Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

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Quellenkennung: 32024D2057. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rfolgreichen Ende führten (23), fand die Suche ihren Höhepunkt in einer Konferenz, die von der Samsung SDI Group und […] (24) gemeinsam organisiert und am 24. Februar 2017 in […] abgehalten wurde (d. h. acht Monate vor der Investitionsentscheidung von Samsung SDI). Von 24 Konferenzteilnehmern (und fünf weiteren Unternehmen, mit denen die Samsung SDI Group nach der Konferenz bilateral Kontakt aufnahm) wurde Ungarn zufolge eine Mehrheit (23) potenzieller EWR-Lieferanten aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen (25), bevor am 27. November 2017 die abschließende Entscheidung zur Investition in Ungarn getroffen wurde. Nach der Investitionsentscheidung wurden die Gespräche mit nur sechs potenziellen Lieferanten aus dem EWR fortgesetzt, die jedoch nur für einen kleinen Teil des Ausrüstungsbedarfs von Samsung SDI für Investition 2 in Ungarn bereitstellen konnten. (55) Ungarn zufolge verfügte die Samsung SDI Group in China über genügend Erfahrungen (26) und Kontakte mit lokalen Lieferanten und musste daher in der Planungsphase der angemeldeten Investition keine besonderen Maßnahmen treffen, um Informationen über deren technische Fähigkeiten und Preisgestaltung für Standardausrüstung einzuholen. (56) Ungarn erklärte ferner, dass die Samsung SDI Group bezüglich der für die Umsetzung der neuen Prozessinnovation eingesetzten Ausrüstung und Maschinen in der Zeit vom 8. bis zum 12. Januar 2017 technische Überprüfungen in China durchgeführt habe. Die Schlussfolgerungen dieser technischen Überprüfungen lauteten, dass die chinesischen Hersteller zwar im Vergleich zu der zwei bis drei Jahre zuvor bestehenden Lage erhebliche technologische Fortschritte erzielt hätten und in der Zwischenzeit preislich konkurrenzfähig geworden seien (da sie [5-30] % preisgünstiger als die südkoreanischen Lieferanten waren), aber die Qualitätsanforderungen der Samsung SDI Group nicht erfüllten. (57) Ganz allgemein widersprach Ungarn den Zweifeln der Kommission an der Realität der chinesischen kontrafaktischen Fallkonstellation. (58) Erstens bestritt Ungarn die Existenz einer regional ausgerichteten Investitionsstrategie (27), deren Folge gewesen wäre, dass das Investitionsvorhaben auf jeden Fall in Ungarn stattgefunden hätte. Ungarn ist der Auffassung, dass diese Zweifel tatsächlich auf der fehlerhaften Auslegung des Protokolls einer internen Sitzung der Samsung SDI Group beruhten, die am 21. September 2017 im Zusammenhang mit der „Überprüfung für neue Produktionsinvestitionen in die EU und […]“ (28) stattfand, an der mehrere Manager der Samsung SDI-Gruppe und ihr Finanzvorstand teilnahmen. Ungarn weist darauf hin, dass eine solche Strategie, wenn sie denn existiert hätte, bedeutet hätte, dass in […] ein ähnliches Vorhaben durchgeführt worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei. (59) Zweitens erläuterten Ungarn und Samsung SDI, dass Samsung SDI über die Mittel und Erfahrungen verfüge, um seine Rechte des geistigen Eigentums in China angemessen zu schützen. Samsung SDI erläuterte, dass es zum Zeitpunkt der Standortentscheidung bereits über umfangreiche Erfahrungen mit der Errichtung von Produktionsstätten in China (die Tianjin-Fabrik stammt aus dem Jahr 1996) und dem Schutz seiner Rechte des geistigen Eigentums verfügt habe. Wie aus den von Samsung SDI vorgelegten Beweisen hervorgehe, wären bereits besondere Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte wie Blackboxing (siehe Erwägungsgrund 23), Geheimhaltungsvereinbarungen für Beschäftigte und chinesische Anteilseigner sowie strenge Regelungen für den Zugang zum Werk (beispielsweise Sicherheitsscans, Kontrolle elektronischer Geräte) getroffen worden, die sich in der Praxis als angemessen erwiesen hätten, um Risiken von Verletzungen geistiger Eigentumsrechte zu verhindern. Samsung SDI übermittelte weitere Informationen, die belegten, dass die chinesische Regierung im Oktober 2017 (d. h. vor der Investitionsentscheidung) auf dem 19. Volkskongress der kommunistischen Partei eine Stärkung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums bekannt gegeben hätte. Ungarn und Samsung SDI machen geltend, dass die Samsung SDI Group demzufolge keinen Grund gehabt hätte, eine kontrafaktische Investition in China aufgrund von Bedenken im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum auszuschließen. (60) Drittens widersprachen Ungarn und Samsung SDI den vorläufigen Zweifeln der Kommission hinsichtlich eines angeblich in China herrschenden feindseligen Klimas gegenüber südkoreanischen Unternehmen. Samsung SDI bestätigte, dass die Samsung SDI-Gruppe gute Geschäftsbeziehungen zu den chinesischen Behörden unterhalte, wie die Beihilfeangebote, die sie im Hinblick auf die hier betroffene Investition oder andere Investitionen erhalten habe, bestätigten. Samsung SDI erklärte, dass das angeblich feindselige Umfeld Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt betreffe, was im vorliegenden Fall unerheblich gewesen wäre, da bei dieser Investition die Produktion für Ausfuhrmärkte bestimmt gewesen wäre. Die von der Kommission insoweit geäußerten Zweifel seien daher unbegründet. Samsung SDI legte ferner eine vom Planungsteam ihrer Unternehmensabteilung Automotive and ESS erstellte und auf der Sitzung am 21. September 2017 gehaltene interne Präsentation vor (siehe Erwägungsgrund 58) (im Folgenden „interner Bericht vom 21. September 2017“); laut Samsung SDI zeigt dieses Dokument (ein qualitativer Vergleich der einzelnen Standorte) auf, dass die Samsung SDI Group ihre Beziehungen zu den chinesischen Behörden als […] bewertet habe. (61) Viertens übermittelte Ungarn zur Entkräftung der allgemeinen Vermutung, dass Investition 1 in Ungarn mit der Absicht verfolgt worden sei, sie später aufzustocken, der Kommission eine Excel-Tabelle, die von Samsung SDI bereitgestellt worden war und zeigte, dass die Produktionsanlage in Xi’an 2020 nur über zwei Produktionsstraßen verfügte (was den beiden ursprünglichen, im Rahmen von Investition 1 errichteten Produktionsstraßen entspricht). 3.2.2.   Neuberechnung des lokalen Beschaffungsniveaus in den kontrafaktischen Fallkonstellationen in Xi’an (China) sowie in Göd (Ungarn) 3.2.2.1.   XI’an (China) (62) Ungarn und Samsung SDI widersprachen der Annahme der Kommission, dass die Samsung SDI Group keine Ausrüstung lokal in China bezogen hätte, wenn sie Xi’an als Investitionsstandort gewählt hätte. Sie erklärten, dass die Probleme im Hinblick auf […] und Vertraulichkeit, die dem ersten Anschein nach die Zuverlässigkeit chinesischer Lieferanten beeinträchtigen könnten (29), mittels Einbeziehung der chinesischen Behörden hätten bewältigt werden können (30) (was jedoch nur dann möglich wäre, wenn die Investition in China stattfände), indem sie den chinesischen Lieferanten Unterstützung leisteten und SDI-Ingenieure von der Zentrale der südkoreanischen Samsung SDI zur engen Zusammenarbeit mit ihnen mitschickten (31) und besondere vertragliche Regelungen und Verträge über gemeinsame Entwicklungsvorhaben mit Anbietern abschlössen (32). Was Fragen der Vertraulichkeit betrifft, so trug Ungarn das Argument vor, dass — außer für besondere Maschinen — keine Vertraulichkeitsbedenken hinsichtlich der Lieferanten von Maschinen und Ausrüstung für die verschiedenen Schritte der Batterieherstellung bestünden. In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss machte Ungarn ferner geltend, dass dann, wenn man die von Samsung SDI anhand der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung verfügbaren Daten nachträglich durchgeführten Neuberechnungen zugrunde legt, ein Anteil der lokalen Beschaffung von Ausrüstung und Maschinen in Höhe von [31-35] % (33) der förderfähigen Investitionsausgaben in Xi’an, China, zum Zeitpunkt der Standortentscheidung realistisch gewesen wäre. (63) Die Ausgangsquote von [31-35] % für die Beschaffung in China beruhte auf der Hypothese, dass die Samsung SDI Group Folgendes beschafft hätte: a) etwa [15-20] % des Werts der für die kontrafaktische Investition in Xi’an erforderlichen Ausrüstung bei chinesischen Lieferanten, bei denen die Samsung SDI Group bereits ähnliche Ausrüstung in China für ihre Produktionsstätte in Tianjin erworben hatte. Samsung SDI wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass entgegen der von der Kommission im Ausweitungsbeschluss (Erwägungsgrund 41) geäußerten Auffassung der Anteil der in ihrem Werk in Tianjin erzielten lokalen Beschaffung ([25-30] % im Zeitraum 2015-2016 und [15-20] % im Zeitraum 2018-2019) in Anbetracht dessen, dass die Fertigung von Batteriezellen in diesem Werk erst 2008 (und die von zylindrischen Zellen sogar erst 2016) begann, nicht erst nach 20 Betriebsjahren erreicht worden sei; b) etwa [10-15] % des Werts der für die kontrafaktische Investition in Xi’an erforderlichen Ausrüstung bei chinesischen Lieferanten, mit denen Samsung SDI in China noch keine Geschäfte getätigt hatte, die aber bereits anderen chinesischen Kunden einschließlich Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge Ausrüstung verkauft hatten, die auf derselben Technologie basierte, (34) die auch im kontrafaktischen Investitionsvorhaben eingesetzt wurde; c) etwa [3,5-5] % des Werts der für die kontrafaktische Investition in Xi’an erforderlichen Ausrüstung bei chinesischen Lieferanten, mit denen Samsung SDI in China noch keine Geschäfte getätigt hatte, die aber bereits anderen chinesischen Kunden einschließlich Herstellern von Batterien für Elektrofahrzeuge Ausrüstung verkauft hatten, die in denselben Produktionsprozessen (35) wie der im kontrafaktischen Investitionsvorhaben verwendeten Ausrüstung eingesetzt wurde. (64) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss trug Ungarn zur Stützung seines Vorbringens, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung im November 2017 ein erhebliches Niveau lokaler Beschaffung in China realistisch gewesen sei, zwei weitere Argumente vor. (65) Erstens behauptete es, dass die Samsung SDI Group in den Zeiträumen 2015-2016 und 2018-2019 in seinem Werk in Tianjin eine lokale Beschaffungsquote bei Maschinen und Ausrüstung zwischen [10-15] % und [25-30] % erzielt habe (durchschnittlich [25-30] % im Zeitraum 2015-2016 und [15-20] % im Zeitraum 2018-2019). Ungarn vertrat die Auffassung, dass die Investition in Tianjin ein maßgeblicher Vergleichswert für das angemeldete Investitionsvorhaben sei, weil die jeweiligen Fertigungsstraßen „ähnliche Merkmale“ hätten und „sich auf vergleichbare Maschinen und Ausrüstung stützen“. Zweitens legte Ungarn Belege für den Stand der technologischen Entwicklung auf dem chinesischen Markt für Ausrüstung und Maschinen im Jahr 2017 vor (eine Zusammenfassung ist Erwägungsgrund 11 des Ausweitungsbeschlusses zu entnehmen). (66) Ungarn und Samsung SDI erinnerten ferner daran, dass die Suche nach lokalen Lieferanten ein dynamischer Prozess sei, der sich im Laufe der Zeit weiterentwickeln und auf diese Weise zu höheren als den zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung gesicherten Anteilen lokaler Beschaffung führen könne. (67) Ungarn und Samsung SDI vertraten ferner die Auffassung, dass der Beihilfeempfänger ohne lokale Beschaffung seine südkoreanischen Lieferanten nutzen würde. In diesem Fall müssten zusätzliche Kostenelemente berücksichtigt werden. Zu ihnen zählen die Kosten für den Versand der Maschinen und Ausrüstung zum Werk in China (auf [2-3] % der Kosten der jeweiligen Maschinen und Ausrüstungsgegenstände veranschlagt), ein Aufschlag von [18-22] % zur Berücksichtigung der Beteiligung der Zentrale der Samsung SDI Group in Südkorea (im Folgenden „Samsung SDI-Zentrale“) am Beschaffungsverfahren (36) sowie Zölle in Höhe von 1.1 %, die auf solche, zur Einfuhr in China aus Südkorea vorgesehenen Maschinen und Ausrüstung zu entrichten sind. 3.2.2.2.   Göd (Ungarn) (68) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat Ungarn die Auffassung, dass die Kommission „keinen Grund hatte, in Frage zu stellen, dass lokale Beschaffung für Samsung SDI zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen beschloss, in Göd zu investieren, eine ernstzunehmende Ex-ante-Annahme war“. Ungarn behauptete, dass es „nicht maßgeblich“ sei, „wie die Beschaffung von Ausrüstung und Maschinen für Ungarn im Vergleich zu dem, was Samsung SDI ursprünglich im Einklang mit seiner gefestigten lokalen Beschaffungspolitik vorgesehen hatte, ex post umgesetzt wurde“. (69) Ungarn erklärte, dass die Samsung SDI Group entgegen der vorläufigen Auffassung der Kommission aufgrund von […] (insbesondere […]) keine Ausrüstung von preisgünstigeren chinesischen Lieferanten hätte beziehen können. Ungarn wies darauf hin, dass ein weniger als 100 % betragender Prozentanteil lokaler Beschaffung in Ungarn auf jeden Fall nur sehr begrenzte Auswirkungen auf das Ex-ante-Ergebnis für den Kapitalwert der Investition in Ungarn gehabt hätte, da die angenommenen Kosten einer Beschaffung bei südkoreanischen Lieferanten nahezu identisch mit den Beschaffungskosten im EWR gewesen wären (abgesehen von den auf [3-4] % der Kosten der jeweiligen Maschinen und Ausrüstung veranschlagten Versandkosten). (70) Ungarn zufolge könnte die Beschaffung der Maschinen und der Ausrüstung durch die als Vermittlerin wirkende Samsung SDI-Zentrale an die Stelle lokaler Beschaffungsanstrengungen von Samsung SDI treten, wenn sich diese als undurchführbar erweisen sollten. Bei einer zentralen Beschaffung durch die Samsung SDI-Zentrale würden Versandkosten und ein Aufschlag von [18-22] % anfallen (während keine Zölle zu entrichten wären). (71) Im Nachgang zu dem anschließenden Schriftwechsel zwischen der Kommission und Ungarn übermittelte Ungarn im Januar 2023 eine neu berechnete Kapitalwertlücke, in der der Anteil der Beschaffung von Maschinen und Ausrüstung von außerhalb des EWR für das Werk in Göd Ende 2021 mit [94-99] % angegeben wurde, während der Anteil der Beschaffung aus dem EWR auf [1-1,5] % festgesetzt wurde. 3.2.2.3.   Der Aufschlag von [18-22] % auf nicht lokal beschaffte Ausrüstung (72) Ungarn und Samsung SDI tragen das Argument vor, dass in den Berechnungen des Kapitalwerts ein Aufschlag von [18-22] % (37) enthalten sein sollte, falls die Kommission die ursprüngliche Annahme von Samsung SDI, dass eine auf der Politik der Samsung SDI Group beruhende vollständige lokale Beschaffung stattfinden werde, zurückweisen sollte. Im Einklang mit den tatsächlichen Erfahrungen von Samsung SDI wäre ein solcher Aufschlag dadurch gerechtfertigt, dass die Maschinen und Ausrüstung zunächst von der Samsung SDI-Zentrale bei den südkoreanischen Herstellern erworben und anschließend an Samsung SDI in Ungarn oder China verkauft würden, nachdem ein Aufschlag von [18-22] % auf die zugrunde liegende Kostenbasis berechnet wurde (welche sich aus dem Anschaffungspreis und allen anderen Kosten zusammensetzen würde, die der Samsung SDI-Zentrale im Zusammenhang mit dem Ankauf, der Lieferung und dem Aufbau der Maschinen und Ausrüstung am Standort der lokalen Investition bis zur Aufnahme der Massenfertigung darauf entstanden). Dieser Aufschlag von [18-22] % entspricht der nominalen Differenz zwischen den Einkaufspreisen der Samsung SDI-Zentrale und den Weiterverkaufspreisen auf der Grundlage von Rechnungen, die sie ihren lokalen Tochtergesellschaften stellt. Dies wäre ein vernünftiges, angemessenes Niveau solcher gruppeninternen Geschäftsvorgänge, die nicht nur den Erwerb der Ausrüstung, sondern auch zusätzliche von der Samsung SDI-Zentrale erbrachte Dienstleistungen umfassen. Ungarn und Samsung SDI tragen das Argument vor, dass ein solcher Aufschlag von [18-22]% einen marktkonformen Preis darstelle, was sowohl aus Untersuchungen hervorgehe, die vor der Standortentscheidung im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, als auch aus Studien, die der Kommission im Laufe der derzeitigen Untersuchung vorgelegt wurden (38). 3.2.3.   Öffentliche Unterstützung für den vorgeschlagenen alternativen Standort in Xi’an (China) (73) Obwohl Ungarn der Kommission ursprünglich mitgeteilt hatte, dass der Beihilfeempfänger während des Entscheidungsprozesses kein Subventionsangebot von der chinesischen Regierung erhalten habe („didn’t get any subsidy offer“) (siehe Erwägungsgrund 13 des Ausweitungsbeschlusses), distanzierte sich Ungarn später von dieser Aussage. (74) Ungarn und Samsung SDI brachten anschließend vor, dass in China ein direkter Investitionszuschuss in Höhe von [15-20] % der Investitionskosten zur Verfügung gestanden hätte. Sie brachten ferner vor, dass die Investition, wenn sie in China getätigt worden wäre, wahrscheinlich in den Genuss eines Körperschaftsteuersatzes von 15 % anstelle des Normalsatzes von 25 % gekommen wäre. (75) In Bezug auf den Zuschuss legten Ungarn und Samsung SDI ein nicht unterzeichnetes, nicht abgestempeltes Angebot der chinesischen Kommunalverwaltung vom 23. Februar 2017 vor, das zwei Optionen enthielt (siehe Erwägungsgrund 16 des Ausweitungsbeschlusses). Ungarn und Samsung SDI legten insbesondere zur Dokumentation des Verlaufs der Verhandlungen zwischen der Samsung SDI Group und der chinesischen Kommunalverwaltung von Januar bis Juli 2017 (39) zusätzliche Beweise sowie ein aktualisiertes Beihilfeangebot vom 23. Mai 2018 vor. Im Lichte dieser zusätzlichen Beweise machen Ungarn und Samsung SDI geltend, dass die Verhandlungen über eine Finanzhilfe in Höhe von [15-20] % ernsthaft und realistisch gewesen seien; nur die Möglichkeit, einen noch höheren Zuschuss in Höhe von [25-30] % der Investitionskosten zu erhalten, sei noch unklar gewesen. (76) In Bezug auf einen möglichen niedrigeren Körperschaftsteuersatz von 15 % erläuterte Ungarn, dass der ursprünglich von der Samsung SDI Group angenommene Körperschaftsteuersatz von 25 % in China auf einer eher konservativen Schätzung beruhe. Ungarn brachte vor, dass es legitim gewesen wäre, wenn die Samsung SDI Group einen deutlich niedrigeren Steuersatz von 15 % in China als Grundlage für ihre Berechnungen des Kapitalwerts verwendet hätte (siehe die Erwägungsgründe 25 und 26 des Ausweitungsbeschlusses) (40). (77) Ungarn und der Beihilfeempfänger erklärten, dass aus dem internen Bericht vom 21. September 2017 hervorgehe, dass der Samsung SDI Group das potenzielle chinesische Subventionsangebot bekannt gewesen sei. Nach Ansicht von Samsung SDI ist die Tatsache, dass solche Subventionen nicht in die Berechnungen der Rentabilitätslücke einbezogen wurden, die dem Investitionsausschuss von SDI und dem Hauptgeschäftsführer von Samsung SDI in den aufeinanderfolgenden, zur Standort- und Investitionsentscheidung führenden Entscheidungsschritten vorgelegt wurden, nicht relevant. Es sei gängige Politik der Samsung SDI Group, Beihilfen erst nach den Berechnungen des Kapitalwerts zu berücksichtigen, was auch durch die Tatsache belegt werde, dass potenzielle Beihilfen aus Ungarn bei den Berechnungen des Kapitalwerts ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien. 3.2.4.   Einführung eines „diskreten“ und eines „probabilistischen“ Ansatzes zur Berechnung der Rentabilitätslücke seitens Samsung SDI (78) Obwohl Ungarn den Bedenken der Kommission in Bezug auf den Nettogegenwertvergleich nicht zustimmte, erklärte es sich bereit, einige andere plausible Rentabilitätsszenarien zu vergleichen, um zu veranschaulichen, dass die Rentabilitätslücke zwischen Ungarn und China in diesen Szenarien erheblich bleiben und die Samsung SDI von Ungarn für angebotene staatliche Beihilfe ihren Anreizeffekt beibehalten würde. Im Einzelnen führte Samsung SDI nach dem Einleitungsbeschluss eine Neuberechnung der Kapitalwertlücke durch und sah dabei zwei Ansätze vor: einen „diskreten“ Ansatz, der vier verschiedene Szenarien umfasste, und einen „probabilistischen“ Ansatz, der zu drei möglichen Szenarien führte. (79) Im Rahmen des diskreten Ansatzes berechnete Samsung SDI zwei Kapitalwertlücken ohne lokale Beschaffung in China oder Ungarn, wobei jedoch entweder ein lokaler chinesischer Zuschuss in Höhe von [15-20] % der Investition oder ein Körperschaftsteuersatz von 15 % berücksichtigt wurde. Samsung SDI argumentiert, dass die Rentabilitätslücke in beiden Szenarien mit der ursprünglichen Lücke von 173 Mio. EUR vergleichbar bleiben oder sie übersteigen würde. Eine dritte, auf der Grundlage einer lokalen Beschaffungsquote von [31-35] % für die Investition in China (und ohne lokale Beschaffung für die Investition in Ungarn), ohne Subvention und mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % für die Investition in China neu berechnete Kapitalwertlücke ergäbe eine Lücke, die niedriger als die ursprüngliche Kapitalwertlücke, aber gleichwertig mit dem Betrag der von Ungarn vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe wäre. Schließlich würde eine vierte, auf der Grundlage einer lokalen Beschaffungsquote von [25-30] % für die Investition in China (und ohne lokale Beschaffung für die Investition in Ungarn), ohne Subvention und mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % für die Investition in China neu berechnete Kapitalwertlücke eine Lücke ergeben, die sowohl niedriger als die ursprüngliche Kapitalwertlücke als auch geringer als der Betrag der von Ungarn vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe wäre. (80) Samsung SDI argumentierte, dass die vorstehend aufgeführte diskrete Methode den Entscheidungsprozess, der zu der Investition führte, nicht korrekt widerspiegele. Stattdessen vertrat das Unternehmen die Auffassung, dass ein probabilistischer Ansatz eine realistischere Betrachtung wäre, bei der sämtliche, für Samsung SDI bei der Entscheidung über den Investitionsstandort maßgebliche Faktoren berücksichtigt würden. (81) In den drei von Samsung SDI im Anschluss an den Einleitungsbeschluss vorgeschlagenen „probabilistischen Szenarien“ werden die drei unterschiedlichen Faktoren (lokale Beschaffung von [25-30] % für die Investition in China, ein Zuschuss der chinesischen Behörden in Höhe von [15-20] % und ein Körperschaftsteuersatz von 15 %) kombiniert; auf diese werden unterschiedliche Wahrscheinlichkeitskoeffizienten angewendet, um die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Verwirklichung dieser Faktoren widerzuspiegeln. Die vorgeschlagenen Wahrscheinlichkeitskoeffizienten betragen für den Faktor für die konservative [25-30] % lokale Beschaffung in China in allen drei Szenarien 100 % und alternativ 25 % oder 0 % für die beiden anderen Faktoren (in zwei Szenarien) oder für beide 25 % (im dritten Szenario). (41) Samsung erklärt, dass alle drei sich daraus ergebenden neu berechneten Kapitalwertlücken innerhalb der Spanne der ursprünglichen Kapitalwertlücke lägen und dass alle drei den Betrag der von Ungarn vorgeschlagenen staatlichen Beihilfe überstiegen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen machte Ungarn geltend, dass der Anreizeffekt des angemeldeten Beihilfebetrags bestätigt werde. (82) Ungarn machte geltend, dass die Kommission eine solche Ex-post-Neuberechnung der Kapitalwertlücke auf der Grundlage historischer Daten berücksichtigen sollte, obwohl dies zum Zeitpunkt der Wahl des Investitionsstandorts vom Beihilfeempfänger nicht in Erwägung gezogen worden sei. (83) In ihren Stellungnahmen zum Ausweitungsbeschluss machten Ungarn und Samsung SDI geltend, dass ein internes Unternehmensdokument aus der Zeit des Entscheidungsprozesses von Samsung SDI die Behauptung stütze, dass der Beihilfeempfänger in der Ex-ante-Phase der Investitionsprüfung einen inhärent probabilistischen Ansatz angewendet habe. Diesbezüglich verwiesen sie insbesondere auf den internen Bericht vom 21. September 2017. 3.3.   Verhältnismäßigkeit (84) Ungarn erklärte, dass mit der Beihilfemaßnahme der geltend gemachte Kostennachteil in Höhe von 173 Mio. EUR teilweise ausgeglichen werden sollte, um die Investition durch Anreize in ein Fördergebiet zu lenken. Ungarn bestätigte, dass die Samsung SDI Group bereit gewesen sei, den verbleibenden Kostennachteil von 65 Mio. EUR zu tragen, da sie der Auffassung war, dass sie von bestimmten qualitativen und strategischen Vorteilen des ungarischen Standorts profitieren würde. (85) Ungarn und Samsung SDI wiederholten, dass selbst dann, wenn die Kapitalwertlücke neu berechnet werden müsste (siehe Abschnitt 3.2.4), der Beihilfebetrag, sowei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.