Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/976 des Rates vom 20. Mai 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/976 21.5.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/976 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat ist am 25. November 1996 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) zu ernennen. (2) Der Rat hat am 28. Februar 2025 den Beschluss (GASP) 2025/443 (1) angenommen, durch den Herr Luigi DI MAIO zum Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess ernannt wird. Das Mandat des Sonderbeauftragten läuft am 1. Juni 2025 aus. (3) Die Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts ist für die Union eine strategische Priorität, und sie muss sich weiterhin aktiv engagieren, bis dieser Konflikt auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung beigelegt worden ist. (4) Die Union setzt sich für einen umfassenden und dauerhaften Frieden im gesamten Nahen Osten ein und steht bereit, um dafür mit regionalen und internationalen Partnern zusammenzuarbeiten. (5) Ein Sonderbeauftragter sollte für einen Zeitraum von zwölf Monaten ernannt werden. (6) Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer schwierigen Situation in der Region ausüben, die sich verschlechtern und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Herr Christophe BIGOT wird für den Zeitraum vom 2. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet. Artikel 2 Politische Ziele (1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem übergeordneten politischen Ziel eines gerechten, dauerhaften und umfassenden Friedens auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den einschlägigen Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen — wobei auch auf andere einschlägige Resolutionen, einschließlich der Resolution 2334 (2016), zu verweisen ist —, den Grundsätzen von Madrid einschließlich des Grundsatzes „Land für Frieden“, dem Nahost-Fahrplan, den bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen, der arabischen Friedensinitiative und den Empfehlungen des Nahost-Quartetts (im Folgenden „Quartett“) vom 1. Juli 2016 vorgesehen ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Aspekte der israelisch-arabischen Beziehungen ist die regionale Dimension ein wesentliches Element eines umfassenden Friedens; (2)   Bei der Verwirklichung des unter Absatz 1 ausgeführten Ziels zählen das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung und die Neubelebung und Unterstützung des Friedensprozesses zu den politischen Prioritäten. Klare Parameter, die die Grundlage für die Verhandlungen definieren, sind Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Ausgang, und die Union hat ihren Standpunkt in Bezug auf diese Parameter, für die sie sich auch weiterhin aktiv einsetzen wird, in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2009, Dezember 2010 und Juli 2014 dargelegt. Die Union ist entschlossen, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft und in der Region zusammenzuarbeiten und geeignete internationale Initiativen zur Schaffung einer neuen Dynamik für die Verhandlungen aktiv zu verfolgen. Artikel 3 Mandat (1)   Damit die politischen Ziele gemäß Artikel 2 erreicht werden, besteht das Mandat darin, a) einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen zu leisten, die zu einer endgültigen Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung sowie gemäß den Parametern der Union und den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, einschließlich der Resolution 2334 (2016), führen, und entsprechende Vorschläge für Aktionen der Union vorzulegen; b) enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien zu fördern und zu pflegen, insbesondere mit Israel und der Palästinensischen Behörde, den relevanten politischen Akteuren und Ländern der Region und anderen betroffenen Ländern sowie den VN und anderen relevanten internationalen Organisationen, wie die Liga der Arabischen Staaten oder der Golf-Kooperationsrat, um mit ihnen bei der Stärkung des Friedensprozesses zusammenzuarbeiten; c) die sich entwickelnde regionale Lage im Nahen Osten und insbesondere die Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und einer Reihe arabischer Länder zu nutzen, um den Friedensprozess weiter voranzubringen und so zur Stabilität der Region beizutragen; d) den Faktoren, die die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen, einschließlich der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Konflikt im Gazastreifen bzw. in der gesamten Region nach den brutalen und willkürlichen Terrorangriffen der Hamas gegen Israel vom 7. Oktober 2023, der Zusammenarbeit mit den arabischen Partnern und der Umsetzung der Arabischen Friedensinitiative besondere Aufmerksamkeit zu widmen; e) die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien aktiv zu unterstützen und einen Beitrag dazu zu leisten, auch indem im Rahmen dieser Verhandlungen im Namen der Union und im Einklang mit ihrer gefestigten, langjährigen Politik Vorschläge vorgelegt werden; f) für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien zu sorgen; g) zur Bewältigung von Krisen und zu Frühwarnung beizutragen; h) zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte beizutragen und mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt aufzunehmen, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden; i) zu den politischen Bemühungen um eine nachhaltige Lösung für die Zeit nach dem Krieg im Gazastreifen, der integraler Bestandteil eines künftigen palästinensischen Staates ist, beizutragen, die Rückkehr der Palästinensischen Behörde nach Gaza zu unterstützen, auch durch die Förderung von Gesprächen zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde, und die humanitären Bemühungen zu fördern; j) mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern; k) Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vorzulegen, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen und die Globale Allianz für die Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können; l) die Parteien zu ersuchen, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden, insbesondere in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich der Siedlungspolitik und der Aufstachelung zu Gewalt und Hetze; m) in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere die Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit zu leisten; n) einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union und ihrer besseren Sichtbarkeit unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region zu leisten; o) mit Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich Frauen und junger Menschen, sowie mit Akteuren zusammenzuarbeiten, die an Maßnahmen zur Vertrauensbildung zwischen den Parteien beteiligt sind. (2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Zusammenhang mit dem Nahost-Friedensprozess im Blick. Artikel 4 Ausführung des Mandats (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters. (2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK. (3)   Der Sonderbeauftragte gewährleistet Maßnahmen und Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, die regelmäßig, systematisch, gründlich und klar sind. (4)   Der Sonderbeauftragte wird die Region regelmäßig besuchen und für eine enge Abstimmung mit den relevanten Delegationen der Union in der Region, einschließlich des Vertretungsbüros der Union in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv, und über diese für eine enge Abstimmung mit den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten sorgen. Artikel 5 Finanzierung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgenden „Ausgaben“) für den Zeitraum vom 2. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 beläuft sich auf 1 368 570,22 EUR. (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig. Artikel 6 Zusammensetzung des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten (1)   Im Rahmen des Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab einzusetzen. Im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in besonderen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs. (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Gehälter dieses abgeordneten Personals gehen zulasten des abordnenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union beziehungsweise des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Sachverständige können ebenfalls zum Arbeitsstab des Sonderbeauftragten abgeordnet werden. Internationales Vertragspersonal besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union bzw. des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats. (4)   Der Arbeitsstab des Sonderbeauftragten wird bei den einschlägigen Dienststellen des EAD, der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem untergebracht, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind. Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien im Zusammenhang mit dem Sonderbeauftragten und den Mitgliedern seines Arbeitsstabs, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung. Artikel 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind. Artikel 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält. (2)   Die Delegationen der Union in der Region und die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten. Artikel 10 Sicherheit Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage in dem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere: a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und der einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; c) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten hat, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Gebiet vom EAD zugewiesen wurden; d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 15 über deren Umsetzung sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet. Artikel 11 Berichterstattung Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter regelmäßig Bericht. Er erstattet dem PSK und erforderlichenfalls den Arbeitsgruppen des Rates regelmäßig Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der EAD wird zu jedem Zeitpunkt und in vollem Umfang unterrichtet. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden. Artikel 12 Zugang zu Dokumenten und Datenschutz (1)   Der Sonderbeauftragte wendet die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie die betreffenden vom Hohen Vertreter erlassenen Durchführungsbestimmungen an. (2)   Der Sonderbeauftragte schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie den betreffenden vom Hohen Vertreter erlassenen Durchführungsbestimmungen. Artikel 13 Koordinierung (1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des EAD und der Dienststellen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, einschließlich des Vertretungsbüros der Union in Jerusalem und der Delegation der Union in Tel Aviv, regelmäßig über seine Arbeit. (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, den Leitern der Delegationen der Union und den Leitern von Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab. Artikel 14 Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung bei der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess beruhen, und gewähren administrative Hilfe und Zugang zu den entsprechenden Dokumenten. Artikel 15 Überprüfung Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßige Zwischenberichte und bis zum 28. Februar 2026 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Artikel 16 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (GASP) 2025/443 des Rates vom 28. Februar 2025 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L, 2025/443, 3.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/443/oj). (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/488/oj). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). (4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/976/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.