Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R0877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtikels 143a geändert werden. Darüber hinaus sollte eine Übergangsmaßnahme für die Anmeldung von Sendungen von geringem Wert in den nationalen Einfuhrsystemen vorgesehen werden, die noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst wurden. Gemäß Artikel 278 Absatz 2 des Zollkodex und dem Arbeitsprogramm können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Einfuhrsysteme bis Ende 2022 anpassen. Im Gegensatz dazu werden die neuen in der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Mehrwertsteuervorschriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Daher ist ein alternativer Datensatz für die elektronische Zollanmeldung von Sendungen von geringem Wert in den noch nicht angepassten elektronischen Systemen vorzusehen, der die Datenanforderungen der Übergangszeit erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, anstelle der Zollanmeldung für bestimmte Sendungen von geringem Wert gemäß Artikel 143a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Verwendung des Datensatzes der vereinfachten Zollanmeldung oder der Standardzollanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (10) vorzusehen, bis die nationalen Einfuhrsysteme angepasst sind. (23) Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften für die Zollanmeldung von Waren in Postsendungen. Diese Vorschriften sollten die Änderungen bei der Anmeldung solcher Waren ab Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/2455 widerspiegeln. Die Vorschrift, die festlegt, wer bei der Anmeldung von Postsendungen durch Gestellung als Zollschuldner und Anmelder zu betrachten ist, sollte gestrichen werden, da ab dem 1. Januar 2021 Waren in Postsendungen mit einem Wert von höchstens 150 EUR mittels einer elektronischen Zollanmeldung anzumelden sind. In dieser Anmeldung sind Zollschuldner und Anmelder eindeutig anzugeben. Für die Anmeldung von Waren in Postsendungen mit einem Wert zwischen 150 EUR und 1 000 EUR in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme noch nicht entsprechend dem Zollkodex angepasst haben, sollte eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden. Die Möglichkeit, diese Waren bis zum Ablauf der Frist für die Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme, d. h. bis Ende 2022, durch Gestellung unter Vorlage der Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, sollte beibehalten werden, da die Mitgliedstaaten bis zum Ablauf der Frist nicht verpflichtet sind, die verschiedenen Datensätze für elektronische Anmeldungen zu verwenden. Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (24) In Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex festgelegt. Durch diese Vorschriften sollten die für die Zollbehörden geltenden Fristen für die buchmäßige Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Zollkodex und die für die Anmelder geltenden Fristen für die Abgabe der verschiedenen Arten ergänzender Zollanmeldungen eindeutiger miteinander verknüpft werden. Dementsprechend sollte klargestellt werden, dass ergänzende Anmeldungen, die eine einzige vereinfachte Zollanmeldung betreffen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex führen, als ergänzende Anmeldungen globaler Art gelten. Ergänzende Zollanmeldungen globaler Art sollten innerhalb von zehn Tagen nach Überlassung der Waren abgegeben werden. Ferner sollte präzisiert werden, dass sich ergänzende Zollanmeldungen periodischer oder zusammenfassender Art auf eine oder mehrere vereinfachte Anmeldungen desselben Anmelders während eines bestimmten Zeitraums beziehen und zu einer einzigen buchmäßigen Erfassung eines Gesamteinfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex führen. Diese Zollanmeldungen sollten innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gelten, abgegeben werden. (25) Um die geltenden Vorschriften besser an die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten anpassen zu können, sollte es den Zollbehörden gestattet sein, den Anmeldern eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Anmeldung und für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen einzuräumen, wenn durch die Abgabe der Zollanmeldung keine Zollschuld entstehen kann. Bei ergänzenden Anmeldungen globaler Art sollte die verlängerte Frist bis zu 120 Tage ab Überlassung der Waren betragen. Darüber hinaus kann die Frist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren betragen, wenn die Gründe für die Gewährung einer längeren Frist mit dem Zollwert der Waren zusammenhängen. Artikel 146 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 147 der genannten Verordnung, in dem die Frist festgelegt ist, innerhalb welcher der Anmelder im Fall ergänzender Anmeldungen im Besitz der erforderlichen Unterlagen sein muss, sollten daher entsprechend geändert werden. (26) Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 benennt die Fälle, in denen eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens zu betrachten ist. Diese Bestimmung sollte auch die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 000 EUR abdecken, um den Wirtschaftsbeteiligten die Zollförmlichkeiten in solchen Fällen zu erleichtern. Die Vernichtung bzw. Zerstörung von Sendungen sollte ohne Nutzung des Zollentscheidungssystems möglich sein, damit die Zollbehörden zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmten Waren für das Zollverfahren angemeldet werden, über den Antrag entscheiden können. Des Weiteren sollten die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten sensiblen Waren von der genannten Erleichterung ausgenommen werden, es sei denn, sie sind zur Vernichtung bzw. Zerstörung bestimmt und der Wert der Sendung überschreitet nicht 150 000 EUR. Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (27) Gemäß Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 kann eine Zollanmeldung nicht als Antrag auf Bewilligung eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens betrachtet werden, wenn Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Delegierten Verordnung Anwendung findet. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Veredelung sensibler Waren, die bereits vom Anwendungsbereich des Artikels 163 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgenommen sind. Um diese Wiederholung zu vermeiden, sollte Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestrichen werden. (28) Gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt die in Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex festgelegte Voraussetzung für die Bewilligung eines Veredelungsverfahrens, nämlich dass das Verfahren die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht beeinträchtigen darf (wirtschaftliche Voraussetzungen), außer in bestimmten Fällen nicht für Bewilligungen der aktiven Veredelung, einschließlich Anträgen bezüglich Waren, die Gegenstand von Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen sind. Solche Anträge sollten jedoch von der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgenommen werden, da mit diesen Zöllen die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union geschützt werden sollen. Darüber hinaus wird die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in diesen Fällen nicht mehr erforderlich sein, da Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung eine automatische Anwendung der Antidumping- und Ausgleichszölle auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren vorsieht, wenn das Verfahren erledigt ist. Artikel 166 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. (29) Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hat die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung zum Gegenstand. Diese Bestimmung ist jedoch aufgrund der Änderungen der Artikel 76 und 166 der genannten delegierten Verordnung redundant. Diesen Änderungen zufolge wird die Berechnung der Einfuhrabgaben in den in Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex vorgenommen. Außerdem müssen gemäß Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden, wenn die Waren agrar- oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Artikel 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher gestrichen werden. (30) Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Vorschriften über die buchmäßige Trennung, wenn Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert werden. Um einen möglichen Missbrauch dieser Vorschriften zu verhindern, sollte die Lagerung von Unions- und Nicht-Unionswaren zusammen in einem Zolllager (gemeinsame Lagerung) nur zulässig sein, wenn die Waren denselben KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen. Bei Waren, die Maßnahmen wie Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterliegen, sollte eine gemeinsame Lagerung nicht erlaubt sein, es sei denn, sie sind zu Unionswaren geworden, nachdem sie den entsprechenden Antidumping- oder Ausgleichszöllen unterworfen wurden. Artikel 177 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. (31) Um die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im internationalen Seeverkehr, in Grenzgebieten und in Bezug auf bestimmte pädagogische, wissenschaftliche und technische Ausrüstung zu vereinfachen, sollte es ausnahmsweise erlaubt sein, dass der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet der Union ansässig sind, und dass sie nicht, wie in Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex vorgesehen, außerhalb dieses Gebiets ansässig sein müssen. Die Artikel 220, 224, 227, 229 und 230 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten entsprechend geändert werden. (32) Militärische Waren, die zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden, sollten vollständig von den Einfuhrabgaben befreit werden; die Frist für die Erledigung sollte auf 24 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung festgesetzt werden. Daher sollte ein neuer Artikel 235a in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 eingefügt und Artikel 237 der genannten Verordnung entsprechend geändert werden. (33) Artikel 245 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung für Waren, die aus bestimmten Gebieten der Union außerhalb des Zollgebiets der Union verbracht werden. Um die militärische Mobilität zu erleichtern, sollte diese Ausnahme auf Waren ausgedehnt werden, die unter Verwendung eines NATO-Vordrucks 302 oder eines EU-Vordrucks 302 befördert werden. Außerdem sollte diese Ausnahme nach der Aufnahme der Gemeinde Campione d’Italia und des zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union nicht mehr für Campione d’Italia und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees gelten. Artikel 245 Absatz 1 Ziffern i und p der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden. (34) Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig erklären und die entsprechende Bescheinigung über den Ausgang von Waren für ungültig erklären muss, wenn die Ausgangszollstelle mitgeteilt hat, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb des Zollgebiets der Union enden wird. (35) Anhang 71-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält eine Liste der üblichen Behandlungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Veredelungsverfahren gemäß Artikel 220 des Zollkodex. Um den Missbrauch üblicher Behandlungen zur Erlangung ungerechtfertigter Abgabenvorteile zu verhindern, sollte dieser Anhang entsprechend geändert werden. (36) Anhang 71-04 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der aktiven Veredelung bei Milch und Milcherzeugnissen zulässig ist. Die Voraussetzungen betreffen das Gewicht der verschiedenen Inhaltsstoffe dieser Erzeugnisse, nämlich Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein. Um diese Bestimmungen zu vereinfachen, sodass Milch und Milcherzeugnisse den allgemeinen Vorschriften über Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex unterliegen, sollte Anhang 71-04 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 entsprechend geändert werden. (37) In Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenelemente aufgeführt, die für den standardisierten Informationsaustausch zwischen Zollbehörden im Rahmen von Veredelungsvorgängen bereitzustellen sind. Es sollte präzisiert werden, dass einige Datenelemente in anderen Maßeinheiten als Kilogramm und in anderen Währungen als Euro ausgedrückt werden können, da diese Möglichkeit — im Gegensatz zu anderen Bestimmungen über von den Wirtschaftsbeteiligten bereitzustellende Datenelemente — in den Artikeln 176 und 181 sowie in Anhang 71‐05 nicht ausdrücklich genannt wird. Es sollte auch möglich sein, dass eine Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung der aktiven oder passiven Veredelung gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt. Schließlich sollte in Abschnitt B ein neues Datenelement für den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld oder der Anwendung etwaiger handelspolitischer Maßnahmen hinzugefügt werden, da es sich hierbei um ein relevantes Datenelement handelt, das von den Zollbehörden bei Nutzung des INF-Systems ausgetauscht werden muss. Anhang 71-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte entsprechend geändert werden. (38) Auch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 sollte geändert werden, um bestimmten Änderungen anderer Rechtsvorschriften der Union Rechnung zu tragen. Erstens ist die Einführung der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten über die Fortschritte bei den elektronischen Systemen gemäß Artikel 278a des Zollkodex strenger als die Berichtspflicht gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, weshalb letztere Bestimmung gestrichen werden sollte. Zweitens sollte Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, in dem die bis zur Inbetriebnahme der elektronischen Systeme des Zollkodex geltenden gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt sind, den Kommissionsbeschluss über das aktualisierte Arbeitsprogramm für die Inbetriebnahme des ICS2-Systems in drei Releases widerspiegeln. Der genannte Anhang sollte ausschließlich auf die Anhänge der genannten delegierten Verordnung Bezug nehmen, in denen die Datenanforderungen für den Übergangszeitraum festgelegt sind, nicht aber auf Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, da dieser während der Übergangszeit nicht gilt. Schließlich sollte nach Aufnahme der Begriffsbestimmungen für „Expressgutsendung“ und „Expressbeförderer“ in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Begriffsbestimmung für „Expressgutsendung“ in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gestrichen werden, um Verwirrung zu vermeiden. (39) Artikel 128a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte berichtigt werden, um die Anweisungen zum Stempel und zur Unterschrift bei bestimmten Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren klarzustellen. Erstens sind einige Anweisungen doppelt vorhanden, weshalb an einer Stelle eine Streichung vorgenommen werden sollte. Zweitens sollte der Verweis auf einen Sonderstempel gemäß Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinzugefügt werden. Drittens handelt es sich bei den zugelassenen Ausstellern und den zugelassenen Versendern um zwei verschiedene Zulassungen, und die Bestimmung bezieht sich im Zusammenhang mit den Bewilligungen bezüglich der Ausstellung von Nachweisen fälschlicherweise auf zugelassene Versender. Die Bestimmung sollte in allen Sprachen auf den „zugelassenen Aussteller“ und nicht auf den „zugelassenen Versender“ Bezug nehmen. (40) Der Verweis in Artikel 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (11) ist unrichtig und sollte durch einen Verweis auf Artikel 143 Absatz 1 der genannten Richtlinie ersetzt werden, da in diesem Artikel die geltende Mehrwertsteuerbefreiung festgelegt ist. (41) Die Möglichkeit, Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen durch eine andere Handlung beim Zoll anzumelden, sollte rückwirkend ab dem 15. März 2020 gelten, um die Einfuhr dieser Waren während der Coronakrise zu erleichtern — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚erste Eingangszollstelle‘ ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll;“; b) folgende Nummern werden angefügt: „46. ‚Expressgutsendung‘ ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird; 47. ‚Expressbeförderer‘ ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt; 48. ‚Einzelwert‘ ist a) bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können; b) bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären; 49. ‚im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren‘ sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren a) im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder b) im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten — im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder — im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags. 50. ‚NATO-Vordruck 302‘ ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist; 51. ‚EU-Vordruck 302‘ ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird; 52. ‚Abfälle von Schiffen‘ sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 53. ‚nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr‘ ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). (*1)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116)." (*2)  Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).“ " (2) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.“ (3) Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.“ (4) Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der Entscheidung die Voraussetzungen des Artikels 39 Absatz a des Zollkodex möglicherweise nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis festgestellt wird, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße, einschließlich schwerer Straftaten, begangen hat: a) der Inhaber der Entscheidung; b) die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, das Inhaber der Entscheidung ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt; c) der/die für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte des Unternehmens, das Inhaber der betreffenden Entscheidung ist.“ (5) Artikel 76 erhält folgende Fassung: „Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) (1)   Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt. b) Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären. c) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich. (2)   Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex finde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.