Europäische Union

2003/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0383. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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als KMU unerheblich. (64) Deutschland verweist auf das Gutachten vom November 2000 sowie neuere Angaben zur Entwicklung des Unternehmens, die der Kommission übermittelt wurden und eine positive Tendenz aufzeigen. Deutschland behauptet, diese Unterlagen seien von der Kommission nicht berücksichtigt worden. (65) Des Weiteren bringt Deutschland vor, dass das TAB-Darlehen keine Beihilfe darstelle, sondern ein Ausgleich für den Abriss des alten Gemengehauses durch den Freistaat Thüringen sei. Dieses Gebäude wurde im Zusammenhang mit dem Betrieb der vierten Produktionslinie genutzt. Durch den Abriss des Gebäudes entstanden TGI zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM, da sowohl ein neues Gebäude als auch eine Verbindungsbrücke gebaut werden mussten. Das Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds sei dem Unternehmen als Ausgleich gewährt worden. Nach Auskunft der deutschen Behörden geht aus dem Vertrag hervor, dass eine Verbindung zwischen dem Darlehen und dem Abriss des Gebäudes besteht. Nach dem Vertrag soll das Darlehen zur Finanzierung der Investitionen im Rahmen der Instandsetzung des Gebäudes der vierten Produktionslinie verwendet werden. (66) Zum Aufschub der Zahlung des restlichen Kaufpreises erklärt Deutschland, dass die BvS als privater Gläubiger gehandelt habe. Der Aufschub sei notwendig gewesen, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, die Produktionslinien zu erneuern und so die Rentabilität des Unternehmens sicherzustellen. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens wäre die gesamte Forderung verloren gewesen. Deshalb stelle der Zahlungsaufschub keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Alternativ argumentiert Deutschland, dass der Zahlungsaufschub nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden könne. (67) In seiner Antwort auf die Bemerkungen eines Wettbewerbers bedauert Deutschland, dass die Verfahren aufgeteilt wurden. Deutschland fordert die Kommission auf, ihre Entscheidung über den Forderungsverzicht zu widerrufen, und führt an, dass die Kommission eine Entscheidung widerrufen könne und sogar dazu verpflichtet sei, wenn bei dem Verfahren ein gravierender Fehler unterlaufen sei. (68) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 kann die Kommission eine Entscheidung wiederrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Da dies auf den vorstehenden Fall nicht zutrifft, sieht die Kommission keinen Grund, die Entscheidung zu widerrufen. (69) Deutschland bringt vor, dass die erste Negativentscheidung die zweite Entscheidung beeinflusst. Außerdem habe der Mitgliedsstaat nicht die Möglichkeit, zur Wirkung aller Maßnahmen, die Teil des Umstrukturierungsplanes sind, Stellung zu nehmen, so dass das Recht auf Verteidigung nicht gewahrt sei. Auch könne die Kommission den Umstrukturierungsplan nicht als Ganzes bewerten. Deshalb ist nach deutscher Auffassung gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen worden. (70) Deutschland bekräftigt seinen Standpunkt, wonach das Darlehen tatsächlich durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, nach der es angeblich gewährt wurde. Alternativ argumentiert Deutschland, dass das Darlehen keine Beihilfe darstelle, sondern eine Ausgleichszahlung sei. Außerdem bringt Deutschland vor, dass das Darlehen keine Elemente staatlicher Beihilfe enthielte, da es zu Marktkonditionen gewährt worden sei. Dies werde durch die Tatsache unterstützt, dass sich Herr Geiß persönlich für die Rückzahlung des Darlehens verbürgt habe. (71) Deutschland erinnert daran, dass TGI zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung als KMU einzustufen war. Es habe keine Synergien zwischen den beiden Unternehmen gegeben, da es sich um unterschiedliche Produktgruppen handle und die Geschäfte zwischen beiden Unternehmen auf "arm's length"-Basis ausgeführt worden seien. Daher könnten die beiden Unternehmen nicht als Einheit angesehen werden, deren tatsächliche Wirtschaftsmacht größer als die eines KMU sei. (72) Alternativ argumentiert Deutschland, das Darlehen sei nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Dazu legte Deutschland aktuelle Daten zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens und zum Umstrukturierungsplan vor. Deutschland übermittelte das neueste Umstrukturierungskonzept der TGI vom April 2001, das einen Investitionsplan und eine Übersicht über die Finanzierung der Investitionen umfasst. (73) Des Weiteren legte Deutschland ein Gutachten vor, dass für die Rechtssache T-198/01 (betreffend die Negativentscheidung der Kommission bezüglich des Kaufpreisverzichts) erstellt worden war und - nach deutscher Auffassung - zeigt, dass das Unternehmen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachhaltig verbessert und seine langfristige Rentabilität wiederhergestellt hat. (74) Mit Schreiben vom 15. März 2002 gab Deutschland an, TGI habe einen neuen Investor, [...]*, gefunden, Der Investor wolle [...]* EUR in das Unternehmen investieren und [...]* % der Anteile übernehmen. Seinen Beitrag mache er davon abhängig, dass der Forderungsverzicht von 4 Mio. DEM, der Gegenstand einer Negativentscheidung war, bestätigt wird. Daher beantragt Deutschland, dass die Kommission ihre Negativentscheidung im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 betreffend den Forderungsverzicht widerruft und den Forderungsverzicht in das laufende Verfahren einbezieht. (75) Deutschland bringt vor, dass sich die Negativentscheidung im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 sowie die Einleitung des laufenden Verfahrens hauptsächlich auf den fehlenden Beitrag eines Privatinvestors stützten. Der neue Investor ermögliche es Deutschland, einen neuen Umstrukturierungsplan vorzulegen, der sowohl das Kriterium der Rentabilität als auch der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt. Die verzögerten Investitionen könnten nun vorgenommen werden. (76) In seinem neuesten Schreiben vom 13. Juni 2002 wiederholte Deutschland hauptsächlich die Argumente, die bereits in den vorherigen innerhalb des laufenden Verfahrens übermittelten Schreiben vorgebracht wurden. (77) Deutschland betonte, dass der Wettbewerber Schott eine Monopolstellung in einigen Marktsegmenten erreicht würde, wenn TGI aus dem Markt ausscheidet. Dieser Sachverhalt sollte bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe berücksichtigt werden. Deutschland zitiert die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die Folgendes feststellen: "Für die Gewährung staatlicher Beihilfen können beispielsweise ... sprechen, die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Marktstruktur, wenn etwa das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopol- oder einer engen Oligopolsituation führen könnte ..."(8). (78) Außerdem behauptet Deutschland, dass, selbst wenn die Kommission die Auffassung vertritt, dass der Beitrag des neuen Investors bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht berücksichtigt werden kann, der Alternativplan zur Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen eine Genehmigung der Beihilfe erlaubt. Dieser Plan wurde der Kommission bereits übermittelt. (79) Nach Auffassung Deutschlands ist dieser Finanzplan plausibel und realistisch, was daraus geschlossen werden kann, dass das Unternehmen den Großteil der Umstrukturierung bereits durchgeführt hat. Der Plan erfuellt auch die Bedingung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe, da er neben den öffentlichen Maßnahmen der BvS und des Landes Thüringen auch einen signifikanten privaten Beitrag zu den Investitionen enthält. Schließlich seien nur die Hälfte der Umstrukturierungskosten durch den Kaufpreisverzicht und das TAB-Darlehen, für das sich Herr Geiß verbürgt hat, finanziert worden. Die verbleibenden Kosten seien durch das Unternehmen selbst finanziert worden, unterstützt durch den Verzicht der Belegschaft und des Managers auf ihr Gehalt und ihre Zahlungen. (80) Deutschland behauptet, dass die neue Investition durch [...]* in Höhe von [...]* EUR, die Bürgschaft von Herrn Geiß für das TAB-Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM (1,022 Mio. EUR), der Rückzahlungsaufschub für die Darlehen einer Privatbank in Höhe von [...]* EUR, der Zahlungsaufschub für die Gehälter und für das Weihnachtsgeld der Belegschaft in Höhe von [...]* EUR und der Verzicht der Belegschaft auf das Weihnachtsgeld 1997 in Höhe von [...]* EUR als Beitrag eines privaten Investors angesehen werden sollen. (81) Deutschland kommt folglich zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen erfuellt sind, um die Beihilfe auf Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinen zu genehmigen. 5. WÜRDIGUNG (82) Die Kommission stellt fest, dass die Abtrennung der Verfahren und die abschließende Negativentscheidung beim ersten Verfahren dem Ausgang des zweiten Verfahrens nicht vorgreift. Tatsächlich waren alle Elemente, die für eine Entscheidung betreffend die erste Maßnahmen nötig waren, verfügbar, und es ist im Einklang mit dem Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, dass ein förmliches Prüfverfahren so bald wie möglich abgeschlossen wird. (83) TGI hat finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten. Die Kommission hat zunächst zu prüfen, ob diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (84) Wenn TGI finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, die kein privater Investor gewährt hätte, erhält das Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern und der Wettbewerb wird verfälscht. Dies beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da auf dem relevanten Produktmarkt ein lebhafter Handel besteht. Demnach handelt es sich bei diesen Finanzmaßnahmen um staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und die Kommission muss die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen. (85) Folglich ist jede Maßnahme zugunsten der TGI, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, einzeln daraufhin zu prüfen, ob es sich um staatliche Beihilfe handelt und, falls dies zutrifft, ist die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu untersuchen. 5.1. Das begünstigte Unternehmen (86) Für Deutschland ist TGI der Beihilfeempfänger. Außerdem handelt es sich nach deutscher Auffassung bei dem Unternehmen um ein KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(9) ("KMU-Empfehlung"). (87) Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens warf die Kommission die Frage auf, ob das relevante Unternehmen größer als TGI sein könnte. Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von TGI war gleichzeitig alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen Unternehmen, PFS und LS. Zusammengenommen zählten TGI, PFS und LS über 250 Mitarbeiter und überschritten so die in der KMU-Empfehlung festgelegte Schwelle. (88) Da es für die Würdigung der anstehenden Maßnahmen unerheblich ist, ob TGI als KMU angesehen werden kann, wird dieser Frage im Rahmen des Verfahrens nicht weiter nachgegangen. 5.2. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Vereinbarkeit mit genehmigten Beihilferegelungen 5.2.1. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 1 (Vertrag vom 28. September 1994) (89) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 1 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes E 15/92(10). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mit Hilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 33500000 DEM erwachsen. Der für das Unternehmen zu zahlende Preis von 5800000 DEM ist demnach ein negativer Preis. Da das Unternehmen weniger als 1000 Mitarbeiter zählte, ist diese finanzielle Unterstützung von der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime E 19/92 abgedeckt. Es handelt sich also um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.2. Beiträge der THA/BvS im Rahmen des Asset-deals 2 (Vertrag vom 11. Dezember 1995) (90) Die Maßnahmen im Rahmen des Asset-deals 2 fielen in den Anwendungsbereich des THA-Beihilferegimes N 768/94(11). Da die Schließung des Unternehmens die kostengünstigere Lösung gewesen wäre und der Staat dennoch dessen Privatisierung mit Hilfe staatlicher Beihilfen beschloss, sind dem Staat daraus Kosten in Höhe von 6500000 DEM erwachsen. Da das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter zählte, ist diese finanzielle Unterstützung der THA/BvS an TGI von dem THA-Beihilferegime N 768/94 abgedeckt. Es handelt sich also um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.3. Investitionskredite der KfW im Rahmen des Asset-deals 1 (91) Die KfW gewährte drei Kredite in Höhe von insgesamt 17100000 DEM angeblich aufgrund von Beihilferegelungen, von der Kommission bereits zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt worden waren. (92) Der erste Kredit in Höhe von 10000000 DEM wurde im Rahmen eines KfW-Mittelstandsprogramms gewährt, der zweite Kredit in Höhe von 5100000 DEM im Rahmen eines KfW-Mittelstands-Arbeitsplatzförderungsprogramms der EU. Nach den von Deutschland übermittelten Auskünften wurden beide Kredite zu Marktkonditionen vergeben mit einem über dem Referenzzinssatz liegenden Zinssatz. Da das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen nicht in Schwierigkeiten war, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass hier keine staatliche Beihilfe vorliegt. (93) Der dritte Kredit in Höhe von 2000000 DEM wurde im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, einer von der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigten Beihilferegelung(12), bereitgestellt. Dieser Kredit erfuellt die Konditionen der Beihilferegelung, unter der er angeblich gewährt wurde, und ist somit tatsächlich durch die Regelung abgedeckt. Folglich handelt es sich um eine bestehende Beihilfe, die im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden muss. 5.2.4. Investitionszuschüsse und Investitionszulagen (94) Im Rahmen des Asset-deals 1 erhielt TGI Investitionszuschüsse in Höhe von 6750000 DEM auf Grundlage des 23. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(13). Diese Zuschüsse erfuellen die Bedingungen der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung, nach der sie angeblich gewährt wurden. Sie werden daher als bestehende Beihilfe betrachtet. (95) Im Rahmen der beiden Asset-deals wurden Investitionszulagen in Höhe von 1575000 DEM gewährt. Darüber hinaus erhielt TGI außerhalb der Asset-deals 1996 Investitionszulagen in Höhe von 876000 DEM und 1997 Zulagen in Höhe von 748000 DEM. Sämtliche Zahlungen erfolgten aufgrund des Investitionszulagengesetzes, einer von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelung(14). Anhand der übermittelten Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Investitionszulagen die Konditionen der Beihilferegelungen erfuellen, nach der sie angeblich gewährt wurden und somit tatsächlich durch die Regelung abgedeckt sind. Sie werden daher als bestehende Beihilfe betrachtet. (96) Die bestehende Beihilfe muss im Laufe dieses Verfahrens nicht erneut gewürdigt werden, doch ist sie für die Berechnung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu berücksichtigen. 5.2.5. Verzicht auf Zahlung von 4000000 DEM des Kaufpreises (97) Der Verzicht auf 4000000 DEM des Kaufpreises war Gegenstand des Prüfverfahrens C 19/2000. Eine abschließende Negativentscheidung erging am 12. Juni 2001(15). Daher wird der Forderungsverzicht in diesem Verfahren nicht erneut gewürdigt. (98) Deutschland hatte geltend gemacht, der Forderungsverzicht stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sondern entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers. Aus wirtschaftlicher Sicht sei der Verzicht für die BvS günstiger gewesen als auf der Zahlung des vollen Kaufpreises zu bestehen. (99) Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass der Forderungsverzicht eine staatliche Beihilfe darstellt und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist. Der Beihilfeempfänger hat gegen diese Entscheidung beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage eingereicht. 5.2.6. Umwandlung von Sicherheiten für 1800000 DEM des Kaufpreises und Zahlungsaufschub (100) Die BvS erklärte sich im Zuge der konzertierten Aktion damit einverstanden, die Bankbürgschaft von 1800000 DEM im Rahmen des Asset-deals 1 in eine nachrangige Grundschuld umzuwandeln. Die Rückzahlung des verbleibenden Kaufpreises wurde ebenfalls zurückgestellt und ist inzwischen ab 2003 vorgesehen. Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da sie vermutete, dass diese Maßnahmen dem Unternehmen Vorteile verschaffen, die ein privater Gläubiger einem Unternehmen in Schwierigkeiten wahrscheinlich nicht eingeräumt hätte und dass diese Maßnahmen somit staatlichen Beihilfen darstellen. (101) Die Kommission hält fest, dass die BvS eine Bundesanstalt ist. Ihre Aufgabe und die Aufgabe ihrer Vorgängerin, der Treuhandanstalt, ist die Privatisierung der staatliche Unternehmen in Ostdeutschland. Die BvS ist Teil der Struktur der Bundesverwaltung und dieser gegenüber verantwortlich. Daher sind von der BvS getroffene Maßnahmen dem Staat zuzurechnen. (102) Die Sicherheit in Form einer nachrangigen Grundschuld hat geringeren Wert als die Bankbürgschaft. Eine Bankbürgschaft birgt ein geringes Risiko. Im Falle der Insolvenz hätte der gesamte Kaufpreis in Höhe von 1,8 Mio. DEM beigetrieben werden können. Die Grundschuld ist gegenüber den vorrangigen Forderungen der Banken nachrangig. Wie Deutschland in einem Schreiben vom 29. Oktober 1999, das im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 übermittelt wurde, festgestellt hat, ist der wirtschaftliche Wert dieser Grundschuld sehr gering. Aufgrund ihrer Nachrangigkeit hinter den Banken ist zu erwarten, dass im Falle der Insolvenz nur ein geringer Prozentsatz der Forderung beigetrieben werden kann. Diese Einschätzung wurde in dem Schreiben vom 9. Oktober 2001 bestätigt. Demnach verschafft die Umwandlung der Sicherheiten TGI einen Vorteil, den ein privater Gläubiger nicht zugestanden hätte und stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, die als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen ist. (103) Zu dem Zahlungsaufschub bringt Deutschland vor, dies entspreche dem Verhalten eines privaten Gläubigers und stelle keine staatliche Beihilfe dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist für die Frage, ob eine Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung eine staatliche Beihilfe darstellt, zu bestimmen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktverhältnissen nicht bekommen hätte(16). (104) Der verbleibende Kaufpreis in Höhe von 1,8 Mio. DEM war ursprünglich Ende 1999 fällig. Im Oktober 2000 stimmte die BvS einem Zahlungsaufschub zu. Die Zahlung ist nun ab 2003 vorgesehen (in drei Raten von 600000 DEM Ende 2003, 2004 und 2005). (105) Deutschland macht geltend, der Zahlungsaufschub sei erforderlich gewesen, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Anderenfalls wäre das Unternehmen in Konkurs gegangen. Zum Zeitpunkt des Zahlungsaufschubs war der Kaufpreis von 1,8 Mio. DEM durch eine nachrangige Grundschuld gesichert. Wie bereits erwähnt, hatte diese Grundschuld geringen wirtschaftlichen Wert und im Insolvenzfall wäre nur ein geringer Teil der 1,8 Mio. DEM beigetrieben worden. (106) Nach Auffassung der Kommission steht der Zahlungsaufschub in Einklang mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers. Dies wird dadurch untermauert, dass einige Privatbanken einem Aufschub ihrer Forderungen zugestimmt haben. Daher stellt der Zahlungsaufschub keine staatliche Beihilfe dar und fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag. Dies steht nicht im Widerspruch zur Schlußfolgerung der Kommission in der abschließenden Entscheidung im Verfahren C 19/2000, dass der Kaufpreisverzicht in Höhe von 4 Mio. DEM eine staatliche Beihilfe darstellte. Ein Kaufpreisverzicht und ein Zahlungsaufschub sind keine vergleichbaren Maßnahmen. 5.2.7. Darlehen der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds in Höhe von 2000000 DEM (Februar 1998) (107) Nach Angaben Deutschlands wurde dieses Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(17) gewährt. Die Kommission hatte ernsthafte Zweifel, ob das Darlehen tatsächlich durch die Beihilferegelung abgedeckt war und leitete daher das förmliche Prüfverfahren ein. (108) Bei Einleitung des Verfahrens bezweifelte die Kommission, dass es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelte. Die Regelung ist jedoch in erster Linie für KMU bestimmt. Im Falle eines großen Unternehmens wäre eine Einzelnotifizierung notwendig gewesen. (109) Im Übrigen entsprechen die Bedingungen der Beihilferegelung denen der gemeinschaftlichen Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Wie nachstehend erläutert, sind diese Bedingungen nicht erfuellt. Folglich wird das Darlehen nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt, nach der es angeblich gewährt wurde. Daher stellt es eine neue Beihilfe dar und ist als Ad-hoc-Beihilfe zu würdigen. (110) Wenn sich die Kommission nicht der Auffassung anschließt, dass das Darlehen durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, bringt Deutschland vor, dass das Darlehen keine Beihilfe darstelle. Erstens sei das Darlehen zu Marktkonditionen gewährt worden. Nach den vorliegenden Informationen wurde das Darlehen zu einem Zinssatz von 8,2 % gewährt. Gesichert wird es durch eine Grundschuld über das Grundstück der vierten Produktionslinie und eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Herrn Geiß, dem Unternehmenseigentümer. (111) Die Kommission merkt an, dass die Thüringer Aufbaubank die Förderbank des Freistaats Thüringen ist. Es ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Die Thüringer Aufbaubank wird kontrolliert durch den Freistaat Thüringen, der für die Aktivitäten zu 100 % Gewähr leistet. Aus diesen Gründen ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen. Die Kommission merkt außerdem an, dass das Darlehen gemäß einem genehmigten Beihilfeprogramm für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. (112) Das Darlehen wurde von der TAB im Dezember 1998 ausgereicht, d. h. zu einer Zeit, als sich das Unternehmen in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten befand. Nach Auffassung der Kommission hätte kein privater Investor dem Unternehmen unter diesen Bedingungen ein Darlehen gewährt, so dass das Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt. (113) Alternativ bringt Deutschland vor, dass das TAB-Darlehen keine staatliche Beihilfe darstelle, da es als Ausgleichszahlung des Freistaats Thüringen für den Abriss des alten Gemengehaus zu sehen sei. Das Gebäude sei im Zusammenhang mit dem Betrieb der vierten Produktionslinie genutzt worden. Der Abriss habe dazu geführt, dass das Unternehmen ein anderes Gebäude erweitern sowie eine Verbindungsbrücke errichten musste. Dadurch seien Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM entstanden. (114) Es wurde kein Gutachten oder Nachweis beigebracht, wonach dem Unternehmen wegen des Abrisses des Gebäudes zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM entstanden sind. Deutschland und das Unternehmen bringen vor, der Zusammenhang zwischen dem Darlehen und dem TGI verursachten Schaden gehe daraus hervor, dass es in dem Darlehensvertrag heißt, das Darlehen solle zur Finanzierung der Investitionen im Rahmen der Instandsetzung des Gebäudes der vierten Produktionslinie verwendet werden. Dies beweist jedoch nicht, dass das Darlehen eine Ausgleichszahlung darstellt. (115) Wenn dem Unternehmen zusätzliche Kosten in Höhe von 2 Mio. DEM entstanden sind und diese kompensiert werden sollten, hätte das Unternehmen in jedem Fall einen Zuschuss von 2 Mio. DEM und kein Darlehen von 2 Mio. DEM erhalten sollen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.