Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2057 der Kommission vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2057 1.8.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2057 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2023 über die staatliche Beihilfe SA.48556 (2019/C) (ex 2018/N) — Ungarn — Großes Investitionsvorhaben — Regionale Investitionsbeihilfe für Samsung SDI (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1478) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den oben genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung, die am 16. Mai 2018 einging, meldete Ungarn bei der Kommission seine Absicht an, Samsung SDI Magyarország Zrt (im Folgenden „Samsung SDI“ oder „Beihilfeempfänger“) eine regionale Investitionsbeihilfe zu gewähren. (2) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) setzte die Kommission Ungarn von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf diese regionale Investitionsbeihilfe (im Folgenden „Beihilfemaßnahme“) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten, und forderte Ungarn auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. (3) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). In derselben Veröffentlichung forderte die Kommission die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf. (4) Ungarn, Samsung SDI und Südkorea übermittelten Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss. (5) Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 teilte die Kommission Ungarn ihren Beschluss mit, den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses in Bezug auf die Beihilfemaßnahme auszudehnen (im Folgenden „Ausweitungsbeschluss“) (3). Sie forderte Ungarn auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. (6) Ungarn, Samsung SDI und Südkorea übermittelten Stellungnahmen zum Ausweitungsbeschluss. Ungarn nahm mit Schreiben vom 9. August 2021 zu diesem Beschluss Stellung. Samsung SDI übermittelte am 28. Januar 2022 seine vorläufige Stellungnahme zu diesem Beschluss und am 14. März 2022 die abschließende Stellungnahme. Am 18. März 2022 übermittelte Südkorea seine Stellungnahme. (7) Am 21. März 2022 übermittelte Ungarn seine Stellungnahme zur Vorbringung von Samsung SDI und bestätigte, dass es keine Anmerkungen zur Stellungnahme Südkoreas habe. (8) Die Kommission richtete weitere Auskunftsersuchen an Ungarn, das letzte im Dezember 2022, das Ungarn fristgerecht beantwortete. (9) Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 stimmte Ungarn der Annahme und Bekanntgabe dieses Beschlusses in englischer Sprache zu. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME 2.1.   Ziel der Beihilfemaßnahme (10) Ungarn beabsichtigt, durch die Bereitstellung regionaler Beihilfe für die Erweiterung der Kapazität einer bestehenden Betriebsstätte von Samsung SDI die Regionalentwicklung zu fördern; Samsung SDI stellt in Göd im Landkreis Pest in Mittelungarn Batteriezellen für Elektrofahrzeuge her. Göd liegt in einem Gebiet, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt und für das auf der Grundlage der ungarischen Fördergebietskarte für den Zeitraum von 2017 bis 2020 ein Regionalbeihilfehöchstsatz von 35 % gilt (5). 2.2.   Der Beihilfeempfänger (11) Empfänger der Beihilfe ist Samsung SDI, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Samsung SDI Co. Ltd. (im Folgenden „Samsung SDI Group“) mit Sitz in Südkorea. Die Samsung SDI Group ist ein großes Unternehmen mit fast 19 000 Beschäftigten weltweit und verzeichnete 2016 einen Umsatz von rund 4 Mrd. EUR. (12) Die Samsung SDI Group befasst sich mit der Herstellung wiederaufladbarer Batterien für die IT-Industrie, Elektrofahrzeuge und Energiespeichersysteme (ESS). (13) Im Jahr 2016 errichtete Samsung SDI in Göd ein Werk zur Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge (im Folgenden „Investition 1“) mit einer maximalen Kapazität von [100 000-400 000] (6) Batteriezellen pro Monat, was einer jährlichen Kapazität von [0,1-0,5] GWh entspricht. Diese Produktionsstätte begann im zweiten Quartal 2017 mit der Versuchsfertigung und im Mai 2018 mit der Massenfertigung. Für Investition 1 wurde keine staatliche Beihilfe gewährt. (14) Ungarn bestätigte, dass es sich bei dem Beihilfeempfänger nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten handelt . (7) Ungarn verpflichtete sich, die Gewährung und/oder Auszahlung der angemeldeten Beihilfe an den Beihilfeempfängern auszusetzen, wenn er eine frühere rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, die durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Beihilfeempfänger die rechtswidrige, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe und die entsprechenden Zinsen für Rückforderungen zurückgezahlt oder auf ein gesondertes Konto überwiesen hat. 2.3.   Investitionsvorhaben und beihilfefähige Kosten 2.3.1.   Das Investitionsvorhaben (15) Das durch die Beihilfemaßnahme geförderte Vorhaben (im Folgenden „Investition 2“) betrifft die Kapazitätserweiterung der Anlage zur Herstellung von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge innerhalb einer bestehenden Betriebsstätte in Göd, die sich im Eigentum des Beihilfeempfängers befindet (d. h. innerhalb der im Rahmen der Investition 1 errichteten Betriebsstätte). Mit der geplanten Erweiterung sollte die Produktionskapazität von Samsung SDI in Ungarn im Jahr […] monatlich 6 Mio. Batteriezellen erreichen, was einer jährlichen Kapazität von [17-20] GWh entspricht (8). Samsung SDI beabsichtigte, [50-90] % dieser Kapazität für den Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und [10-40] % für […] zu nutzen (9). (16) Mit der Beihilfemaßnahme werden Investitionen in Ausrüstung und Maschinen für die Herstellung von Batteriezellen sowie in die für die Herstellung dieser Batteriezellen erforderlichen Anlagen gefördert. Samsung SDI beabsichtigte, die Investition in die Batteriezellenproduktion durch zusätzliche Investitionen in die Produktion von Batteriemodulen und Batteriesätzen (10) zu ergänzen, für die keine Beihilfe beantragt werden sollte. Investition 2 sollte in zwei Phasen (11) durchgeführt werden (siehe Tabelle 1 Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses). (17) Die Arbeiten an Investition 2 begannen am 1. Dezember 2017, nachdem der Beihilfeempfänger am 13. September 2017 den entsprechenden Beihilfeantrag an Ungarn gestellt hatte. Es wurde erwartet, dass mit der Investition 2 1 200 neue direkte Arbeitsplätze geschaffen würden. (18) Ungarn bestätigte, dass Samsung SDI den Einkauf der für Investition 2 benötigten Ausrüstung bis Ende 2021 abgeschlossen hat und dass Investition 2 wie geplant im Januar 2022 die volle Produktionskapazität erreicht hat. (19) Ungarn zufolge beabsichtigte Samsung SDI, die Massenproduktion von Batteriezellen für Elektrofahrzeuge mithilfe bedeutender Änderungen an Techniken, Ausrüstung und Software zu entwickeln und umzusetzen. (20) Das Ziel der neuen Prozessinnovationen von Samsung SDI bestand darin, den Zeit- und Kostenaufwand für die Herstellung von Batteriezellen zu verringern. Die hergestellten Batteriezellen und einige der im Produktionsprozess verwendeten Einsatzstoffe würden infolge der Umsetzung der Prozessinnovationen in beiden Phasen der Investition 2 verändert werden. (21) Ungarn erläuterte ferner, dass es auf dem Markt für Elektrofahrzeugbatterien drei unterschiedliche grundlegende Zellstrukturen gebe (d. h. prismatische Strukturen, die den von Samsung SDI in Göd nach der Investition 1 hergestellten Zellen entsprechen, Pouchzellen und zylindrische Zellen) und dass die zugrunde liegenden Produktionsverfahren, wie in Erwägungsgrund 17 des Einleitungsbeschlusses erläutert, unterschiedlich seien. (22) Ungarn erläuterte, dass das Verfahren für die Herstellung von Batteriezellen aus drei Schritten bestehe (Erwägungsgrund 18 des Einleitungsbeschlusses) und dass einzelne Prozessinnovationen, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden sollen, alle drei Schritte abdeckten (Erwägungsgrund 19 des Einleitungsbeschlusses, in dem auch die laut Ungarn wichtigsten einzelnen Innovationsprozesse aufgeführt sind). (23) Ungarn erläuterte ferner, dass einige dieser neuartigen Elemente durch Patente geschützt sein würden, dass die Samsung SDI Group den größten Teil des neuen Produktionsprozesses aber in Wesentlichen durch Blackboxing (12) schützen würde. Das „Stapeln“ von Elektroden, das durch die Investition 2 eingeführt werden sollte, befand sich in […] zum Zeitpunkt der Anmeldung noch in der Entwicklung und Erprobung, sollte jedoch in der Massenproduktion ab […] zum Einsatz kommen. (24) Ungarn vertrat die Auffassung, dass die vorstehend aufgeführten innovativen Verfahren und Geräte weltweit erstmals in der Herstellung von Batterien und Akkus für Elektrofahrzeuge eingeführt würden (siehe Erwägungsgrund 21 des Einleitungsbeschlusses). (25) Abschließend vertrat Ungarn die Auffassung, dass der neue Produktionsprozess als „neue Prozessinnovation“ im Sinne von Randnummer 15 der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen (13) einzustufen sei. Ungarn erläuterte ferner, dass die Marktanteile von Samsung SDI nach der in Rede stehenden Investition voraussichtlich von [7-10] % im Jahr 2019 auf [20-25] % im Jahr 2023 auf europäischer Ebene und von [7-10] % im Jahr 2019 auf [10-13,5] % im Jahr 2023 auf globaler Ebene steigen werden. 2.3.2.   Beihilfefähige Investitionskosten (26) Die angemeldeten beihilfefähigen Investitionskosten für Investition 2 belaufen sich nominell auf insgesamt 380,628 Mrd. HUF, gerundet (1,2 Mrd. EUR (14), gerundet), d. h. 376 540 Mrd. HUF, gerundet (1,187 Mrd. EUR, gerundet) zum Barwert. (15) Die beihilfefähigen Kosten umfassen Kosten für Gebäude, Maschinen und Ausrüstung (siehe Tabellen 2 und 3 in Erwägungsgrund 23 des Einleitungsbeschlusses). (27) Ungarn bestätigte, dass nur neue Vermögenswerte als förderfähige Ausgaben akzeptiert wurden. Die beihilfefähigen Kosten für Investition 2 umfassen keine Kosten für immaterielle Vermögenswerte oder Leasingkosten (siehe Erwägungsgrund 155 des Einleitungsbeschlusses). 2.4.   Form der Beihilfe, Bewilligungsbehörde und nationale Rechtsgrundlage (28) Bei der Beihilfemaßnahme handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Barzuschuss, der eine einzeln anmeldepflichtige Ad-hoc-Beihilfe darstellt, die nicht unter die Freistellung einer Beihilferegelung fällt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission von der Anmeldepflicht befreit wäre. (16) (29) Die nationale Rechtsgrundlage für die Anmeldung der Beihilfemaßnahme ist der Regierungserlass Nr. 210/2014 über die Verwendung der für die Investitionsförderung vorgesehenen Regelung. Bewilligungsbehörde der Beihilfe ist das ungarische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel. 2.5.   Beihilfebetrag (30) Die angemeldete Beihilfe beläuft sich auf 34,891 Mrd. HUF, gerundet (110 Mio. EUR, gerundet), nominal und 34,304 Mrd. HUF, gerundet (108 Mio. EUR, gerundet) zum Barwert. Ungarn gewährte die Beihilfe am 27. Dezember 2021, wobei nur der Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission bestand. 2.6.   Beihilfeintensität und Kumulierung mit anderen Investitionsbeihilfen (31) Auf der Grundlage der angemeldeten beihilfefähigen Gesamtkosten in Höhe von 380,628 Mrd. HUF, gerundet (1 200,000 Mio. EUR, gerundet), beläuft sich der abgezinste Wert der förderfähigen Gesamtausgaben auf 376,540 Mrd. HUF, gerundet (1 187,111 Mio. EUR, gerundet). Unter Zugrundelegung dieser Zahlen und Anwendung des Standardhöchstsatzes für Regionalbeihilfen für große Unternehmen in Höhe von 35 %, der laut der Fördergebietskarte für Göd im Zeitraum 2017-2021 galt, sowie unter Anwendung der Herabsetzungsbestimmungen (17) nach Randnummer 20 Buchstabe c und Randnummer 86 der Regionalbeihilfeleitlinien berechnete die Kommission, dass sich der zulässige Beihilfehöchstbetrag für Investition 2 auf 49,360 Mrd. HUF gerundet (155,616 Mio. EUR, gerundet) beläuft, was einer maximalen Beihilfeintensität von 13,11 % entspricht. (32) Die geplante Beihilfe in Höhe von 34,304 Mrd. HUF, gerundet (108 Mio. EUR, gerundet) zum Gegenwartswert für geplante förderfähige Ausgaben in Höhe von 376,540 Mrd. HUF, gerundet (1 187 Mio. EUR, gerundet), entspricht einer Beihilfeintensität von 9,11 %, berechnet auf der Grundlage der angemeldeten beihilfefähigen Gesamtkosten. (33) In seiner Anmeldung erklärte Ungarn, dass die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Beihilfemaßnahme nicht mit anderen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen kombiniert werde, die für dieselben beihilfefähigen Kosten aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Quellen ausgezahlt werde. (34) Ungarn bestätigt, dass weder der Gegenwartswert des genehmigten Beihilfehöchstbetrags noch die genehmigte Beihilfeintensität überschritten werden, wenn der Betrag der beihilfefähigen Ausgaben vom angemeldeten Betrag abweicht. 2.7.   Eigenbeitrag (35) Ungarn bestätigte, dass der Beihilfeempfänger einen finanziellen Beitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten aus eigenen oder externen Mitteln in einer Form leisten werde, die keine öffentliche finanzielle Unterstützung beinhalte. 2.8.   Aufrechterhaltung der geförderten Tätigkeit (36) Die Beihilfemaßnahme wird mit der Auflage gewährt, dass der Beihilfeempfänger die Investition im Fördergebiet nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens fünf Jahre lang aufrechterhält. 2.9.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (37) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die geplante Investition als neue Prozessinnovation einzustufen ist und daher nach den Regionalbeihilfeleitlinien beihilfefähig ist. Allerdings äußerte die Kommission sowohl im Einleitungs- als auch im Ausweitungsbeschluss Zweifel insbesondere hinsichtlich der substanziellen Anreizwirkung der Beihilfe und der Plausibilität des von Ungarn vorgelegten alternativen Investitionsszenarios in China (siehe Abschnitt 3.4.1.4 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 3 des Ausweitungsbeschlusses). (38) Erstens konnte die Kommission nicht ausschließen, dass eine Kombination strategischer Faktoren wie der rasch expandierende europäische Markt, die Nähe zu den europäischen Kunden, die Gefahr eines erzwungenen Technologietransfers und das feindselige politische und wirtschaftliche Klima in China gegenüber südkoreanischen Unternehmen keine zwingenden strategischen Erwägungen dargestellt hätten, die das Unternehmen dazu veranlasst hätten, seine Investition auf jeden Fall, auch ohne die Beihilfe, in Ungarn anzusiedeln. (39) Zweitens vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die geplante Regionalbeihilfe für eine positive Standortentscheidung zugunsten Ungarns nicht entscheidend war. Der Grund hierfür war, dass die Kommission Zweifel am Bestehen und gegebenenfalls am Umfang der geltend gemachten Lücke von 173 Mio. EUR beim Kapitalwert der Investition 2 gegenüber der kontrafaktischen Investition in China hatte. Die Kommission stellte fest, dass diese Lücke weitgehend auf erheblichen Unterschieden bei den Investitionskosten zwischen den beiden alternativen Investitionsstandorten beruhte, zu deren Rechtfertigung Ungarn und der Beihilfeempfänger eine lokale Beschaffungspolitik anführten (18). Die Kommission äußerte jedoch gerade an einer solchen lokalen Beschaffungspolitik Zweifel, die ihrer Ansicht nach auf den ersten Blick weder realistisch noch plausibel war. Die Kommission bezweifelte auch die Existenz der angeblichen öffentlichen Unterstützung für eine Standortentscheidung des Beihilfeempfängers in China sowie die Relevanz einer solchen Unterstützung, da in internen Dokumenten der Samsung SDI Group zur Standortentscheidung auf die Beihilfe Ungarns als entscheidendem Faktor für die Standortwahl hingewiesen, aber kein Hinweis auf eine öffentliche Unterstützung durch die chinesischen Behörden gegeben wurde. (40) Da die Kommission bereits hinsichtlich des kontrafaktischen Szenarios und des Vergleichs des Kapitalwerts Zweifel geäußert hatte, erhob sie auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Zweifel (siehe Abschnitt 3.4.1.5 des Einleitungsbeschlusses). Darüber hinaus äußerte die Kommission hinsichtlich des Beitrags der Beihilfe zur regionalen Entwicklung (siehe Abschnitt 3.4.1.1 des Einleitungsbeschlusses) und der Eignung der Beihilfeform (siehe Abschnitt 3.4.1.3 des Einleitungsbeschlusses) Zweifel (siehe auch Erwägungsgrund 4 des Ausweitungsbeschlusses). (41) Und schließlich stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe möglicherweise übermäßige negative Auswirkungen zur Folge haben könnte. Insbesondere konnte sie nicht ausschließen, dass die Investition zumindest mittelbar ursächlich für eine Verlagerung der Batteriesatz-Produktionstätigkeit der Samsung SDI-Gruppe von Österreich nach Ungarn war, was eine offensichtliche nachteilige Auswirkung auf den Handel im Sinne von Randnummer 122 der Regionalbeihilfeleitlinien darstellen würde (siehe Abschnitt 3.4.2.4 des Eröffnungsbeschlusses und Erwägungsgrund 4 des Ausweitungsbeschlusses). Im Ausweitungsbeschluss vertrat die Kommission auch die Auffassung, dass die Beihilfe dadurch, dass sie Investitionen von einer weniger stark entwickelten Region in Polen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfe in Betracht käme (siehe Erwägungsgrund 72 des genannten Beschlusses) abwarb, eine gegen die Kohäsion gerichtete Wirkung haben könnte. (42) Aus diesen Gründen äußerte die Kommission sowohl im Einleitungs- als auch im Ausweitungsbeschluss Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt. 3.   STELLUNGNAHMEN VON UNGARN UND SAMSUNG SDI (43) Zur Unterstützung seines Vorbringens, dass Investition 2 in den Genuss regionaler Beihilfe kommen könne, berief sich Ungarn auf ein „Szenario 2“ im Sinne von Randnummer 61 der Regionalbeihilfeleitlinien und trug das Argument vor, dass das Investitionsvorhaben ohne die Beihilfemaßnahme in Xi’an (China), wo die Samsung SDI Group im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens (19) Miteigentümerin einer Produktionsanlage für Batteriezellen für Elektrofahrzeuge und genügend freier Grundfläche für eine Erweiterung der Anlage (20) sei, durchgeführt worden wäre. (44) Ungarn trug das Argument vor, dass die Investition 2 als neue Prozessinnovation einzustufen und daher nach den Regionalbeihilfeleitlinien beihilfefähig sei. Ungarn wies darauf hin, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss mit dieser Schlussfolgerung übereingestimmt habe. 3.1.   Beitrag zur regionalen Entwicklung und zum territorialen Zusammenhalt (45) Ungarn erläuterte, dass die Investition zur Regionalentwicklung der mittelungarischen Region beitragen würde (siehe Erwägungsgrund 34 des Einleitungsbeschlusses). Im Jahr 2016 verzeichnete der Landkreis Pest ein Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Höhe von 54 % des Durchschnittwerts der EU-28. (46) Darüber hinaus führte Ungarn eine Reihe positiver Wirkungen auf, die die Investition für die Entwicklung der Region herbeiführen würde, unter anderem die Schaffung von 1 200 direkten Arbeitsplätzen (siehe Erwägungsgrund 35 des Einleitungsbeschlusses). 3.2.   Anreizeffekt (47) Ungarn wiederholte, dass Samsung SDI den Beihilfeantrag am 13. September 2017 gestellt habe, während die Arbeiten an der Investition 2 am 1. Dezember 2017 begonnen hätten. Ungarn nahm zur Kenntnis, dass die Kommission im Einleitungsbeschluss zustimmte, dass die förmliche Prüfung des Anreizeffekts eingehalten wurde. (48) Ungarn und Samsung SDI brachten ferner vor, dass die Beihilfe dem Kriterium des materiellen Anreizeffekts entspreche. In ihren Antworten auf den Eröffnungsbeschluss nahmen jedoch sowohl Ungarn als auch Samsung SDI bestimmte in der Anmeldung enthaltene ursprüngliche Aussagen zurück und legten neue Argumente und Nachweise vor, die teilweise im Widerspruch zu früheren Aussagen standen. 3.2.1.   Kontrafaktisches Szenario (49) Das Investitionsvorhaben in Göd und das kontrafaktische Szenario in Xi’an, die in den Anmeldeunterlagen dargelegt wurden, umfassten im Hinblick auf Gebäude, Maschinen und Ausrüstung ähnliche Investitionen. Ungarn bestätigte insbesondere, dass die Art, die Kapazität und die Menge der Maschinen und Ausrüstung in beiden Investitionsszenarien identisch seien. Trotz dieses Umstandes wären die gesamten, mit der Investition verbundenen vermögenswirksamen Ausgaben in Ungarn höher als in China (nach Gegenwartswert 215,3 Mio. EUR höher). Während die Gebäudekosten in Ungarn im Vergleich zu denen in China etwas niedriger sind (da Samsung SDI für sein Investitionsvorhaben in Göd ein bestehendes Gebäude nutzen könnte), wären die Kosten für Maschinen und Ausrüstung in Ungarn im Vergleich zu China erheblich höher. Den erstmals am 16. Oktober 2018 von Ungarn eingeholten Informationen zufolge ist diese Differenz auf die lokale Beschaffungspolitik der Samsung SDI Group zurückzuführen, nach der Maschinen und Ausrüstung vollständig im EWR (wenn die Investition in Ungarn stattfände) oder in China (wenn die Investition in China stattfände) erworben würden. (50) Ungarn und Samsung SDI bestritten die (im Einleitungsbeschluss geäußerte) vorläufige Auffassung der Kommission und zogen die Existenz einer solchen Politik einer vollständigen lokalen Beschaffung in Zweifel. Insbesondere erläuterten sie, dass Samsung SDI für die Investition 1 im Einklang mit einer in seiner lokalen Beschaffungspolitik enthaltenen Beschränkung beschlossen habe, sich zur Minimierung von Risiken auf erfahrene südkoreanische Hersteller von Maschinen und Ausrüstung zu stützen und nicht auf Lieferanten aus dem EWR. (21) Ein solcher besonderer Umstand könne eine ansonsten umfassende lokale Beschaffungspolitik nicht in Frage stellen. (51) Ungarn erklärte jedoch, dass die kontrafaktische Analyse von Samsung SDI zur lokalen Beschaffung in diesem Fall zwar auf einer Prämisse beruhe, die die gefestigte Politik der Samsung SDI-Gruppe widerspiegele, die Ex-ante-Bewertung des Investitionsausschusses von Samsung SDI jedoch „im Hinblick auf seine lokalen Beschaffungskapazitäten auf zu vielen Vermutungen beruht haben könnte“. (22) (52) Ungarn bestätigte, dass Samsung SDI bis Anfang 2019 — als [35-50] % der Investition 2 von Samsung SDI bei Lieferanten bestellt wurden — keine Lieferanten aus dem EWR in Anspruch genommen hatte (siehe Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses). Stattdessen stammte nach Angaben Ungarns die überwiegende Mehrheit der Ausrüstung und der Maschinen, die für die Beihilfemaßnahme erworben wurden, aus Südkorea. Ungarn vertrat jedoch die Auffassung, dass die Kommission sich nicht auf nachträglich festgestellte Sachverhalte zur tatsächlich erfolgten Beschaffung stützen dürfe, um die Glaubwürdigkeit von zum Zeitpunkt der Standortentscheidung bestehenden geschäftlichen Annahmen in Frage zu stellen. (53) Ungarn erklärte, dass die Samsung SDI Group für den ungarischen Standort auf südkoreanische Lieferanten zurückgreifen und ihre in den Anmeldungsunterlagen dargestellten ursprünglichen Pläne außer Acht lassen musste, weil ihre Suche nach geeigneten lokalen Lieferanten im EWR nicht die erwarteten Ergebnisse erbrachte. (54) Ungarn zufolge begann Samsung SDI bereits 2015 mit der Suche nach Lieferanten im EWR, die im Mai 2019 noch lief. Abgesehen von bilateralen Kontakten mit fünf Ausrüstungsherstellern aus dem EWR, die 2015, 2016 und 2017 stattfanden und mit zwei von ihnen zu einem e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.