Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

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Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t er innerhalb der Grenzen einer solchen überarbeiteten Kapitalgegenwartslücke bliebe, weiterhin verhältnismäßig wäre. 3.4.   Erforderlichkeit und Geeignetheit (86) Ungarn erläuterte, dass der Beihilfebedarf in dem betroffenen Gebiet, d. h. Mittelungarn, durch dessen Status als Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestätigt werde. Die Region Mittelungarn kam in der Vergangenheit in den Genuss zahlreicher nicht beihilferechtlicher und horizontaler Maßnahmen, bei denen sich erwiesen hätte, dass sie allein für die Überwindung der Standortnachteile dieses Gebiet nicht ausreichten. Der Landkreis Pest sei im Vergleich zur restlichen Region Mittelungarn nach wie vor besonders wenig entwickelt gewesen. (87) Ungarn vertrat die Auffassung, dass der Praxis der Kommission entsprechend eines direkten Zuschusses ein geeignetes Beihilfeinstrument sei, um das angestrebte Ziel, nämlich die Investition nach Göd zu lenken, zu erreichen. 3.5.   Übermäßige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (88) Erstens wies Ungarn darauf hin, dass unabhängig davon, ob die Batteriezellen für Elektrofahrzeuge in China oder in Ungarn hergestellt würden, dieselben Kunden bedient würden. Es würden die gleichen Mengen hergestellt und zu denselben Preisen verkauft werden, um dieselben räumlich relevanten Märkte zu versorgen. (d. h. EWR und […]). (89) Zweitens bestritt Ungarn nicht, dass die Standortsuche für das Investitionsvorhaben nicht nur die bestehenden drei Batteriezellenwerke der Samsung SDI Group in China, Südkorea und Ungarn umfasst habe (wie in der Anmeldung und in der Vorprüfungsphase geltend gemacht wurde), sondern dass auch neue Investitionsstandorte in China (Wuxi), Polen (Środa), der Slowakei (Sere), Ungarn (Tatabánya) und Tschechien (Most Joseph) in Betracht gezogen worden seien. Ungarn und Samsung SDI erläuterten jedoch, dass diese anderen Möglichkeiten, bei denen es sich um Investitionen „auf der grünen Wiese“ gehandelt hätte, bereits in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses ausgeschlossen worden seien. Samsung SDI erinnerte daran, dass die Kapazität der Samsung SDI Group zu diesem Zeitpunkt hinter ihrem Absatzziel in Europa und […] zurückgeblieben sei; daher schlug das Planungsteam der Unternehmensabteilung Samsung SDI einen Investitionsplan zur schnellstmöglichen Erhöhung dieser Kapazität vor. Investitionen auf der grünen Wiese hätten daher ein solches Ziel nicht erreicht. Das Planungsteam behielt nur zwei Standorte auf Brachflächen bei, nämlich Göd and Xi’an. Die Auslegung der internen Dokumente bezüglich der Sitzung vom 21. September 2017 (42) durch die Kommission sei daher falsch. (90) Drittens trug Ungarn hinsichtlich einer möglichen Standortverlagerung innerhalb des EWR zunächst das Argument vor, dass Produktionstätigkeiten in Österreich (Batteriesätze) und die geförderte Tätigkeit in Ungarn (Batteriezellen) sachlich und technologisch unterschiedlich seien (die Kommission selbst habe eingeräumt, dass das Herstellungsverfahren für die neuen Batteriezellen in Göd eine „neue Prozessinnovation“ darstelle (siehe Erwägungsgründe 89 bis 101 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus habe die Verringerung der Tätigkeiten im österreichischen Werk der Samsung SDI Group mit einer Neuausrichtung des Auftrags dieses Werks zusammengepasst und keine Teilschließung im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien dargestellt. Jedenfalls bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verringerung der Tätigkeiten in Österreich und der Beihilfe in Ungarn für die Erweiterung des Standorts Göd. 4.   STELLUNGNAHME DES SÜDKOREANISCHEN MINISTERIUMS FÜR HANDEL, INDUSTRIE UND ENERGIE ZUM AUSWEITUNGSBESCHLUSS (91) In seiner Stellungnahme erkannte Südkorea die Bemühungen der Kommission an, die im Rahmen des laufenden förmlichen Prüfverfahrens gemeldeten Probleme zu lösen. Es wies ferner darauf hin, dass mit weiteren Investitionen von Samsung SDI in Europa zu rechnen sei und dass eine positive Entscheidung der Kommission in dieser Sache als Katalysator für weitere Investitionen von Samsung SDI dienen würde. (92) Ungarn bestätigte, dass es keine Anmerkungen zu den Stellungnahmen Südkoreas habe. 5.   BEWERTUNG 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (93) Aus den im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründen (Erwägungsgründe 71 bis 76) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfemaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, da sie dem Staat zuzurechnen ist und aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, selektiv war, Samsung SDI einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte. Diese Bewertung ist nach wie vor gültig, sodass es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme (94) Die Kommission erinnerte im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 77 bis 80) daran, dass dann, wenn die Höhe der zu gewährenden regionalen Investitionsbeihilfe die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegte Anmeldeschwelle überschreitet, eine Beihilfe nicht mehr unter die Freistellung nach der genannten Verordnung fällt und daher einzeln bei der Kommission angemeldet werden muss. Im vorliegenden Fall liegt der für das Gebiet Göd geltende Schwellenwert bei 26,25 Mio. EUR. Daher konnte die geplante Beihilfemaßnahme in Höhe von 108 Mio. EUR nicht von der Anmeldung freigestellt werden. (95) Darüber hinaus gelten nach Randnummer 15 der Regionalbeihilfeleitlinien Regionalbeihilfen für Investitionen großer Unternehmen in Gebieten, die für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht kommen, nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie für Erstinvestitionen, mit denen neue Wirtschaftstätigkeiten in diesen Gebieten geschaffen werden, oder für die Diversifizierung bestehender Betriebsstätten in neue Produkte oder neue Prozessinnovationen gewährt werden. Beihilfen für diese Tätigkeiten sind einzeln anzumelden, es sei denn, sie dienen der Förderung von Erstinvestitionen zur Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten in diesen Gebieten. Die Pflicht, Beihilfen für die Diversifizierung bestehender Betriebsstätten in neue Produkte oder neue Prozessinnovationen einzeln anzumelden, gilt unabhängig vom vorgesehenen Beihilfebetrag. (96) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission (in Erwägungsgrund 79 des genannten Beschlusses) zu dem Schluss, dass Ungarn mit der Anmeldung der Gewährung einer solchen Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen ist (siehe auch Erwägungsgrund 30). Diese Bewertung ist nach wie vor gültig. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme (97) Abweichend vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV können Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn eine der im AEUV festgelegten Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. Da das Ziel der Beihilfemaßnahme darin besteht, die regionale Entwicklung in einem Gebiet zu fördern, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt, wird die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt anhand dieser Bestimmung auf der Grundlage ihrer Auslegung in den Regionalbeihilfeleitlinien prüfen. (98) Ungarn gewährte die Beihilfe vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission am 27. Dezember 2021 (Erwägungsgrund 30). Daher wird die Beihilfe auf der Grundlage der vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Regionalbeihilfeleitlinien geprüft (43). (99) Im Einklang mit den Bestimmungen der Regionalbeihilfeleitlinien prüfte die Kommission zunächst im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 83), ob Investition 2, die von einem großen Unternehmen in einem Gebiet durchgeführt werden soll, das für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in Betracht kommt, und die keine Erstinvestition zugunsten einer neuen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Randnummer 20 Buchstabe i der Regionalbeihilfeleitlinien betrifft, für Regionalbeihilfen in Betracht kommen könnte, da Ungarn behauptete, dass der betreffende Produktionsprozess auf einer neuen Prozessinnovation beruhe. Die Kommission stellte ferner fest, dass es sich bei Samsung SDI nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte (Erwägungsgrund 8 des Einleitungsbeschlusses) (und bislang keine gegenteiligen Informationen vorliegen). Schließlich stellt die Kommission fest, dass sich Ungarn verpflichtet hat, die Gewährung und/oder Auszahlung der angemeldeten Beihilfe an den Beihilfeempfängern auszusetzen, wenn er eine frühere rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, die durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe und die entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein gesondertes Konto überwiesen hat. Daher sind die Randnummern 18 und 19 der Regionalbeihilfeleitlinien im vorliegenden Fall erfüllt. (100) Die Kommission akzeptierte, dass der Produktionsprozess für die neuen Batteriezellen in Göd als „neue Prozessinnovation“ einzustufen war und daher eine Erstinvestition im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien darstellte (Erwägungsgrund 37 oben und Erwägungsgründe 89 bis 101 des Einleitungsbeschlusses). Im förmlichen Prüfverfahren der Kommission wurde nichts festgestellt, was diese Bewertung infrage stellen könnte. Die Schlussfolgerung der Kommission bleibt daher für die Zwecke dieses Beschlusses gültig. (101) Die Kommission hat daher zu bewerten, ob die Beihilfemaßnahme die Kriterien des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt, d. h., ob sie „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser […] Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, darstellt. Diese Bewertung erfolgt anhand der in den Regionalbeihilfeleitlinien festgelegten Kriterien. 5.3.1.   Ziel der Förderung der regionalen Entwicklung 5.3.1.1.   Tatsächlicher und nachhaltiger Beitrag zur regionalen Entwicklung (102) Nach den Regionalbeihilfeleitlinien muss der Mitgliedstaat konkret nachweisen, dass die geförderte Investition tatsächlich und nachhaltig zur regionalen Entwicklung der Zielregion beiträgt. Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 3.2.2 der Regionalbeihilfeleitlinien eine Reihe von Indikatoren aufgeführt, die die Mitgliedstaaten zum Nachweis des regionalen Beitrags einzelner Investitionsbeihilfen heranziehen können. (103) Im Einleitungsbeschluss bestätigte die Kommission, dass das Gebiet von Göd nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. (104) Zum Nachweis des tatsächlichen und nachhaltigen Beitrags musste der Mitgliedstaat auch belegen, dass die Rentabilität der Beihilfemaßnahme durch einen Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten (44) nachgewiesen wurde, welcher aus eigenen oder aus fremden Mitteln geleistet wurde und keinerlei öffentliche Förderung enthält. Darüber hinaus musste die Investition (die geförderten Vermögenswerte) mindestens fünf Jahre nach ihrem Abschluss in dem betreffenden Gebiet erhalten bleiben (45). Die Kommission stellte fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Erwägungsgründe 31 und 32 des Einleitungsbeschlusses). (105) Im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 105) äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die Investition alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen positiven Auswirkungen haben würde, da die dort erwähnte lokale Beschaffungspolitik scheinbar nicht zum Tragen kam, zumindest nicht für den Erwerb der im Rahmen des Investitionsvorhabens verwendeten Maschinen und Ausrüstungen. (106) Nach Prüfung der Gesamtheit der im Dossier enthaltenen Nachweise, nimmt die Kommission jedoch zur Kenntnis, dass Ungarn mehrere positive regionale Auswirkungen der Investition anführte. Unter anderem (siehe Erwägungsgrund 35 des Einleitungsbeschlusses) sollte die Beihilfemaßnahme 1 200 neue direkte Arbeitsplätze schaffen. Aufgrund ihres Standorts ist auch damit zu rechnen, dass die Investition Pendler aus benachbarten Regionen anzieht, bei denen es sich um Fördergebiete im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV handelt. Die Zahl der durch die Investition geschaffenen indirekten Arbeitsplätze würde voraussichtlich etwa 200 in Ungarn betragen, und die Bauarbeiten als solche dürften mehr als [30-60] verschiedene Bauunternehmen und mehr als [800-1 100] Arbeitnehmer anziehen (Erwägungsgrund 46). Der Beihilfeempfänger plante ferner, umfassende Schulungen anzubieten, um sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kompetenzen seiner Belegschaft zu verbessern und mit ungarischen Hochschuleinrichtungen zusammenzuarbeiten (und damit die Wissensweitergabe sowie Technologietransfers zu fördern). Ungarn verwies auch auf Folgeinvestitionen sowie Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, die in der Region geplant sind. Die Kommission stellt fest, dass das Dossier nicht enthält, was die Realität dieser erwarteten Vorteile zum Zeitpunkt der bedingten Beihilfegewährung in Frage stellt. In Bezug auf ihre anfänglichen Zweifel in Bezug auf die lokale Beschaffung stellt die Kommission fest, dass diese Zweifel in keinem Fall den tatsächlichen Beitrag der Investition 2 zur regionalen Entwicklung des Gebiets (wie oben dargelegt) beeinträchtigen, sondern sich nur auf deren Umfang auswirken konnten. (107) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass hinreichend nachgewiesen ist, dass die Investition einen positiven Beitrag zur Entwicklung der Region leisten würde. 5.3.1.2.   Anreizeffekt (108) Nach Abschnitt 3.5 der Regionalbeihilfeleitlinien kann eine Regionalbeihilfe nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt gelten, wenn sie einen Anreizeffekt hat. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahingehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung eines bestimmten Gebiets leistet. Die Beihilfe darf weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. (109) Wie in Erwägungsgrund 116 des Einleitungsbeschlusses erläutert, wurde die in den Randnummern 64, 65 und 69 der Regionalbeihilfeleitlinien festgelegte förmliche Anforderung bezüglich des Anreizeffekts, wonach die Arbeiten erst nach Einreichung des Beihilfeantrags beginnen dürfen, im Falle der Investition 2 eingehalten. (110) Da es jedoch viele stichhaltige Gründe für ein Unternehmen geben kann, ein Investitionsvorhaben in einem bestimmten Gebiet zu realisieren, auch wenn keine staatlichen Beihilfen gewährt werden, muss die Kommission nach Maßgabe der Regionalbeihilfeleitlinien eingehend prüfen, ob die Beihilfe als wesentlicher Investitionsanreiz notwendig ist. In diesem Zusammenhang muss der Mitgliedstaat angeben, welches unter Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien beschriebene Szenario anwendbar ist (Investitionsentscheidung — Szenario 1; oder Standortentscheidung — Szenario 2). (111) Ungarn meldete die Beihilfemaßnahme als unter Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien fallendes Szenario 2 an. Nach Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien liegt Szenario 2 vor, wenn die Beihilfe einen Anreiz bietet, sich für eine geplante Investition in dem betreffenden Gebiet und nicht anderswo zu entscheiden, da sie die mit einem Standort in dem betreffenden Gebiet verbundenen Nettonachteile und -kosten ausgleicht. Wie in Abschnitt 3.5.2 der Regionalbeihilfeleitlinien dargelegt wird, muss der Mitgliedstaat in einem Fall des Szenarios 2 eindeutig nachweisen, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf die Wahl des Investitionsstandorts auswirkt. Somit liegt die Beweislast hinsichtlich des Bestehens eines Anreizeffekts beim Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat eine umfassende Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation vorlegen, in der dem Beihilfeempfängern von keiner Behörde im EWR (auch an dem gewählten Standort) eine Beihilfe gewährt würde. Nach Randnummer 71 der Regionalbeihilfeleitlinien könnte der Mitgliedstaat für Szenario 2 — auf das sich Ungarn im vorliegenden Fall bezieht — den Anreizeffekt der Beihilfe anhand von Unternehmensunterlagen nachweisen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen der Ansiedlung der Investition in dem betreffenden Gebiet mit Kosten und Nutzen der Ansiedlung der Investition in einem anderen Gebiet oder anderen Gebieten verglichen worden sind. Diese Unterlagen sollten aus der gleichen Zeit wie der Entscheidungsprozess über die Investition oder die Wahl ihres Standorts stammen. Der Mitgliedstaat wird aufgefordert, sich zu diesem Zweck auf offizielle Dokumente des Vorstandes, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten sowie andere Studien und Unterlagen mit näheren Ausführungen zu verschiedenen Investitionsszenarien zu stützen. (112) Die Kommission muss überprüfen, ob das von Ungarn vorgelegte kontrafaktische Szenario realistisch und plausibel ist. (113) Nach Randnummer 68 der Regionalbeihilfeleitlinien ist ein kontrafaktisches Szenario dann plausibel, wenn es die Faktoren unverfälscht wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren. (46) (114) Im vorliegenden Fall brachte Ungarn eine Reihe von Behauptungen vor und legte Belege zur Stützung seines Standpunkts vor, dass Investition 2 die Anforderungen der Regionalbeihilfeleitlinien als Vorhaben im Sinne von Randnummer 61 Szenario 2 der Regionalbeihilfeleitlinien erfülle. Als Argument führte es eine Rentabilitätslücke von 173 Mio. EUR im Vergleich zu einem alternativen Investitionsstandort in Xi’an, China, an. Diese Lücke war im Wesentlichen auf einen erheblichen Unterschied bei den geplanten Investitionskosten der Beihilfemaßnahme an den beiden alternativen Standorten zurückzuführen. Während der Beihilfeempfänger in Ungarn einen Betrag im Nennwert von 1,2 Mrd. EUR (Gegenwartswert von 982 Mio. EUR (47)) in Gebäude, Ausrüstung und Maschinen investieren würde, beliefen sich die entsprechenden Kosten in China nominell nur auf […] Mio. EUR (Gegenwartswert: 766,7 Mio. EUR). Die Differenz von 215,3 Mio. EUR (Gegenwartswert) war ausschließlich auf die Kosten für Maschinen und Ausrüstung zurückzuführen, die in der Anmeldung als in Ungarn fast [35-50] % höher als in China dargestellt wurden. (115) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die Differenz bei den Investitionskosten in Höhe von 215,3 Mio. EUR teilweise durch die Nettovorteile der ungarischen Investition (42,3 Mio. EUR) ausgeglichen wurde, was zu einer endgültigen Rentabilitätslücke von 173 Mio. EUR zwischen den Standorten in China und Ungarn führte, und zwar zum Nachteil des Standorts in Ungarn. Die Kommission stellte ferner fest, dass Ungarn behauptete, dass die angemeldete Beihilfe in Höhe eines Gegenwartswerts von 108 Mio. EUR den im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Investition in Ungarn anzusiedeln, im Vergleich zu China entstandenen Nettonachteil von 173 Mio. EUR teilweise kompensiert habe. (116) Wie aus dem Ausweitungsbeschluss (insbesondere den Erwägungsgründen 5 und 6) hervorgeht, distanzierten sich Ungarn und Samsung SDI in ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss von bestimmten, während der Vorprüfungsphase abgegebenen Erklärungen und übermittelten neue Behauptungen und Beweise zu den Annahmen des Beihilfeempfängers im kontrafaktischen Szenario, die zumindest teilweise im Widerspruch zu früheren Erklärungen und Behauptungen standen. (117) Im Einleitungsbeschluss und im Ausweitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Glaubwürdigkeit des kontrafaktischen Szenarios (eine Investition in China), da übergeordnete strategische Erwägungen das Unternehmen in jedem Fall dazu veranlasst hätten, seine Investition in Ungarn anzusiedeln. Sie äußerte auch Zweifel an den Vergleichen der Kapitalwertlücke, die angesichts der verfügbaren Nachweise nicht realistisch und plausibel erschienen. (118) Im folgenden Abschnitt bewertet die Kommission jeden der Punkte, zu denen sie hinsichtlich der Kapitalwertlücke und der Standortentscheidung Zweifel geäußert hatte. Diese lassen sich in drei Rubriken einteilen: das Vorliegen übergeordneter strategischer Erwägungen, welche die Plausibilität des alternativen Standorts in China von vornherein zunichte machen; die Differenz bei den Kosten für Maschinen und Ausrüstung an den beiden alternativen Standorten (insbesondere die jeweilige Höhe der erwarteten lokalen Beschaffung) und die angebliche finanzielle Unterstützung durch die chinesischen Behörden zugunsten des chinesischen Standorts. 5.3.1.2.1.   Das Vorliegen übergeordneter strategischer Erwägungen, die die Plausibilität des alternativen Standorts in China von vornherein zunichte machen (119) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an der Glaubwürdigkeit der chinesischen kontrafaktischen Fallkonstellation, da sie nicht ausschließen konnte, dass die Investition aufgrund verschiedener Umstände auf jeden Fall in Ungarn erfolgt wäre. Dabei handelte es sich um folgende Umstände: i) das feindselige wirtschaftliche Umfeld in China gegenüber südkoreanischen Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge, ii) das Risiko eines erzwungenen Technologietransfers, iii) der Umstand, dass es unwahrscheinlich ist, dass Samsung SDI die Investition 1 in Göd durchführte, ohne eine Aufstockung der Investition zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, iv) die Vorteile eines europäischen Standorts wie der rasch expandierende europäische Markt und die Nähe zu den europäischen Kunden (gekoppelt mit einer regional ausgerichteten Investitionsstrategie, die die Samsung SDI Group nach vorläufiger Auffassung der Kommission verfolgt haben könnte). (120) In Bezug auf das feindselige wirtschaftliche Umfeld in China gegenüber südkoreanischen Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge (siehe Erwägungsgrund 139 des Einleitungsbeschlusses) stellt die Kommission fest, dass die geplante alternative Investition in Xi’an, wie aus internen Dokumenten aus der Zeit des Entscheidungsprozesses hervorgeht und in der Anmeldung dargelegt wie, als Grundlage für Ausfuhren gedient hätte (es wurde nicht erwartet, dass sie Verkäufe auf dem chinesischen Markt (48) generieren würde). Folglich räumt die Kommission ein, dass die Tatsache, dass China im Jahr 2016 Maßnahmen ergriffen hatte, die die Verkäufe südkoreanischer Hersteller von Batterien für Elektrofahrzeuge auf dem chinesischen Inlandsmarkt behinderten, offenbar kein feindliches wirtschaftliches Umfeld für die in Rede stehenden Investition, die nicht für den chinesischen Markt bestimmt war, geschaffen hat. Darüber hinaus legte Samsung SDI Unterlagen aus derselben Zeit sowie öffentlich zugängliche Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass zwischen den chinesischen Behörden und der Samsung SDI Group (insbesondere das Subventionsangebot der chinesischen Behörden vom 23. Februar 2017) und anderen südkoreanischen Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge weiterhin gute Geschäftsbeziehungen bestanden. Schließlich stellt die Kommission fest, dass kein Dokument in der Fallakte die Schlussfolgerung stützt, dass die Samsung SDI Group zum Zeitpunkt der Standortentscheidung ein solches feindseliges Umfeld als entscheidenden Faktor ansah. Vielmehr geht aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervor, dass die Samsung SDI Group kurz vor der Investitionsentscheidung ihre Beziehungen zu den chinesischen Behörden mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.