Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32020R0877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen.“; b) in Absatz 2 wird Buchstabe g gestrichen. (22) Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m oder p fällt.“ (23) Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden sollen, für die eine genehmigte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates (*4) ausgestellt wurde; (*4)  Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).“ " (24) Artikel 168 wird gestrichen. (25) Artikel 177 erhält folgende Fassung: „Artikel 177 Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte (Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex) (1)   Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor. (2)   Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren. (4)   Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.“ (26) Artikel 220 Absatz 2 erhält folgende Fassung:   „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (27) In Artikel 224 wird folgender Absatz angefügt: „Im Fall von Waren gemäß Buchstabe b können der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (28) In Artikel 227 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (29) In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (30) In Artikel 230 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (31) Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt: „Artikel 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (32) In Artikel 237 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Für Waren gemäß Artikel 235a Absatz 1 beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens 24 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, es sei denn, in internationalen Abkommen ist eine längere Frist vorgesehen.“ (33) In Artikel 245 Absatz 1 erhalten die Buchstaben i und p folgende Fassung: „i) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden;“; „p) Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt oder die Gemeinde Livigno verbracht wurden.“ (34) In Artikel 248 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Wird die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon unterrichtet, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, so erklärt sie die betreffende Anmeldung und gegebenenfalls die entsprechende gemäß Artikel 334 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellte Bescheinigung über den Ausgang der Waren unverzüglich für ungültig.“ (35) Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang 52-01 wird eingefügt. (36) In Anhang 71-03 werden nach dem ersten Absatz und vor der Liste der Behandlungen die beiden folgenden Absätze eingefügt: „Außerdem darf keine der folgenden Behandlungen zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führen. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes gilt, dass jede der nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen, die eine Änderung des KN-Codes oder des Ursprungs von Nicht-Unionswaren zur Folge haben, zu einem ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteil führt, wenn die Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die üblichen Behandlungen beginnen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, falls sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.“ (37) In Anhang 71-04 Teil II „AKTIVE VEREDELUNG“ wird Nummer 7 „Milch und Milcherzeugnisse“ gestrichen. (38) Anhang 71-05 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 56 Absatz 2 wird gestrichen. 2. Anhang 1 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. 3. In Anhang 9 Anlage A wird in den einleitenden Bemerkungen zu den Tabellen Nummer 4.2 gestrichen. Artikel 3 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 37 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚regionale Kumulierung‘ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;“. 2. In Artikel 128a Absatz 2 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung: „e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen: — Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes; — zuständige Zollstelle; — Datum; — zugelassener Aussteller; — Bewilligungsnummer. f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen: — Одобрен издател — Emisor autorizado — Schválený vydavatel — Autoriseret udsteder — Zugelassener Aussteller — Volitatud väljastaja — Εγκεκριμένος εκδότης — Authorised issuer — Emetteur agréé — Ovlaštenog izdavatelja — Emittente autorizzato — Atzītais izdevējs — Įgaliotasis išdavėjas — Engedélyes kibocsátó — Emittent awtorizzat — Toegelaten afgever — Upoważnionego wystawcę — Emissor autorizado — Emitent autorizat — Schválený vystaviteľ — Pooblaščeni izdajatelj — Valtuutettu antaja — Godkänd utfärdare“. 3. In Artikel 150 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden; b) Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.“ Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b und Absatz 16 Buchstabe b Ziffer i gilt ab dem 15. März 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. April 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1). (3)  Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über den Aktionsplan zur militärischen Mobilität (JOIN(2018) 5 final vom 28. März 2018). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). (5)  Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 38). (6)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116). (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168). (8)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). (9)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7). (10)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1). (11)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). ANHANG I In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird Anhang 52-01 wie folgt eingefügt: „ANHANG 52-01 EU-Vordruck 302 (1) Der EU-Vordruck 302 muss dem Muster in diesem Anhang entsprechen. (2) Der EU-Vordruck 302 muss in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. (3) Werden die Eintragungen handschriftlich gemacht, so müssen sie deutlich lesbar sein. (4) Jeder EU-Vordruck 302 trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. EU FORM 302 / FORMULAIRE UE 302 Document for customs purposes for goods used for military activity only and not for commercial gain. Document à usage douanier relatif à des marchandises utilisées exclusivement pour des activités militaires et sans intention commerciale Copy n°: Exemplaire n° : Serial N° Numéro Mission/Exercise/Transport: Mission/Exercice/Transport: Mode of transport: Mode de transport: Temporary Admission (yes/no): Admission temporaire (oui/non): Name and address of transporter: Nom et adresse du transporteur:   Name and address of consignor Nom et adresse de l’expéditeur Name and address of consignee Nom et adresse du destinataire Final destination / Destination finale: Sealed/not sealed (*): when sealed: seal numbers, quantity and sealing authority will be show below. Scellé/sans scellé (*) : si l’envoi a été scellé, indiquer ci-dessous l’espèce, le numéro et le nombre des scellés et l’autorité qui les a apposés. Remarks: See attached shipping documents Observations: Voir documents d’expédition en annexe Seal numbers Numéros des scellés (Stamp / Cachet) I (name in full) certify that the shipment described herein is transported under the authority of the military and contains only goods for their use without any commercial intent. Je (nom et prénom) certifie que l’envoi décrit ci-dessus est transporté avec l’autorisation des forces militaires et contient uniquement des marchandises destinées à leur usage et sans intention commerciale. Signature… Rank and unit-address / Grade et adresse de l’unité: Date: Certificate of receipt / Certificat de réception I (name in full) certify that the goods listed above have been received as described. Je (nom et prénom) certifie que les marchandises indiquées ci-dessus ont été reçues et sont conformes. Signature… Rank and unit-address / Grade et adresse de l’unité: Date:   This is an accountable document which constitutes both an official certificate of import/export autorisation and a customs declaration / Ce document est un document officiel engageant votre responsabilité, servant à la fois de licence d’importation et d’exportation ainsi que de déclaration en douane. For instructions for use of this document see overleaf / Voir au verso les instructions pour l’utilisation de ce document. Delete where inapplicable / Biffer la mention inutile. EU FORM 302 / FORMULAIRE UE 302 I undertake 1. to present this import/export notification to the appropriate customs authorities together with such goods as have not been accepted by the EU forces entity led to receive goods. 2. not to hand such goods to any third party or parties without due observance of the current customs and other requisition of the land which delivery of the goods has been refused. 3. to present my credentials to the customs authorities on demand. 4. This form is not to be used for commercial intent (i.e. the buying or selling of products). Je m’engage 1. à présenter aux autorités douanières compétentes, cette déclaration d’importation/d’exportation, avec les marchandises qui ne seraient pas acceptées par l’unité des Forces UE. 2. à ne céder ces marchandises à de tierces personnes, sans accomplir les formalités douanières et autres prévues par la réglementation en vigueur dans le pays où les marchandises ont été refusées. 3. à présenter mes papiers d’identité sur demande aux autorités douanières. 4. Ce formulaire ne peut pas être utilisé à des fins commerciales (par exemple, pour acheter ou vendre des marchandises). Signature, name and address of person presenting the goods to customs Signature, nom et adresse de la personne qui présente les marchandises à la douane   Goods presented to customs authorities (on/at place) Marchandises présentées aux autorités douanières (date et lieu) FOR CUSTOMS ONLY / PARTIE RESERVEE A LA DOUANE   Country Pays Customs Office Bureau de douanes Date of crossing Date du passage Signature of customs officer and remarks Signature du douanier et obs Official customs stamp Cachet de la douane Exit Sortie           Entry Entrée           Exit Sortie           Entry Entrée           INSTRUCTIONS FOR THE CONSIGNOR / INSTRUCTION POUR L’EXPEDITEUR THE CONSIGNOR will present all copies of the shipment to the transporter. Tampering with the forms by means of erasures of addition there to by the consignor and/or the transporter of their employees will void this declaration. L’EXPEDITEUR doit remettre tous les exemplaires au transporteur en même temps que l’envoi. L’altération des documents (suppressions ou additions) par l’expéditeur, le transporteur ou leurs employés entraîne automatiquement la nullité de cette déclaration. DISTRIBUTION OF COPIES Copy n° 1 Will be handed over to the consignee together with the shipment by the transporter after customs officials have processed and stamped this copy. Copy n° 2 Should be returned by recipient to the despatching agency together with an acknowledgment of receipt. Copy n° 3 Is intended for processing and retention by customs officials of origin. Copy n° 4 Is intended for retention by customs officials of destination. For transit purposes further copies as necessary, to be marked 4a, 4b, etc. are intended for retention by customs officials of transit countries concerned. Copy n° 5 Is intended for retention by the issuing organisation. DESTINATION DES EXEMPLAIRES Exemplaire n°1 Doit être remis au destinataire avec les marchandises, par le transporteur après avoir été complété et visé par les autorités douanières Exemplaire n°2 Doit être renvoyé par le destinataire au service d’expédition avec un accusé de réception. Exemplaire n° 3 Destiné au service des douanes du pays d’expédition qui le complète et le conserve dans ses archives. Exemplaire n° 4 Destiné au service des douanes du pays destinataire pour le conserver dans ses archives. En cas de transit, seront établis des exemplaires supplémentaires numérotés 4a, 4b, etc. destinés aux services des douanes des pays de transit concernés pour y être conservés. Exemplaire n°5 Destiné à l’unité militaire qui a établi ce document pour le conserver dans ses archives. “ ANHANG II Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die erste Spalte „Gemeinsame Datenelemente“ wie folgt geändert: a) Die erste Zeile „Bewilligungsnummer (O)“ erhält folgende Fassung: „Nummer der Bewilligung/Anmeldung (O)“; b) nach der zweiten Zeile „Person, die das Ersuchen stellt (O)“ wird folgende Zeile eingefügt: „Anmelder (F)“; c) die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“ erhält folgende Fassung: „KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Waren (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“; d) die neunte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert der Veredelungserzeugnisse (O)“ erhält folgende Fassung: „KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert der Veredelungserzeugnisse (unter Angabe der jeweiligen Währung) (O)“. 2. In Abschnitt A wird in der ersten Tabelle die zweite Spalte „Anmerkungen“ wie folgt geändert: a) Nach der zweiten Zeile „Zur Identifizierung verwendete EORI-Nummer“ wird folgende Zeile eingefügt: „Nur wenn es sich bei dieser Person nicht um den Inhaber der Bewilligung handelt“; b) die siebte Zeile erhält folgende Fassung: „Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Waren, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Waren mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.“; c) die neunte Zeile erhält folgende Fassung: „Diese Datenelemente beziehen sich auf die Gesamtnettomenge der Veredelungserzeugnisse, für die der INF angefordert wird. Bevor die betreffende(n) Zollanmeldung(en) abgegeben wird (werden), muss die zolltarifliche Einreihung der Veredelungserzeugnisse mit der zolltariflichen Einreihung in der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung übereinstimmen. Vor Abgabe der betreffenden Zollanmeldung kann der Wert anhand der von den zuständigen Zollbehörden erteilten Bewilligung geschätzt werden.“ 3. In Abschnitt A wird in der zweiten Tabelle die erste Spalte „Spezifische AV‐Datenelemente“ wie folgt geändert: a) Die vierte Zeile „Szenario AV IM/EX“ erhält folgende Fassung: „Szenario AV IM/EX (gemäß Artikel 1 Nummer 30)“; b) die achte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O)“ erhält folgende Fassung: „KN-Code, Nettomenge (einschließlich Eigenmasse und/oder gegebenenfalls besonderen Maßeinheiten), Wert (unter Angabe der jew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.