2003/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 140 vom 06/06/2003 S. 0030 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/383/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998, dessen Eingang am 4. Dezember 1998 registriert wurde, notifizierte Deutschland der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH ("TGI"). Da die Beihilfe bereits ausgezahlt worden war, wurden die Maßnahmen unter der Nummer NN 147/98 eingetragen. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 und 29. März 1999 um ergänzende Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 18. Februar 1999, eingegangen am 19. Februar 1999, und 31. Mai 1999, eingegangen am 1. Juni 1999, erteilt wurden. Mit Schreiben vom 15. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, 4. Oktober 1999, eingegangen am 5. Oktober 1999, und 29. Oktober 1999, eingegangen am 3. November 1999, übermittelte Deutschland weitere Angaben. (2) Mit Schreiben vom 4. April 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen des Verzichts auf eine Kaufpreisforderung in Höhe von 4000000 DEM (staatliche Beihilfe C 19/2000) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig wurde Deutschland aufgefordert, alle erforderlichen Informationen und Angaben zu übermitteln, damit festgestellt werden kann, ob Investitionskredite in Höhe von 17100000 DEM, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeblich aufgrund von durch die Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurden, und eine Beihilfe in Höhe von 2000000 DEM aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds, einer genehmigten Beihilferegelung, tatsächlich durch die einschlägigen Regelungen abgedeckt sind(3). (3) Auf die Einleitung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung antwortete Deutschland mit Schreiben vom 3. Juli 2000, dessen Eingang am 7. Juli 2000 registriert wurde. Am 7. November 2000 fand eine Sitzung mit Vertretern der deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001, eingegangen am 1. März 2001, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (4) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens C 19/2000 erhielt die Kommission Stellungnahmen von zwei Beteiligten, die sie an Deutschland zur Äußerung weiterleitete. Deutschland legte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2000, eingegangen am 15. Dezember 2000, und 27. Februar 2001, eingegangen am 1. März 2001, vor. (5) Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der neuen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfemaßnahme auf. (7) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, dessen Eingang am 9. Oktober 2001 registriert wurde, reagierte Deutschland auf die Einleitung des Verfahrens. Ergänzende Angaben wurden mit Schreiben vom 15. März 2002, eingegangen am 18. März 2002, und 23. April 2002, eingegangen am 24. April 2002, übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2002, dessen Eingang am 13. Juni 2002 registriert wurde, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (8) Der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein, die an Deutschland weitergeleitet wurden, das mit Schreiben vom 4. Februar 2002, eingegangen am 4. Februar 2002, hierzu seine Bemerkungen vorbrachte. (9) Weitere Schreiben des betroffenen Unternehmens datieren vom 1. März 2002, eingegangen am 4. März 2002, und 11. April 2002, eingegangen am 12. April 2002. Am 17. Mai 2002 fand ein Treffen mit deutschen Vertretern und den Anwälten des Unternehmens statt. Bei dieser Gelegenheit wurden weitere Informationen durch das Unternehmen ausgehändigt, deren Eingang am 23. Mai 2002 registriert wurde. (10) Der Forderungsverzicht war Gegenstand des Verfahrens C 19/2000 und steht hier nicht zur Prüfung an. Am 12. Juni 2001 erging eine abschließende Negativentscheidung(5). Der Begünstigte reichte am 28. August 2001 gegen diese Entscheidung Klage ein (Gerichtsverfahren T-198/01). Mit Anordnung vom 4. April 2002 beschloss der Präsident des Gerichts Erster Instanz, dass die Ausführung von Artikel 2 der Kommissionsentscheidung, die die Rückforderung der Beihilfe betrifft, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ausgesetzt wird. Am 18. Juni 2002 hat die Kommission gegen diese Anordnung Einspruch eingelegt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Der Beihilfeempfänger (11) TGI hat ihren Sitz in Ilmenau in Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Das Unternehmen wurde 1994 von zwei Privatpersonen, Herrn und Frau Geiß, mit dem Ziel der Übernahme von vier der zwölf Produktionslinien der Ilmenauer Glaswerke GmbH ("IGW") gegründet, deren Abwicklung die Treuhandanstalt ("THA") als alleiniger Eigentümer 1994 beschlossen hatte. Die verbleibenden acht Produktionslinien wurden stillgelegt und abgebaut. (12) Das Unternehmen ist in den Produktfeldern technisches Glas, Laborglas, Hauswirtschaftsglas, Schauglas, Röhren und Stäbe tätig. 1997 beschäftigte TGI 226 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 28048000 DEM. (13) Der Hauptgesellschafter ([...]*(6) % der Anteile) und Geschäftsführer des Unternehmens, Herr Geiß, war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen an demselben Markt wie TGI tätigen Unternehmen: - Laborbedarf Stralsund GmbH ("LS"), in Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern, und - Paul F. Schröder & Co. Technische Glaswaren (GmbH & Co.) ("PFS"), in Ellerau in der Nähe von Hamburg. (14) LS beschäftigte 1997 zwei Mitarbeiter und stellte 1999 seine Geschäftstätigkeit ein. PFS hatte 74 Mitarbeiter, erzielte 1997 einen Umsatz von 9711000 DEM und meldete im Januar 2000 Konkurs an. 2.2. Frühere Finanzmaßnahmen (15) Der Verkauf der vier Produktionslinien (Wannen) der IGW an TGI erfolgte im Rahmen zweier Asset-deals. 2.2.1. Asset-deal 1 (Vertrag vom 26. September 1994) (16) Im September 1994 wurden nach ergebnislosen Verhandlungen mit anderen potenziellen Investoren die ersten drei Produktionslinien an TGI verkauft. Der Verkauf wurde von der THA, dem alleinigen Gesellschafter der IGW, im Dezember 1994 genehmigt. (17) Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 5800000 DEM und sollte in drei Raten bis Ende 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4000000 DEM und eine Bankbürgschaft von 1800000 DEM gesichert. Letztere wurde ihrerseits durch Rückbürgschaften und Festgeldanlagen gesichert. (18) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (19) Neben Investitionskrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") in Höhe von 17100000 DEM, Investitionszuschüssen und Investitionszulagen in Höhe von 7900000 DEM erhielt TGI von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") Zuschüsse für die Umstrukturierung einer Pilotanlage in Höhe von 16500000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 17000000 DEM. 2.2.2. Asset-deal 2 (Vertrag vom 11. Dezember 1995) (20) Im Dezember 1995 wurde die vierte Produktionslinie an TGI verkauft, da kein anderer Investor gefunden werden konnte. Der Kaufpreis belief sich auf 50000 DEM. (21) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) Neben Investitionszulagen in Höhe von 425000 DEM und einem Darlehen der Thüringer Aufbaubank ("TAB") in Höhe von 2000000 DEM erhielt TGI BvS-Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM, BvS-Investitionszuschüsse in Höhe von 1000000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 1500000 DEM. (23) Damit der Asset-deal 2 wirksam werden konnte, musste TGI eine Bankbürgschaft beibringen. Da dies nicht geschah, blieb Asset-deal 2 bis Februar 1998 schwebend unwirksam. 2.3. Der Umstrukturierungsplan und die Finanzmaßnahmen (24) Nach deutschen Angaben geriet TGI in Schwierigkeiten, da sich der Investitionsbeginn um ein halbes Jahr verzögerte, weil die THA den Asset-deal 1 erst im Dezember 1994 genehmigte. (25) Daher konnte mit den Investitionen erst im April 1995 begonnen werden, während das Unternehmen von einem Investitionsbeginn im vierten Quartal 1994 ausgegangen war. Dies hatte zur Folge, dass sich die weiteren Investitionen verzögerten. (26) Außerdem konnte TGI nicht rechtzeitig die für die Umsetzung des Asset-deals 2 geforderte Bürgschaft nachweisen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die BvS ihre Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM nicht zur Verfügung stellte, sodass die erforderlichen Investitionen nicht durchgeführt werden konnten. Da TGI von Anfang an unter ständigem Liquiditätsmangel litt, drohte das gesamte Projekt zu scheitern, und 1997 war die Liquidität des Unternehmens nahezu erschöpft. (27) Zur Wiederherstellung der Rentabilität war TGI gezwungen, das Liquiditätsproblem zu lösen und Kapital und Rücklagen zu bilden. Zu diesem Zweck beschlossen die BvS, das Land Thüringen und der Eigentümer des Unternehmens im Februar 1998 eine konzertierte Aktion. (28) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien war noch immer nicht gezahlt. Außerdem wurden 4000000 DEM für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie und 6000000 DEM für damit verbundene Investitionen benötigt. Für Vorhaben zur Steigerung der Produktivität und eine Generalüberholung der Produktionslinien waren 4500000 DEM vorgesehen. Für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten aus dem Jahr 1997 und für ursprünglich im Jahr 1997 fällige Mietzahlungen wurde ein Betrag von 1925000 DEM benötigt. (30) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (31) Die BvS verzichtete auf Zahlung von 4000000 DEM des ursprünglichen Kaufpreises. Außerdem wurde die Bankbürgschaft in Höhe von 1800000 DEM aus Asset-deal 1 in eine Grundschuld umgewandelt, um die Liquiditätslage des Unternehmens zu verbessern. (32) Die BvS genehmigte schließlich Asset-deal 2 ohne auf der Bankbürgschaft zu bestehen; wegen dieser Vorbedingung war der Vertrag bis Februar 1998 schwebend unwirksam geblieben. Somit konnten die Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM schließlich ausgezahlt werden. Außerdem erhielt das Unternehmen THA/BvS-Zuschüsse für den Ausgleich von Verlusten in Höhe von 1325000 DEM. (33) Im Rahmen der Umstrukturierung wurden dem Unternehmen Investitionszulagen in Höhe von 475000 DEM gewährt. (34) Entsprechend der Vereinbarung im Rahmen des Asset-deals 2 erhielt das Unternehmen von der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds ein Darlehen von 2000000 DEM. (35) Nach dem Umstrukturierungsplan sollten 4175000 DEM der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln des Unternehmens in Form von Cashflow finanziert werden. Es wurden keine Angaben darüber gemacht, ob dieser Cashflow bereits erwirtschaftet worden war oder wann er erwirtschaftet werden sollte. Ein privater Investor, der noch gefunden werden musste, sollte 3850000 DEM zur Umstrukturierung beitragen. (36) Außerdem verzichtete das Personal auf Weihnachtsgeld in Höhe von [...]* DEM. (37) Durch die Freigabe der Bürgschaft für die Arbeitsplatzgarantie wurden 250000 DEM für die Umstrukturierung frei. Weitere Informationen über diese Bürgschaft liegen nicht vor. (38) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Betriebsgeheimnis (Ist 1997-1999 und Plan 1998: Verluste; Ist 2000 und Plan 1999-2000: Gewinne). (39) Nach den von Deutschland zuletzt übermittelten Angaben erwirtschaftete das Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 einen Umsatz von 32,7 Mio. DEM bzw. 35,144 Mio. DEM. Im Jahr 2001 erzielte das Unternehmen einen Gewinn vom ungefähr [...]* DEM. 2.4. Marktanalyse (40) Bei den von TGI hergestellten Erzeugnissen handelt es sich um Spezialglas. Spezialglas machte 1997 rund 6 % der gesamten Glasproduktion der EU aus und stellt einen Sektor mit einer Vielzahl verschiedener Erzeugnisse und einer begrenzten Anzahl von Produktionsunternehmen dar. TGI ist eines der zehn Unternehmen in der EU, die lichttechnisches Glas herstellen. (41) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen(7) zählte der Spezialglassektor 1997 zu den Wachstumsbranchen mit einem Produktionswachstum von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr. Der Markt für lichttechnisches Glas verzeichnete 1997 einen Anstieg von rund 4 %. Infolge der Asienkrise setzte sich diese positive Entwicklung 1998 entgegen allen Erwartungen nicht fort. Seit Mitte 1999 erholt sich der Markt, und der Umsatz von Spezialglas in Deutschland ist um 3,4 % gestiegen. Die allgemeinen Aussichten sind weiterhin positiv. 2.5. Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (42) Die Kommission leitete wegen eines TAB-Darlehens in Höhe von 2 Mio. DEM, das angeblich aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden war, das förmliche Prüfverfahren ein. Dem Anschein nach wurden die Auflagen der genehmigten Beihilferegelung nicht erfuellt und es war zweifelhaft, ob das Darlehen mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar war. So lag kein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vor und offensichtlich gab es keinen Beitrag eines Privatinvestors. Auch bezweifelte die Kommission, dass der Beihilfeempfänger als KMU eingestuft werden konnte. (43) Ein förmliches Prüfverfahren wurde auch wegen des Aufschubs der Zahlung von 1,8 Mio. DEM des Kaufpreises und der Umwandlung von Sicherheiten eingeleitet. Die Kommission vermutete, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen und bezweifelte ihre Vereinbarkeit mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. 3. BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER (44) Die Kommission erhielt Bemerkungen von TGI selbst und von einem Wettbewerber des Unternehmens. Die Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 und 12. November 2001 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Antwort auf die Bemerkungen des Wettbewerbers ging am 4. Februar 2002 ein. (45) TGI erklärt in der Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens, die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen. Das Verfahren wegen des Verzichts auf 4000000 DEM des Kaufpreises sei von dem Verfahren wegen des TAB-Darlehens abgetrennt worden; zur ersten Maßnahme sei eine Negativentscheidung erlassen und dann das Verfahren wegen der zweiten Maßnahme eingeleitet worden. Da beide Maßnahmen Teil desselben Umstrukturierungskonzeptes seien, sollten sie im Rahmen eines Verfahrens beurteilt werden. Durch die Herausnahme bestimmter Aspekte werde der Umstrukturierungsplan inkohärent, sodass die Negativentscheidung im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 den Ausgang des Verfahrens betreffend das TAB-Darlehen beeinflusse. (46) Außerdem bringt TGI vor, dass es keine Notwendigkeit für eine dringliche Entscheidung über den Forderungsverzicht gab, da das Unternehmen in Verhandlungen mit einem Investor stand und der Umstrukturierungsplan weiter angepasst wurde. Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen, weil sie das förmliche Prüfverfahren wegen der Umwandlung von Sicherheiten erst eingeleitet habe, nachdem sie bereits seit 31 Monaten darüber informiert war. Außerdem beklagt TGI, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die von Deutschland vorgebrachten Argumente und die zuletzt übermittelten Angaben nicht berücksichtigt habe. (47) TGI behauptet, das TAB-Darlehen stelle keine staatliche Beihilfe dar, sondern sei ein berechtigter Ausgleich für den Abriss eines Gebäudes durch den Freistaat Thüringen. (48) Schließt sich die Kommission dieser Argumentation nicht an, bringt TGI vor, dass Darlehen sei durch die Beihilferegelung abgedeckt, auf deren Grundlage es angeblich gewährt worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Darlehen nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, behauptet TGI, das TAB-Darlehen könne nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden. (49) Aus Sicht der TGI bestand eines der Hauptprobleme für die Anwendung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darin, dass der Beitrag eines Privatinvestors fehle, der nach dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan 3,85 Mio. DEM hätte einbringen sollen. TGI teilt mit, dass das Unternehmen in Verhandlungen mit einer [...]* Investorengruppe stehe und die Verhandlungen nahezu abgeschlossen seien. Die Investoren beabsichtigen, [...]* DEM in das Unternehmen zu investieren. TGI legte auch eine Absichtserklärung des Investors vor. (50) In den Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens bringt der Wettbewerber vor, TGI sei nicht als KMU einzustufen, da dem Hauptgesellschafter von TGI, Herrn Geiß, auch mehrere andere Unternehmen gehörten. Diese Unternehmen seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und würden zusammengenommen den in der KMU-Empfehlung vorgegebenen Schwellenwert von 250 Beschäftigten überschreiten. (51) Darüber hinaus behauptet der Wettbewerber, dass die Umwandlung von Sicherheiten sowie der Zahlungsaufschub eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Umwandlung einer Bankbürgschaft in eine nachrangige Grundschuld stelle insofern eine staatliche Beihilfe dar, als eine Bankbürgschaft normalerweise im Falle der Insolvenz des Unternehmens kein Risiko beinhalte. Bei einer nachrangigen Grundschuld hätten die Forderungen anderer Gläubiger Vorrang und im Insolvenzfall sei keine Beitreibung möglich. Der Zahlungsaufschub stelle ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar, da der Gläubiger trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens seine Forderung durch Inanspruchnahme der Bankbürgschaft hätte realisieren können. Ein privater Gläubiger hätte nicht auf diese Möglichkeit verzichtet. (52) In Bezug auf das Darlehen der Thüringer Aufbaubank bringt der Wettbewerber vor, dass dies eine staatliche Beihilfe sei und das Darlehen nicht durch die Regelung abgedeckt sei, da diese für KMU gelte. Außerdem würden die Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfuellt. (53) Der Wettbewerber beschuldigt die TGI, staatliche Beihilfen zu nutzen, um ihre Erzeugnisse systematisch zu Dumpingpreisen zu verkaufen, was zu gravierenden Wettbewerbsverfälschungen führen würde. Der Marktanteil der Wettbewerber hätte sich deutlich verringert und die Preise seien drastisch gefallen. (54) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen verweist der Wettbewerber darauf, dass kein Umstrukturierungsplan vorliegt. Außerdem müssten nach diesen Leitlinien strukturell defizitäre Tätigkeitsbereiche aufgegeben werden. Der Wettbewerber bringt vor, das Unternehmen müsse seine Tätigkeiten im Bereich Kaffeekrüge, einem schrumpfenden Markt, einstellen. Außerdem wurde nach Ansicht des Wettbewerbers der Grundsatz einer einmaligen und letztmaligen Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe nicht respektiert. (55) Des Weiteren bringt der Wettbewerber vor, in einigen Produktmärkten des Geschäftsbereichs von TGI bestuenden strukturelle Überkapazitäten. Außerdem seien die Tätigkeiten von TGI auf dem Markt für lichttechnisches Glas sehr begrenzt. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (56) In der Antwort auf die Einleitung des Verfahrens erklärt Deutschland, das TAB-Darlehen sei durch die Regelung abgedeckt, aufgrund derer es angeblich gewährt wurde. Die diversen Bedingungen der Regelung seien erfuellt. (57) Der Beihilfeempfänger sei als KMU einzustufen. Die anderen Unternehmen im Besitz von Herrn Geiß seien nicht mehr auf dem Markt tätig. Auch zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung sei der Beihilfeempfänger ein kleines und mittleres Unternehmen gewesen, da es keine Synergien zwischen den verschiedenen Unternehmen gegeben habe. TGI und die anderen Unternehmen, die demselben Gesellschafter gehörten, hätten keine wirtschaftliche Einheit gebildet. Selbst wenn TGI nicht als KMU hätte eingestuft werden können, hätte ein Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds gewährt werden können. In diesem Fall hätte das Vorhaben notifiziert werden müssen. (58) Zu dem Umstrukturierungskonzept bemerkt Deutschland, der ursprüngliche Umstrukturierungsplan habe mehrmals geändert werden müssen. Das Unternehmen habe einen geänderten Plan erarbeitet, der auf die neue Situation im April 2001 zugeschnitten sei. Außerdem würden Verhandlungen mit einem privaten Investor laufen, die kurz vor dem Abschluss stuenden. Der endgültige Umstrukturierungsplan werde zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. (59) Eine Kapazitätsreduzierung ist nach deutscher Auffassung nur erforderlich, wenn es sich bei den KMU um ein marktbeherrschendes Unternehmen auf einem durch Überkapazitäten geprägten Markt handelt. Da dies nicht der Fall ist, sei kein Kapazitätsabbau notwendig. (60) Deutschland behauptet, die Beihilfe beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß. Zu dem Beitrag des Privatinvestors erklärt Deutschland, die von dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Herrn Geiß bereitgestellte Bürgschaft für das Darlehen müsse berücksichtigt werden. Außerdem liege ein Beitrag der Beschäftigten vor. Deutschland weist die Anschuldigung des Wettbewerbers zurück, TGI verkaufe seine Produkte zu Dumpingpreisen. (61) Deutschland bringt vor, dass das TAB-Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds, einer genehmigten Beihilferegelung, gewährt worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe die Kommission lediglich zu beurteilen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe angemessen bewertet wurden und keine offensichtliche Fehlanwendung vorliege. Die Kommission habe diese Grundsätze, vor allem in Bezug auf die Zweifel an dem KMU-Status des Beihilfeempfängers, nicht eingehalten. (62) Die Kommission stellt fest, dass sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen hat, um weitere Informationen zu dem Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds einzuholen. Anhand der übermittelten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Daher war die Kommission verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. (63) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Darlehen effektiv nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, argumentiert Deutschland alternativ, dass das Darlehen nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden könne. Deutschland erinnert daran, dass die Kommission Umstrukturierungsbeihilfen für KMU weniger restriktiv beurteile. Nach deutscher Auffassung war TGI mit 226 Mitarbeitern 1997 als KMU einzustufen. Dass Herr Geiß andere Unternehmen besitze, sei für die Einstufung von TGI als KMU unerheblich. (64) Deutschland verweist auf das Gutachten vom November 2000 sowie neuere Angaben zur Entwicklung des Unternehmens, die der Kommission übermittelt wurden und eine positive Tendenz aufzeigen. Deutschland behauptet, diese Unterlagen seien von der Kommission nicht berücksichtigt worden. (65) Des Weiteren bringt Deutschland vor, dass das TAB-Darlehen keine Beihilfe darstelle, sondern ein Ausgleich für den Abriss des alten Gemengehauses durch den Freistaat Thüringen sei. Dieses Gebäude wurde im Zusammenhang mit dem Betrieb der vierten Produktionslinie genutzt. Durch den Abriss des Gebäudes entstanden TGI zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM, da sowohl ein neues Gebäude als auch eine Verbindungsbrücke gebaut werden mussten. Das Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds sei dem Unternehmen als Ausgleich gewährt worden. Nach Auskunft der deutschen Behörden geht aus dem Vertrag hervor, dass eine Verbindung zwischen dem Darlehen und dem Abriss des Gebäudes besteht. Nach dem Vertrag soll das Darlehen zur Finanzierung der Investitionen im Rahmen der Instandsetzung des Gebäudes der vierten Produktionslinie verwendet werden. (66) Zum Aufschub der Zahlung des restlichen Kaufpreises erklärt Deutschland, dass die BvS als privater Gläubiger gehandelt habe. Der Aufschub sei notwendig gewesen, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, die Produktionslinien zu erneuern und so die Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens wäre die gesamte Forderung verloren gewesen. Deshalb stelle der Zahlungsaufschub keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Alternativ argumentiert Deutschland, dass der Zahlungsaufschub nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden könne. (67) In seiner Antwort auf die Bemerkungen eines Wettbewerbers bedauert Deutschland, dass die Verfahren aufgeteilt wurden. Deutschland fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung über den Forderungsverzicht zu widerrufen, und führt an, dass die Kommission eine Entscheidung widerrufen könne und sogar dazu verpflichtet sei, wenn bei dem Verfahren ein gravierender Fehler unterlaufen sei. (68) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann die Kommission eine Entscheidung wiederrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Da dies auf den vorstehenden Fall nicht zutrifft, sieht die Kommission keinen Grund, die Entscheidung zu widerrufen. (69) Deutschland bringt vor, dass die erste Negativentscheidung die zweite Entscheidung beeinflusst. Außerdem habe der Mitgliedsstaat nicht die Möglichkeit, zur Wirkung aller Maßnahmen, die Teil des Umstrukturierungsplanes sind, Stellung zu nehmen, so dass das Recht auf Verteidigung nicht gewahrt sei. Auch könne die Kommission den Umstrukturierungsplan nicht als Ganzes bewerten. Deshalb ist nach deutscher Auffassung gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen worden. (70) Deutschland bekräftigt seinen Standpunkt, wonach das Darlehen tatsächlich durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, nach der es angeblich gewährt wurde. Alternativ argumentiert Deutschland, dass das Darlehen keine Beihilfe darstelle, sondern eine Ausgleichszahlung sei. Außerdem bringt Deutschland vor, dass das Darlehen keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielte, da es zu Marktkonditionen gewährt worden sei. Dies werde durch die Tatsache unterstützt, dass sich Herr Geiß persönlich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgt habe. (71) Deutschland erinnert daran, dass TGI zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung als KMU einzustufen war. Es habe keine Synergien zwischen den beiden Unternehmen gegeben, da es sich um unterschiedliche Produktgruppen handle und die Geschäfte zwischen beiden Unternehmen auf "arm's length"-Basis ausgeführt worden seien. Daher könnten die beiden Unternehmen nicht als Einheit angesehen werden, deren tatsächliche Wirtschaftsmacht größer als die eines KMU sei. (72) Alternativ argumentiert Deutschland, das Darlehen sei nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Dazu legte Deutschland aktuelle Daten zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens und zum Umstrukturierungsplan vor. Deutschland übermittelte das neueste Umstrukturierungskonzept der TGI vom April 2001, das einen Investitionsplan und eine Übersicht über die Finanzierung der Investitionen umfasst. (73) Des Weiteren legte Deutschland ein Gutachten vor, dass für die Rechtssache T-198/01 (betreffend die Negativentscheidung der Kommission bezüglich des Kaufpreisverzichts) erstellt worden war und - nach deutscher Auffassung - zeigt, dass das Unternehmen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig verbessert und seine langfristige Rentabilität wiederhergestellt hat. (74) Mit Schreiben vom 15. März 2002 gab Deutschland an, TGI habe einen neuen Investor, [...]*, gefunden, Der Investor wolle [...]* EUR in das Unternehmen investieren und [...]* % der Anteile übernehmen. Seinen Beitrag mache er davon abhängig, dass der Forderungsverzicht von 4 Mio. DEM, der Gegenstand einer Negativentscheidung war, bestätigt wird. Daher beantragt Deutschland, dass die Kommission ihre Negativentscheidung im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 betreffend den Forderungsverzicht widerruft und den Forderungsverzicht in das laufende Verfahren einbezieht. (75) Deutschland bringt vor, dass sich die Negativentscheidung im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 sowie die Einleitung des laufenden Verfahrens hauptsächlich auf den fehlenden Beitrag eines Privatinvestors stützten. Der neue Investor ermögliche es Deutschland, einen neuen Umstrukturierungsplan vorzulegen, der sowohl das Kriterium der Rentabilität als auch der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt. Die verzögerten Investitionen könnten nun vorgenommen werden. (76) In seinem neuesten Schreiben vom 13. Juni 2002 wiederholte Deutschland hauptsächlich die Argumente, die bereits in den vorherigen innerhalb des laufenden Verfahrens übermittelten Schreiben vorgebracht wurden. (77) Deutschland betonte, dass der Wettbewerber Schott eine Monopolstellung in einigen Marktsegmenten erreicht würde, wenn TGI aus dem Markt ausscheidet. Dieser Sachverhalt sollte bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe berücksichtigt werden. Deutschland zitiert die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die Folgendes feststellen: "Für die Gewährung staatlicher Beihilfen können beispielsweise ... sprechen, die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Marktstruktur, wenn etwa das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder einer engen Oligopolsituation führen könnte ..."(8). (78) Außerdem behauptet Deutschland, dass, selbst wenn die Kommission die Auffassung vertritt, dass der Beitrag des neuen Investors bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht berücksichtigt werden kann, der Alternativplan zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen eine Genehmigung der Beihilfe erlaubt. Dieser Plan wurde der Kommission bereits übermittelt. (79) Nach Auffassung Deutschlands ist dieser Finanzplan plausibel und realistisch, was daraus geschlossen werden kann, dass das Unternehmen den Großteil der Umstrukturierung bereits durchgeführt hat. Der Plan erfuellt auch die Bedingung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, da er neben den öffentlichen Maßnahmen der BvS und des Landes Thüringen auch einen signifikanten privaten Beitrag zu den Investitionen enthält. Schließlich seien nur die Hälfte der Umstrukturierungskosten durch den Kaufpreisverzicht und das TAB-Darlehen, für das sich Herr Geiß verbürgt hat, finanziert worden. Die verbleibenden Kosten seien durch das Unternehmen selbst finanziert worden, unterstützt durch den Verzicht der Belegschaft und des Managers auf ihr Gehalt und ihre Zahlungen. (80) Deutschland behauptet, dass die neue Investition durch [...]* in Höhe von [...]* EUR, die Bürgschaft von Herrn Geiß für das TAB-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM (1,022 Mio. EUR), der Rückzahlungsaufschub für die Darlehen einer Privatbank in Höhe von [...]* EUR, der Zahlungsaufschub für die Gehälter und für das Weihnachtsgeld der Belegschaft in Höhe von [...]* EUR und der Verzicht der Belegschaft auf das Weihnachtsgeld 1997 in Höhe von [...]* EUR als Beitrag eines privaten Investors angesehen werden sollen. (81) Deutschland kommt folglich zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen erfuellt sind, um die Beihilfe auf Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinen zu genehmigen. 5. WÜRDIGUNG (82) Die Kommission stellt fest, dass die Abtrennung der Verfahren und die abschließende Negativentscheidung beim ersten Verfahren dem Ausgang des zweiten Verfahrens nicht vorgreift. Tatsächlich waren alle Elemente, die für eine Entscheidung betreffend die erste Maßnahmen nötig waren, verfügbar, und es ist im Einklang mit dem Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, dass ein förmliches Prüfverfahren so bald wie möglich abgeschlossen wird. (83) TGI hat finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten. Die Kommission hat zunächst zu prüfen, ob diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (84) Wenn TGI finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, die kein privater Investor gewährt hätte, erhält das Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern und der Wettbewerb wird verfälscht. Dies beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da auf dem relevanten Produktmarkt ein lebhafter Handel besteht. Demnach handelt es sich bei diesen Finanzmaßnahmen um staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und die Kommission muss die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen. (85) Folglich ist jede Maßnahme zugunsten der TGI, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, einzeln daraufhin zu prüfen, ob es sich um staatliche Beihilfe handelt und, falls dies zutrifft, ist die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersuchen. 5.1. Das begünstigte Unternehmen (86) Für Deutschland ist TGI der Beihilfeempfänger. Außerdem handelt es sich nach deutscher Auffassung bei dem Unternehmen um ein KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(9) ("KMU-Empfehlung"). (87) Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob das relevante Unternehmen größer als TGI sein könnte. Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von TGI war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen Unternehmen, PFS und LS. Zusammengenommen zählten TGI, PFS und LS über 250 Mitarbeiter und überschritten so die in der KMU-Empfehlung festgelegte Schwelle. (88) Da es für die Würdigung der anstehenden Maßnahmen unerheblich ist, ob TGI als KMU angesehen werden kann, wird dieser Frage im Rahmen des Verfahrens nicht weiter nachgegangen. 5.2. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Vereinbarkeit mit genehmigten Beihilferegelungen 5.2.1. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 1 (Vertrag vom 28. September 1994) (89) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 1 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes E 15/92(10). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mit Hilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 33500000 DEM erwachsen. Der für das Unternehmen zu zahlende Preis von 5800000 DEM ist demnach ein negativer Preis. Da das Unternehmen weniger als 1000 Mitarbeiter zählte, ist diese finanzielle Unterstützung von der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime E 19/92 abgedeckt. Es handelt sich also um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.2. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 2 (Vertrag vom 11. Dezember 1995) (90) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 2 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes N 768/94(11). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mit Hilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 6500000 DEM erwachsen. Da das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter zählte, ist diese finanzielle Unterstützung der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime N 768/94 abgedeckt. Es handelt sich also um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.3. Investitionskredite der KfW im Rahmen des Asset-deals 1 (91) Die KfW gewährte drei Kredite in Höhe von insgesamt 17100000 DEM angeblich aufgrund von Beihilferegelungen, von der Kommission bereits zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt worden waren. (92) Der erste Kredit in Höhe von 10000000 DEM wurde im Rahmen eines KfW-Mittelstandsprogramms gewährt, der zweite Kredit in Höhe von 5100000 DEM im Rahmen eines KfW-Mittelstands-Arbeitsplatzförderungsprogramms der EU. Nach den von Deutschland übermittelten Auskünften wurden beide Kredite zu Marktkonditionen vergeben mit einem über dem Referenzzinssatz liegenden Zinssatz. Da das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen nicht in Schwierigkeiten war, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass hier keine staatliche Beihilfe vorliegt. (93) Der dritte Kredit in Höhe von 2000000 DEM wurde im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, einer von der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Beihilferegelung(12), bereitgestellt. Dieser Kredit erfuellt die Konditionen der Beihilferegelung, unter der er angeblich gewährt wurde, und ist somit tatsächlich durch die Regelung abgedeckt. Folglich handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.4. Investitionszuschüsse und Investitionszulagen (94) Im Rahmen des Asset-deals 1 erhielt TGI Investitionszuschüsse in Höhe von 6750000 DEM auf Grundlage des 23. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(13). Diese Zuschüsse erfuellen die Bedingungen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung, nach der sie angeblich gewährt wurden. Sie werden daher als bestehende Beihilfe betrachtet. (95) Im Rahmen der beiden Asset-deals wurden Investitionszulagen in Höhe von 1575000 DEM gewährt. Darüber hinaus erhielt TGI außerhalb der Asset-deals 1996 Investitionszulagen in Höhe von 876000 DEM und 1997 Zulagen in Höhe von 748000 DEM. Sämtliche Zahlungen erfolgten aufgrund des Investitionszulagengesetzes, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(14). Anhand der übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Investitionszulagen die Konditionen der Beihilferegelungen erfuellen, nach der sie angeblich gewährt wurden und somit tatsächlich durch die Regelung abgedeckt sind. Sie werden daher als bestehende Beihilfe betrachtet. (96) Die bestehende Beihilfe muss im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden, doch ist sie für die Berechnung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu berücksichtigen. 5.2.5. Verzicht auf Zahlung von 4000000 DEM des Kaufpreises (97) Der Verzicht auf 4000000 DEM des Kaufpreises war Gegenstand des Prüfverfahrens C 19/2000. Eine abschließende Negativentscheidung erging am 12. Juni 2001(15). Daher wird der Forderungsverzicht in diesem Verfahren nicht erneut gewürdigt. (98) Deutschland hatte geltend gemacht, der Forderungsverzicht stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sondern entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers. Aus wirtschaftlicher Sicht sei der Verzicht für die BvS günstiger gewesen als auf der Zahlung des vollen Kaufpreises zu bestehen. (99) Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass der Forderungsverzicht eine staatliche Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Der Beihilfeempfänger hat gegen diese Entscheidung beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage eingereicht. 5.2.6. Umwandlung von Sicherheiten für 1800000 DEM des Kaufpreises und Zahlungsaufschub (100) Die BvS erklärte sich im Zuge der konzertierten Aktion damit einverstanden, die Bankbürgschaft von 1800000 DEM im Rahmen des Asset-deals 1 in eine nachrangige Grundschuld umzuwandeln. Die Rückzahlung des verbleibenden Kaufpreises wurde ebenfalls zurückgestellt und ist inzwischen ab 2003 vorgesehen. Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sie vermutete, dass diese Maßnahmen dem Unternehmen Vorteile verschaffen, die ein privater Gläubiger einem Unternehmen in Schwierigkeiten wahrscheinlich nicht eingeräumt hätte und dass diese Maßnahmen somit staatlichen Beihilfen darstellen. (101) Die Kommission hält fest, dass die BvS eine Bundesanstalt ist. Ihre Aufgabe und die Aufgabe ihrer Vorgängerin, der Treuhandanstalt, ist die Privatisierung der staatliche Unternehmen in Ostdeutschland. Die BvS ist Teil der Struktur der Bundesverwaltung und dieser gegenüber verantwortlich. Daher sind von der BvS getroffene Maßnahmen dem Staat zuzurechnen. (102) Die Sicherheit in Form einer nachrangigen Grundschuld hat geringeren Wert als die Bankbürgschaft. Eine Bankbürgschaft birgt ein geringes Risiko. Im Falle der Insolvenz hätte der gesamte Kaufpreis in Höhe von 1,8 Mio. DEM beigetrieben werden können. Die Grundschuld ist gegenüber den vorrangigen Forderungen der Banken nachrangig. Wie Deutschland in einem Schreiben vom 29. Oktober 1999, das im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 übermittelt wurde, festgestellt hat, ist der wirtschaftliche Wert dieser Grundschuld sehr gering. Aufgrund ihrer Nachrangigkeit hinter den Banken ist zu erwarten, dass im Falle der Insolvenz nur ein geringer Prozentsatz der Forderung beigetrieben werden kann. Diese Einschätzung wurde in dem Schreiben vom 9. Oktober 2001 bestätigt. Demnach verschafft die Umwandlung der Sicherheiten TGI einen Vorteil, den ein privater Gläubiger nicht zugestanden hätte und stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, die als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen ist. (103) Zu dem Zahlungsaufschub bringt Deutschland vor, dies entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers und stelle keine staatliche Beihilfe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Frage, ob eine Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung eine staatliche Beihilfe darstellt, zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktverhältnissen nicht bekommen hätte(16). (104) Der verbleibende Kaufpreis in Höhe von 1,8 Mio. DEM war ursprünglich Ende 1999 fällig. Im Oktober 2000 stimmte die BvS einem Zahlungsaufschub zu. Die Zahlung ist nun ab 2003 vorgesehen (in drei Raten von 600000 DEM Ende 2003, 2004 und 2005). (105) Deutschland macht geltend, der Zahlungsaufschub sei erforderlich gewesen, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Anderenfalls wäre das Unternehmen in Konkurs gegangen. Zum Zeitpunkt des Zahlungsaufschubs war der Kaufpreis von 1,8 Mio. DEM durch eine nachrangige Grundschuld gesichert. Wie bereits erwähnt, hatte diese Grundschuld geringen wirtschaftlichen Wert und im Insolvenzfall wäre nur ein geringer Teil der 1,8 Mio. DEM beigetrieben worden. (106) Nach Auffassung der Kommission steht der Zahlungsaufschub in Einklang mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers. Dies wird dadurch untermauert, dass einige Privatbanken einem Aufschub ihrer Forderungen zugestimmt haben. Daher stellt der Zahlungsaufschub keine staatliche Beihilfe dar und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag. Dies steht nicht im Widerspruch zur Schlußfolgerung der Kommission in der abschließenden Entscheidung im Verfahren C 19/2000, dass der Kaufpreisverzicht in Höhe von 4 Mio. DEM eine staatliche Beihilfe darstellte. Ein Kaufpreisverzicht und ein Zahlungsaufschub sind keine vergleichbaren Maßnahmen. 5.2.7. Darlehen der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 2000000 DEM (Februar 1998) (107) Nach Angaben Deutschlands wurde dieses Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(17) gewährt. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob das Darlehen tatsächlich durch die Beihilferegelung abgedeckt war und leitete daher das förmliche Prüfverfahren ein. (108) Bei Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission, dass es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelte. Die Regelung ist jedoch in erster Linie für KMU bestimmt. Im Falle eines großen Unternehmens wäre eine Einzelnotifizierung notwendig gewesen. (109) Im Übrigen entsprechen die Bedingungen der Beihilferegelung denen der gemeinschaftlichen Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Wie nachstehend erläutert, sind diese Bedingungen nicht erfuellt. Folglich wird das Darlehen nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt, nach der es angeblich gewährt wurde. Daher stellt es eine neue Beihilfe dar und ist als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen. (110) Wenn sich die Kommission nicht der Auffassung anschließt, dass das Darlehen durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, bringt Deutschland vor, dass das Darlehen keine Beihilfe darstelle. Erstens sei das Darlehen zu Marktkonditionen gewährt worden. Nach den vorliegenden Informationen wurde das Darlehen zu einem Zinssatz von 8,2 % gewährt. Gesichert wird es durch eine Grundschuld über das Grundstück der vierten Produktionslinie und eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Herrn Geiß, dem Unternehmenseigentümer. (111) Die Kommission merkt an, dass die Thüringer Aufbaubank die Förderbank des Freistaats Thüringen ist. Es ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Die Thüringer Aufbaubank wird kontrolliert durch den Freistaat Thüringen, der für die Aktivitäten zu 100 % Gewähr leistet. Aus diesen Gründen ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen. Die Kommission merkt außerdem an, dass das Darlehen gemäß einem genehmigten Beihilfeprogramm für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. (112) Das Darlehen wurde von der TAB im Dezember 1998 ausgereicht, d. h. zu einer Zeit, als sich das Unternehmen in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befand. Nach Auffassung der Kommission hätte kein privater Investor dem Unternehmen unter diesen Bedingungen ein Darlehen gewährt, so dass das Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt. (113) Alternativ bringt Deutschland vor, dass das TAB-Darlehen keine staatliche Beihilfe darstelle, da es als Ausgleichszahlung des Freistaats Thüringen für den Abriss des alten Gemengehaus zu sehen sei. Das Gebäude sei im Zusammenhang mit dem Betrieb der vierten Produktionslinie genutzt worden. Der Abriss habe dazu geführt, dass das Unternehmen ein anderes Gebäude erweitern sowie eine Verbindungsbrücke errichten musste. Dadurch seien Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM entstanden. (114) Es wurde kein Gutachten oder Nachweis beigebracht, wonach dem Unternehmen wegen des Abrisses des Gebäudes zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM entstanden sind. Deutschland und das Unternehmen bringen vor, der Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem TGI verursachten Schaden gehe daraus hervor, dass es in dem Darlehensvertrag heißt, das Darlehen solle zur Finanzierung der Investitionen im Rahmen der Instandsetzung des Gebäudes der vierten Produktionslinie verwendet werden. Dies beweist jedoch nicht, dass das Darlehen eine Ausgleichszahlung darstellt. (115) Wenn dem Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM entstanden sind und diese kompensiert werden sollten, hätte das Unternehmen in jedem Fall einen Zuschuss von 2 Mio. DEM und kein Darlehen von 2 Mio. DEM erhalten sollen. Dies zeigt, dass die Behauptung Deutschlands unbegründet ist. (116) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das TAB-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM eine staatliche Beihilfe darstellt und als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen ist. 5.3. Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (117) Das TAB-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM sowie die Umwandlung der Sicherheiten müssen von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe gewürdigt werden. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 vor. (118) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und auch nicht um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt. (119) Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag sehen weitere Ausnahmen vor. Da die Beihilfen nicht auf die Regionalentwicklung, sondern die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten abzielen, sind nur die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar. Demnach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Zur Würdigung staatlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission einschlägige Leitlinien festgelegt. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass keine der anderen Leitlinien, z. B. für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, für Umweltschutzbeihilfen, für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen noch irgendeine andere Grundlage für die Vereinbarkeit im vorliegenden Fall greift. (120) Da die Beihilfen nach den vorliegenden Informationen vor dem 30. April 2000 gewährt wurden, gelangen die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(18) ("Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien") zur Anwendung(19). (121) Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien ist die finanzielle Schwäche von Unternehmen, die Unterstützung für die Umstrukturierung erhalten, üblicherweise auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit und ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. (122) Ausgehend von den übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befand. Das Unternehmen machte kontinuierlich Verluste und erwirtschaftete nicht genügend Cashflow, um die notwendigen Investitionen durchzuführen. Außerdem hatte sich das Eigenkapital des Unternehmens erheblich vermindert. (123) Deutschland argumentiert, dass die Beihilfe genehmigt werden soll, da TGIs Wettbewerber Schott eine Monopolstellung in einigen Marktsegmenten erreicht und seine dominante Stellung in anderen Marktsegmenten verstärkt, falls TGI aus dem Markt austritt. Die Tatsache, dass das Verschwinden eines Unternehmen zu einer stärkeren Marktstellung seines Wettbewerbers führt oder eine dominante Stellung verstärkt, kann jedoch nicht das entscheidende Kriterium für die Genehmigung eine Umstrukturierungsbeihilfe sein, wenn die relevanten Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Wiederherstellung der Rentabilität (124) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen setzt voraus, dass ein tragfähiger, kohärenter und umfassender Umstrukturierungsplan vorliegt, der in der Lage ist, die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederherzustellen. (125) Deutschland übermittelte einen Umstrukturierungsplan für die Jahre 1998 bis 2000 einschließlich einer Prognose der Umsätze und Betriebsergebnisse des Unternehmens für diesen Zeitraum. Die Rentabilität des Unternehmens sollte 1999 wiederhergestellt sein. (126) Der Umstrukturierungsplan beruhte auf der Annahme, dass ein neuer Investor 3850000 DEM einbringen würde. Hiermit würde ein wesentlicher Teil der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionskosten gedeckt. Doch konnte ein solcher Privatinvestor nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefunden werden. Folglich war die Finanzierung der Maßnahmen nicht gewährleistet. (127) Da ein solcher externer Beitrag fehlte, erwies sich der Umstrukturierungsplan als unrealistisch und ungeeignet, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Obwohl nach dem Umstrukturierungsplan die Rentabilität bis 1999 wiederhergestellt sein sollte, verzeichnete das Unternehmen weiterhin Verluste. (128) Deutschland bringt vor, die Kommission habe ein Gutachten von November 2000, das die wirtschaftliche Lage des Unternehmens günstig beurteile, nicht berücksichtigt. In dem Gutachten heißt es, dass sich die Ertragslage des Unternehmens in den Jahren 1997 bis 2002 positiv entwickelt. Allerdings heißt es in dem Gutachten auch, eine Voraussetzung hierfür sei, dass Investitionen in Höhe von 11,5 Mio. DEM getätigt werden. Im Jahr 2000 konnten lediglich Investitionen in Höhe von 1 Mio. DEM durchgeführt werden. Die Liquiditätslage des Unternehmens ist ernst. Neben den finanziellen Mitteln für Investitionen in Höhe von 11,5 Mio. DEM muss TGI auch Kredite über einen Betrag von [...]* DEM zurückzahlen. Nach Einschätzung des Gutachters kann das Unternehmen die Finanzierung nicht aus eigener Kraft bewerkstelligen. Um die Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen, seien weitere staatliche Beihilfen oder der Verzicht auf bestehende Forderungen notwendig. (129) Entgegen den deutschen Behauptungen geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass sich das Unternehmen erholt hat; vielmehr wird festgestellt, dass sich das Unternehmen immer noch in ernsthaften Schwierigkeiten befindet und die langfristige Rentabilität nicht gewährleistet ist. (130) Wie eine Ex-Post-Bewertung zeigt, wurde der ursprüngliche Umstrukturierungsplan nur teilweise durchgeführt. Bis Ende 2000 war die Instandsetzung der vier Produktionslinien, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erforderlich ist, noch nicht abgeschlossen. Im Jahr 2001 waren die erste, dritte und vierte Produktionslinie instand gesetzt worden. Die zweite Produktionslinie ist seit Mitte 2000 vorübergehend stillgelegt. (131) Ein weiteres Gutachten, das für die Rechtsache T-198/01 erstellt wurde, wurde im Rahmen des laufenden Prüfverfahrens vorgelegt. Aus deutscher Sicht wird darin eine positive wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Unternehmens festgestellt. Allerdings basiert dieser Bericht auf erheblich geringern Investitionen als im ursprünglichen Investitionsplan vorgesehen. Im Oktober 2001 musste das Unternehmen immer noch Schulden in Höhe von ca. [...]* DEM zurückzahlen, den Kaufpreis von 4 Mio. DEM, dessen Verzicht Gegenstand einer Negativentscheidung der Kommission war, nicht mitgerechnet. Außerdem wird festgestellt, dass die Liquiditätslage wohl auch in den Jahren 2001 und 2002 weiterhin schwierig sein wird. (132) Deutschland übermittelte ein alternatives Konzept von April 2001 für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen, das berücksichtigt, dass kein neuer privater Investor bis zu diesem Zeitpunkt gefunden werden konnte. Dieser Plan sieht die Verschiebung der Erneuerung der zweiten Produktionslinie vor. Darüber hinaus stützt er sich auf den Aufschub der Gehaltszahlungen für die Belegschaft und den mittelfristigen Tilgungsaufschub von Krediten, um die Finanzierung der wichtigsten Investitionsmaßnahmen zu ermöglichen. Außerdem wird die Gesamthöhe der Investitionen im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan reduziert. Deutschland behauptet, dass dieser Alternativplan in der Lage war, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (133) In seinem neuesten Schreiben legt Deutschland jedoch dar, dass der Zahlungsaufschub für die Gehälter und das Weihnachtsgeld, der Tilgungsaufschub für die Bankkredite sowie der Verzicht auf das Weihnachtsgeld, die in den alternativen Finanzplan einbezogen werden, notwendig war, um das Überleben des Unternehmens bis zum Abschluss eines Vertrags mit einem neuen Investor zu sichern. Um die langfristige Rentabilität des Unternehmens zu sichern, sind der Kaufpreisverzicht in Höhe von 4 Mio. DEM sowie der Beitrag eines neuen Investors notwendig, um TGI mit einer soliden finanziellen Basis und ausreichendem Eigenkapital auszustatten. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der alternative Finanzplan eindeutig nicht in der Lage war, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (134) Die Kommission stellt fest, dass nach den neuesten Informationen die Verhandlungen mit der [...]* Investorengruppe zu keinem Abschluss gekommen sind und diese Gruppe nicht in das Unternehmen investieren wird. (135) Mit Schreiben vom 15. März 2002 teilt Deutschland mit, es sei ein neuer Privatinvestor gefunden worden und die Verhandlungen mit dem neuen Investor seien abgeschlossen. Zwischen dem neuen Investor und den beiden Gesellschaftern des Unternehmens, Herrn und Frau Geiß, sei ein bindender Vertrag unterzeichnet worden. Der neue Investor werde das Eigenkapital des Unternehmens um [...]* EUR auf [...]* EUR aufstocken und eine Beteiligung von [...]* ([...]* %) übernehmen. Darüber hinaus werde der neue Investor TGI [...]* EUR bereitstellen, die in die Kapitalrücklage einfließen soll. (136) Da ein neuer Investor gefunden wurde, bringt Deutschland vor, das Argument, der Umstrukturierungsplan sei nicht tragfähig, sei nicht mehr stichhaltig. Folglich sei die Beihilfe genehmigungsfähig. Es könne nicht argumentiert werden, dass die zeitliche Verbindung fehle. Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan, der nach deutscher Auffassung von Anfang an kohärent war und wegen des fehlenden Investors nur teilweise realisiert werden konnte, könne jetzt in abgeänderter Form umgesetzt werden. (137) Festzustellen ist, dass die Beihilfe im Februar 1998 bewilligt und im November 1998 ausgezahlt wurde. Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen; daher müssen Umstrukturierungsbeihilfen an ein tragfähiges Umstrukturierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. Auch muss die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Normalerweise ist der Umstrukturierungsplan vor Gewährung der Beihilfe zu erstellen. (138) Der ursprüngliche Umstrukturierungsplan war zu keiner Zeit realistisch. Legt Deutschland nun einen angepassten Umstrukturierungsplan vor, der den Beitrag eines neuen Privatinvestors einbezieht, handelt es sich um einen neuen Umstrukturierungsplan und eine neue Umstrukturierungsperiode. Es besteht keine Verbindung zwischen den 1998 bewilligten Beihilfemaßnahmen und einem Umstrukturierungskonzept unter Einbeziehung eines neuen Investors, das mehr als drei Jahre später vorgelegt wird. Da innerhalb des laufenden Gerichtsverfahrens betreffend die Entscheidung im Verfahren C 19/2000 TGI ernsthafte Liquiditätsprobleme geltend gemacht hat, ist es offensichtlich, dass das TAB-Darlehen bereits in Anspruch genommen wurde. Deshalb kann dem Vorbringen Deutschlands nicht stattgegeben werden. (139) Die Kommission nimmt außerdem zur Kenntnis, dass das Engagement des neuen privaten Investors nicht bedingungslos ist, sondern von der Aufrechterhaltung des Kaufpreisverzichts abhängt, der Gegenstand einer negativen Entscheidung der Kommission war. Dies wird explizit in den von Deutschland vorgelegten Informationen festgestellt. Deutschland schreibt, dass der Investor sein Engagement von der Genehmigung des Kaufpreisverzichts der BvS durch die Kommission abhängig macht. Die Aufrechterhaltung des Kaufpreisverzichts ist die Geschäftsgrundlage des Investments. (140) Der Kaufpreisverzicht wurde jedoch von der Kommission in der Entscheidung vom 12. Juni 2001 als illegale und unvereinbare Beihilfe betrachtet. Die Kommission betrachtet diese Entscheidung als rechtmäßig und sieht keine Veranlassung, sie zu widerrufen. Die Tatsache, dass die Ausführung des Artikels betreffend die Rückforderung durch die Anordnung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am 4. April 2002 ausgesetzt wurde, entzieht dieser Entscheidung nicht die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die jedem Akt der Gemeinschaft zugeschrieben wird. Daher kann der angekündigte Beitrag eines neuen privaten Investors nicht berücksichtigt werden. (141) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen, kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass ein Umstrukturierungsplan vorlag, der in der Lage war die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf Basis realistischer Annahmen wiederherzustellen. Das Rentabilitätskriterium ist daher nicht erfuellt. Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen (142) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber soweit wie möglich auszugleichen; andernfalls würden die Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. (143) Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf dem relevanten Markt in der Gemeinschaft bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (144) Deutschland erklärt, dass TGI seine Produktionskapazitäten in Zukunft weder herab- noch heraufsetzen wird. (145) In seinen Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens brachte ein Wettbewerber von TGI vor, dass auf einigen Produktmärkten, auf denen TGI tätig ist, strukturelle Überkapazitäten bestuenden. Wie jedoch in Randnummern 40 und 41 dargelegt, scheinen nach den vorliegenden Informationen am Gesamtmarkt keine Überkapazitäten zu bestehen. Auch hat TGI nur vier der zwölf Produktionslinien von IGW übernommen, so dass ein Kapazitätsabbau stattfand. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (146) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deshalb wird von dem Investor ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung verlangt. Außerdem muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. (147) Deutschland betrachtet den Verzicht der Belegschaft auf Weihnachtsgeld im Jahr 1997 als Beitrag des Investors. Dies ist zwar als erheblicher Beitrag des Personals zur Umstrukturierung des Unternehmens zu sehen, kann aber nicht als Investorbeitrag gelten, da hiermit für den Investor kein Risiko verbunden ist. Dasselbe gilt für den Zahlungsaufschub der Gehälter und des Weihnachtsgelds, den Deutschland in seinem neuesten Schreiben als Beitrag eines privaten Investors betrachtet. Diese Zahlungen wurden auch nur aufgeschoben. Folglich stellen sie nur eine vorübergehende Kostenreduzierung für das Unternehmen dar. (148) Außerdem betrachtet Deutschland die Kürzung der Vergütung des Geschäftsführers (der Hauptgesellschafter des Unternehmens ist) in Höhe von [...]* DEM als Beitrag des Investors. Diese Maßnahme stellt jedoch eine Kostenreduzierung für das Unternehmen dar und kann nicht als Beitrag des Eigentümers zur Finanzierung der Umstrukturierung angesehen werden. Dies wird durch die Tatsache unterstützt, dass diese Maßnahme nicht in den Umstrukturierungsplan einbezogen wurde. Da der Geschäftsführer auch als Eigentümer das Unternehmen kontrolliert, kann er außerdem das Niveau seines eigenen Gehalts und daher die Höhe jedweder Reduzierung selbst festlegen, so dass eine solche Reduzierung nicht einem überprüfbaren Beitrag entspricht. Die Kürzung der Geschäftsführervergütung kann daher nicht als Eigenleistung des Investors angesehen werden. (149) Deutschland argumentiert dass der Tilgungsaufschub für die Kredite einer privaten Bank (Commerzbank) einen Eigenbeitrag des Investors darstellt. Dieser Aufschub reduziert jedoch nur vorübergehend die Kosten des Unternehmens. Er kann daher nicht als Eigenbeitrag des Investors angesehen werden. (150) Des Weiteren betrachtet Deutschland einen Cashflow von [...]* DEM als Beitrag des Investors. Die Kommission kann diese Innenfinanzierung nicht als Teil des Investorbeitrags akzeptieren, da sie weitgehend direkt oder indirekt durch Beihilfemaßnahmen ermöglicht wurde. Obwohl sich dadurch der Finanzmittelbedarf für die Umstrukturierung des Unternehmens vermindern könnte, kann die Kommission diesen Cashflow nicht als Teil des Investorbeitrags gelten lassen. Im Übrigen hat Deutschland nicht mitgeteilt, wann der Cashflow erwirtschaftet wurde oder ob er noch erwirtschaftet werden muss. (151) Deutschland bringt vor, die selbstschuldnerische Bürgschaft des Unternehmenseigentümers, Herrn Geiß, für das TAB-Darlehen von 2 Mio. DEM sei Teil des Beitrags des Privatinvestors. Doch wird das Darlehen aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt, sodass es fraglich ist, ob es als Eigenbeitrag des Investors angesehen werden kann. Außerdem ist das TAB-Darlehen gleichzeitig durch eine Grundschuld in Höhe von 2 Mio. DEM auf das Grundstück der vierten Produktionslinie abgesichert. Herr Geiß übernimmt daher nicht das gesamte Risiko und der Wert seiner Bürgschaft muss als signifikant niedriger betrachtet werden, als von Deutschland vorgegeben. (152) Selbst wenn die Kommission die Bürgschaft des Herrn Geiß als Eigenbeitrag des Investors anerkennt, bleibt der gesamte Eigenbeitrag unterhalb von 10 % der Umstrukturierungskosten. In Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission ist dies nicht ausreichend. Aus den dargelegten Gründen ist der angekündigte Beitrag eines neuen privaten Investors nicht bedingungsfrei und kann daher nicht berücksichtigt werden. (153) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass kein erheblicher Beitrag des privaten Investors im Sinne der Leitlinien vorliegt. Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe wird demnach nicht erfuellt. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (154) Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Der vorliegende Umstrukturierungsplan enthält eine Finanzierungslücke, da kein neuer Investor gefunden werden konnte. Da der Investorbeitrag aber für die Realisierung des Umstrukturierungsplans, insbesondere für die Durchführung der unbedingt notwendigen Investitionen, wesentlich ist, wurde der Umstrukturierungsplan nur teilweise umgesetzt. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (155) Die Kommission stellt fest, dass die Umwandlung der Sicherheiten eine staatliche Beihilfe darstellt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass das TAB-Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, nach der es angeblich gewährt wurde, und eine staatliche Beihilfe darstellt. Im Übrigen hat Deutschland die Beihilfe unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt. (156) Die Maßnahmen erfuellen nicht die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien niedergelegten Kriterien und sind daher nicht aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan ist, was die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens angeht, nicht realistisch, und es fehlt der Eigenbetrag des Investors. Deswegen fordert die Kommission Deutschland auf, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Technische Glaswerke Ilmenau GmbH in Form einer Umwandlung von Sicherheiten für 1800000 DEM (914109 EUR) des Kaufpreises und eines Darlehens der Thüringer Aufbaubank in Höhe von 2000000 DEM (1015677 EUR) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den deutschen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 2. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 272 vom 27.9.2001, S. 2. (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 10. (4) ABl. C 272 vom 27.9.2001, S. 2. (5) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30. (6) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (7) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Bd. 1, Kap. 9, und Bericht des Ständigen Ausschusses der Glasindustrie in der EWG (CIPV) von 1998 sowie Jahresbericht 1999 des Bundesverbands Glasindustrie und Mineralfaserindustrie. (8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (9) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (10) THA-Regime E 15/92, SG(92) D/17613 vom 8.12.1992. (11) THA-Regime N 768/94, SG(95) D/1062 vom 1.2.1995. (12) N 562/c/94, SG(94) D/17293 vom 1.12.1994. (13) 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen im Rahmen dieser Regelung gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden (N 157/94, SG(94) D/11038 vom 1.8.1994). (14) Investitionszulagengesetz (N 494/A/95, SG(95) D/17154 vom 27.12.1995). Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission aufgrund der Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden. (15) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30. (16) Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Rn. 41. (17) NN 74/95, SG(96) D/1946 vom 6.2.1996. (18) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (19) In Ziffer 7.5 der Leitlinien von 1999 heißt es: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission (...) gewährt werden, wird die Kommission (...) auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, prüfen." (ABl. C 288 vom 9.10.1999).