Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng leicht verbessert wurde, oder ii) Ausrüstung, die von der lokalen Tochtergesellschaft als für den Einsatz auf einer bestehenden Produktionsstraße geeignet eingestuft wurde (auch wenn sie noch nicht genutzt wurde). (59)  Dies trägt auch den in Erwägungsgrund 41 des Ausweitungsbeschlusses geäußerten Bedenken Rechnung (über die Möglichkeit, chinesische Lieferanten des Tianjin-Werks für das Xi’an-Werk zu berücksichtigen, wie in den Erwägungsgründen 9 Buchstabe a und 40 Buchstabe a des Ausweitungsbeschlusses beschrieben wird). (60)  Siehe Erwägungsgründe 9, 10 und 40 des Ausweitungsbeschlusses. (61)  Ungarn zufolge wurden ca. [45-50] % der Investitionskosten Phase 1 der Investition zugeordnet (siehe Fußnote 36 des Ausweitungsbeschlusses). (62)  Ungarn und Samsung SDI betonten zudem wiederholt, dass die Innovationen im Prozess die Prozesse selbst und nicht die verwendeten Maschinen und Ausrüstung beträfen, sodass der Unterschied zwischen den beiden Phasen für die Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung nicht entscheidend sei. (63)  Dokument „7.10. Samsung SDI Business Division Investment Committee meeting in October“ (Oktober 2017). Dokument „7.12. Meeting minutes of Business Division’s Investment Committee“ (26. Oktober 2017). Dokument „7.11. Samsung SDI Hungary Investment CEO Investment Committee in November“ (November 2017). Dokument „7.5. Meeting minutes of Investment Committee with CEO decision“ (27. November 2017). Diese Unterlagen wurden am 16. Mai 2018 (als Teil der Anmeldung Ungarns) übermittelt. (64)  Siehe Fußnote 39. (65)  Urteil des Gerichts vom 12. September 2017, Bayerische Motoren Werke AG/Kommission, T-671/14, ECLI:EU:T:2017:599, Rn. 115, 127 und 128, bestätigt im Revisionsverfahren in der Rechtssache C-654/17 P, ECLI:EU:C:2019:634. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich im vorliegenden Fall an den Standortbeschluss vom 27. November 2017 unmittelbar der Beginn der Arbeiten am 1. Dezember 2017 anschloss (siehe Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 17). (66)  In den Erwägungsgründen 155 und 156 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission fest, dass die beihilfefähigen Kosten im Einklang mit den Regionalbeihilfeleitlinien ermittelt wurden; d. h. die erworbenen Vermögenswerte werden neu sein, die Erstinvestition betrifft eine Erstinvestition in Form einer Kapazitätserweiterung und es werden weder Leasingkosten noch immaterielle Kosten berücksichtigt. (67)  Nach Randnummer 121 der Regionalbeihilfeleitlinien würde der aus einer Beihilfe zum Nachteil einer schwächeren oder ähnlich schwachen EWR-Region resultierende kohänionsabträgliche Effekt in der Gesamtabwägungsprüfung eine negative Auswirkung darstellen, die kaum durch eine positive Auswirkung ausgeglichen werden kann, da der nachteilige Effekt dem Grundgedanken einer Regionalbeihilfe zuwider läuft. (68)  Beschluss der Kommission vom 3. Oktober 2016 über die staatliche Beihilfe SA.44547 (2016/N) — Italien — Großes Investitionsvorhaben — zugunsten von STMicroelectronics S.r.l. (ABl. C 110 vom 7.4.2017, S. 1), Erwägungsgrund 106 und Fußnote 41. (69)  Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30). (70)  Siehe Randnummer 28 der Regionalbeihilfeleitlinien. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2057/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.