Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2106 der Kommission vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-12-01

Quellenkennung: 32021R2106. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02021R2106 — DE — 01.12.2021 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2106 DER KOMMISSION vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 83) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 096 vom 24.3.2022, S.  47 (2021/2106) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2106 DER KOMMISSION vom 28. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität durch die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren und detaillierten Elemente des Aufbau- und Resilienzscoreboards Artikel 1 Inhalt des Aufbau- und Resilienzscoreboards und Liste der gemeinsamen Indikatoren Das Scoreboard stellt die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne in jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen dar, die im Einzelnen anhand von Folgendem gemessen werden: a)  Erfüllung von Etappenzielen und Zielwerten, die die Durchführung der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind, indem die in zufriedenstellender Weise erreichten Etappenziele und Zielwerte aufgelistet und gezählt werden sowie der Prozentsatz an der Gesamtzahl der Etappenziele und Zielwerte ausgewiesen wird, die in diesen Durchführungsbeschlüssen des Rates festgelegt sind. In diesem Zusammenhang kann auch darüber Bericht erstattet werden, wie die Erfüllung der Etappenziele und Zielwerte zur Umsetzung einschlägiger länderspezifischer Empfehlungen beiträgt; b)  Ausgaben, die aus der Fazilität — auch im Rahmen jeder der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Säulen — finanziert wurden, unter Einbeziehung der Sozialausgaben nach der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2105 der Kommission ( 1 ) festgelegten Methodik, auf der Grundlage der in den gebilligten Aufbau- und Resilienzplänen angegebenen Aufschlüsselung der geschätzten Ausgaben; c)  Stand der einzelnen Aufbau- und Resilienzpläne; d)  Fortschritt bei der Auszahlung der finanziellen Beiträge und Darlehen; e)  themenbezogene Analysen der in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sowie Beispiele, die die Fortschritte bei der Durchführung im Rahmen der sechs Säulen veranschaulichen; f)  gemeinsame Indikatoren gemäß Anhang, die für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung der Fazilität im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele zu verwenden sind. Artikel 2 Berichterstattung (1)   Damit das Scoreboard, einschließlich der gemeinsamen Indikatoren, zweimal jährlich konsequent und einheitlich aktualisiert wird, erstatten alle Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne, einschließlich der operativen Modalitäten, und über die gemeinsamen Indikatoren Bericht. (2)   Die Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne werden in der Regel jedes Jahr innerhalb der Zeiträume vom 15. bis zum 30. April und vom 1. bis zum 15. Oktober vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020. (3)   Die Berichte für die Aktualisierung der gemeinsamen Indikatoren werden jedes Jahr bis zum 28. Februar bzw. 31. August vorgelegt. Der Berichtszeitraum deckt den gesamten Durchführungszeitraum des Plans ab, ggf. ab dem 1. Februar 2020 bis zu den Stichtagen 31. Dezember bzw. 30. Juni jedes Jahres. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Liste der gemeinsamen Indikatoren Die gemeinsamen Indikatoren werden die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Fazilität im Rahmen der Reformen und Investitionen widerspiegeln, die in den Aufbau- und Resilienzplänen enthalten sind. Eine Maßnahme kann in mehrere gemeinsame Indikatoren eingehen. Falls der Aufbau- und Resilienzplan eines Mitgliedstaats keine Maßnahme enthält, die in irgendeinen der nachstehenden Indikatoren eingeht, entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission darüber, ob die Indikatoren in seinen Berichten als „nicht anwendbar“ ausgewiesen werden sollen. Nummer Gemeinsamer Indikator betreffend die Unterstützung aus der Aufbau- und Resilienzfazilität Säulen der Aufbau- und Resilienzfazilität Erläuterung Einheit 1 Einsparungen beim jährlichen Primärenergie-verbrauch Säule 1 Säule 3 Gesamtverringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs von unterstützten Einrichtungen dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. Der Ausgangswert ist der jährliche Primärenergieverbrauch vor der Maßnahme und der erreichte Wert ist der jährliche Primärenergieverbrauch im Jahr nach der Maßnahme. Bei Gebäuden werden die Maßnahmen hinreichend dokumentiert, damit diese Werte ermittelt werden können. Hierzu können beispielsweise Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz oder andere den Kriterien nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) genügende Überwachungssysteme herangezogen werden. Im Falle von Prozessen in Unternehmen wird der jährliche Primärenergieverbrauch auf der Grundlage von Energieaudits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (Energieeffizienz-Richtlinie) oder von anderen einschlägigen technischen Spezifikationen dokumentiert. Als öffentliche Gebäude gelten Gebäude im Besitz von Behörden und Gebäude im Besitz von gemeinnützigen Organisationen, sofern diese Einrichtungen dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen beispielsweise in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Umwelt und Verkehr verfolgen. Beispiele sind Gebäude für die öffentliche Verwaltung, Schulen, Krankenhäuser usw. MWh/Jahr 2 Zusätzliche Betriebskapazität für erneuerbare Energien Säule 1 Säule 3 Zusätzliche Kapazität für erneuerbare Energien, die dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität installiert wurde und betriebsbereit ist (die also gegebenenfalls an das Netz angeschlossen und vollständig bereit zur Energieerzeugung ist bzw. bereits Energie erzeugt). „Produktionskapazität“ ist die „maximale elektrische Nettoleistung“ nach der Definition von Eurostat (3). „Erneuerbare Energie“ ist „Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“ (siehe Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)). In den Indikator geht auch Elektrolyseleistung für die Wasserstofferzeugung ein, die mit der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität aufgebaut wurde. Die Daten für diesen Indikator werden nach i) Kapazität für die Produktion erneuerbarer Energie und ii) Elektrolyseleistung für die Wasserstofferzeugung getrennt erhoben und gemeldet. MW 3 Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen) Säule 1 Säule 3 Anzahl der (neuen oder aufgerüsteten) Tank-/Aufladestationen für saubere Fahrzeuge, für die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität Unterstützung geleistet wurde. Eine „Aufladestation“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann. Eine „Tankstation“ ist eine Tankanlage zur Abgabe eines alternativen Kraftstoffs über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung. „Alternative Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können sowie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 (5) stehen. Die Daten für diesen Indikator werden nach i) Aufladestationen und ii) Tankstationen getrennt erhoben und gemeldet. Als Teil der Tankstationen werden iii) Wasserstofftankstellen getrennt gemeldet. Tank-/Auflade-stationen 4 Bevölkerung, die von Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Waldbrände und andere klimabedingte Naturkatastrophen profitiert Säule 1 Säule 4 Bevölkerung, die in Gebieten lebt, in denen Schutzinfrastruktur (einschließlich grüner Infrastruktur und naturbasierter Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität errichtet oder beträchtlich ausgebaut wird, um die Anfälligkeit gegenüber Hochwasser, Wald- und Flächenbränden und anderen klimabedingten natürlichen Risiken (Stürmen, Dürren, Hitzewellen) zu verringern. Der Indikator betrifft — im Gegensatz zu allgemeineren Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene — Schutzmaßnahmen, die eindeutig in Hochrisikogebieten verortet sind und direkt zur Eindämmung der spezifischen Risiken dienen. Im Falle von Hochwasser zeigt dieser Indikator die gefährdete Wohnbevölkerung. Personen 5 Zusätzliche Wohnstätten mit Internet-Zugang über Netze mit sehr hoher Kapazität Säule 2 Säule 4 Gesamtzahl der Wohnstätten mit Zugang zu Netzen mit sehr hoher Kapazität im Sinne der GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität (BoR (20) 165 (6)), die vor der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität nur Zugang zu langsameren Verbindungen oder überhaupt keinen Internet-Zugang hatten. In diesen Indikator gehen auch die 5G-Netzwerkversorgung und die Aufrüstung für Gigabit-Geschwindigkeiten ein. Der verbesserte Internet-Zugang muss eine direkte Folge der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität sein. Der Indikator dient zur Messung der Wohnstätten mit Zugangsmöglichkeit und nicht der tatsächlichen Inanspruchnahme. Eine „Wohnstätte“„ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das […] zum Bewohnen durch einen privaten Haushalt während des ganzen Jahres bestimmt ist“ (7) (siehe Kommission (Eurostat)). Gemeinschaftsunterkünfte wie Krankenhäuser, Altenheime, Wohnheime, Haftanstalten, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen, Arbeiterwohnheime usw. gehen nicht in diesen Indikator ein. Wohnstätten 6 Bei der Entwicklung oder Anwendung von digitalen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen unterstützte Unternehmen Säule 2 Säule 3 Anzahl der Unternehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität bei der Entwicklung oder Anwendung von neuen oder erheblich verbesserten, auf digitalen Technologien basierenden Dienstleistungen, Produkten und Prozessen unterstützt wurden. Hierzu gehören moderne digitale Technologien wie Automation, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Blockchain, Cloud- und Edge-Infrastrukturen und Datenräume sowie Quanten- und Hochleistungsrechnen. Der Begriff „erhebliche Verbesserungen“ deckt nur neue Funktionen ab. Daher werden die Daten für i) bei der Entwicklung digitaler Technologien und Lösungen unterstützte Unternehmen und für ii) bei der Anwendung digitaler Lösungen zur Umwandlung ihrer Dienstleistungen, Produkte oder Prozesse unterstützte Unternehmen getrennt erhoben. Die Daten werden auch nach Unternehmensgröße erfasst. Unabhängig davon, wie oft ein Unternehmen Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität für die Digitalisierung erhält, wird es nur einmal gezählt. Die Definition von „Unternehmen“ und die Aufschlüsselung nach Unternehmensgröße entsprechen der Definition und der Aufschlüsselung, die für Indikator 9 verwendet werden. Unternehmen 7 Nutzer von neuen und verbesserten öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen Säule 2 Säule 5 Anzahl der Nutzer von öffentlichen digitalen Dienstleistungen, Produkten und Prozessen, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder erheblich verbessert wurden. Der Begriff „erhebliche Verbesserungen“ deckt nur neue Funktionen ab. Der Ausgangswert des Indikators ist nur dann 0, wenn die digitalen Dienstleistungen, Produkte oder Prozesse neu sind. „Nutzer“ sind die Nutzer öffentlicher Dienstleistungen und Produkte, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder verbessert wurden, sowie das Personal der öffentlichen Einrichtungen, die digitale Prozesse verwenden, die mithilfe der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität neu entwickelt oder erheblich verbessert wurden. Wenn einzelne Nutzer nicht identifiziert werden können, gilt die mehrfache Zählung ein und desselben Nutzers, der einen Online-Dienst mehrmals nutzt, nicht als Mehrfachzählung. Nutzer/Jahr 8 In unterstützten Forschungseinrichtungen tätige Forschende Säule 3 Anzahl der Forschenden, die in ihrem Tätigkeitsbereich direkt die öffentliche oder private Forschungseinrichtung oder die Ausrüstung nutzen, für die Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität gewährt wird. Zur Messung dieses Indikators werden die Vollzeitäquivalente (VZÄ) eines Jahres herangezogen, die nach der im Frascati-Handbuch 2015 der OECD vorgesehenen Methodik berechnet werden. Die Forschungseinrichtung oder die Qualität der Forschungsausrüstung müssen durch die Unterstützung eine Verbesserung erfahren. Der Austausch ohne Steigerung der Qualität ist ebenso ausgeschlossen wie die Wartung. Offene Stellen im Bereich FuE werden ebenso wenig gezählt wie unterstützendes Personal für den Bereich FuE (d. h. Arbeitsplätze, die nicht direkt mit den FuE-Tätigkeiten in Verbindung stehen). Das „VZÄ von FuE-Personal“ wird definiert als die in einem Kalenderjahr tatsächlich für FuE aufgewendete Arbeitszeit geteilt durch die übliche Gesamtzahl der in diesem Zeitraum von einer Einzelperson bzw. einer Gruppe geleisteten Arbeitsstunden. Per Konvention kann auf eine Person auf Zweijahresbasis nicht mehr als ein VZÄ in FuE entfallen. Die übliche Anzahl von Arbeitsstunden wird auf Basis der normativen/gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit bestimmt. Eine Vollzeitkraft wird folglich anhand ihres Beschäftigungsstatus, der Art ihres Arbeitsvertrags (Voll- oder Teilzeitkraft) und des Ausmaßes ihrer Mitwirkung bei FuE identifiziert (siehe Abschnitt 5.3 des Frascati-Handbuchs 2015 der OECD). Der Indikator wird nach Geschlecht (8) aufgeschlüsselt. Jahresvollzeitäquivalent 9 Unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) Säule 3 In diesen Indikator gehen alle Unternehmen ein, die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten. Ein „Unternehmen“ ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt sowie eine oder mehrere Tätigkeiten an einem oder mehreren Standorten ausübt. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen. Rechtliche Einheiten umfassen juristische Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche Personen oder Einrichtungen ihre Besitzer oder ihre Mitglieder sind, wie offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaften usw. Rechtliche Einheiten umfassen ferner natürliche Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig ausüben, wie Eigentümer und Betreiber eines Geschäfts oder einer Werkstatt, Rechtsanwälte oder selbstständige Handwerker (Kommission (Eurostat), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993, Abschnitt III Buchstabe A). Die Daten für diesen Indikator werden nach Unternehmensgröße erhoben und gemeldet. Für die Zwecke dieses Indikators werden Unternehmen als gewinnorientierte Organisationen definiert, die Güter erzeugen und Dienstleistungen erbringen, um Marktbedürfnisse zu bedienen. Klassifikation von Unternehmen: kleine Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen (0-49 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. EUR); mittlere Unternehmen (50-249 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR und höchstens 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz von mehr als 10 Mio. EUR und höchstens 43 Mio. EUR); große Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und Selbstständige, mit einem Jahresumsatz über 50 Mio. EUR bzw. einer Jahresbilanz über 43 Mio. EUR). Wird einer der beiden Schwellenwerte (Beschäftigte und Selbstständige oder Jahresumsatz/Jahresbilanz) überschritten, werden die Unternehmen in die nächsthöhere Kategorie eingestuft; (Kommission (Eurostat), basierend auf der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9), Anhang, Artikel 2 und 3). Die Größe des unterstützten Unternehmens wird bei Beginn der Unterstützung festgestellt. Unternehmen 10 Zahl der Teilnehmenden, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren Säule 2 Säule 4 Säule 6 ►C1  Bei diesem Indikator wird die Anzahl der Personen berücksichtigt, die an Schulbildungsmaßnahmen (ISCED 0-8, Erwachsenenbildung) und Berufsbildungsmaßnahmen (alternierende Ausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung usw.) teilnehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität unterstützt werden, einschließlich der Personen, die an einer Ausbildung für digitale Kompetenzen teilnehmen ◄  (10). Daher werden die Daten für diesen Indikator nach i) Personen, die eine schulische oder berufliche Bildung absolvieren, und ii) Personen, die eine Ausbildung für digitale Kompetenzen absolvieren, erhoben und gemeldet. Zudem wird eine Aufschlüsselung nach Geschlecht (11) und Alter (12) vorgenommen. Die Teilnehmenden werden im Moment der Aufnahme der Schul- oder Berufsbildungstätigkeit gezählt. Personen 11 Anzahl der Personen, die einen Arbeitsplatz haben oder auf Arbeitssuche sind Säule 3 Säule 4 Personen, die als Arbeitslose (13) oder Nichterwerbstätige (14) Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten haben und nun einen Arbeitsplatz haben oder selbstständig erwerbstätig sind, oder Personen, die nicht erwerbstätig waren, als sie diese Unterstützung erhielten, und sich unmittelbar nach Erhalt der Unterstützung erneut auf Arbeitssuche begeben haben. Der Indikator wird nach Geschlecht (15) und Alter (16) aufgeschlüsselt. Als „Personen auf Arbeitssuche“ gelten Personen, die in der Regel nicht erwerbstätig sind, für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen, entsprechend der Definition von „Nichterwerbstätige“. Personen, die sich bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung neu als arbeitssuchend gemeldet haben, werden immer gezählt, auch wenn sie nicht unmittelbar für eine Arbeit zur Verfügung stehen. Personen 12 Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen Säule 4 Säule 5 Maximale Anzahl von Personen pro Jahr, die von einer dank der Unterstützung aus Maßnahmen der Fazilität neu errichteten oder modernisierten Gesundheitseinrichtung mindestens einmal im Laufe eines Jahres versorgt werden können. Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur. Gesundheitseinrichtungen umfassen Krankenhäuser, Kliniken, Zentren zur ambulanten Versorgung von Patienten, Zentren für Spezialbehandlungen usw. Personen/Jahr 13 Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen Säule 4 Säule 6 ►C1  Klassenkapazität im Sinne der maximalen Anzahl von Plätzen in den neuen oder modernisierten Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (ISCED 0-8) dank der Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität. ◄ Die Klassenkapazität wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ermittelt, doch sind Lehrkräfte, Eltern, Hilfspersonal und sonstige Personen, die die Einrichtungen möglicherweise ebenfalls nutzen, nicht eingeschlossen. Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, wie Kindertagesstätten und Vorschulen, sind Einrichtungen, die für Kinder ab der Geburt bis zum Beginn der Grundschulbildung (ISCED 0) konzipiert sind. ►C1  Zu den Bildungseinrichtungen zählen Schulen (ISCED 1-3, ISCED 4) und Hochschulen (ISCED 5-8). ◄ Der Indikator deckt Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen ab, die neu errichtet oder modernisiert werden (um beispielsweise die Hygiene- und Sicherheitsstandards zu erhöhen). Die Modernisierung umfasst keine Renovierung aus Energiespargründen, Instandhaltung oder Reparatur. Personen 14 Anzahl junger Menschen im Alter von 15 bis 29 Jahren, die Unterstützung erhalten Säule 6 Die Anzahl der Teilnehmenden, die bei Erhalt von Unterstützung aus Maßnahmen im Rahmen der Fazilität in Form von Geld- oder Sachleistungen ein Alter zwischen 15 und 29 Jahren haben. Der Indikator wird nach Geschlecht (17) aufgeschlüsselt. Personen (1)    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75). (2)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). (3)    „[…] die größte Wirkleistung, die bei vollem Betrieb der Anlage am Netzeinspeisungspunkt kontinuierlich abgegeben werden kann (d. h. nach Abzug der Stromversorgung für die Nebenanlagen und der Verluste in den Transformatoren, die als Bestandteil der Anlage anzusehen sind).“ (4)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). (5)    Insbesondere mit Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001, in dem die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe angegeben werden. (6)    In Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) wird der Begriff „Netz mit sehr hoher Kapazität“ gegenwärtig wie folgt definiert: „[…] entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.