Europäische Union

2003/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Dies zeigt, dass die Behauptung Deutschlands unbegründet ist. (116) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das TAB-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM eine staatliche Beihilfe darstellt und als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen ist. 5.3. Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (117) Das TAB-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM sowie die Umwandlung der Sicherheiten müssen von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 vor. (118) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch nicht um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt. (119) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag sehen weitere Ausnahmen vor. Da die Beihilfen nicht auf die Regionalentwicklung, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten abzielen, sind nur die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Zur Würdigung staatlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission einschlägige Leitlinien festgelegt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass keine der anderen Leitlinien, z. B. für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, für Umweltschutzbeihilfen, für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen noch irgendeine andere Grundlage für die Vereinbarkeit im vorliegenden Fall greift. (120) Da die Beihilfen nach den vorliegenden Informationen vor dem 30. April 2000 gewährt wurden, gelangen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(18) ("Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien") zur Anwendung(19). (121) Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien ist die finanzielle Schwäche von Unternehmen, die Unterstützung für die Umstrukturierung erhalten, üblicherweise auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. (122) Ausgehend von den übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befand. Das Unternehmen machte kontinuierlich Verluste und erwirtschaftete nicht genügend Cashflow, um die notwendigen Investitionen durchzuführen. Außerdem hatte sich das Eigenkapital des Unternehmens erheblich vermindert. (123) Deutschland argumentiert, dass die Beihilfe genehmigt werden soll, da TGIs Wettbewerber Schott eine Monopolstellung in einigen Marktsegmenten erreicht und seine dominante Stellung in anderen Marktsegmenten verstärkt, falls TGI aus dem Markt austritt. Die Tatsache, dass das Verschwinden eines Unternehmen zu einer stärkeren Marktstellung seines Wettbewerbers führt oder eine dominante Stellung verstärkt, kann jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Genehmigung eine Umstrukturierungsbeihilfe sein, wenn die relevanten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Wiederherstellung der Rentabilität (124) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen setzt voraus, dass ein tragfähiger, kohärenter und umfassender Umstrukturierungsplan vorliegt, der in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen. (125) Deutschland übermittelte einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 1998 bis 2000 einschließlich einer Prognose der Umsätze und Betriebsergebnisse des Unternehmens für diesen Zeitraum. Die Rentabilität des Unternehmens sollte 1999 wiederhergestellt sein. (126) Der Umstrukturierungsplan beruhte auf der Annahme, dass ein neuer Investor 3850000 DEM einbringen würde. Hiermit würde ein wesentlicher Teil der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionskosten gedeckt. Doch konnte ein solcher Privatinvestor nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefunden werden. Folglich war die Finanzierung der Maßnahmen nicht gewährleistet. (127) Da ein solcher externer Beitrag fehlte, erwies sich der Umstrukturierungsplan als unrealistisch und ungeeignet, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Obwohl nach dem Umstrukturierungsplan die Rentabilität bis 1999 wiederhergestellt sein sollte, verzeichnete das Unternehmen weiterhin Verluste. (128) Deutschland bringt vor, die Kommission habe ein Gutachten von November 2000, das die wirtschaftliche Lage des Unternehmens günstig beurteile, nicht berücksichtigt. In dem Gutachten heißt es, dass sich die Ertragslage des Unternehmens in den Jahren 1997 bis 2002 positiv entwickelt. Allerdings heißt es in dem Gutachten auch, eine Voraussetzung hierfür sei, dass Investitionen in Höhe von 11,5 Mio. DEM getätigt werden. Im Jahr 2000 konnten lediglich Investitionen in Höhe von 1 Mio. DEM durchgeführt werden. Die Liquiditätslage des Unternehmens ist ernst. Neben den finanziellen Mitteln für Investitionen in Höhe von 11,5 Mio. DEM muss TGI auch Kredite über einen Betrag von [...]* DEM zurückzahlen. Nach Einschätzung des Gutachters kann das Unternehmen die Finanzierung nicht aus eigener Kraft bewerkstelligen. Um die Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen, seien weitere staatliche Beihilfen oder der Verzicht auf bestehende Forderungen notwendig. (129) Entgegen den deutschen Behauptungen geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass sich das Unternehmen erholt hat; vielmehr wird festgestellt, dass sich das Unternehmen immer noch in ernsthaften Schwierigkeiten befindet und die langfristige Rentabilität nicht gewährleistet ist. (130) Wie eine Ex-Post-Bewertung zeigt, wurde der ursprüngliche Umstrukturierungsplan nur teilweise durchgeführt. Bis Ende 2000 war die Instandsetzung der vier Produktionslinien, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist, noch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2001 waren die erste, dritte und vierte Produktionslinie instand gesetzt worden. Die zweite Produktionslinie ist seit Mitte 2000 vorübergehend stillgelegt. (131) Ein weiteres Gutachten, das für die Rechtsache T-198/01 erstellt wurde, wurde im Rahmen des laufenden Prüfverfahrens vorgelegt. Aus deutscher Sicht wird darin eine positive wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Unternehmens festgestellt. Allerdings basiert dieser Bericht auf erheblich geringern Investitionen als im ursprünglichen Investitionsplan vorgesehen. Im Oktober 2001 musste das Unternehmen immer noch Schulden in Höhe von ca. [...]* DEM zurückzahlen, den Kaufpreis von 4 Mio. DEM, dessen Verzicht Gegenstand einer Negativentscheidung der Kommission war, nicht mitgerechnet. Außerdem wird festgestellt, dass die Liquiditätslage wohl auch in den Jahren 2001 und 2002 weiterhin schwierig sein wird. (132) Deutschland übermittelte ein alternatives Konzept von April 2001 für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen, das berücksichtigt, dass kein neuer privater Investor bis zu diesem Zeitpunkt gefunden werden konnte. Dieser Plan sieht die Verschiebung der Erneuerung der zweiten Produktionslinie vor. Darüber hinaus stützt er sich auf den Aufschub der Gehaltszahlungen für die Belegschaft und den mittelfristigen Tilgungsaufschub von Krediten, um die Finanzierung der wichtigsten Investitionsmaßnahmen zu ermöglichen. Außerdem wird die Gesamthöhe der Investitionen im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan reduziert. Deutschland behauptet, dass dieser Alternativplan in der Lage war, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (133) In seinem neuesten Schreiben legt Deutschland jedoch dar, dass der Zahlungsaufschub für die Gehälter und das Weihnachtsgeld, der Tilgungsaufschub für die Bankkredite sowie der Verzicht auf das Weihnachtsgeld, die in den alternativen Finanzplan einbezogen werden, notwendig war, um das Überleben des Unternehmens bis zum Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Investor zu sichern. Um die langfristige Rentabilität des Unternehmens zu sichern, sind der Kaufpreisverzicht in Höhe von 4 Mio. DEM sowie der Beitrag eines neuen Investors notwendig, um TGI mit einer soliden finanziellen Basis und ausreichendem Eigenkapital auszustatten. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der alternative Finanzplan eindeutig nicht in der Lage war, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (134) Die Kommission stellt fest, dass nach den neuesten Informationen die Verhandlungen mit der [...]* Investorengruppe zu keinem Abschluss gekommen sind und diese Gruppe nicht in das Unternehmen investieren wird. (135) Mit Schreiben vom 15. März 2002 teilt Deutschland mit, es sei ein neuer Privatinvestor gefunden worden und die Verhandlungen mit dem neuen Investor seien abgeschlossen. Zwischen dem neuen Investor und den beiden Gesellschaftern des Unternehmens, Herrn und Frau Geiß, sei ein bindender Vertrag unterzeichnet worden. Der neue Investor werde das Eigenkapital des Unternehmens um [...]* EUR auf [...]* EUR aufstocken und eine Beteiligung von [...]* ([...]* %) übernehmen. Darüber hinaus werde der neue Investor TGI [...]* EUR bereitstellen, die in die Kapitalrücklage einfließen soll. (136) Da ein neuer Investor gefunden wurde, bringt Deutschland vor, das Argument, der Umstrukturierungsplan sei nicht tragfähig, sei nicht mehr stichhaltig. Folglich sei die Beihilfe genehmigungsfähig. Es könne nicht argumentiert werden, dass die zeitliche Verbindung fehle. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan, der nach deutscher Auffassung von Anfang an kohärent war und wegen des fehlenden Investors nur teilweise realisiert werden konnte, könne jetzt in abgeänderter Form umgesetzt werden. (137) Festzustellen ist, dass die Beihilfe im Februar 1998 bewilligt und im November 1998 ausgezahlt wurde. Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen; daher müssen Umstrukturierungsbeihilfen an ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. Auch muss die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Normalerweise ist der Umstrukturierungsplan vor Gewährung der Beihilfe zu erstellen. (138) Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan war zu keiner Zeit realistisch. Legt Deutschland nun einen angepassten Umstrukturierungsplan vor, der den Beitrag eines neuen Privatinvestors einbezieht, handelt es sich um einen neuen Umstrukturierungsplan und eine neue Umstrukturierungsperiode. Es besteht keine Verbindung zwischen den 1998 bewilligten Beihilfemaßnahmen und einem Umstrukturierungskonzept unter Einbeziehung eines neuen Investors, das mehr als drei Jahre später vorgelegt wird. Da innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens betreffend die Entscheidung im Verfahren C 19/2000 TGI ernsthafte Liquiditätsprobleme geltend gemacht hat, ist es offensichtlich, dass das TAB-Darlehen bereits in Anspruch genommen wurde. Deshalb kann dem Vorbringen Deutschlands nicht stattgegeben werden. (139) Die Kommission nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das Engagement des neuen privaten Investors nicht bedingungslos ist, sondern von der Aufrechterhaltung des Kaufpreisverzichts abhängt, der Gegenstand einer negativen Entscheidung der Kommission war. Dies wird explizit in den von Deutschland vorgelegten Informationen festgestellt. Deutschland schreibt, dass der Investor sein Engagement von der Genehmigung des Kaufpreisverzichts der BvS durch die Kommission abhängig macht. Die Aufrechterhaltung des Kaufpreisverzichts ist die Geschäftsgrundlage des Investments. (140) Der Kaufpreisverzicht wurde jedoch von der Kommission in der Entscheidung vom 12. Juni 2001 als illegale und unvereinbare Beihilfe betrachtet. Die Kommission betrachtet diese Entscheidung als rechtmäßig und sieht keine Veranlassung, sie zu widerrufen. Die Tatsache, dass die Ausführung des Artikels betreffend die Rückforderung durch die Anordnung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am 4. April 2002 ausgesetzt wurde, entzieht dieser Entscheidung nicht die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die jedem Akt der Gemeinschaft zugeschrieben wird. Daher kann der angekündigte Beitrag eines neuen privaten Investors nicht berücksichtigt werden. (141) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass ein Umstrukturierungsplan vorlag, der in der Lage war die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf Basis realistischer Annahmen wiederherzustellen. Das Rentabilitätskriterium ist daher nicht erfuellt. Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen (142) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber soweit wie möglich auszugleichen; andernfalls würden die Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (143) Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf dem relevanten Markt in der Gemeinschaft bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (144) Deutschland erklärt, dass TGI seine Produktionskapazitäten in Zukunft weder herab- noch heraufsetzen wird. (145) In seinen Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens brachte ein Wettbewerber von TGI vor, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen TGI tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestuenden. Wie jedoch in Randnummern 40 und 41 dargelegt, scheinen nach den vorliegenden Informationen am Gesamtmarkt keine Überkapazitäten zu bestehen. Auch hat TGI nur vier der zwölf Produktionslinien von IGW übernommen, so dass ein Kapazitätsabbau stattfand. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (146) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird von dem Investor ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung verlangt. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. (147) Deutschland betrachtet den Verzicht der Belegschaft auf Weihnachtsgeld im Jahr 1997 als Beitrag des Investors. Dies ist zwar als erheblicher Beitrag des Personals zur Umstrukturierung des Unternehmens zu sehen, kann aber nicht als Investorbeitrag gelten, da hiermit für den Investor kein Risiko verbunden ist. Dasselbe gilt für den Zahlungsaufschub der Gehälter und des Weihnachtsgelds, den Deutschland in seinem neuesten Schreiben als Beitrag eines privaten Investors betrachtet. Diese Zahlungen wurden auch nur aufgeschoben. Folglich stellen sie nur eine vorübergehende Kostenreduzierung für das Unternehmen dar. (148) Außerdem betrachtet Deutschland die Kürzung der Vergütung des Geschäftsführers (der Hauptgesellschafter des Unternehmens ist) in Höhe von [...]* DEM als Beitrag des Investors. Diese Maßnahme stellt jedoch eine Kostenreduzierung für das Unternehmen dar und kann nicht als Beitrag des Eigentümers zur Finanzierung der Umstrukturierung angesehen werden. Dies wird durch die Tatsache unterstützt, dass diese Maßnahme nicht in den Umstrukturierungsplan einbezogen wurde. Da der Geschäftsführer auch als Eigentümer das Unternehmen kontrolliert, kann er außerdem das Niveau seines eigenen Gehalts und daher die Höhe jedweder Reduzierung selbst festlegen, so dass eine solche Reduzierung nicht einem überprüfbaren Beitrag entspricht. Die Kürzung der Geschäftsführervergütung kann daher nicht als Eigenleistung des Investors angesehen werden. (149) Deutschland argumentiert dass der Tilgungsaufschub für die Kredite einer privaten Bank (Commerzbank) einen Eigenbeitrag des Investors darstellt. Dieser Aufschub reduziert jedoch nur vorübergehend die Kosten des Unternehmens. Er kann daher nicht als Eigenbeitrag des Investors angesehen werden. (150) Des Weiteren betrachtet Deutschland einen Cashflow von [...]* DEM als Beitrag des Investors. Die Kommission kann diese Innenfinanzierung nicht als Teil des Investorbeitrags akzeptieren, da sie weitgehend direkt oder indirekt durch Beihilfemaßnahmen ermöglicht wurde. Obwohl sich dadurch der Finanzmittelbedarf für die Umstrukturierung des Unternehmens vermindern könnte, kann die Kommission diesen Cashflow nicht als Teil des Investorbeitrags gelten lassen. Im Übrigen hat Deutschland nicht mitgeteilt, wann der Cashflow erwirtschaftet wurde oder ob er noch erwirtschaftet werden muss. (151) Deutschland bringt vor, die selbstschuldnerische Bürgschaft des Unternehmenseigentümers, Herrn Geiß, für das TAB-Darlehen von 2 Mio. DEM sei Teil des Beitrags des Privatinvestors. Doch wird das Darlehen aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt, sodass es fraglich ist, ob es als Eigenbeitrag des Investors angesehen werden kann. Außerdem ist das TAB-Darlehen gleichzeitig durch eine Grundschuld in Höhe von 2 Mio. DEM auf das Grundstück der vierten Produktionslinie abgesichert. Herr Geiß übernimmt daher nicht das gesamte Risiko und der Wert seiner Bürgschaft muss als signifikant niedriger betrachtet werden, als von Deutschland vorgegeben. (152) Selbst wenn die Kommission die Bürgschaft des Herrn Geiß als Eigenbeitrag des Investors anerkennt, bleibt der gesamte Eigenbeitrag unterhalb von 10 % der Umstrukturierungskosten. In Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission ist dies nicht ausreichend. Aus den dargelegten Gründen ist der angekündigte Beitrag eines neuen privaten Investors nicht bedingungsfrei und kann daher nicht berücksichtigt werden. (153) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass kein erheblicher Beitrag des privaten Investors im Sinne der Leitlinien vorliegt. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe wird demnach nicht erfuellt. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (154) Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Der vorliegende Umstrukturierungsplan enthält eine Finanzierungslücke, da kein neuer Investor gefunden werden konnte. Da der Investorbeitrag aber für die Realisierung des Umstrukturierungsplans, insbesondere für die Durchführung der unbedingt notwendigen Investitionen, wesentlich ist, wurde der Umstrukturierungsplan nur teilweise umgesetzt. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (155) Die Kommission stellt fest, dass die Umwandlung der Sicherheiten eine staatliche Beihilfe darstellt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass das TAB-Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, nach der es angeblich gewährt wurde, und eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Übrigen hat Deutschland die Beihilfe unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt. (156) Die Maßnahmen erfuellen nicht die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien niedergelegten Kriterien und sind daher nicht aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan ist, was die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angeht, nicht realistisch, und es fehlt der Eigenbetrag des Investors. Deswegen fordert die Kommission Deutschland auf, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Technische Glaswerke Ilmenau GmbH in Form einer Umwandlung von Sicherheiten für 1800000 DEM (914109 EUR) des Kaufpreises und eines Darlehens der Thüringer Aufbaubank in Höhe von 2000000 DEM (1015677 EUR) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 2. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 272 vom 27.9.2001, S. 2. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 10. (4) ABl. C 272 vom 27.9.2001, S. 2. (5) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30. (6) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (7) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 1, Kap. 9, und Bericht des Ständigen Ausschusses der Glasindustrie in der EWG (CIPV) von 1998 sowie Jahresbericht 1999 des Bundesverbands Glasindustrie und Mineralfaserindustrie. (8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (9) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (10) THA-Regime E 15/92, SG(92) D/17613 vom 8.12.1992. (11) THA-Regime N 768/94, SG(95) D/1062 vom 1.2.1995. (12) N 562/c/94, SG(94) D/17293 vom 1.12.1994. (13) 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen im Rahmen dieser Regelung gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden (N 157/94, SG(94) D/11038 vom 1.8.1994). (14) Investitionszulagengesetz (N 494/A/95, SG(95) D/17154 vom 27.12.1995). Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden. (15) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30. (16) Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Rn. 41. (17) NN 74/95, SG(96) D/1946 vom 6.2.1996. (18) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (19) In Ziffer 7.5 der Leitlinien von 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.