Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

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Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sbeschluss erlassen hatte, Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass bei dem chinesischen Werk der Samsung SDI Group in Tianjin ein erhebliches durchschnittliches Niveau lokaler Beschaffung erreicht worden war ([25-30] % im Zeitraum 2015-2016 und [15-19] % in den Jahren 2018-2019). Im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 41) äußerte die Kommission eine Reihe von Zweifeln, insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit der beiden Situationen (Werk Tianjin und geplantes Werk in Xi’an). Ungarn und Samsung SDI übermittelten jedoch Erläuterungen, aus denen hervorgeht, dass die Informationen über die lokale Beschaffung für die Anlage in Tianjin relevante Informationen darstellten. Sie erinnerten zunächst daran, dass die Innovationen in dem für die geplante Investition (alternativer Standort in Xi’an) vorgesehenen Prozess generell die Art und Weise betreffen, in der die Maschinen und Ausrüstung verwendet werden, und nicht die Maschinen und Ausrüstung selbst. Folglich räumt die Kommission ein, dass die Tatsache, dass der Produktionsprozess und die Endprodukte in der Anlage in Tianjin weniger hoch entwickelt sind, tatsächlich nicht relevant ist und nicht ausreicht, um die Erfahrungen mit dem Erwerb von Maschinen und Geräten für das Werk in Tianjin außer Acht zu lassen. (59) Darüber hinaus hat die Tatsache, dass die Zahlen für 2018-2019 zum Zeitpunkt der Standortentscheidung nicht bekannt sein konnten, lediglich zur Folge, dass nur der höhere Prozentsatz von [25-30] % für den Zeitraum 2015-2016 (frühere Daten betreffend, die zum Zeitpunkt der Standortentscheidung hätten bekannt sein können) relevant wäre. Ungarn stellte ferner klar, dass diese Zahlen zur lokalen Beschaffung nicht erst nach fast 20 Betriebsjahren des Werks erreicht wurden (was bedeutet haben könnte, dass das Werk in Xi’an erst nach einem ähnlichen Zeitrahmen ein so hohes Maß an lokaler Beschaffung erreichen könnte), da das Werk erst 2008 mit der Herstellung von Batteriezellen (und sogar erst 2016 mit der Herstellung von zylindrischen Zellen) begann (Erwägungsgrund 63 Buchstabe a). Und schließlich bestätigte Ungarn, dass die übermittelten Prozentsätze lokaler Beschaffung nur Maschinen und Ausrüstung umfassten und insbesondere keine Ersatzteile enthielten. Auf dieser Grundlage können die im Ausweitungsbeschluss geäußerten Zweifel als unbegründet erachtet werden. Die Kommission räumt ein, dass der Grad lokaler Beschaffung im Werk Tianjin in den Jahren 2015-2016 bestätigt, dass die Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung damit rechnen konnte, für die kontrafaktische Investition in China ein erhebliches Maß an lokaler Beschaffung zu erreichen. (144) Was im Einzelnen die kontrafaktische Investition in Xi’an betrifft, so wurde der Umfang der lokalen Beschaffung, der nach Ansicht von Samsung SDI glaubhaft hätte erzielt werden können, zunächst von Samsung SDI in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss berechnet. Zu diesem Zweck führte Samsung SDI die bis zu diesem Zeitpunkt für das Werk in Göd gekaufte Ausrüstung auf (die Investition war damals noch im Gange) und prüfte, ob für die kontrafaktische Investition in Xi’an die jeweiligen Ausrüstungsteile bei einem chinesischen Lieferanten hätte bezogen werden können. Diese Berechnung ergab ein Verhältnis von [31-35] % zwischen dem Wert der Ausrüstung, die vor Ort in China hätte beschafft werden können, und dem Gesamtwert der zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Ausrüstung (60). Samsung SDI zeigte auch auf, dass der Stand der technologischen Entwicklung bei chinesischen Maschinen und Ausrüstung im Laufe der Zeit zunahm (siehe Erwägungsgrund 65), wodurch die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass ein höheres Maß an lokaler Beschaffung erreicht werden könnte als in der Vergangenheit. (145) Im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgründe 41 bis 44) äußerte die Kommission diesbezüglich eine Reihe von Zweifeln. Zusätzlich zu den allgemeinen Zweifeln, ob es glaubhaft gewesen wäre, dass man sich auf chinesische Lieferanten verlässt ([…] und Vertraulichkeitsrisiken eingeht, die bereits im Einleitungsbeschluss erwähnt und in Erwägungsgrund 142 behandelt wurden), vertrat die Kommission insbesondere die Auffassung, dass die von Samsung SDI herangezogene Stichprobe nicht repräsentativ war, insbesondere aus dem Grund, dass sie hauptsächlich die erste Phase der Investition in Göd betraf, die weniger innovativ war. Ungarn betonte jedoch, dass die Stichprobe mehr als [75-80] % des Gesamtwerts der Maschinen (einschließlich in der zweiten Phase der Investition eingesetzter Maschinen) (61) ausmache und dass beide Phasen der Investition in jedem Fall neue Prozessinnovationselemente enthielten (62). Ungarn stellte ferner klar, dass die Stapeltechnologie für Phase 2, die sich zum Zeitpunkt der vorläufigen Prüfung noch in der Entwicklung befand, nur einen sehr geringen Teil (weniger als 5 %) der gesamten Ausrüstungskosten ausmacht und dass selbst bei einigen Maschinen, die im Stapelverfahren eingesetzt werden, chinesische Lieferanten in Betracht gezogen werden könnten. (146) Die Kommission stellte ferner fest, dass sich die in den Erwägungsgründen 9 Buchstabe b und 10 des Ausweitungsbeschlusses beschriebenen Daten zu den Kapazitäten bestimmter chinesischer Lieferanten auf nachträglich zusammengetragene Beweise stützten (Erwägungsgrund 42 des Ausweitungsbeschlusses). Wie Ungarn jedoch klarstellte, standen die meisten der betreffenden Daten, selbst wenn sie nachträglich erhoben worden waren, der Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zur Verfügung. Ein Teil dieser Daten stammte zwar aus der Zeit der Investitionsentscheidung, doch Ungarn stellte klar, dass nur einer der sechs in den Erwägungsgründen 9 Buchstabe b und 10 des Ausweitungsbeschlusses genannten chinesischen Lieferanten vor der Investitionsentscheidung nie kontaktiert worden war. Was die anderen Lieferanten betrifft, so hatten Gespräche mit diesen Lieferanten bereits vor der Investitionsentscheidung begonnen (auch wenn sie danach noch fortgesetzt wurden). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung vernünftigerweise erwarten konnte, dass das Unternehmen im Fall einer Entscheidung für den chinesischen Standort weitere oder verstärkte Kontakte zu potenziellen chinesischen Lieferanten von Ausrüstung für das Xi’an-Werk gehabt oder neue Kontakte geknüpft hätte. Dies gilt umso mehr, als, wie Samsung SDI (siehe Erwägungsgrund 11 des Ausweitungsbeschlusses) betonte, die chinesischen Lieferanten in der Batteriekette sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht eine positive Entwicklung erfahren hatten, sodass die Möglichkeit, geeignete Lieferanten zu ermitteln, im Laufe der Zeit — mehr als linear — zunahm. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in den Verfahrensakten enthaltenen Beweise hinreichend belegen, dass Samsung SDI glaubhaft eine lokale Beschaffungsquote von [31-35] % hätte ins Auge fassen können, wenn die Investition in China getätigt würde. (147) Da die Kommission im Ausweitungsbeschluss die Auffassung vertrat, dass die Erfahrungen der Samsung SDI Group in Bezug auf die lokale Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für ihr Werk in Tianjin möglicherweise nicht mit der Investition in Xi‘an-vergleichbar sein könnten, erhob die Kommission implizit auch Zweifel an der spezifischen Komponente der lokalen Beschaffungsquote von [31-35] %, die der lokalen Beschaffung entsprechen, die für Xi’an mit den tatsächlichen Lieferanten der Samsung SDI Group für das Werk in Tianjin hätten erzielt werden können (in Erwägungsgrund 9 Buchstabe a des Ausweitungsbeschlusses zusammengefasste Komponente). Da Ungarn und Samsung SDI ordnungsgemäß erklärt haben, dass die beiden Situationen vergleichbar seien (Erwägungsgrund 143), hat die Kommission keinen Grund mehr, Zweifel an der Realität dieser Komponente zu hegen. (148) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Anteil von [31-35] % der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für die kontrafaktischen Investitionen in China als plausibel und realistisch angesehen werden kann. 5.3.1.2.2.2.3.   Plausibler Umfang der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für die Investition 2 in Göd (149) Hinsichtlich der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung (Beschaffung bei Lieferanten aus dem EWR) im Falle der Investition 2 in Ungarn kam die Kommission bereits in Erwägungsgrund 126 zu dem Schluss, dass die Annahme eines 100%igen Anteils lokaler Beschaffung nicht plausibel und mithin unrealistisch war. Die Kommission stellt fest, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung nur über begrenzte Informationen darüber verfügte, welcher Umfang an lokaler Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für Investition 2 realistisch wäre. Insbesondere bestätigte Ungarn (Erwägungsgrund 50), dass Samsung SDI bei Investition 1 seine lokale Beschaffungspolitik nicht angewendet hatte, da Investition 1 seine erste Investition in Batteriezellen im EWR gewesen sei und das Unternehmen daher beschlossen habe, sich zur Minimierung der Risiken auf erfahrene südkoreanische Lieferanten von Maschinen und Ausrüstung zu stützen. Investition 1 könne daher weder einen angemessenen Referenzwert noch Informationen für die von Samsung SDI in Bezug auf Investition 2 durchgeführte Analyse liefern. (150) Die Kommission stellt fest, dass Samsung SDI 2015 mit der Suche nach lokalen Lieferanten begann. Zum Zeitpunkt der Standortentscheidung hatte Samsung SDI aus verschiedenen Gründen 23 von 29 potenziellen zuvor ermittelten Anbietern mit Sitz im EWR verworfen und setzte die Gespräche nur mit den übrigen Lieferanten fort, die nur einen kleinen Teil der Ausrüstung für Investition 2 bereitstellen konnten (Erwägungsgründe 54, 126 und 146). Daher zieht die Kommission den Schluss, dass im Fall der Investition 2, wenn überhaupt, nur ein geringer Umfang im EWR beschaffter Maschinen und Ausrüstung als realistisch und plausibel angesehen werden könnte. (151) Diese Feststellung wird durch die Tatsache bestätigt, dass Samsung SDI für sein Werk in Göd tatsächlich nur vernachlässigbare Mengen an Maschinen und Ausrüstung im EWR beschafft hatte (etwa [1-1,5] % der Maschinen und Ausrüstungen, siehe Erwägungsgrund 71). (152) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung davon hätte ausgehen müssen, dass eine lokale Beschaffung nur in sehr geringem Umfang erfolgen würde, falls Investition 2 in Ungarn stattfinden sollte. Die Kommission ist der Auffassung, dass es realistisch und plausibel gewesen wäre, davon auszugehen, dass nur ein geringer Teil der im Rahmen von Investition 2 eingesetzten Maschinen und Ausrüstung lokal bei Lieferanten im EWR beschafft worden wäre. Da Ungarn diesbezüglich in seiner Antwort auf die neu berechnete Kapitelwertlücke vom Januar 2023 selbst einen Anteil von [1-1,5] % an lokaler Beschaffung angab (Erwägungsgrund 71), der darüber hinaus dem tatsächlichen Umfang der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung für Investition 2 entspricht, wird die Kommission diesen Betrag zur Quantifizierung des oben angeführten geringfügigen Anteils lokaler Beschaffung anwenden. 5.3.1.2.2.3.   Zusammenfassung (153) Auf der Grundlage der in den beiden vorstehenden Unterabschnitten (5.3.1.2.2.2.2 und 5.3.1.2.2.2.3) ermittelten lokalen Beschaffungsquoten ist die Kommission der Auffassung, dass sie die plausiblen Ausrüstungskosten an den beiden Standorten unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen im ersten Unterabschnitt (5.3.1.2.2.2.1) berechnen kann. Dies geschieht, indem für den Anteil der lokal beschafften Maschinen und Ausrüstung die zusätzlichen Kosten für die lokale Beschaffung und für den Teil der Maschinen und Ausrüstungen, die über die Samsung SDI-Zentrale bei südkoreanischen Lieferanten beschafft werden, die Versandkosten, Zölle und der von der Samsung SDI-Zentrale erhobene Aufschlag berechnet werden. Tabelle 1 Lokale Beschaffung — Mitteilung Ungarns und Bewertung durch die Kommission   Ungarn China   Lokale Beschaffung Zentrale Beschaffung Lokale Beschaffung Zentrale Beschaffung In der Anmeldung Ungarns geltend gemachter Umfang 100  % 0  % 100  % 0  % In diesem Beschluss als plausibel angesehener Umfang [1 -1,5 ] % + [3,5 -5 ] % Beschaffung [94 -99 ] % + Versand ([3 -4 ] %) + Zölle (0  %) + Aufschlag ([18 -22 ] %) [31 -35 ] % + [3,5 -5 ] % Beschaffung [65 -70 ] % + Versand ([2 -3 ] %) + Zölle (1,1  %) + Aufschlag ([18 -22 ] %) (154) Die Kommission übernahm daher die vorstehenden, von Ungarn und Samsung SDI übermittelten Änderungen an den Berechnungen des Kapitalwerts und ließ alle anderen Elemente des Kapitalwerts, an denen die Kommission keine Zweifel geäußert hatte, unverändert. Insbesondere hält die Kommission an den Kostenannahmen fest, die Ungarn in den ursprünglichen Berechnungen des Kapitalwerts in Bezug auf die Kosten für die Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung in Südkorea vorgelegt hat (wie in Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses erläutert und in Erwägungsgrund 69 oben erfasst), d. h., sie akzeptiert, dass, von den in Tabelle 1 zusammengefassten zusätzlichen Kosten abgesehen, die Kosten für Maschinen und Ausrüstung in Südkorea und in Ungarn nahezu gleich hoch waren. Infolge der in den vorstehenden Erwägungsgründen genannten Änderungen verringert sich die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten von 173 Mio. EUR auf 89,6 Mio. EUR (in Gegenwartswerten). 5.3.1.2.3.   Öffentliche Unterstützung für den alternativen Standort in China 5.3.1.2.3.1.   Potenzieller Investitionszuschuss in China (155) Ungarn bestätigte in seiner Anmeldung, dass die chinesischen Behörden kein förmliches Zuschussangebot für eine Investition in Xi’an gemacht hätten (Erwägungsgrund 13 des Ausweitungsbeschlusses). In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss distanzierte sich Ungarn jedoch von den Angaben in der Anmeldung, die seiner Aussage nach erhebliche Fehler, Missverständnisse und fehlerhafte Angaben enthielten (Erwägungsgrund 14 des Ausweitungsbeschlusses), und trug das Argument vor, dass die Samsung SDI Group Gespräche mit örtlichen chinesischen Behörden geführt habe und dass die Möglichkeit, dass die Gewährung einer solchen Beihilfe zustande käme, keineswegs unrealistisch sei. (156) Im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission sowohl an der Existenz eines Beihilfeangebots der örtlichen chinesischen Behörden für das betreffende Vorhaben (siehe Erwägungsgründe 48-50 und 59-61 des genannten Beschlusses) als auch im Hinblick darauf Zweifel, ob eine solche Beihilfe zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt worden war (siehe Erwägungsgründe 51 und 57 des genannten Beschlusses). (157) In ihrer Antwort auf den Ausweitungsbeschluss erhoben Ungarn und Samsung SDI Einwände gegen die beiden von der Kommission vorgebrachten Bedenken. (158) Wie in Erwägungsgrund 113 erwähnt, ist ein kontrafaktisches Szenario plausibel, wenn es echt ist und sich auf die zum Zeitpunkt der Standortentscheidung vorherrschenden Entscheidungsfaktoren bezieht. Im vorliegenden Fall ist die Kommission unabhängig davon, ob die örtlichen chinesischen Behörden tatsächlich ein Subventionsangebot für die Investition in Xi’an vorgelegt hatten, der Auffassung, dass die Beweise aus der Zeit der Entscheidungsfindung nicht die Behauptung Ungarns stützen, dass ein solches Angebot zu dem Zeitpunkt, als der Beihilfeempfänger seine Entscheidung über den Standort der Investition traf, in diesen Entscheidungsprozess einbezogen wurde. (159) Wie in Erwägungsgrund 51 des Ausweitungsbeschlusses dargelegt wird, stellte die Kommission fest, dass das chinesische Zuschussangebot nur im internen Bericht vom 21. September 2017 erwähnt wurde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass das Zuschussangebot der chinesischen Behörden tatsächlich nie in die Vergleiche des Kapitalwerts zwischen den alternativen Investitionsszenarien aufgenommen worden war. Ungarn und Samsung SDI wandten dagegen ein, dass im Entscheidungsprozess des Beihilfeempfängers die Höhe der Beihilfe, die dieser (in diesem Fall entweder aus China oder aus Ungarn) beziehen könnte, nicht in die Berechnung des Kapitalwerts einbezogen werde, sondern in einem späteren Schritt zum Tragen käme. (160) Die Kommission stellt fest, dass weder die potenzielle Subvention aus China noch die Beihilfe Ungarns im ersten Vergleichsschritt im Rahmen des Entscheidungsprozesses des Beihilfeempfängers in die Berechnung des Kapitalwerts einbezogen wurden. Dies geht aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervor: Die beiden Folien 8 und 9, die sich auf einen quantifizierten Überblick über den Standort Xi’an bzw. den Standort Göd beziehen, zeigen, dass der Überblick keine potenzielle Unterstützung durch die örtlichen chinesischen Behörden oder die ungarischen Behörden beinhaltet. Es bleibt jedoch dabei, dass das behauptete Beihilfeangebot der chinesischen Behörden in den nächsten Schritten des Entscheidungsprozesses von Samsung SDI (die in den Erwägungsgründen 68 und 69 des Einleitungsbeschlusses beschriebenen Schritte 4 und 5) weder beim Vergleich der beiden Standorte noch bei der endgültigen Standortentscheidung berücksichtigt wurde und in den Belegen nicht enthalten war. Folglich haben Ungarn und Samsung SDI keine Beweise dafür vorgelegt, dass ein solches Angebot der chinesischen Behörden bei der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. (161) Wie sich hingegen aus internen Unternehmensunterlagen von Samsung SDI (63) entnehmen lässt, wurde das Beihilfeangebot der ungarischen Behörden in den Schritten 4 und 5 des Entscheidungsprozesses berücksichtigt, d. h. es wurde in den endgültigen Vergleich (ein internes Dokument vom 26. Oktober 2017) aufgenommen und als Schlüsselfaktor zur Begründung der Entscheidung zur Investition in Göd (am 27. November 2017) dargestellt (siehe Erwägungsgrund 59). (162) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn und Samsung SDI nicht nachgewiesen haben, dass das etwaige Zuschussangebot der chinesischen Behörden von den Entscheidungsträgern als dominierender Faktor angesehen und zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. Daher kann das Beihilfeangebot der örtlichen chinesischen Behörden nicht als plausibles und realistisches Element des kontrafaktischen Szenarios angesehen werden. 5.3.1.2.3.2.   Körperschaftsteuer in China in Höhe von 15 % statt 25 % (163) In ihren Antworten auf den Einleitungsbeschluss brachten Ungarn und Samsung SDI ferner eine neue Behauptung vor, wonach die Samsung SDI Group in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatzes in China hätte kommen können, wenn ihre Investition in Xi’an angesiedelt worden wäre, und zwar entweder auf der Grundlage der chinesischen Politik für die westlichen Regionen Chinas oder auf der Grundlage der Möglichkeit, dass die Samsung SDI Group von der Regelung für Unternehmen auf dem Gebiet der Hochtechnologie und neuer Technologie (HNTE) (64) hätte profitieren können (Erwägungsgründe 24 bis 29 und 58 bis 62 des Ausweitungsbeschlusses). (164) Im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Plausibilität einer solchen Steuerermäßigung (da zum einen der Batterieindustrie für Elektrofahrzeuge in China im Jahr 2017 unerwartet die Vorteile einer solchen Ermäßigung entzogen wurden und da Samsung SDI zum anderen die Kriterien der HNTE-Regelung nicht erfüllte) und daran, dass Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung einen solchen ermäßigten Steuersatz tatsächlich berücksichtigt hatte. (165) Unabhängig von der Vorbringung, dass die Samsung SDI Group glaubhaft davon hätte ausgehen können, dass ihr für ihre Investition in Xi’an ein ermäßigter Körperschaftsteuersatz zur Verfügung gestanden hätte, ist die Kommission der Auffassung, dass die Fallakte keine Beweise dafür enthält, dass die Samsung SDI Group bei ihrer Standortentscheidung eine solche Ermäßigung berücksichtigte. Wie im Falle des Zuschussangebots der örtlichen chinesischen Behörden wurde in den letzten Schritten des Entscheidungsprozesses der Samsung SDI Group die behauptete Körperschaftsteuerermäßigung weder beim Vergleich der beiden Standorte noch bei der endgültigen Standortentscheidung berücksichtigt. Ungarn und Samsung SDI haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass eine solche Ermäßigung in der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. (166) Wie sich hingegen aus den in Erwägungsgrund 161 erwähnten internen Unternehmensunterlagen von Samsung SDI entnehmen lässt, wurde das Beihilfeangebot der ungarischen Behörden in den Schritten 4 und 5 des Entscheidungsprozesses berücksichtigt, d. h., es wurde in den endgültigen Vergleich (ein internes Dokument vom 26. Oktober 2017) aufgenommen und als Schlüsselfaktor zur Begründung der Entscheidung zur Investition in Göd (am 27. November 2017) dargestellt. (167) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn und Samsung SDI nicht nachgewiesen haben, dass die behauptete etwaige Körperschaftsteuerermäßigung von den Entscheidungsträgern als dominierender Faktor angesehen und zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. Daher kann die Körperschaftsteuerermäßigung nicht als plausibles und realistisches Element des kontrafaktischen Szenarios angesehen werden. 5.3.1.2.4.   Diskrete und probabilistische Ansätze für plausible Berechnungen der Kapitalwertlücke (168) Im Anschluss an den Erlass des Einleitungsbeschlusses legte Samsung SDI (Erwägungsgrund 34 des Ausweitungsbeschlusses) mehrere alternative Ansätze vor (probabilistische und diskrete Ansätze, siehe Erwägungsgründe 79 und 81). Mit dem diskreten Ansatz soll die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten in vier unterschiedlichen Szenarios berechnet werden (unter Berücksichtigung der einen oder anderen behaupteten Unterstützungsmaßnahmen der chinesischen Behörden und überarbeiteter Anteile lokaler Beschaffung für beide Standorte). Wie Samsung SDI selbst einräumt (siehe Erwägungsgrund 80), spiegelt dieser Ansatz jedoch den Entscheidungsprozess, der zur Standortentscheidung führet, nicht präzise wider. Darüber hinaus gibt es, wie in den Erwägungsgründen 162 und 167 dargelegt wird, keine Beweise dafür, dass die eine oder die andere der behaupteten Unterstützungsmaßnahmen der chinesischen Behörden zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigt wurde. Weiterhin enthielt keines der vier verschiedenen Szenarien alle in Abschnitt 5.3.1.2 bewerteten Kostenelemente, die nach Auffassung der Kommission das Ausmaß beeinflussen, in dem die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten als plausibel angesehen werden kann. Dieser Ansatz ist daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich des Vorliegens und Umfangs des Anreizeffekts, den die Beihilfe der ungarischen Behörden auf die Entscheidungsträger der Samsung SDI Group hatte, zu beeinflussen. Was die probabilistischen Ansätze betrifft, so wurden diese von Samsung SDI auf der Grundlage einer Schätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Ereignisse (lokale Beschaffung in China, Zuschuss der chinesischen Behörden, ermäßigter Körperschaftsteuersatz in China) für die Neuberechnung der Kapitalwertlücke entwickelt. Alle drei probabilistischen Ansätze führten zu einer neu berechneten Kapitalwertlücke ähnlich dem ursprünglich von Ungarn übermittelten Wert. (169) Die Kommission wies im Ausweitungsbeschluss darauf hin, dass Samsung SDI keine aus derselben Zeit stammenden internen Unterlagen vorlegte, die die Behauptung stützen würden, dass ein solcher wahrscheinlichkeitsgewichtender Ansatz zum Zeitpunkt der Standortentscheidung in Betracht gezogen wurde, geschweige denn, dass die unterschiedlichen Werte solcher Wahrscheinlichkeitsfaktoren in diesem Entscheidungsprozess berücksichtigt wurden. (170) Um zu beweisen, dass der probabilistische Ansatz durch Dokumente aus der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.