Europäische Union

2003/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0383 2003/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 140 vom 06/06/2003 S. 0030 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 (ex NN 147/98), die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2147) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/383/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998, dessen Eingang am 4. Dezember 1998 registriert wurde, notifizierte Deutschland der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH ("TGI"). Da die Beihilfe bereits ausgezahlt worden war, wurden die Maßnahmen unter der Nummer NN 147/98 eingetragen. Die Kommission ersuchte Deutschland mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 und 29. März 1999 um ergänzende Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 18. Februar 1999, eingegangen am 19. Februar 1999, und 31. Mai 1999, eingegangen am 1. Juni 1999, erteilt wurden. Mit Schreiben vom 15. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, 4. Oktober 1999, eingegangen am 5. Oktober 1999, und 29. Oktober 1999, eingegangen am 3. November 1999, übermittelte Deutschland weitere Angaben. (2) Mit Schreiben vom 4. April 2000 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen des Verzichts auf eine Kaufpreisforderung in Höhe von 4000000 DEM (staatliche Beihilfe C 19/2000) das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig wurde Deutschland aufgefordert, alle erforderlichen Informationen und Angaben zu übermitteln, damit festgestellt werden kann, ob Investitionskredite in Höhe von 17100000 DEM, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeblich aufgrund von durch die Kommission genehmigten Beihilferegelungen gewährt wurden, und eine Beihilfe in Höhe von 2000000 DEM aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds, einer genehmigten Beihilferegelung, tatsächlich durch die einschlägigen Regelungen abgedeckt sind(3). (3) Auf die Einleitung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung antwortete Deutschland mit Schreiben vom 3. Juli 2000, dessen Eingang am 7. Juli 2000 registriert wurde. Am 7. November 2000 fand eine Sitzung mit Vertretern der deutschen Behörden statt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001, eingegangen am 1. März 2001, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (4) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens C 19/2000 erhielt die Kommission Stellungnahmen von zwei Beteiligten, die sie an Deutschland zur Äußerung weiterleitete. Deutschland legte seine Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Dezember 2000, eingegangen am 15. Dezember 2000, und 27. Februar 2001, eingegangen am 1. März 2001, vor. (5) Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, wegen der neuen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfemaßnahme auf. (7) Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, dessen Eingang am 9. Oktober 2001 registriert wurde, reagierte Deutschland auf die Einleitung des Verfahrens. Ergänzende Angaben wurden mit Schreiben vom 15. März 2002, eingegangen am 18. März 2002, und 23. April 2002, eingegangen am 24. April 2002, übermittelt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2002, dessen Eingang am 13. Juni 2002 registriert wurde, übermittelte Deutschland weitere Informationen. (8) Der Kommission gingen Stellungnahmen von zwei Beteiligten ein, die an Deutschland weitergeleitet wurden, das mit Schreiben vom 4. Februar 2002, eingegangen am 4. Februar 2002, hierzu seine Bemerkungen vorbrachte. (9) Weitere Schreiben des betroffenen Unternehmens datieren vom 1. März 2002, eingegangen am 4. März 2002, und 11. April 2002, eingegangen am 12. April 2002. Am 17. Mai 2002 fand ein Treffen mit deutschen Vertretern und den Anwälten des Unternehmens statt. Bei dieser Gelegenheit wurden weitere Informationen durch das Unternehmen ausgehändigt, deren Eingang am 23. Mai 2002 registriert wurde. (10) Der Forderungsverzicht war Gegenstand des Verfahrens C 19/2000 und steht hier nicht zur Prüfung an. Am 12. Juni 2001 erging eine abschließende Negativentscheidung(5). Der Begünstigte reichte am 28. August 2001 gegen diese Entscheidung Klage ein (Gerichtsverfahren T-198/01). Mit Anordnung vom 4. April 2002 beschloss der Präsident des Gerichts Erster Instanz, dass die Ausführung von Artikel 2 der Kommissionsentscheidung, die die Rückforderung der Beihilfe betrifft, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ausgesetzt wird. Am 18. Juni 2002 hat die Kommission gegen diese Anordnung Einspruch eingelegt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Der Beihilfeempfänger (11) TGI hat ihren Sitz in Ilmenau in Thüringen, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Das Unternehmen wurde 1994 von zwei Privatpersonen, Herrn und Frau Geiß, mit dem Ziel der Übernahme von vier der zwölf Produktionslinien der Ilmenauer Glaswerke GmbH ("IGW") gegründet, deren Abwicklung die Treuhandanstalt ("THA") als alleiniger Eigentümer 1994 beschlossen hatte. Die verbleibenden acht Produktionslinien wurden stillgelegt und abgebaut. (12) Das Unternehmen ist in den Produktfeldern technisches Glas, Laborglas, Hauswirtschaftsglas, Schauglas, Röhren und Stäbe tätig. 1997 beschäftigte TGI 226 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 28048000 DEM. (13) Der Hauptgesellschafter ([...]*(6) % der Anteile) und Geschäftsführer des Unternehmens, Herr Geiß, war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer von zwei anderen an demselben Markt wie TGI tätigen Unternehmen: - Laborbedarf Stralsund GmbH ("LS"), in Güstrow, Mecklenburg-Vorpommern, und - Paul F. Schröder & Co. Technische Glaswaren (GmbH & Co.) ("PFS"), in Ellerau in der Nähe von Hamburg. (14) LS beschäftigte 1997 zwei Mitarbeiter und stellte 1999 seine Geschäftstätigkeit ein. PFS hatte 74 Mitarbeiter, erzielte 1997 einen Umsatz von 9711000 DEM und meldete im Januar 2000 Konkurs an. 2.2. Frühere Finanzmaßnahmen (15) Der Verkauf der vier Produktionslinien (Wannen) der IGW an TGI erfolgte im Rahmen zweier Asset-deals. 2.2.1. Asset-deal 1 (Vertrag vom 26. September 1994) (16) Im September 1994 wurden nach ergebnislosen Verhandlungen mit anderen potenziellen Investoren die ersten drei Produktionslinien an TGI verkauft. Der Verkauf wurde von der THA, dem alleinigen Gesellschafter der IGW, im Dezember 1994 genehmigt. (17) Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 5800000 DEM und sollte in drei Raten bis Ende 1999 gezahlt werden. Die Zahlung wurde durch eine Grundschuld in Höhe von 4000000 DEM und eine Bankbürgschaft von 1800000 DEM gesichert. Letztere wurde ihrerseits durch Rückbürgschaften und Festgeldanlagen gesichert. (18) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (19) Neben Investitionskrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") in Höhe von 17100000 DEM, Investitionszuschüssen und Investitionszulagen in Höhe von 7900000 DEM erhielt TGI von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ("BvS") Zuschüsse für die Umstrukturierung einer Pilotanlage in Höhe von 16500000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1994 bis 1997 in Höhe von 17000000 DEM. 2.2.2. Asset-deal 2 (Vertrag vom 11. Dezember 1995) (20) Im Dezember 1995 wurde die vierte Produktionslinie an TGI verkauft, da kein anderer Investor gefunden werden konnte. Der Kaufpreis belief sich auf 50000 DEM. (21) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (22) Neben Investitionszulagen in Höhe von 425000 DEM und einem Darlehen der Thüringer Aufbaubank ("TAB") in Höhe von 2000000 DEM erhielt TGI BvS-Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM, BvS-Investitionszuschüsse in Höhe von 1000000 DEM und THA/BvS-Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von 1500000 DEM. (23) Damit der Asset-deal 2 wirksam werden konnte, musste TGI eine Bankbürgschaft beibringen. Da dies nicht geschah, blieb Asset-deal 2 bis Februar 1998 schwebend unwirksam. 2.3. Der Umstrukturierungsplan und die Finanzmaßnahmen (24) Nach deutschen Angaben geriet TGI in Schwierigkeiten, da sich der Investitionsbeginn um ein halbes Jahr verzögerte, weil die THA den Asset-deal 1 erst im Dezember 1994 genehmigte. (25) Daher konnte mit den Investitionen erst im April 1995 begonnen werden, während das Unternehmen von einem Investitionsbeginn im vierten Quartal 1994 ausgegangen war. Dies hatte zur Folge, dass sich die weiteren Investitionen verzögerten. (26) Außerdem konnte TGI nicht rechtzeitig die für die Umsetzung des Asset-deals 2 geforderte Bürgschaft nachweisen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die BvS ihre Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM nicht zur Verfügung stellte, sodass die erforderlichen Investitionen nicht durchgeführt werden konnten. Da TGI von Anfang an unter ständigem Liquiditätsmangel litt, drohte das gesamte Projekt zu scheitern, und 1997 war die Liquidität des Unternehmens nahezu erschöpft. (27) Zur Wiederherstellung der Rentabilität war TGI gezwungen, das Liquiditätsproblem zu lösen und Kapital und Rücklagen zu bilden. Zu diesem Zweck beschlossen die BvS, das Land Thüringen und der Eigentümer des Unternehmens im Februar 1998 eine konzertierte Aktion. (28) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Der Kaufpreis für die ersten drei Produktionslinien war noch immer nicht gezahlt. Außerdem wurden 4000000 DEM für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie und 6000000 DEM für damit verbundene Investitionen benötigt. Für Vorhaben zur Steigerung der Produktivität und eine Generalüberholung der Produktionslinien waren 4500000 DEM vorgesehen. Für ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten aus dem Jahr 1997 und für ursprünglich im Jahr 1997 fällige Mietzahlungen wurde ein Betrag von 1925000 DEM benötigt. (30) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (31) Die BvS verzichtete auf Zahlung von 4000000 DEM des ursprünglichen Kaufpreises. Außerdem wurde die Bankbürgschaft in Höhe von 1800000 DEM aus Asset-deal 1 in eine Grundschuld umgewandelt, um die Liquiditätslage des Unternehmens zu verbessern. (32) Die BvS genehmigte schließlich Asset-deal 2 ohne auf der Bankbürgschaft zu bestehen; wegen dieser Vorbedingung war der Vertrag bis Februar 1998 schwebend unwirksam geblieben. Somit konnten die Zuschüsse für die Umstrukturierung der vierten Produktionslinie in Höhe von 4000000 DEM schließlich ausgezahlt werden. Außerdem erhielt das Unternehmen THA/BvS-Zuschüsse für den Ausgleich von Verlusten in Höhe von 1325000 DEM. (33) Im Rahmen der Umstrukturierung wurden dem Unternehmen Investitionszulagen in Höhe von 475000 DEM gewährt. (34) Entsprechend der Vereinbarung im Rahmen des Asset-deals 2 erhielt das Unternehmen von der TAB aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds ein Darlehen von 2000000 DEM. (35) Nach dem Umstrukturierungsplan sollten 4175000 DEM der Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln des Unternehmens in Form von Cashflow finanziert werden. Es wurden keine Angaben darüber gemacht, ob dieser Cashflow bereits erwirtschaftet worden war oder wann er erwirtschaftet werden sollte. Ein privater Investor, der noch gefunden werden musste, sollte 3850000 DEM zur Umstrukturierung beitragen. (36) Außerdem verzichtete das Personal auf Weihnachtsgeld in Höhe von [...]* DEM. (37) Durch die Freigabe der Bürgschaft für die Arbeitsplatzgarantie wurden 250000 DEM für die Umstrukturierung frei. Weitere Informationen über diese Bürgschaft liegen nicht vor. (38) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung: Betriebsgeheimnis (Ist 1997-1999 und Plan 1998: Verluste; Ist 2000 und Plan 1999-2000: Gewinne). (39) Nach den von Deutschland zuletzt übermittelten Angaben erwirtschaftete das Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 einen Umsatz von 32,7 Mio. DEM bzw. 35,144 Mio. DEM. Im Jahr 2001 erzielte das Unternehmen einen Gewinn vom ungefähr [...]* DEM. 2.4. Marktanalyse (40) Bei den von TGI hergestellten Erzeugnissen handelt es sich um Spezialglas. Spezialglas machte 1997 rund 6 % der gesamten Glasproduktion der EU aus und stellt einen Sektor mit einer Vielzahl verschiedener Erzeugnisse und einer begrenzten Anzahl von Produktionsunternehmen dar. TGI ist eines der zehn Unternehmen in der EU, die lichttechnisches Glas herstellen. (41) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen(7) zählte der Spezialglassektor 1997 zu den Wachstumsbranchen mit einem Produktionswachstum von mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahr. Der Markt für lichttechnisches Glas verzeichnete 1997 einen Anstieg von rund 4 %. Infolge der Asienkrise setzte sich diese positive Entwicklung 1998 entgegen allen Erwartungen nicht fort. Seit Mitte 1999 erholt sich der Markt, und der Umsatz von Spezialglas in Deutschland ist um 3,4 % gestiegen. Die allgemeinen Aussichten sind weiterhin positiv. 2.5. Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (42) Die Kommission leitete wegen eines TAB-Darlehens in Höhe von 2 Mio. DEM, das angeblich aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden war, das förmliche Prüfverfahren ein. Dem Anschein nach wurden die Auflagen der genehmigten Beihilferegelung nicht erfuellt und es war zweifelhaft, ob das Darlehen mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar war. So lag kein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vor und offensichtlich gab es keinen Beitrag eines Privatinvestors. Auch bezweifelte die Kommission, dass der Beihilfeempfänger als KMU eingestuft werden konnte. (43) Ein förmliches Prüfverfahren wurde auch wegen des Aufschubs der Zahlung von 1,8 Mio. DEM des Kaufpreises und der Umwandlung von Sicherheiten eingeleitet. Die Kommission vermutete, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen und bezweifelte ihre Vereinbarkeit mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. 3. BEMERKUNGEN ANDERER BETEILIGTER (44) Die Kommission erhielt Bemerkungen von TGI selbst und von einem Wettbewerber des Unternehmens. Die Bemerkungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 und 12. November 2001 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Antwort auf die Bemerkungen des Wettbewerbers ging am 4. Februar 2002 ein. (45) TGI erklärt in der Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens, die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen. Das Verfahren wegen des Verzichts auf 4000000 DEM des Kaufpreises sei von dem Verfahren wegen des TAB-Darlehens abgetrennt worden; zur ersten Maßnahme sei eine Negativentscheidung erlassen und dann das Verfahren wegen der zweiten Maßnahme eingeleitet worden. Da beide Maßnahmen Teil desselben Umstrukturierungskonzeptes seien, sollten sie im Rahmen eines Verfahrens beurteilt werden. Durch die Herausnahme bestimmter Aspekte werde der Umstrukturierungsplan inkohärent, sodass die Negativentscheidung im Rahmen des Verfahrens C 19/2000 den Ausgang des Verfahrens betreffend das TAB-Darlehen beeinflusse. (46) Außerdem bringt TGI vor, dass es keine Notwendigkeit für eine dringliche Entscheidung über den Forderungsverzicht gab, da das Unternehmen in Verhandlungen mit einem Investor stand und der Umstrukturierungsplan weiter angepasst wurde. Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis verstoßen, weil sie das förmliche Prüfverfahren wegen der Umwandlung von Sicherheiten erst eingeleitet habe, nachdem sie bereits seit 31 Monaten darüber informiert war. Außerdem beklagt TGI, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die von Deutschland vorgebrachten Argumente und die zuletzt übermittelten Angaben nicht berücksichtigt habe. (47) TGI behauptet, das TAB-Darlehen stelle keine staatliche Beihilfe dar, sondern sei ein berechtigter Ausgleich für den Abriss eines Gebäudes durch den Freistaat Thüringen. (48) Schließt sich die Kommission dieser Argumentation nicht an, bringt TGI vor, dass Darlehen sei durch die Beihilferegelung abgedeckt, auf deren Grundlage es angeblich gewährt worden ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Darlehen nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, behauptet TGI, das TAB-Darlehen könne nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden. (49) Aus Sicht der TGI bestand eines der Hauptprobleme für die Anwendung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darin, dass der Beitrag eines Privatinvestors fehle, der nach dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan 3,85 Mio. DEM hätte einbringen sollen. TGI teilt mit, dass das Unternehmen in Verhandlungen mit einer [...]* Investorengruppe stehe und die Verhandlungen nahezu abgeschlossen seien. Die Investoren beabsichtigen, [...]* DEM in das Unternehmen zu investieren. TGI legte auch eine Absichtserklärung des Investors vor. (50) In den Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens bringt der Wettbewerber vor, TGI sei nicht als KMU einzustufen, da dem Hauptgesellschafter von TGI, Herrn Geiß, auch mehrere andere Unternehmen gehörten. Diese Unternehmen seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und würden zusammengenommen den in der KMU-Empfehlung vorgegebenen Schwellenwert von 250 Beschäftigten überschreiten. (51) Darüber hinaus behauptet der Wettbewerber, dass die Umwandlung von Sicherheiten sowie der Zahlungsaufschub eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Umwandlung einer Bankbürgschaft in eine nachrangige Grundschuld stelle insofern eine staatliche Beihilfe dar, als eine Bankbürgschaft normalerweise im Falle der Insolvenz des Unternehmens kein Risiko beinhalte. Bei einer nachrangigen Grundschuld hätten die Forderungen anderer Gläubiger Vorrang und im Insolvenzfall sei keine Beitreibung möglich. Der Zahlungsaufschub stelle ebenfalls eine staatliche Beihilfe dar, da der Gläubiger trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens seine Forderung durch Inanspruchnahme der Bankbürgschaft hätte realisieren können. Ein privater Gläubiger hätte nicht auf diese Möglichkeit verzichtet. (52) In Bezug auf das Darlehen der Thüringer Aufbaubank bringt der Wettbewerber vor, dass dies eine staatliche Beihilfe sei und das Darlehen nicht durch die Regelung abgedeckt sei, da diese für KMU gelte. Außerdem würden die Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfuellt. (53) Der Wettbewerber beschuldigt die TGI, staatliche Beihilfen zu nutzen, um ihre Erzeugnisse systematisch zu Dumpingpreisen zu verkaufen, was zu gravierenden Wettbewerbsverfälschungen führen würde. Der Marktanteil der Wettbewerber hätte sich deutlich verringert und die Preise seien drastisch gefallen. (54) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen verweist der Wettbewerber darauf, dass kein Umstrukturierungsplan vorliegt. Außerdem müssten nach diesen Leitlinien strukturell defizitäre Tätigkeitsbereiche aufgegeben werden. Der Wettbewerber bringt vor, das Unternehmen müsse seine Tätigkeiten im Bereich Kaffeekrüge, einem schrumpfenden Markt, einstellen. Außerdem wurde nach Ansicht des Wettbewerbers der Grundsatz einer einmaligen und letztmaligen Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe nicht respektiert. (55) Des Weiteren bringt der Wettbewerber vor, in einigen Produktmärkten des Geschäftsbereichs von TGI bestuenden strukturelle Überkapazitäten. Außerdem seien die Tätigkeiten von TGI auf dem Markt für lichttechnisches Glas sehr begrenzt. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (56) In der Antwort auf die Einleitung des Verfahrens erklärt Deutschland, das TAB-Darlehen sei durch die Regelung abgedeckt, aufgrund derer es angeblich gewährt wurde. Die diversen Bedingungen der Regelung seien erfuellt. (57) Der Beihilfeempfänger sei als KMU einzustufen. Die anderen Unternehmen im Besitz von Herrn Geiß seien nicht mehr auf dem Markt tätig. Auch zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung sei der Beihilfeempfänger ein kleines und mittleres Unternehmen gewesen, da es keine Synergien zwischen den verschiedenen Unternehmen gegeben habe. TGI und die anderen Unternehmen, die demselben Gesellschafter gehörten, hätten keine wirtschaftliche Einheit gebildet. Selbst wenn TGI nicht als KMU hätte eingestuft werden können, hätte ein Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds gewährt werden können. In diesem Fall hätte das Vorhaben notifiziert werden müssen. (58) Zu dem Umstrukturierungskonzept bemerkt Deutschland, der ursprüngliche Umstrukturierungsplan habe mehrmals geändert werden müssen. Das Unternehmen habe einen geänderten Plan erarbeitet, der auf die neue Situation im April 2001 zugeschnitten sei. Außerdem würden Verhandlungen mit einem privaten Investor laufen, die kurz vor dem Abschluss stuenden. Der endgültige Umstrukturierungsplan werde zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. (59) Eine Kapazitätsreduzierung ist nach deutscher Auffassung nur erforderlich, wenn es sich bei den KMU um ein marktbeherrschendes Unternehmen auf einem durch Überkapazitäten geprägten Markt handelt. Da dies nicht der Fall ist, sei kein Kapazitätsabbau notwendig. (60) Deutschland behauptet, die Beihilfe beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß. Zu dem Beitrag des Privatinvestors erklärt Deutschland, die von dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Herrn Geiß bereitgestellte Bürgschaft für das Darlehen müsse berücksichtigt werden. Außerdem liege ein Beitrag der Beschäftigten vor. Deutschland weist die Anschuldigung des Wettbewerbers zurück, TGI verkaufe seine Produkte zu Dumpingpreisen. (61) Deutschland bringt vor, dass das TAB-Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds, einer genehmigten Beihilferegelung, gewährt worden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit habe die Kommission lediglich zu beurteilen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe angemessen bewertet wurden und keine offensichtliche Fehlanwendung vorliege. Die Kommission habe diese Grundsätze, vor allem in Bezug auf die Zweifel an dem KMU-Status des Beihilfeempfängers, nicht eingehalten. (62) Die Kommission stellt fest, dass sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung erlassen hat, um weitere Informationen zu dem Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds einzuholen. Anhand der übermittelten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfuellt sind. Daher war die Kommission verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. (63) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Darlehen effektiv nicht durch die Beihilferegelung abgedeckt ist, argumentiert Deutschland alternativ, dass das Darlehen nach Maßgabe der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt werden könne. Deutschland erinnert daran, dass die Kommission Umstrukturierungsbeihilfen für KMU weniger restriktiv beurteile. Nach deutscher Auffassung war TGI mit 226 Mitarbeitern 1997 als KMU einzustufen. Dass Herr Geiß andere Unternehmen besitze, sei für die Einstufung von TGI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.