Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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[…] bewertete — mit der gleichen Punktzahl wie die ungarischen Behörden und höher als die an andere europäische Behörden vergebene Punktzahl. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Investitionsvorhaben nicht durch ein potenziell feindseliges wirtschaftliches Umfeld in China bedroht war und dass das Geschäftsumfeld in China zum Zeitpunkt der Standortentscheidung vom Beihilfeempfängern in jedem Fall weder als negativ noch als übergeordneter Faktor angesehen wurde. (121) Was das potenzielle Risiko eines erzwungenen Technologietransfers in China betrifft (siehe Erwägungsgrund 138 des Einleitungsbeschlusses), legten Ungarn und Samsung SDI zusätzliche Informationen vor, die belegen, dass der Beihilfeempfänger auf der Grundlage seiner Erfahrungen mit dem Betrieb von Werken in China im kontrafaktischen Investitionsszenario eine Reihe von Maßnahmen geplant hatte, um sicherzustellen, dass seine Rechte des geistigen Eigentums in China ausreichend geschützt werden (Erwägungsgrund 59). Samsung SDI erklärte ferner, dass die chinesische Regierung im Oktober 2017 (d. h. vor der Investitionsentscheidung) Rechtsvorschriften zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums angekündigt habe (Erwägungsgrund 59). Angesichts dieser Stellungnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass ihre ursprünglichen Zweifel bezüglich einer möglichen erzwungenen Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums nicht geeignet waren, einen kontrafaktischen Standort in China auszuschließen. (122) Ein weiteres Argument (siehe Erwägungsgrund 140 des Einleitungsbeschlusses), das Zweifel an der allgemeinen Plausibilität des chinesischen kontrafaktischen Investitionsszenarios aufwarf, war, dass es nach vorläufiger Auffassung der Kommission unwahrscheinlich sei, dass Samsung SDI ohne Beihilfe eine kleine Produktionsanlage für Batteriezellen wie die in Göd (d. h. Investition 1) eingeleitet hätte, wenn das Unternehmen nicht in Betracht gezogen hätte, die Investition zu einem späteren Zeitpunkt aufzustocken. Dies würde bedeuten, dass die Absicht, in Göd zu investieren und die Kapazitäten dort auszubauen, bereits zu der Zeit bestand, als im Jahr 2016 Investition 1 verfolgt wurde. Ein internes Dokument von Samsung SDI zeigte jedoch, dass seine ursprüngliche Investition 1 in Xi’an nicht aufgestockt worden war: Es bestand daher die Möglichkeit, dass eine Produktionsstätte der Samsung SDI Group nach der Standortentscheidung zugunsten des konkurrierenden Standorts nicht über die erste Investitionsphase hinaus ausgebaut werden würde. Außerdem bedeutet die Existenz einer Erstinvestition in Göd nicht, dass keine Wahlmöglichkeit zwischen Göd und Xi’an bestand, da beide Standorte über eine bestehende Investition verfügten, die aufgestockt werden konnte. Ganz allgemein erkennt die Kommission an, dass selbst das Vorliegen einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Absicht, eine Produktionsstätte aufzustocken (beispielsweise die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Grundstück erworben hat, das größer ist als für eine erste Fabrik erforderlich), nicht zwangsläufig bedeutet, dass die neue Investition in jedem Fall getätigt werden wird. Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass aus der Fallakte nicht ausdrücklich hervorgeht, dass Samsung SDI von Anfang an plante, die Investitionen in Göd aufzustocken. (123) Darüber hinaus vertrat die Kommission im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses) allgemein die Auffassung, dass eine Reihe von Vorteilen einer europäischen Produktionsstätte (z. B. der rasch expandierende europäische Markt und die Nähe zu europäischen Kunden) eventuell übergeordnete strategische Erwägungen darstellten, die die Samsung SDI Group in jedem Fall dazu veranlasst hätten, ihre Investition in Ungarn anzusiedeln. Dieser Zweifel wurde im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 57 des Ausweitungsbeschlusses) weiter ausgeführt, in dem die Kommission die Auffassung vertrat, dass die Samsung SDI Group möglicherweise eine regional ausgerichtete Investitionsstrategie verfolgte, die sie in jedem Fall zu Investitionen in Produktionsstätten in Europa veranlasste. Auch wenn ein internes Dokument der Samsung SDI Group (49) nahelegt, dass eine Diversifizierung der Produktionsstätten auf jedem Kontinent „hilfreich sein könnte“, zeigen der vorsichtige Ton dieses Dokuments und der Kontext dieser Aussage (die Diversifizierung war nur einer von mehreren Parametern im qualitativen Vergleich der einzelnen Standorte und bestand neben anderen Erwägungen wie der Logistik per Zug zwischen dem möglichen Standort Xi’an und Europa), dass dieser Faktor für die Samsung SDI Group keine zwingende strategische Erwägung darstellte. In anderen internen Dokumenten der Samsung SDI Group aus dieser Zeit wird lediglich darauf hingewiesen, dass solche qualitativen Faktoren „nicht außer Acht gelassen werden [sollten]“ (50). Die Akte zu dieser Beihilfesache enthält keine anderen Elemente, die den insoweit aufgeworfenen Zweifel und das Bestehen einer übergeordneten, regional ausgerichteten Investitionsstrategie zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung stützen. Insbesondere deutet keiner der Nachweise bezüglich des vierten und fünften Schritts des Entscheidungsprozesses des Beihilfeempfängers (Erwägungsgründe 68 und 69 des Einleitungsbeschlusses), die beide auf die Sitzung vom 21. September 2017 folgten, auf Leitlinien für eine regionale Diversifizierung im abschließenden Standortentscheidungsprozess hin. Wie Ungarn feststellte, hätte darüber hinaus die Samsung SDI Group dann, wenn die Kundennähe zum Zeitpunkt der Standortentscheidung ein wichtiger Einflussfaktor für ihre Investitionsstrategie gewesen wäre, parallel dazu in […] Bau einer Produktionsstätte für Batterien für Elektrofahrzeuge aufgenommen. Aus unternehmensinternen Unterlagen geht jedoch hervor, dass zur Schließung der auf dem Markt […] festgestellten Versorgungslücke nur die beiden Alternativen in Ungarn und China in Betracht gezogen wurden. Das Fehlen einer solchen übergeordneten regional ausgerichteten Investitionsstrategie geht auch aus den von Ungarn vorgelegten internen Dokumente von Samsung SDI hervor, denen zufolge sowohl mit der Erstinvestition in Xi‚an als auch mit dem geplanten Ausbau des Standorts Xi’an ausländische Märkte (Europa und […], nicht der chinesische Inlandsmarkt) versorgt worden wären (51). (124) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vorstehend genannten strategischen Erwägungen (als solche oder von überragender Bedeutung) bei der Entscheidung über den Standort des Investitionsvorhabens nicht ausschlaggebend waren bzw. nicht berücksichtigt wurden. Dementsprechend könnte die Samsung SDI Group im Allgemeinen realistischerweise eine solche Investition in China ins Auge fassen. 5.3.1.2.2.   Unterschiede bei den Kosten der Maschinen und den lokalen Beschaffungsniveaus in Xi’an und Göd 5.3.1.2.2.1.   Mangelnde Glaubwürdigkeit der ursprünglichen Annahme einer vollständigen lokalen Beschaffung von Ausrüstung und Maschinen an beiden Standorten (125) In der Anmeldung begründete Ungarn den erheblichen Unterschied bei den Investitionskosten für Ausrüstung und Maschinen, indem es sich auf die lokale Beschaffungspolitik der Samsung SDI Group berief, nach der die Gruppe grundsätzlich verpflichtet ist, die Ausrüstung und Maschinen sowie die anderen für die Investition erforderlichen Vorleistungen bei lokalen Quellen zu erwerben (siehe Erwägungsgründe 42 und 130 des Einleitungsbeschlusses). Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Behauptung, Samsung SDI werde in beiden betrachteten Szenarien (d. h. sowohl bei einer Investition in Xi’an als auch in Göd) 100 % seiner Maschinen und Ausrüstung lokal beziehen, nicht plausibel und realistisch war. (126) Was die lokale Beschaffung von Ausrüstung für den ungarischen Standort (d. h. die Beschaffung bei Lieferanten im EWR) anbelangt, so stellte die Kommission fest (Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses), dass Samsung SDI nur begrenzte Schritte zur Ermittlung lokaler Lieferanten unternommen hat (bilaterale Kontakte mit fünf Lieferanten im EWR in den Jahren 2015, 2016 und 2017, Konferenz im Februar 2017) und wies auf das begrenzte Ergebnis dieser Schritte hin, da 23 der 29 in Betracht gezogenen Lieferanten im EWR vor der Investitionsentscheidung aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen wurden (während zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung Gespräche mit nur sechs Lieferanten geführt wurden, die lediglich Ausrüstung für einen kleinen Teil der Investition von Samsung SDI in Ungarn bereitstellen konnten). Die Kommission stellte ferner fest (Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses), dass kein Element der Ausrüstung für die erste Investition von Samsung SDI (Neuansiedlungsinvestition 1) in Göd von Lieferanten im EWR bezogen wurde. Samsung SDI versuchte im Einklang mit einer Beschränkung in seiner lokalen Beschaffungspolitik zum damaligen Zeitpunkt nicht, mit lokaler Beschaffung zu arbeiten, und baute daher keine Kontakte zu lokalen Lieferanten auf (siehe Erwägungsgrund 50 und Fußnote 20). Ungarn erklärte lediglich, dass die Suche nach Lieferanten im EWR eine fortlaufende Anstrengung sei und dass letztlich ein Teil der Ausrüstung von den ermittelten Lieferanten bezogen werden könne. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die im EWR ansässigen Lieferanten für einen wesentlichen Teil der Lieferungen von Maschinen und Ausrüstung für die Zwecke der Investition 2 ernsthaft in Betracht gezogen worden waren, hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass Samsung SDI nicht glaubhaft davon ausgehen konnte, dass sie 100 % der Ausrüstung für das ungarische Werk vor Ort beziehen könne. Die Kommission stellt fest, dass Samsung SDI für Investition 2 tatsächlich so gut wie keine Ausrüstung von Lieferanten aus dem EWR bezogen hat (52). (127) Was die lokale Beschaffung für die alternative Investition in Xi’an betrifft, so stellt die Kommission zunächst fest, dass Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung wusste, dass sie für ihr Werk in Tianjin, das Batteriezellen für Mobilgeräte herstellt, nur ein begrenztes Maß an lokaler Beschaffung erreichte. Den (von Ungarn am 3. November 2020 vorgelegten) (Erwägungsgrund 63 Buchstabe a) Nachweisen zufolge, die zum Zeitpunkt der Standortentscheidung hätten verfügbar sein können, wurde im Zeitraum 2015-2016 für das Werk in Tianjin eine durchschnittliche lokale Beschaffung von [25-30] % erzielt (wobei dies der höchste durchschnittliche lokale Beschaffungsanteil war, der bis zu diesem Zeitpunkt für dieses Werk verzeichnet wurde). (128) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung der Auffassung war, dass die Inanspruchnahme chinesischer Lieferanten im Allgemeinen Probleme in Bezug auf […] und Vertraulichkeit aufwerfen könnte (Erwägungsgrund 62). Obwohl Ungarn und Samsung SDI später das Argument vortrugen, dass diese Probleme auf verschiedene Weise gelöst werden könnten oder hätten gelöst werden können (siehe Abschnitt 5.3.1.2.2.2.2), ist die Kommission der Auffassung, dass diese Fragen nicht im Mittelpunkt interner Unternehmensunterlagen gestanden hätten, wenn sie zeitnah ohne zusätzliche Kosten und in allen Fällen für alle Lieferanten und Maschinen hätten gelöst werden könnten. (129) Die Kommission bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass die Samsung SDI Group nicht glaubhaft davon ausgehen konnte, dass sie 100 % der Ausrüstung für das chinesische Werk vor Ort beschaffen können würde. Dies wird durch die Ex-post-Bewertung des Umfangs der lokalen Beschaffung bestätigt, von der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung realistischerweise hätte ausgegangen werden können: die von Samsung SDI und Ungarn übermittelten höchsten Quoten für lokale Beschaffung liegen nicht über [40-45] % (53). (130) Die Kommission gelangt auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu dem Schluss, dass die Politik einer lokalen Beschaffung von 100 % sowohl in Göd als auch in Xi’an zum Zeitpunkt der Standortentscheidung nicht plausibel und realistisch war. Daher konnte die vollständige lokale Beschaffung nach vernünftigem Ermessen nicht Teil des Vergleichs des Kapitalwerts von Samsung SDI sein. Folglich kann der geltend gemachte Unterschied bei den Investitionskosten zwischen Ungarn und China in Höhe von 237,5 Mio. EUR (Gegenwartswert) — mit in Ungarn um etwa [40-45] % höheren Kosten für Maschinen und Ausrüstung als in China — nicht gerechtfertigt werden. (131) Da die Kommission nicht bestreitet, dass der Beihilfeempfänger bei seiner Bewertung des Kapitalwerts die lokale Beschaffung berücksichtigte und dass die lokale Beschaffung ein relevanter zu bewertender Faktor ist, und da sie lediglich zu dem Schluss kommt, dass die Annahme einer vollständigen lokalen Beschaffung unplausibel und unrealistisch war, wird sie prüfen, in welchem Umfang lokale Beschaffung zum Zeitpunkt der Standortentscheidung als plausibel und realistisch hätte angesehen werden können. 5.3.1.2.2.2.   Bewertung der realistischen Höhe der Kosten für Maschinen und Ausrüstung durch die Kommission und des Anteils der lokalen Beschaffung 5.3.1.2.2.2.1.   Allgemeine Erwägungen Verwendung von Lieferungen aus Südkorea ohne lokale Beschaffung (132) Ungarn und Samsung SDI trugen in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss das Argument vor, dass Samsung SDI angesichts der lokalen Beschaffungspolitik der Samsung SDI Group und in Ermangelung geeigneter lokaler Lieferanten als zweitbeste Option seine üblichen zuverlässigen südkoreanischen Lieferanten nutze. Auch wenn die Kommission diesen Gesichtspunkt in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses anerkannt hat, äußerte sie anschließend (siehe Erwägungsgrund 45 des Ausweitungsbeschlusses) Zweifel hinsichtlich dessen, warum, wenn eine teilweise Beschaffung bei chinesischen Lieferanten als realistisch zu betrachten war, der Maschinen- und Ausrüstungsbedarf in Ungarn nicht bei wesentlich preisgünstigeren chinesischen Lieferanten (anstatt aus Südkorea) bezogen werden sollte, wodurch die Kosten für Maschinen und Ausrüstung im ungarischen Szenario gesunken wären und die Kapitalwertlücke zwischen den beiden Standorten verkleinert worden wäre. (133) Samsung SDI erläuterte in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss jedoch, dass die Probleme bei der zeitlichen Planung (Lieferverzögerung) nur durch die Beteiligung der chinesischen Behörden hätten gelöst werden können (Erwägungsgründe 62 und 69). Samsung SDI brachte vor, dass eine solche Beteiligung nur hätte erwartet werden können, wenn die Investition selbst in China getätigt worden wäre. Die Kommission akzeptiert, dass es aus Sicht von Samsung SDI nicht plausibel gewesen wäre, Maschinen und Ausrüstung für die Investition in Ungarn bei chinesischen Lieferanten zu beschaffen, da dies Samsung SDI den […] Problemen ausgesetzt hätte, die den dem ersten Anschein nach erzielten kurzfristigen Preisvorteil zunichte gemacht hätten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Samsung SDI entgegen seinen ursprünglichen Aussagen in dem Umfang, in dem in beiden Investitionsszenarien (d. h. Ungarn und China) eine lokale Beschaffung vorsehen, nicht realistisch war und seine zuverlässigen südkoreanischen Lieferanten in Anspruch genommen hätte. Zusätzliche Kosten bei nicht lokaler Beschaffung: Versandkosten und Zölle (134) Für den Fall, dass die für die Investition erforderlichen Maschinen und Ausrüstung bei südkoreanischen Lieferanten beschafft werden, ist die Kommission, wie auch von Ungarn und Samsung SDI akzeptiert, der Auffassung, dass zusätzliche Kosten (Versandkosten, gegebenenfalls Zölle) entstehen würden. Die Kommission stellt fest, dass Ungarn die Kosten für den Versand (siehe Erwägungsgrund 69) von Südkorea nach Ungarn auf [3-4] % schätzte, während die Kosten für den Versand von Südkorea nach China auf [2-3] % der jeweiligen Maschinen- und Ausrüstungskosten geschätzt wurden (Erwägungsgrund 67). Darüber hinaus akzeptiert die Kommission, dass (wie in Erwägungsgrund 67 erwähnt) in dem Szenario, in dem die Investition in China getätigt würde, für nicht lokal beschaffte Ausrüstung auch Zölle in Höhe von 1,1 % gelten würden, während keine Zölle erhoben würden, wenn die Investition in Ungarn getätigt würde (Erwägungsgrund 70). Zusätzliche Kosten bei nicht lokaler Beschaffung: Aufschlag durch die Samsung SDI-Zentrale (135) Wie in den Erwägungsgründen 44 und 45 des Einleitungsbeschlusses beschrieben, waren die bis März 2019 für die Investition in Göd (54) verwendeten Maschinen und Ausrüstung vom Beihilfeempfängern nicht direkt bei den südkoreanischen Lieferanten erworben worden. Stattdessen hatte die Samsung SDI-Zentrale als Vermittlerin gehandelt, indem sie die Maschinen und Ausrüstung in Südkorea erwarb und an Samsung SDI in Ungarn weiterverkaufte, nachdem sie auf die zugrunde liegende Kostenbasis eine Erhöhung um [18-22] % (Aufschlag) berechnet hatte (55). Samsung SDI erläuterte, dass diese Beteiligung der Samsung SDI-Zentrale im Einklang mit ihrer lokalen Beschaffungspolitik stehe und der Samsung SDI-Zentrale insbesondere ermögliche, direkt mit den südkoreanischen Lieferanten zu kommunizieren und sie zu ermutigen, rasch tätig zu werden, wenn in einer der Produktionsstätten der Samsung SDI Group ein Problem auftritt. Samsung SDI zufolge wäre die Samsung SDI-Zentrale auch in eine nicht lokale Beschaffung einbezogen worden, wenn die Investition in China hätte getätigt werden sollen. (136) Die Kommission äußerte dahin gehend Zweifel, ob diese gruppeninternen Geschäfte zu einem marktkonformen Preis führten und ob sie die beihilfefähigen Kosten des Szenarios, in dem die Investition in Ungarn angesiedelt werden sollte, und somit die Nettogegenwartslücke nicht künstlich aufblähten (Erwägungsgrund 136 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 47 des Ausweitungsbeschlusses). (137) Die Kommission stellt zunächst fest, dass Ungarn mit seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ein internes Dokument von Samsung SDI vom 10. Januar 2017 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass der Aufschlag von [18-22] % auf einer Studie eines externen Beraters und den Ergebnissen eines Leistungsvergleichs mit anderen Unternehmen, die Ausrüstung bereitstellen, beruhte. Ungarn stellte in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss auch klar, dass die augenscheinlich niedrigeren Werte von [13-17] % (Medianwert) und [14-18] % (für Samsung SDI), die beide in einem Bericht von Deloitte vom Dezember 2018 genannt wurden (auf dessen Grundlage die Kommission Zweifel geäußert hatte), zusätzliche Kosten in Höhe von [3-4] %, die der Samsung SDI-Zentrale beim Erwerb von Ausrüstung entstanden, nicht berücksichtigten, was die Differenz zum nominellen Aufschlag von [18-22] % erklärt, der bei der Neuberechnung verwendet wurde. (138) Samsung SDI legte schließlich eine weitere Studie von Copenhagen Economics vom 13. April 2020 (56) vor, in der nach der Methode der OECD-Leitlinien bewertet wurde, ob die gruppeninternen Geschäfte innerhalb der Samsung SDI Group zum Fremdvergleichspreis vergütet wurden (57). Diese Studie kam zu dem Schluss, dass [18-22] % in den Interquartilsbereich der Nettokosten vergleichbarer Unternehmen zuzüglich Marge fallen (d. h. zwischen einem Medianwert von 16,8 % und einem Wert von 23,5 % für das dritte Quartil liegen); somit wurde bestätigt, dass der von der Samsung SDI-Zentrale auf konzerninterne Geschäfte angewandte Aufschlag marktüblich war. (139) Angesichts der zusätzlichen Argumente und Nachweise, die Ungarn und Samsung SDI vorgelegt haben, ist die Kommission der Auffassung, dass es, soweit die für die Investition erforderlichen Maschinen und Ausrüstung (in Bezug auf beide berücksichtigten Standorte) nicht lokal beschafft worden wären, realistisch und plausibel ist anzunehmen, dass eine solche nicht lokale Beschaffung über die Samsung SDI-Zentrale erfolgt wäre und einen marktkonformen Aufschlag von [18-22] % auf die Kosten dieser Maschinen und Ausrüstung mit sich gebracht hätte. Zusätzliche Kosten im Fall einer lokalen Beschaffung: Beschaffungskosten (140) In Anbetracht dessen, dass der Aufschlag von [18-22] % insbesondere die von der Samsung SDI-Zentrale getragenen Beschaffungskosten deckt, wenn diese Maschinen und Ausrüstung für eine Tochtergesellschaft (in Ungarn oder China) beschafft, ist die Kommission der Auffassung, dass es realistisch gewesen wäre, entsprechende Beschaffungskosten einzubeziehen, wenn die Ausrüstung lokal (direkt von der Tochtergesellschaft in Ungarn oder China) bezogen wird. In seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2022 führte Samsung SDI aus, dass die lokale Beschaffung seiner Ausrüstung in China und Ungarn tatsächlich zu zusätzlichen Kosten führen würde (insbesondere aufgrund von Tests und Validierungen). Samsung SDI erläuterte, dass diese Kosten (logischerweise) für neuartige Ausrüstung höher seien als für nicht neuartige Ausrüstungen (58). Da nach der überarbeiteten, plausibleren Annahme (siehe unten) nicht alle Ausrüstung (und insbesondere keine der neuartigen Ausrüstungen) lokal beschafft worden wären, sind die zu berechnenden zusätzlichen Beschaffungskosten relativ gering. Nach von Samsung SDI übermittelten Berechnungen würden diese Kosten [3,5-5] % der Maschinenkosten ausmachen. Die Kommission hat keinen sachlichen Grund, dieses Kostenniveau in Frage zu stellen. 5.3.1.2.2.2.2.   Glaubwürdiger Umfang der lokalen Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung im kontrafaktischen Szenario (141) Wie in Erwägungsgrund 130 dargelegt wird, kommt die Kommission zwar zu dem Schluss, dass die Annahme, dass für jeden der beiden Investitionsstandorte sämtliche Maschinen und Ausrüstung vor Ort bezogen würden, nicht plausibel und realistisch war, stimmt aber zu, dass der Anteil der lokalen Beschaffung ein maßgeblicher Faktor ist, den Samsung SDI zum Zeitpunkt der Standortentscheidung berücksichtigte. Daher muss die Kommission auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Nachweise bewerten, welcher Anteil lokaler Beschaffung für jeden der zum Zeitpunkt der Standortentscheidung betrachteten Standorte als plausibel und realistisch eingestuft werden konnte. Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass eine realistischere Annahme — für beide Standorte — darin bestanden hätte, dass Samsung SDI die entsprechende Ausrüstung und Maschinen von seinen bestehenden erfahrenen und zuverlässigen Lieferanten in Südkorea beziehen würde. (142) Wie bereits erläutert (siehe Abschnitt 5.3.1.2.2.1), beruhte die mangelnde Glaubwürdigkeit der (vollständigen) lokalen Beschaffung in China insbesondere darauf, dass die Inanspruchnahme chinesischer Lieferanten im Allgemeinen Fragen in Bezug auf i) […], ii) […] und iii) Vertraulichkeit aufwerfen könnte. Die Kommission räumt ein, dass Ungarn und Samsung SDI überzeugend erläuterten (Erwägungsgrund 62), dass Samsung SDI diese Probleme zumindest in gewissem Umfang mittels i) Einbeziehung der chinesischen Behörden (was jedoch nur möglich wäre, wenn die Investition in China getätigt würde), ii) Entsendung von SDI-Ingenieuren aus der südkoreanischen Samsung-SDI-Zentrale zur Unterstützung der chinesischen Lieferanten und iii) Anwendung spezifischer vertraglicher Vereinbarungen und gemeinsamer Entwicklungsvereinbarungen mit Anbietern, wo dies erforderlich ist (d. h. nur für bestimmte Maschinen), lösen wollte und hätte lösen können. Aus den im Dossier enthaltenen Nachweisen geht somit hervor, dass entgegen der vorläufigen Feststellung in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses ein gewisses Maß an lokaler Beschaffung in Bezug auf das kontrafaktische Szenario als plausibel und realistisch angesehen werden kann. (143) Darüber hinaus legten Ungarn und Samsung SDI, nachdem die Kommission den Einleitung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.