Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

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Quellenkennung: 32020R0877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.6.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 203/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/877 DER KOMMISSION vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 7, 10, 24, 88, 131, 156, 160, 168, 175, 183, 212, 216, 253 und 265, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex“) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) hat gezeigt, dass an dieser Delegierten Verordnung einige Änderungen vorgenommen werden müssen, um sie besser an die Anforderungen der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen sowie den rechtlichen Entwicklungen und Entwicklungen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der für die Zwecke des Zollkodex eingerichteten IT-Systeme Rechnung zu tragen. (2) Um zu präzisieren, welche Zollstelle sicherstellen muss, dass die Risikoanalyse vor der Ankunft auf Grundlage der summarischen Eingangsdaten durchgeführt wird, sollte die Definition des Begriffs „erste Eingangszollstelle“ in Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend geändert werden, dass sich dieser Begriff auf die Zollstelle bezieht, die für den Ort zuständig ist, an dem das Beförderungsmittel bestimmungsgemäß eintreffen soll, auch wenn dieses aus irgendeinem Grund an einem anderen Ort eintrifft, für den eine andere Zollstelle zuständig ist. (3) Um den Anwendungsbereich der Vorschriften über die summarische Eingangsanmeldung für Waren in Expressgutsendungen und der für die Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren zu erledigenden Förmlichkeiten klar abzugrenzen, sollten die Begriffe „Expressgutsendung“ und „Expressbeförderer“ definiert werden. (4) Um eine einheitliche Anwendung der Zollvorschriften auf der Grundlage des Einzelwerts der Waren zu gewährleisten, muss der Begriff „Einzelwert“ definiert werden. (5) Im Einklang mit dem Aktionsplan zur militärischen Mobilität (3) bedarf es einer Straffung und Vereinfachung der Zollförmlichkeiten für Gegenstände, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden. Dieses Ziel sollte durch eine Definition solcher Waren und die Einführung eines EU-Vordrucks 302 als Zolldokument erreicht werden, das von den EU-Mitgliedstaaten, auch im Rahmen militärischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union, zu verwenden ist. (6) Damit nach anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) zur Identifizierung verwendet werden kann, sollten andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte auch dann verpflichtet sein, sich in EORI registrieren zu lassen, wenn eine solche Registrierung nach dem Unionsrecht erforderlich ist, und nicht nur dann, wenn dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht die Möglichkeit vor, die Frist für den Erlass einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zu verlängern, wenn die zuständigen Zollbehörden wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Vorschriften ermitteln. Diese Möglichkeit sollte auch für Fälle gelten, in denen die zuständigen Zoll- und Steuerbehörden wegen eines Verstoßes gegen das Steuerrecht ermitteln, da bestimmte Bewilligungen nur dann erteilt werden können, wenn keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Steuervorschriften vorliegen. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 müssen die Zollbehörden eine Entscheidung so lange aussetzen, bis festgestellt wird, ob ein Wirtschaftsbeteiligter einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße begangen hat. Diese Verpflichtung sollte sich im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) auch auf Fälle schwerer Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers erstrecken, jedoch nicht auf Verstöße oder Straftaten, die von Personen begangen werden, die für die Zollangelegenheiten des Unternehmens zuständig, nicht aber Beschäftigte dieses Unternehmens sind. Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden. (8) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex enthält besondere Vorschriften für die Bemessung einer Zollschuld, wenn diese Schuld für Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung entsteht. Auf Antrag des Anmelders wird diese Zollschuld anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders Anwendung findet. Um die Umgehung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, Schutzmaßnahmen und zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, die für zuerst in die aktive Veredelung übergeführte Waren gelten würden, zu verhindern, sollte sich die Verpflichtung zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex ohne Antrag des Anmelders auch auf Veredelungserzeugnisse erstrecken, die aus solchen in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen werden. Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. Es sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an die neuen Vorschriften anpassen können. (9) Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren. Um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen nicht zu verzögern, sollten die Ausnahmen auch für solche Waren gelten. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollten diese Ausnahmen außerdem auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU‐Vordrucks 302 befördert werden. Des Weiteren sollte die Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union (5) nicht mehr für Waren gelten, die aus diesen Gebieten in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Artikel 104 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zielt darauf ab, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Union anlaufen, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden. Um das Ziel der genannten Richtlinie nicht zu gefährden, sollten die Zollförmlichkeiten für solche Abfälle dahingehend gestrafft und vereinfacht werden, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung entfällt und die Gestellung beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt. Diese Vereinfachungen sollten nur gelten, wenn die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 bei den zuständigen Behörden erfolgt ist. Die Artikel 104, 138, 141 und 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden. (11) Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sieht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen und für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems vor. Die Kommission hat jedoch mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (7) (im Folgenden das „Arbeitsprogramm“) beschlossen, ein neues elektronisches System (ICS2) zur Unterstützung der von den Zollbehörden vor Ankunft der Waren durchgeführten Risikoanalyse sowie der damit verbundenen Kontrollen einzurichten. Die Einführung des neuen Systems soll in Form von drei Releases erfolgen (Release 1, Release 2 und Release 3). Der allgemeine Verweis auf die Anpassung des Einfuhrkontrollsystems in Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher durch spezifischere Verweise auf die verschiedenen Releases des neuen Systems ersetzt werden, an das sich die Beförderer schrittweise anbinden werden. Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm werden sich Luftverkehrs- und Postbetreiber sowie Expressbeförderer ab Release 1 an das neue System anbinden, doch sie sind nur verpflichtet, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen, welche die Union als endgültige Bestimmung haben, und für Waren in Expressgutsendungen einzugeben. Andere Wirtschaftsbeteiligte oder Tätigkeiten im Bereich des Luftverkehrs werden von dem neuen System ab Release 2 erfasst. Was den Schienen-, Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr anbelangt, so müssen sich die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ab Release 3 anbinden. Dementsprechend sollte die Befreiung für Waren in Postsendungen nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 1 einen Mitgliedstaat als endgültige Bestimmung haben. Außerdem sollte sie nicht für Luftsendungen gelten, die nach Inbetriebnahme von Release 2 ein Drittland als endgültige Bestimmung haben, und auch nicht für Postsendungen, die nach Inbetriebnahme von Release 3 auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden. Ebenso sollte die Befreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 22 EUR in Expressgutsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden, nach Inbetriebnahme von Release 1 nicht mehr gelten. Des Weiteren sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 2 nicht für solche Waren in Luftsendungen gelten, bei denen es sich weder um Post- noch um Expressgutsendungen handelt. Für Waren in Sendungen, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, sollte sie nach Inbetriebnahme von Release 3 nicht mehr gelten. Die Mitgliedstaaten legen in Zusammenarbeit mit der Kommission jeweils den genauen Zeitpunkt fest, ab dem die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet sind, die verschiedenen Releases des neuen Systems gemäß dem Anhang des Arbeitsprogramms zu nutzen. Artikel 104 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. (12) Artikel 106 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg. Diese Fristen sollten auch dem Beschluss Rechnung tragen, das elektronische System (ICS2) in drei Releases einzurichten. In der Bestimmung sollte klar unterschieden werden zwischen der allgemeinen Vorschrift bezüglich der Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung einerseits und den Fristen für die Übermittlung des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung sowie der Fristen für die Vorlage sonstiger Angaben andererseits. Grund hierfür ist, dass, wie in Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen, ab Release 2 des neuen Systems die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen (Vorlage in mehr als einem Datensatz) schrittweise möglich sein wird. Ab Release 1 des neuen Systems sollten Postbetreiber und Expressbeförderer verpflichtet werden, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, das sie in das Zollgebiet der Union verbringen wird, zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung des Mindestdatensatzes sollte ab Release 2 für alle Luftverkehrsbetreiber und im Luftverkehr tätigen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Ab Release 2 des neuen Systems sollten die Luftverkehrsbetreiber verpflichtet werden, den Mindestdatensatz um die übrigen Angaben zu ergänzen, sodass die vollständige summarische Eingangsanmeldung innerhalb der allgemeinen Fristen abgegeben wird. Zwischen dem Datum der Inbetriebnahme von Release 1 und dem Datum der Inbetriebnahme von Release 2 sollte jedoch bei Waren in Postsendungen und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR der von den Postbetreibern und Expressbeförderern eingereichte Mindestdatensatz als vollständige summarische Eingangsanmeldung gelten. Grund hierfür ist, dass die Luftverkehrsbetreiber während dieses Zeitraums nicht an das neue System angeschlossen sein werden und daher den Mindestdatensatz nicht ergänzen können. Die Vorschrift, nach der Luftverkehrsbetreiber und Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet sind, den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so früh wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem sie in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, zu übermitteln, stellt sicher, dass die Zollbehörden in der Lage sind, eine Risikoanalyse durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Luftfrachtsicherheit zu ergreifen. Dies stellt eine wichtige ergänzende Maßnahme zu dem bestehenden EU‐Rechtsrahmen für die Luftsicherheit dar, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). (13) Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sehen die Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer vor, Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen bzw. der Beförderung auf dem Luftweg zu machen. Beide Artikel enthalten Übergangsvorschriften, mit denen diese Verpflichtung bis zur Anpassung des Einfuhrkontrollsystems ausgesetzt wird. Diese Übergangsvorschriften sollten dem Umstand Rechnung tragen, dass die Übermittlung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch verschiedene Personen erst ab Release 2 des neuen Systems im Fall der Beförderung auf dem Luftweg und ab Release 3 im Fall der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen erfolgen wird. Dementsprechend sollte bei der Verpflichtung für andere Personen als den Beförderer, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu machen, zwischen beiden Releases unterschieden werden. Darüber hinaus sollte die Vorschrift, wonach jede Person für die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die sie gemacht hat, verantwortlich ist, aus den Artikeln 112 und 113 gestrichen und zu einer neuen allgemeinen Bestimmung umformuliert werden, die für alle Beförderungsarten und nicht nur für den Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr gilt. In dem Umfang, in dem die Befreiung von der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung für Postsendungen und Waren unter 22 EUR nach und nach aufgehoben wird, sollte diese Bestimmung auch eine neue Verpflichtung für Postbetreiber und Expressbeförderer enthalten, der ersten Eingangszollstelle die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zu übermitteln, sofern sie diese Angaben nicht den Beförderern zur Verfügung gestellt haben, die zur Ergänzung des von den Postbetreibern oder Expressbeförderern übermittelten Mindestdatensatzes verpflichtet sind. Die Artikel 112 und 113 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden und es sollte ein neuer Artikel 113a eingefügt werden. (14) Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte der EU-Vordruck 302 auch als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienen. Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (15) Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes. Diese Bedingungen sollten so lange weiter gelten, wie diese Bewilligung erteilt werden kann, unabhängig davon, ob das UZK Zollentscheidungssystem in Betrieb genommen wurde. Der Verweis auf das UZK Zollentscheidungssystem sollte daher gestrichen werden. Artikel 128d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. (16) In Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Handlungen aufgeführt, die für Waren gemäß Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 der genannten Verordnung als Zollanmeldung gelten. Die Förmlichkeiten bei der Anmeldung – sowohl zur Einfuhr als auch zur Ausfuhr – von Organen und anderem menschlichem oder tierischem Gewebe oder menschlichem Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen sollten so gering wie möglich gehalten werden, damit ihre Überlassung nicht durch zeitaufwendige Zollförmlichkeiten an der Grenze verzögert wird und ihre rechtzeitige Verwendung gewährleistet ist. Es sollte folglich erlaubt werden, solche Organe, solches Gewebe oder solches Blut durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen beim Zoll anzumelden. Die Artikel 138, 140 und 141 der genannten delegierten Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden. (17) Um die Beförderung von Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden, weiter zu vereinfachen, sollte die Vorlage eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 beim Zoll als Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren, zur vorübergehenden Verwendung, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr betrachtet werden. In Ermangelung eines elektronischen Systems zur Übermittlung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 an den Zoll ist es zudem angebracht, die Vorlage dieser Vordrucke auf anderem Wege als der elektronischen Datenverarbeitung zuzulassen. Die Artikel 138 bis 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend geändert werden. (18) Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (9) festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Um die Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Waren sicherzustellen, wird eine elektronische Zollanmeldung benötigt. Die derzeit bestehende Möglichkeit, Postsendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr anzumelden, muss daher geändert werden. Diese Möglichkeit sollte nur bis zum Ende des Fensters für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2 bestehen, da bis dahin alle Postbetreiber über die elektronischen Daten verfügen dürften, die für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich sind. Um eine ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten, sollte die Nutzung dieser Möglichkeit außerdem einer Genehmigung durch die Zollbehörden bedürfen und auf Fälle beschränkt werden, in denen die Einfuhrmehrwertsteuer beim Eingang der Waren im Rahmen des Standardverfahrens erhoben wird. Die Artikel 138 und 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden. (19) Aufgrund des Wachstums des elektronischen Handels steigt die Zahl der aus der Union ausgeführten Sendungen von geringem Wert. Postbetreibern und Expressbeförderern kommt bei diesen Ausfuhren eine wichtige Rolle zu. Während Postsendungen gemäß Artikel 141 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durch ihren Ausgang aus dem Zollgebiet der Union zur Ausfuhr angemeldet werden können, müssen andere Waren zu kommerziellen Zwecken, die einen Wert von 1 000 EUR und eine Eigenmasse von 1 000 kg nicht überschreiten, gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung mündlich zur Ausfuhr angemeldet werden. Da die mündliche Ausfuhranmeldung bei der für den Ausgangsort zuständigen Zollstelle abzugeben ist, passt diese Vorgehensweise nicht zum Geschäftsmodell der Expressbeförderer, das auf Einzelbeförderungsverträgen basiert. Liegt ein Einzelbeförderungsvertrag zugrunde, so können alle Ausgangsförmlichkeiten, einschließlich des förmlichen Abschlusses des Ausfuhrvorgangs, bei einer Binnenzollstelle erledigt werden, sodass die für den Ausgangsort zuständige Zollstelle nur eine Warenbeschau auf Ad-hoc-Basis beantragen kann. Die Informationen zum Ausgang der Waren finden sich in den Aufzeichnungen des Expressbeförderers und können von den Zollbehörden im Rahmen nachträglicher Kontrollen überprüft werden. Um eine reibungslose Ausfuhrabfertigung der Sendungen von geringem Wert durch Expressbeförderer zu ermöglichen und somit Engpässe bei den Grenzzollstellen zu vermeiden, sollte es erlaubt sein, dass diese Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen zur Ausfuhr angemeldet werden. Die Artikel 140 und 141 der genannten Verordnung sollten entsprechend geändert werden. (20) Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte zudem geändert werden, um klarzustellen, dass Beförderungsmittel, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, bereits allein dadurch als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet gelten, dass die Waren in einer der in Absatz 1 Buchstabe d des genannten Artikels aufgeführten Situationen die Grenze des Zollgebiets der Union überqueren. Gleiches gilt für Beförderungsmittel, die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen. Eine solche Klarstellung ist im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich. (21) In Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind bestimmte Waren aufgeführt, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 der genannten Verordnung angemeldet werden können, zum Beispiel Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird. Sobald die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates festgelegten Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe in Kraft treten, wird auf alle in die Union eingeführten Gegenstände unabhängig von deren Wert Mehrwertsteuer erhoben. Demzufolge hat der Anmelder im Fall einer Rücksendung der Waren die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen, die bei der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhoben wurde. In solchen Fällen muss der Anmelder den Nachweis erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. Um den Verwaltungsaufwand für Sendungen von geringem Wert auf einem vertretbaren Niveau zu halten, sollte die Wiederausfuhr solcher Sendungen durch eine der in Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Handlungen gestattet werden, auch wenn ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gestellt wurde. Artikel 142 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (22) Um klarzustellen, dass die Übermittlung der für die Überlassung von Sendungen von geringem Wert zum zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Daten in unterschiedlichen elektronischen Formaten erfolgen kann, sollte der Wortlaut des A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.