Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1092 der Kommission vom 15. März 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngungen wie dieses Darlehen gewährt worden, allerdings mit Rückzahlung bei Endfälligkeit gegen Stellung zusätzlicher Sicherheiten. Frankreich führt an, dass der vom Beteiligten genannte Aufschub der Rückzahlung des Darlehens im Rahmen üblicher Geschäftsbeziehungen zwischen privaten Marktteilnehmer gängige Praxis sei. (104) Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 47,5 Mio. EUR vertritt Frankreich die Auffassung, dass dieser Betrag nicht unverhältnismäßig hoch ist, da der Sevital-Konzern über eine solide Finanzlage verfüge (mit einem Rating nahe AA statt CCC, wie vom Beteiligten angeführt). Frankreich weist nachdrücklich darauf hin, dass dieses Darlehen im Zusammenhang mit allen von privaten Kapitalgebern, darunter Société Générale und Natixis, gewährten Summen gesehen werden müsse. Es bekräftigt die Verlässlichkeit und Höhe der gestellten Sicherheiten. Schließlich weist Frankreich darauf hin, dass es unnötig sei, ein Beispielangebot eines Kreditinstituts vorzulegen, da im vorliegenden Fall private Kapitalgeber tatsächlich Finanzierungen gewährt hätten. 7.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN (105) Die Kommission befasst sich mit der Einstufung und Vereinbarkeit von drei Maßnahmen: i) einem Darlehen des FDES in Höhe von 10 Mio. EUR, ii) einem Darlehen des FDES in Höhe von 47,5 Mio. EUR und iii) dem Erlass von Steuern und Sozialabgaben. 7.1.   Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (106) Die Kommission muss prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (107) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (108) Danach ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme ist staatlichen Ursprungs, ii) die Maßnahme ist selektiv, iii) die Maßnahme verschafft ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 7.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (109) Die FDES-Darlehen wurden mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen beschlossen, mit dessen Durchführung der Generaldirektor der Staatskasse betraut wurde. Die entsprechenden Mittel stammen von einem Sonderkonto der Staatskasse, und die Rückzahlungen des Nennbetrags und der Zinsen fließen ebenfalls in den Haushalt Frankreichs. Die Darlehen wurden von Natixis im Namen Frankreichs auf der Grundlage eines von Frankreich mit Natixis geschlossenen Vertrags unterzeichnet, ausgezahlt und verwaltet. (110) Ein Erlass von Steuern und Sozialabgaben würde naturgemäß den Einsatz staatlicher Mittel darstellen. Er würde einen Verzicht Frankreichs auf Einnahmen beinhalten und hätte somit direkte Auswirkungen auf seinen Haushalt. (111) Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten und Frankreich zuzurechnen sind. 7.1.2.   Selektivität (112) Die Kommission stellt fest, dass die geprüften Darlehen FagorBrandt und dem Unternehmen Groupe Brandt, das die Vermögenswerte von FagorBrandt übernommen hat, gewährt wurden. Obwohl der FDES die Aufgabe hat, Darlehen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu Bedingungen zu gewähren, die im Rundschreiben vom 26. November 2004 (18) über Maßnahmen des Staates zur Vermeidung und Abwendung der Schwierigkeiten von Unternehmen genannt sind, mit dem die Arbeitsweise des Fonds geregelt wird, ist doch jede Darlehensgewährung aus dem FDES Gegenstand einer Einzelfallprüfung. Die Voraussetzung der Selektivität ist damit erfüllt. (113) Angesichts der während der Untersuchung zusammengetragenen Informationen und insbesondere der Antwort Frankreichs auf den Einleitungsbeschluss erfolgte der Erlass der Schulden und Sozialabgaben dagegen im Rahmen der Rechtsvorschriften für Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befinden und denen gegenüber derartige Forderungen entstehen. Gemäß den geltenden Bestimmungen für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden, hat FagorBrandt während der Beobachtungsphase seine Sozialabgaben und Steuern weitergezahlt, wobei jedoch ein Teil dieser Abgaben zum Zeitpunkt der Liquidation nicht fällig war und zu den Passiva der Beobachtungsphase von FagorBrandt gebucht wurde. Im Rahmen der Liquidation von FagorBrandt wurden diese Abgaben entsprechend ihrem jeweiligen Rang gemäß Artikel L. 622-17 Code de commerce bezahlt. Damit hat kein Erlass von Steuern und Sozialabgaben zugunsten von FagorBrandt vorgelegen, sondern eine vorschriftsgemäße Anwendung des für Unternehmen, die sich in einem Sanierungsverfahren befinden, geltenden Rechtsrahmens. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass FagorBrandt keine selektive Behandlung im Wege eines Erlasses von Schulden und Sozialabgaben zuteil wurde. (114) Die Kommission gelangt weiter zu dem Schluss, dass die FDES-Darlehen selektive Maßnahmen waren. Keine selektive Maßnahme wurde FagorBrandt dagegen im Wege eines Erlasses von Steuern und Sozialabgaben gewährt. 7.1.3.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (115) Nach ständiger Rechtsprechung muss für die Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, bestimmt werden, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (19) (116) Ein wirtschaftlicher Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens aufgrund des Eingreifens des Staates verbessert. Dagegen verschafft eine Maßnahme einer Behörde ihrem Empfänger nicht notwendigerweise einen Vorteil und stellt somit keine Beihilfe dar, wenn sie unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurde, d. h. wenn die Behörde sich so verhalten hat, wie es ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer solchen Situation getan hätte. Das Vorliegen gleichartiger Investitionen in erheblichem Umfang, die gleichzeitig mit der Intervention Frankreichs von anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern getätigt werden, die ähnliche Risiken eingehen („Pari-passu-Bedingungen“), kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sich Frankreich wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten hat. 7.1.3.1.   Politischer Hintergrund bei Gewährung der beiden FDES-Darlehen (117) Die französische Regierung versicherte von Anfang an, dass sie FagorBrandt zu jedem Preis und ungeachtet privater Geldsummen, die FagorBrandt letztendlich geliehen würden, unterstützen werde (20). So kündigte die französische Regierung beispielsweise zwei Tage vor der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens am 5. November 2013 an: „Es muss alles getan werden, um die Produktionsstandorte des Elektrohaushaltsgerätekonzerns Fagor, der in Frankreich eine Zukunft hat, zu erhalten.“ (21) Am 6. November 2013 teilte der Minister für die Belebung der Produktion mit, dass „die Regierung möglichst viele Standorte und Arbeitsplätze bei FagorBrandt retten möchte“, während auf einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats über die die Zukunft des Konzerns beraten wurde (22). Am 19. Dezember 2013 erklärte der Minister für die Belebung der Produktion bei einem Besuch eines der Werke von FagorBrandt: „Unser Ziel ist es, die Übernahme zu organisieren und zu beweisen, dass dieses Unternehmen profitabel ist … Der Staat wird verhindern, dass eine Heuschrecke den Konzern nur wegen seiner Marken und Patente übernimmt.“ Am 22. Januar 2014 äußerte sich die französische Regierung wie folgt: „das derzeit sozial und industriell günstigste Angebot, das von Cevital abgegeben wurde, … müsste bis zu dem auf den 13. Februar angesetzten Termin des Handelsgerichts nachgebessert werden können.“ (23) (118) Am 11. April 2014 erklärte der Minister für Wirtschaft, Belebung der Produktion und Digitales in einer Pressemitteilung nach der Entscheidung des Handelsgerichts San Sebastián (Spanien), die den Weg zur Veräußerung der Marken von FagorBrandt an den Cevital-Konzern ebnete: „Die Regierung stand von Anfang an hinter FAGOR-BRANDT und wird dieses Angebot im Rahmen seiner Übernahme finanziell unterstützen, um den Fortbestand der Produktionsstandorte und die Erhaltung der Arbeitsplätze zu sichern.“ (119) Am 14. April 2014 kündigte der Minister für Wirtschaft, Belebung der Produktion und Digitales in einer weiteren Pressemitteilung, dieses Mal nach der Entscheidung des Handelsgerichts Nanterre, mit der die Übernahme von FagorBrandt durch den Cevital-Konzern befürwortet wurde, an: „Der Minister wird ein Auge darauf haben, dass der Betrieb an jedem Standort wieder aufgenommen wird.“ (120) Die Kommission stellt infolgedessen fest, dass Frankreich in jeder Phase des Gerichtsverfahrens öffentlich und fortwährend seine Entschlossenheit gezeigt hat, den wirtschaftlichen Fortbestand von FagorBrandt aus Gründen der Erhaltung des Betriebs und der Arbeitsplätze zu garantieren, die ein privater Kapitalgeber nie angeführt hätte und die den angeblich umsichtigen Charakter der Darlehen widerlegen. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass die Vermögenswerte von Fagor Electrodomésticos (das sich seit Oktober 2013 in Spanien im Schutzverfahren befand), die zuvor zu FagorBrandt gehört hatten, von der Gruppe CATA-CAN ohne irgendeine staatliche Unterstützung übernommen wurden. CATA-CAN übernahm die industrielle Produktion von Elektrohaushaltsgeräten im September 2014. (121) Schließlich war die Zusage von Cevital, FagorBrandt zu übernehmen, an den Erhalt von Finanzierungen geknüpft, zu denen auch das zweite FDES-Darlehen gehörte. 7.1.3.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR (122) Wie in Abschnitt 2.2 erläutert, wurden Tranche A der staatlichen Darlehen (FDES) und Tranche A der privaten Darlehen (Thémis) in Höhe von jeweils 5 Mio. EUR im Gegensatz zu Tranche B zu den gleichen Bedingungen gewährt. (123) Während des Insolvenzverfahrens lehnten zwei private Banken (24) es ab, ein Darlehen von 5 Mio. EUR zu gewähren, weil sie die Sicherheiten im Verhältnis zur Risikohöhe für unzureichend hielten. Auch Thémis hatte abgelehnt, mehr als 5 Mio. EUR Kredit zu geben. Maßgeblich ist, dass alle beteiligten privaten Marktteilnehmer es ablehnten, sich mit mehr als 5 Mio. EUR zu exponieren oder überhaupt ein Darlehen zu gewähren, obwohl sie auf die Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten spezialisiert sind. Der einmonatige Verzug bei der Rückzahlung von Tranche B bestätigt die Risikoeinschätzung der privaten Darlehensgeber (25). Der FDES exponierte sich dagegen mit 10 Mio. EUR und anschließend nochmals mit 47,5 Mio. EUR, und dies trotz des Zahlungsverzugs bei Tranche B. (124) Darüber hinaus wird das FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR in gleicher Höhe vergütet wie das nur halb so hohe Darlehen von Thémis (5 Mio. EUR). Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass Frankreich dies in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss nicht bestritten hat, obwohl die Kommission im Einleitungsbeschluss zu diesem Punkt die stärksten Zweifel geäußert hatte. (125) Mit der Gewährung von Tranche B des FDES-Darlehens hat Frankreich einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, den ein privater Darlehensgeber nicht oder zumindest nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt hätte. (126) Für Tranche B wurden Sicherheiten gestellt, die zwar nicht gering waren (ein Teil war erstrangig), aber dennoch nicht als stark betrachtet werden können, da Tranche B in diesem Punkt mit Tranche A der Darlehen des FDES und von Thémis konkurriert (erstrangige Sicherheiten) und bezüglich der Verpfändung der Liegenschaft nachrangig ist. Die Besicherung muss daher im Sinne der Mitteilung von 2008 als normal betrachtet werden. (127) In Anbetracht seiner Finanzlage zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung muss FagorBrandt gemäß der Mitteilung von 2008 als Unternehmen mit dem Rating CCC betrachtet werden. (128) Da keine Angaben vorliegen, die die in der Mitteilung von 2008 aufgeführten Zinssätze infrage stellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung berechnet werden kann und sich auf 7,03 % beläuft (Referenzsatz für Frankreich von 0,53 % zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zuzüglich von 650 Basispunkten). (129) Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Entscheidungspraxis vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Beihilfebetrag der Differenz entspricht zwischen dem Betrag, der sich bei Multiplikation des Zinssatzes von 7,03 % gemäß der Mitteilung von 2008 mit dem Nennbetrag des Darlehens von 10 Mio. EUR ergibt, und dem Betrag, der sich bei Multiplikation des von Frankreich berechneten Zinssatzes ([5-10] %) mit dem Nennbetrag des Darlehens von 10 Mio. EUR ergibt, und dies für die Dauer, während der der Betrag FagorBrandt zur Verfügung gestellt wurde (26). 7.1.3.3.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR (130) Das FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR umfasst drei Tranchen: Tranche A mit 11,2 Mio. EUR, Tranche B mit 23,8 Mio. EUR und Tranche C mit 12,5 Mio. EUR. Die Darlehen von Société Générale und Natixis habe beide eine Höhe von 7,5 Mio. EUR und umfassen jeweils zwei Tranchen: Tranche A mit 2,4 Mio. EUR und Tranche B mit 5,1 Mio. EUR. (131) Sicherheiten. Den von Frankreich nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen zufolge wurde der Wert der Immobiliarsicherheiten unlängst in einem unabhängigen Wertgutachten auf [30-50] Mio. EUR geschätzt. Darüber hinaus hat Groupe Brandt die Marken von Fagor Irlande für [20-30] Mio. EUR übernommen. Für die übrigen Sicherheiten liegen keine unabhängigen Wertgutachten vor, die es der Kommission ermöglichen, ihre Qualität zu beurteilen. Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Besicherung als normal im Sinne der Mitteilung von 2008 betrachtet werden kann. (132) Zinssätze. Frankreich bringt als Antwort auf den Einleitungsbeschluss vor, dass die Kommission dem Unternehmen Groupe Brandt fälschlicherweise das Rating CCC zugewiesen habe, obwohl es zum Cevital-Konzern gehöre, der als BB oder sogar B geratet sei. Dieses Vorbringen ist zumindest verwunderlich, denn Cevital ist weder der Darlehensnehmer noch Bürge für das FDES-Darlehen. Die Tatsache, dass der Cevital-Konzern finanziell so gesund ist, dass er das Rating BB oder sogar B erhält, mag vielleicht Kreditinstitute beruhigen, die einer Tochtergesellschaft des Cevital-Konzerns Kredit gewähren, sichert jedoch in keiner Weise das mit CCC geratete Risiko ab, das Groupe Brandt darstellt. Selbst wenn dem Vorbringen Frankreichs gefolgt würde, dass die Kreditwürdigkeit von Groupe Brandt anhand der Kreditwürdigkeit von Cevital bewertet werden müsse, ist es doch zumindest verwunderlich, dass kein privater Kapitalgeber bereit war, Groupe Brandt ein Darlehen zu gewähren. Darüber hinaus zeigen, wie in Abschnitt 7.1.3.1 beschrieben, die Erklärungen der einzelnen Vertreter Frankreichs, dass mit den Unterstützungsmaßnahmen allein das Ziel verfolgt wurde, FagorBrandt und Groupe Brandt zu retten, was den Gläubigern gegenüber öffentlich kundgetan wurde. Diesem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden. (133) Angesichts der Schwierigkeiten des Vorgängers von Groupe Brandt kann dieses Unternehmen zudem nicht als Unternehmen ohne Kredithistorie im Sinne der Mitteilung von 2008 betrachtet werden. Dies wird zum einen dadurch belegt, dass sich kein privater Darlehensgeber dem Unternehmen gegenüber finanziell exponieren wollte, und zum anderen dadurch, dass Groupe Brandt als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt betrachtet werden muss, wie in Abschnitt 8.2 gezeigt wird. (134) Im Übrigen behauptet Frankreich, die privaten Darlehensgeber hätten für jede Tranche den gleichen Zinssatz wie der FDES gewährt. Für Tranche A des FDES-Darlehens und der privaten Darlehen gelten zwar die gleichen Konditionen (Euribor + [300-600] Basispunkte) und die gleichen Sicherheiten, aber der Betrag von Tranche A des FDES-Darlehen ist fünf Mal so hoch wie der von Tranche A der privaten Darlehen. Gleichsam gelten für Tranche B des FDES-Darlehens und der privaten Darlehen zwar die gleichen Konditionen (Euribor + [300-600] Basispunkte) und die gleichen Sicherheiten, aber der Betrag von Tranche B des FDES-Darlehen ist auch hier fast fünf Mal so hoch. (135) Im Hinblick auf Tranche C stellt die Kommission fest, dass der Zinssatz höher als bei den Tranchen A ([0-5] %) und B ([0-5] %) ist, während die Laufzeit kürzer als bei den anderen Tranchen ist. Obwohl die Darlehen in verschiedene Tranchen aufgeteilt sind, müssen die öffentlichen und die privaten Darlehen jeweils als Ganzes geprüft werden. (136) Betrachtet man das FDES-Darlehen und die Darlehen von Société Générale und Natixis in Gänze, kommt das eklatante Missverhältnis zwischen der Exposition jedes der Gläubiger zum Ausdruck: Frankreich hat sechs Mal so viel wie jede der Banken geliehen, obwohl es die Aufgabe der Banken und nicht die Aufgabe Frankreichs ist, Unternehmen Liquidität zu verschaffen. Und dies, obwohl Société Générale und Natixis seit langen Geschäftsbeziehungen zu FagorBrandt unterhalten, als dessen Nachfolger Groupe Brandt betrachtet werden kann (27), und Mitglieder eines Bankenpools sind, der eingerichtet wurde, um das Unternehmen zu unterstützen (28). Frankreich wiederum, das a priori kein Interesse an der Fortführung von FagorBrandt hat, hat zunächst 10 Mio. EUR geliehen und anschließend trotz der verspäteten Rückzahlung von Tranche B dieses Darlehens ein weiteres, fast fünf Mal so hohes Darlehen gewährt. Kein umsichtiger Gläubiger hätte dies getan; der Beweis dafür ist, dass Thémis nach den ersten 5 Mio. EUR kein weiteres Darlehen gewährt hat. Und obwohl es sechs Mal höher als die Darlehen von Société Générale und Natixis ist, wurden für das FDES-Darlehen die gleichen Sicherheiten gestellt. Im Übrigen wussten die beiden Banken Société Générale und Natixis angesichts der öffentlichen Erklärungen der Vertreter Frankreichs natürlich, dass Frankreich Groupe Brandt finanziell unter die Arme greifen wollte. Ihre Entscheidung, die jeweiligen Darlehen zu gewähren, muss daher durch die nahezu 100 %ige Gewissheit beeinflusst worden sein, dass Frankreich die Fortführung der von Groupe Brandt übernommenen Tätigkeit unterstützen würde, was die Risiken der Banken verringern würde. Im Übrigen handelt die Bank Natixis bei der Verwaltung der FDES-Darlehen für Rechnung Frankreichs, was ihre Entscheidung beeinflussen kann. Abgesehen von den speziellen Umständen des Groupe Brandt gewährten Darlehens versetzte die Bewilligung der von der öffentlichen Hand gewollten Transaktion Natixis in die Lage, ihre Tätigkeit als Verwalter von FDES-Darlehen in Zukunft fortsetzen zu können, so dass ihre Position nicht mit der Frankreichs vergleichbar ist. Zur Unterstützung von Fagor Brandt und Groupe Brandt wandte der FDES zudem fast 20 % seines im Haushaltsgesetz für 2014 vorgesehenen Budgets von 300 Mio. EUR auf, während sich die privaten Darlehensgeber im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Darlehenskapazität in wesentlich geringerem Maße exponierten. (137) Nur ein Grund konnte daher die bedingungslose und von den Vertretern Frankreichs öffentlich bekundete Unterstützung rechtfertigen: In deren Erklärungen wird deutlich, dass Frankreich das Ziel verfolgte, die Arbeitsplätze zu erhalten und die Produktion von FagorBrandt in Frankreich zu halten, und derartige Erwägungen sind einem privaten Gläubiger völlig fremd. (138) Frankreich hat sich somit nicht wie ein umsichtiger privater Darlehensgeber verhalten, und die für die drei Tranchen des FDES-Darlehens von 47,5 Mio. EUR berechneten Zinsen entsprechen nicht den Marktbedingungen. (139) Da keine Angaben vorliegen, die die in der Mitteilung von 2008 aufgeführten Zinssätze infrage stellen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der marktübliche Zinssatz auf der Grundlage dieser Mitteilung berechnet werden kann. Da die Besicherung im Sinne der Mitteilung von 2008 als normal betrachtet werden kann und Groupe Brandt entweder als neu gegründetes Unternehmen oder als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt betrachtet werden kann, müssen zum Referenzsatz Frankreich (0,53 %) zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 650 Basispunkte addiert werden. (140) Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Entscheidungspraxis vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Beihilfebetrag der Differenz entspricht zwischen dem Betrag, der sich bei Multiplikation von 7,03 % (Referenzsatz Frankreichs von 0,53 % + 650 Basispunkte) mit dem Nennbetrag jeder Darlehenstranche, d. h. 11,2 Mio. EUR, 23,8 Mio. EUR und 12,5 Mio. EUR, ergibt, und dem Betrag, der sich bei Multiplikation der Zinssätze der Tranchen A, B und C ([0-5] %, [0-5] %, [0-5] %) mit dem Nennbetrag der Tranchen A, B und C, d. h. 11,2 Mio. EUR, 23,8 Mio. EUR und 12,5 Mio. EUR, ergibt, und dies für die Dauer, während der der Betrag Groupe Brandt zur Verfügung gestellt wurde. (29) 7.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (141) Die Maßnahmen begünstigen FagorBrandt und Groupe Brandt, indem sie ihnen zusätzliche Mittel bereitstellen und die Einstellung der Geschäftstätigkeit vermeiden. Dadurch konnten diese Unternehmen eine stärkere Wettbewerbsstellung halten, als sie ohne Beihilfe innegehabt hätten. Sie drohen daher, den Wettbewerb unter den Herstellern von Elektrohaushaltsgroßgeräten zu verfälschen. (142) Im Übrigen ist der Markt für Elektrohaushaltsgroßgeräte durch intensiven Handel zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. (143) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Vorteil, der mit den geprüften Maßnahmen einem Unternehmen gewährt wird, das auf einem wettbewerbsoffenen Markt tätig ist, den Wettbewerb verfälscht oder droht, ihn zu verfälschen, und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. 7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (144) Die Kommission stellt fest, dass die Darlehen, die Frankreich FagorBrandt und Groupe Brandt gewährt hat, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind. (145) Die Kommission gelangt dagegen zu dem Schluss, dass der Erlass von Steuern und Sozialabgaben, der FagorBrandt von Frankreich gewährt wurde, im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beihilfefrei ist. 7.2.   Würdigung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den beihilferechtlichen Vorschriften (146) Das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV geregelte Verbot staatlicher Beihilfen ist weder absolut noch unbedingt. Insbesondere die Absätze 2 und 3 von Artikel 107 AEUV stellen Rechtsgrundlagen dar, nach denen bestimmte Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (147) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfen gewährt wurden, um die langfristige Rentabilität von Unternehmen in Schwierigkeiten wiederherzustellen. Infolgedessen ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnten. 7.2.1.   Anwendbare Rechtsgrundlage (148) Unter Randnummer 137 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (30) heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe o

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.