Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gleichen Zeit gestützt werde, brachte Ungarn in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss vor, es habe bereits aus der gleichen Zeit stammende Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Entscheidungsträger von Samsung SDI Kenntnis von dem Subventionsangebot der chinesischen Behörden sowie von dem möglicherweise in China verfügbaren ermäßigten Körperschaftsteuersatz gehabt hätten. Die Kenntnis dieser Möglichkeiten bedeutet jedoch nicht, dass die Entscheidungsträger sie bei der Standortentscheidung tatsächlich berücksichtigten, geschweige denn, dass sie solchen Elementen eine besondere Wahrscheinlichkeit zuordneten. Ungarn verwies auch auf den internen Bericht vom 21. September 2017. Dieses Dokument (in dem ein Kriterium der „Kohärenz bei Steuern und Politik“ und die unterschiedlichen Möglichkeiten in Bezug auf die en Höhe eines Zuschusses der chinesischen Behörden erwähnt wird) belegt jedoch nicht, dass die am 27. November 2017 getroffene Investitionsentscheidung auf einem probabilistischen Ansatz beruhte. Darüber hinaus wird in dem internen Bericht vom 21. September 2017 in Bezug auf Faktoren, hinsichtlich derer Samsung SDI und Ungarn ex post eine Anwendung des probabilistischen Ansatzes vorschlagen, keine Eintrittswahrscheinlichkeit erwähnt. (171) Ungarn und Samsung SDI haben somit in den verschiedenen Phasen der Untersuchung der Kommission keine Beweise aus der Zeit des Entscheidungsprozesses vorgelegt, dass ein solcher probabilistischer Ansatz zum Zeitpunkt der Standortentscheidung in Betracht gezogen worden wäre. Vielmehr scheint der probabilistische Ansatz erstmals von Samsung SDI in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss entwickelt worden zu sein (Erwägungsgrund 78). (172) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn nicht nachweisen konnte, dass Samsung SDI während des Entscheidungsprozesses über den Standort der Investition jemals einen probabilistischen Ansatz in Betracht gezogen hat. Aus diesem Grund kann dieser probabilistische Ansatz nicht als plausibles und realistisches Element angesehen werden, das beim Vergleich der beiden Investitionsstandorte berücksichtigt wurde. 5.3.1.2.5.   Schlussfolgerungen zum Anreizeffekt (173) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass Ungarn nachgewiesen hat, dass die Beihilfemaßnahme formale und substanzielle Anreizeffekte hatte. In Bezug auf Letzteres ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Annahme, dass an einem der beiden in Betracht gezogenen Standorte eine lokale Beschaffungsquote von 100 % erreicht werden würde, zum Zeitpunkt der Standortentscheidung plausibel und realistisch war. Nach Auffassung der Kommission konnte in beiden Szenarien in Anbetracht der Faktoren, die den Entscheidungsträgern der Samsung SDI Group zu dem Zeitpunkt, als sie den Standort für die Investition wählten, zur Verfügung standen, nur ein geringerer Anteil lokaler Beschaffung als plausibel und realistisch angesehen werden. Die Kommission gelangt ferner zu dem Schluss, dass Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Samsung SDI Group bei der Standortentscheidung die Beihilfe der chinesischen Behörden oder aber die Möglichkeit der Gewährung eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes für die Investition berücksichtigt hat, selbst wenn diese Elemente als plausibel angesehen werden könnten. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Investition 2 in Göd im Vergleich zu einer Investition in den alternativen Standort in China einen Kostennachteil mit sich brächte, sodass die Beihilfemaßnahme als Anreiz betrachtet werden kann, da die Investition ohne die Beihilfemaßnahme nicht rentabel genug gewesen wäre, um in Göd getätigt zu werden. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfemaßnahme nur insoweit einen Anreizeffekt hat, als der Beihilfebetrag den in Bezug auf den Kapitalwert bestehenden Nachteil des Standorts in Göd gegenüber dem kontrafaktischen Standort, der in dem Kontext, in dem der Beihilfeempfänger über den Standort der Investition entschied, geprüft wurde, nicht übersteigt. Die Kommission hat festgestellt, dass eine solche Kapitalwertlücke, wie sie von Ungarn in seiner Anmeldung geltend gemacht wird, nicht glaubhaft auf 173 Mio. EUR beziffert werden kann, hat sie aber bis zu einem Betrag von 89,6 Mio. EUR für plausibel befunden. Beihilfen, die über diesen Betrag hinausgehen, hätten für den Teil, der diesen Kostennachteil übersteigt, keinen Anreizeffekt. 5.3.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (174) Nach Abschnitt 3.3 der Regionalbeihilfeleitlinien kann die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann. (175) Wie in Randnummer 49 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegt, wird eine staatliche Maßnahme für die Entwicklung der in der regionalen Fördergebietskarte aufgeführten Gebiete als gerechtfertigt erachtet. Nach der zum Zeitpunkt der allein vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission erfolgten (Erwägungsgrund 30) Gewährung der Beihilfemaßnahme geltenden Fördergebietskarte Ungarns für den Zeitraum 2017-2021 (siehe Erwägungsgrund 10) kam Göd nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht, was mit Abschnitt 3.3 der Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht. Die Kommission hält daher an ihrer Einschätzung fest, dass Ungarn im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen nachgewiesen hat. 5.3.3.   Eignung (176) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt wird, muss die angemeldete Beihilfemaßnahme nach Randnummer 50 der Regionalbeihilfeleitlinien ein geeignetes politisches Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. In den Regionalbeihilfeleitlinien wird betont, dass eine Beihilfemaßnahme nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wird, wenn andere, mit geringeren Verfälschungen verbundene politische Instrumente oder andere Beihilfeinstrumente zur Verfügung stehen, die mit geringeren Verfälschungen des Wettbewerbs verbunden sind. In Abschnitt 3.4 der Regionalbeihilfeleitlinien wird daher eine zweigleisige Prüfung der Eignung eingeführt. Im Rahmen der ersten Prüfung der Eignung müssen die Mitgliedstaaten die Engpässe für die regionale Entwicklung und die spezifischen Nachteile der in der Zielregion tätigen Unternehmen ermitteln und klären, inwieweit Engpässe für die regionale Entwicklung auch durch nicht beihilfebezogene Maßnahmen bewältigt werden könnten. Im Rahmen der zweiten Prüfung der Eignung muss der Mitgliedstaat angeben, warum die gewählte Form der regionalen Investitionsbeihilfe angesichts der Umstände des Einzelfalls das beste Instrument ist, um Einfluss auf die Investition oder die lokale Entscheidung zu nehmen. (177) Was das erste Prüfungskriterium betrifft, so räumte die Kommission im Einleitungsbeschluss ein, dass staatliche Beihilfen, insbesondere regionale Investitionsbeihilfen, eine geeignete Form der Unterstützung zur Erreichung des kohäsionspolitischen Ziels im Gebiet Göd sind, einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Da in der Akte keine gegenteiligen Beweise vorliegen, behält diese Feststellung ihre Gültigkeit. (178) Hinsichtlich des zweiten Kriteriums akzeptierte die Kommission darüber hinaus, dass ein direkter Zuschuss grundsätzlich ein geeignetes Beihilfeinstrument zur Überbrückung einer Rentabilitätslücke darstellt (siehe Erwägungsgründe 113 und 114 des Einleitungsbeschlusses). Die Kommission äußerte jedoch Zweifel an der Realität und dem Ausmaß der Rentabilitätslücke und des Beitrags zur regionalen Entwicklung. Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Realität und zum Ausmaß der Rentabilitätslücke sowie zum Beitrag der Beihilfemaßnahme zur regionalen Entwicklung ist sie der Auffassung, dass der direkte Zuschuss an Samsung SDI, sofern er auf den in Erwägungsgrund 173 genannten Betrag der Rentabilitätslücke begrenzt wird, in diesem Fall ein geeignetes Beihilfeinstrument darstellt. (179) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die regionale Investitionsbeihilfe in Form eines direkten Zuschusses (bis in Höhe der tatsächlichen Rentabilitätslücke) eine geeignete Form der Unterstützung zur Erreichung des regionalen Entwicklungsziels im betreffenden Gebiet darstellt. 5.3.4.   Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags (180) Nach Abschnitt 3.6 der Regionalbeihilfeleitlinien muss der Betrag der Regionalbeihilfe auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt sein. Daher kann die Verhältnismäßigkeit des Beihilfebetrags erst nach der Bestätigung des Anreizeffekts der Beihilfe bewertet werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Regionalbeihilfe für eine bestimmte Investition muss am Tag der Investitionsentscheidung erfolgen, d. h. in dem Kontext, in dem das begünstigte Unternehmen über den Standort seines Vorhabens entscheidet (65). (181) Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe unterliegt einer doppelten Prüfung. Erstens gelten in der Regel angemeldete Einzelbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Nach Randnummer 80 der Regionalbeihilfeleitlinien sollte der Beihilfebetrag in Situationen nach Szenario 2 die Differenz zwischen dem Kapitalwert der Investition an dem alternativen Standort und dem Kapitalwert der für das Zielgebiet bestimmten Investition unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten und Vorteile nicht übersteigen. Zweitens dürfen Beihilfen zum Ausgleich der Kapitalwertdifferenz den Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten, der gemäß der für das Zielgebiet geltenden Obergrenze für Regionalbeihilfen für ein Investitionsvorhaben der jeweiligen Größe gewährt werden darf (unter Berücksichtigung der unter Randnummer 86 und 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Absenkungsregeln). (182) Erstens äußerte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss angesichts der Zweifel an den Berechnungen der Rentabilitätslücke, die Ungarn in seiner Anmeldung dargelegt hatte, Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe. Tatsächlich stellte die Kommission die Plausibilität der von Ungarn vorgelegten Informationen in Frage und vertrat vorläufig die Auffassung, dass die Kapitalwertlücke zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten unrealistisch ist (siehe Erwägungsgrund 148 des Einleitungsbeschlusses). (183) Im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission weitere Zweifel an der Realität und Plausibilität der von Ungarn vorgelegten Berechnung der Kapitalwertlücke. (184) Bei der Beurteilung des Anreizeffekts (Abschnitt 5.3.1.2.5) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Ungarn gemeldete Kapitalwertlücke nicht auf plausiblen Informationen beruht und nicht realistisch erscheint. Aus den in dem genannten Abschnitt dargelegten Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Investition in Göd im Vergleich zu einer Investition in den alternativen Standort in China nicht zu einem Kostennachteil in Höhe von 173 Mio. EUR, wie von Ungarn in seiner Anmeldung geltend gemacht wird, sondern zu einem Kostennachteil von 89,6 Mio. EUR führen würde. In dieser Hinsicht ist der angemeldete Beihilfebetrag von 108 Mio. EUR unverhältnismäßig. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zur Kapitalwertlücke darf der Beihilfebetrag 89,6 Mio. EUR nicht übersteigen. (185) Zweitens wies die Kommission bezüglich der Anforderung im Zusammenhang mit der Beihilfeintensität in ihrem Einleitungsbeschluss darauf hin, dass die geltende Obergrenze für Regionalbeihilfen im Gebiet Göd 35 % beträgt. Sie erinnerte ferner daran, dass die maximale Beihilfeintensität für große Investitionsvorhaben unter Anwendung des in Randnummer 20 Buchstabe c der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegten Mechanismus abgesenkt werden muss; auf der Grundlage dieses Mechanismus erreicht die zulässige Beihilfehöchstintensität 13,11 % der Bruttosubventionsäquivalente (BSÄ) für die Beihilfemaßnahme. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe in Höhe von 108 Mio. EUR im Vergleich zu den geplanten beihilfefähigen Gesamtausgaben (Gegenwartswert) der Beihilfemaßnahme in Höhe von rund 376,540 Mrd. HUF (rund 1 187 Mio. EUR) einer Beihilfeintensität von 9,11 % entsprach, die somit nicht höher war als die durch den Absenkungsmechanismus korrigierten Obergrenzen für Regionalbeihilfe. Da die geplanten beihilfefähigen Gesamtausgaben im Vergleich zu den angemeldeten Zahlen gestiegen sind und der in dieser Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehene Beihilfebetrag auf 89,6 Mio. EUR gesenkt wird, liegt die sich daraus ergebende Beihilfeintensität unter 9,11 % und somit unter den Obergrenzen für Regionalbeihilfen. (186) Und schließlich behält die Schlussfolgerung der Kommission bezüglich der Einhaltung der in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit von Kosten, wie in den Erwägungsgründen 155 und 156 des Einleitungsbeschlusses (66) dargelegt wird, ihre Gültigkeit. (187) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme verhältnismäßig ist, jedoch nur in dem Umfang, in dem sie die von der Kommission ermittelte Kapitalwertlücke in Höhe von 89,6 Mio. EUR nicht übersteigt. 5.3.5.   Vermeidung deutlicher unzulässiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel (188) Die Kommission prüfte ferner, ob die Beihilfe deutliche unzulässige Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hat. (189) In Abschnitt 3.7.2 der Regionalbeihilfeleitlinien wird eine Reihe von Situationen aufgeführt, in denen die negativen Auswirkungen auf den Handel und/oder den Wettbewerb deutlich mehr Gewicht haben als die positiven Auswirkungen, die eine Regionalbeihilfe haben könnte. 5.3.5.1.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Handel: die angepasste Obergrenze für die Beihilfehöchstintensität wird nicht überschritten (190) Nach Randnummer 119 der Regionalbeihilfeleitlinien läge eine deutlich negative Auswirkung vor, wenn der vorgeschlagene Beihilfebetrag im Vergleich zu den beihilfefähigen (standardisierten) Investitionsausgaben die für ein Vorhaben einer bestimmten Größe geltende angepasste Obergrenze für die maximale Intensität überschreitet. (191) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien ermittelt wurden (Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses). Da keine gegenteiligen Beweise vorliegen, behält diese Schlussfolgerung ihre Gültigkeit. Die Kommission stellte ferner fest, dass die maximalen Beihilfeintensitäten nicht überschritten wurden (Erwägungsgrund 157 des Einleitungsbeschlusses). Wie in Erwägungsgrund 185 dargelegt wird, gilt diese Schlussfolgerung erst recht bei höheren beihilfefähigen Kosten und einem auf 89,6 Mio. EUR festgelegten Beihilfebetrag, der unter dem angemeldeten Betrag liegt. 5.3.5.2.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb Die Beihilfe führt nicht zu Überkapazitäten auf einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt (192) Nach Randnummer 120 der Regionalbeihilfeleitlinien entsteht eine deutlich negative Auswirkung auch dann, wenn durch eine Investitionsbeihilfe Kapazitäten in einem in absoluten Zahlen schrumpfenden Markt geschaffen werden, da durch eine solche Beihilfe wahrscheinlich Wettbewerber aus dem Markt gedrängt oder der Markteintritt kostengünstiger Unternehmen verhindert wird und das Risiko entsteht, dass Innovationsanreize für Wettbewerber geschwächt werden. Die Folge wären ineffiziente Marktstrukturen, die langfristig auch für die Verbraucher von Nachteil sind. (193) In Anbetracht des erwarteten Wachstums des Marktes für Batteriezellen (sowie Batteriemodule und Batteriesätze) sowohl auf EWR-Ebene als auch weltweit — eine Erwartung, die insbesondere durch von Ungarn vorgelegte Nachweise (Erwägungsgrund 172 des Einleitungsbeschlusses) gestützt wird — ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme unabhängig von der genauen Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes wahrscheinlich nicht zu Überkapazitäten auf einem schrumpfenden Markt führen wird. Da darüber hinaus unabhängig vom Standort des Werks (Göd oder Xi’an) die betreffende Produktionsanlage dieselben Kunden in demselben geografischen Gebiet versorgt hätte (siehe Erwägungsgrund 88), ist die Beihilfe auf keinen Fall die Ursache für das gestiegene Angebot auf dem Markt (ungeachtet der räumlichen oder sachlichen Abgrenzung). Im Einklang mit ihrer Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme mit Randnummer 120 der Regionalbeihilfeleitlinien im Einklang steht. 5.3.5.3.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Handel: Keine für die Kohäsion abträglichen Auswirkungen (194) Randnummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien untersagt EWR-Gebieten mit einer geringeren projektspezifischen Rentabilität, sich zum Nachteil ebenso schwacher oder noch schlechter gestellten Regionen an „Subventionswettläufen“ zu beteiligen (67). (195) Obwohl sie im Einleitungsbeschluss ursprünglich in dieser Hinsicht keine Zweifel geäußert hatte, schloss die Kommission im Ausweitungsbeschluss auf der Grundlage neuer Beweise, die Ungarn und Samsung SDI vorgelegt hatten, die Gefahr von kohäsionsabträglichen Effekten nicht aus (siehe Erwägungsgrund 72 des genannten Beschlusses). Während Ungarn in der Anfangsphase der Untersuchung nur auf einen alternativen Standort außerhalb des EWR (China) verwiesen hatte, ergab sich aus diesen neuen Beweisen, dass auch andere potenzielle Standorte im EWR (Polen, Slowakei und Tschechische Republik) von der Samsung SDI Group als potenzielle Investitionsstandorte in Erwägung gezogen worden waren. In Erwägungsgrund 68 des Ausweitungsbeschlusses räumte die Kommission ein, dass die tschechischen und slowakischen Neuansiedlungsstandorte von der Samsung SDI Group zu einem früheren Zeitpunkt des Auswahlverfahrens ausgeschlossen worden waren, konnte jedoch nicht ausschließen, dass die Beihilfe für den ungarischen Standort in Göd, der nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kam, eine kohäsionsabträgliche Wirkung gehabt haben könnte, indem sie eine Investition von einer schwächer entwickelten Region in Polen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kam, abwarb. (196) Auf der Grundlage der von Ungarn und Samsung SDI in ihrer Antwort auf den Ausweitungsbeschluss vorgebrachten Argumente und der in den Akten enthaltenen Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der mögliche alternative polnische Standort schon recht früh im Auswahlverfahren der Samsung SDI Group aus der Liste potenzieller Standort gestrichen wurde. Wie im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 69) dargelegt wird, wurde der polnische Standort im nächsten Schritt des Auswahlverfahrens („ausführliche Analyse der Endrundenkandidaten“), der eine Gewinn- und Verlustsimulation, eine Zeitleistensimulation und das Erweiterungspotenzial umfasste, nicht bewertet. Der polnische Standort durchlief wie die anderen alternativen Standorte nur eine vorläufige quantitative und qualitativen Bewertung. Auf der vorläufigen quantitativen Seite lag der polnische Standort weit hinter den anderen Standorten. Aus dem Dokument, auf das die Kommission in ihrem Ausweitungsbeschluss Bezug nimmt, geht hervor, dass nur Standorte auf Brachflächen ausgewählt wurden und dass Neuansiedlungen wie der polnische Standort ausgeschlossen wurden (insbesondere weil sie zu viel längeren Bauzeiten geführt hätten). Daher wurden, wie aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervorgeht, nur zwei Standorte ernsthaft für die nächste Phase in Betracht gezogen und in vollem Umfang geprüft, nämlich der ungarische Zielstandort in Göd und der chinesische Standort in Xi’an. (197) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe entgegen den Behauptungen, die sie im Ausweitungsbeschluss vorgebracht hatte, keine kohäsionsabträgliche Wirkung haben dürfte. 5.3.5.4.   Keine deutlich negativen Auswirkungen auf den Handel: Einstellung von Tätigkeiten an anderen Orten — mögliche Standortverlagerung aus Österreich (198) Nach Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien wird dann, wenn ein Beihilfeempfänger konkrete Pläne für die Einstellung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem anderen Gebiet im EWR hat oder diese tatsächlich einstellt und diese Tätigkeit in das Zielgebiet verlagert und wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beihilfe und der Standortverlagerung besteht, dies als eine negative Auswirkung betrachtet, die kaum durch positive Aspekte aufgewogen werden kann. (199) Ungarn und der Beihilfeempfänger erklärten (siehe Erwägungsgrund 33 des Einleitungsbeschlusses), dass der Beihilfeempfänger auf Gruppenebene in den beiden Jahren vor dem Beihilfeantrag nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im EWR eingestellt habe und keine konkreten Pläne habe, dies innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Investition zu tun. (200) Die Kommission äußerte angesichts von Presseberichten, die darauf hindeuteten, dass die Samsung SDI Group ihre Tätigkeiten in der EU umstrukturiere (Erwägungsgrund 179 des Einleitungsbeschlusses), diesbezüglich jedoch Zweifel. Eine solche Umstrukturierung könnte zur Verlagerung der Batteriesatzproduktion der in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft der Samsung SDI Group nach Ungarn und zum Verlust von 100 Arbeitsplätzen in der österreichischen Tochtergesellschaft führen. (201) Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass die Beihilfe für eine Investition in die Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge in Göd nicht zumindest indirekt ursächlich für eine Einstellung oder Verlagerung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit innerhalb des EWR wäre. (202) Auf der Grundlage der zusätzlichen Schriftsätze Ungarns und der Samsung SDI und der im Dossier enthaltenen Beweise (Erwägungsgrund 90) stellt die Kommission fest, dass der österreichische Standort nicht im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien stillgelegt wurde. Um als Einstellung im Sinne von Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien zu gelten, muss die Tätigkeit entweder ganz oder teilweise eingestellt worden sein, wenn dies zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten führt, d. h. zu einem Verlust von mindestens 100 Arbeitsplätzen oder zum Abbau von mindestens 50 % der Belegschaft in dem Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung verglichen mit der durchschnittlichen Beschäftigung in dem Betrieb in einem der beiden dem Zeitpunkt der Antragstellung vorausgegangenen Jahre (im Folgenden „Vergleichszeitraum“) (68). Ungarn legte Beweise dafür vor, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Der geplante Abbau von 140 Beschäftigten mit niedrigerem Bildungsabschluss bis 2021, der teilweise durch einen Anstieg der Zahl der Beschäftigten mit höherem Bildungsabschluss ausgeglichen werden sollte, dürfte die Gesamtzahl der Beschäftigten auf 397 bis 417 verringern, was der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von 401-470 im Vergleichszeitraum (von Oktober 2015 bis September 2017) gegenüberzustellen ist. Damit würden weniger als 100 Arbeitsplätze verloren gehen. Darüber hinaus würde angesichts der Gesamtbelegschaft von 401-470 im Bezugszeitraum der (Brutto-)Abbau der Belegschaft um 140 Mitarbeiter unter der 50 %-Schwelle liegen. (203) Darüber hinaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.