehe Erwägungsgründe 20 und 53 des Ausweitungsbeschlusses. (50)  Protokoll einer Sitzung des […] Investitionsausschusses vom 26. Oktober 2017. (51)  Ungarn und Samsung SDI erklärten auch überzeugend die — in Erwägungsgrund 49 des Ausweitungsbeschlusses hervorgehobene — offensichtlichen Diskrepanzen zwischen dem Investitionsvorhaben, das in Berichten beschrieben wird, in denen die Subventionsverhandlungen mit der chinesischen Kommunalverwaltung dokumentiert wurden, und den in der Anmeldung beschriebenen kontrafaktischen Investitionen in China. Dies reicht aus, um den in Erwägungsgrund 54 des Ausweitungsbeschlusses geäußerten Zweifel auszuräumen, dass Samsung SDI parallel ein zusätzliches, auf den chinesischen Inlandsmarkt ausgerichtetes Werk in China plante, was von der Kommission damals als weiterer Hinweis auf eine mögliche regional ausgerichtete Investitionsstrategie von Samsung SDI interpretiert worden war. (52)  Siehe Abschnitt 5.3.1.2.2.2.3 über den realistischen Umfang der lokalen Beschaffung für die Investition in Göd. (53)  Siehe Unterabschnitt 5.3.1.2.2.2.2 über den realistischen Umfang der lokalen Beschaffung in China. (54)  Im März und Mai 2019 befand sich die Durchführung der Beihilfemaßnahme bereits in einem fortgeschrittenen Stadium (Erwägungsgrund 52). (55)  Ein solcher Aufschlag wäre nicht relevant gewesen, wenn der gesamte Umgang der Maschinen und Ausrüstung für die Investition hätte lokal beschafft werden sollen, da die Tochtergesellschaften der Samsung SDI Group die Käufe direkt getätigt hätten, wobei die Samsung SDI-Zentrale nur in begrenztem Umfang beteiligt gewesen wäre. (56)  Copenhagen Economics, SAMSUNG SDI — provision of equipment and machines, Transfer pricing analysis, 13. April 2020 (Anlage 36 zur Stellungnahme von Samsung SDI, eingereicht am 3. Mai 2020). (57)  OECD (2017), OECD-Leitsätze für Verrechnungspreise für multinationale Unternehmen und Steuerbehörden von 2017, OECD Publishing, Paris. (58)   „Nicht neuartige Ausrüstung“ umfasst i) Ausrüstung, die bereits einmal in einer bestehenden Massenproduktionsstraße installiert und vollständig validiert wurde, auch wenn diese Ausrüstung auf der Grundlage der bereits entwickelten und installierten Ausrüstu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.