Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-12-01

Quellenkennung: 32021R2106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann […].“ (7)    https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Dwelling (8)    Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. (9)    ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (10)    Im Einklang mit Anhang VII der Aufbau- und Resilienz-Verordnung, in dem die digitale Markierung im Rahmen der Fazilität beschrieben wird, ist der Ausdruck „Ausbildung für digitale Kompetenzen“ im Sinne des Interventionsbereichs 108 (Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen) zu verstehen. Dazu wird angemerkt: „Dies bezieht sich auf digitale Kompetenzen aller Niveaus und beinhaltet: hochspezialisierte Schulungsprogramme zur Ausbildung von Fachkräften im digitalen Bereich (d. h. Programme mit einem Schwerpunkt auf Technologie); Fortbildung für Lehrkräfte, Entwicklung digitaler Inhalte für den Bildungsbereich und diesbezügliche organisatorische Fähigkeiten. Hierzu gehören auch Maßnahmen und Programme zum Ausbau grundlegender Fähigkeiten im digitalen Bereich.“ (11)    Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. (12)    0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter. (13)    Bei Arbeitslosen handelt es sich um Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen. Personen, die nach den nationalen Definitionen als Arbeitslose registriert sind, werden hier immer erfasst, auch wenn sie nicht alle drei genannten Kriterien erfüllen. Quelle: § 18 in Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration. (14)    „Nichterwerbstätige“ sind Personen, die zum vorliegenden Zeitpunkt nicht zur Erwerbsbevölkerung gehören (da sie im Sinne der vorstehenden Definition nicht beschäftigt oder arbeitslos sind). Quelle: § 20 Labour Market Policy Statistics — Methodology 2018 der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration. (15)    Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder keiner dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Bei diesen Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. (16)    0-17, 18-29, 30-54, 55 und älter. (17)    Männer, Frauen und nicht-binäre Personen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften oder Verfahren, mit denen anerkannt wird, dass Personen nicht in eine der beiden erstgenannten Kategorien fallen oder einer dieser beiden Kategorien zugeordnet werden möchten. Für diese Mitgliedstaaten werden die betreffenden Personen als „nicht-binäre Personen“ erfasst. ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung einer Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.