Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1092 der Kommission vom 15. März 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ Unter Randnummer 138 wird ausgeführt: „In allen anderen Fällen wird sie die Würdigung auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten.“ (149) Da die geprüften Maßnahmen im November 2013 und April 2014 gewährt wurden, muss ihre Vereinbarkeit anhand der Leitlinien von 2004 geprüft werden. (150) Frankreich legte keine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Maßnahmen vor, denn da die FagorBrandt und Groupe Brandt gewährten Darlehen nicht für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehalten wurden, meinte Frankreich, sie nicht anhand der in den Leitlinien von 2004 aufgeführten Grundsätze überprüfen zu müssen. (151) Hierzu ist an den Standpunkt des Gerichtshofs zu erinnern, der im Urteil C-364/90, Italien/Kommission, erklärte: „Zur ersten Rüge ist zu bemerken, dass der Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des Vertrags beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen.“ (31) 7.2.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR zugunsten von FagorBrandt (152) Einer der Grundsätze zur Regelung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ist der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gemäß Randnummer 72 der Leitlinien von 2004: „Rettungsbeihilfen dürfen deshalb nur einmal vergeben werden (Grundsatz der einmaligen Beihilfe). Gleiches gilt für Umstrukturierungsbeihilfen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die nur mit wiederholter staatlicher Unterstützung überleben können, missbräuchlich gefördert werden.“ Unter Randnummer 73 wird ergänzt: „Meldet ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine geplante Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an, so muss er angeben, ob das Unternehmen bereits in der Vergangenheit, auch vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Leitlinien, eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen erhalten hat. Ist dies der Fall und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), wird die Kommission weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nur in folgenden Fällen genehmigen …“. (153) Im vorliegenden Fall wurden FagorBrandt 2008 Umstrukturierungsbeihilfen gewährt, die von der Kommission für vereinbar erklärt wurden. Darüber hinaus gilt keine der unter Randnummer 73 der Leitlinien von 2004 genannten Ausnahmen. Eine neue Umstrukturierungsbeihilfe weniger als sechs Jahre nach der vorangegangenen kann daher in keinem Fall mit den beihilferechtlichen Vorschriften vereinbar sein. (154) Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus dem FDES-Darlehen vom 25. November 2013 resultierende staatliche Beihilfe zugunsten von FagorBrandt gemäß den in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen Vorschriften zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.2.3.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR zugunsten von Groupe Brandt (155) Wie in Abschnitt 8.2 dargelegt, muss Groupe Brandt als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt betrachtet werden. Als solcher durfte Groupe Brandt daher aufgrund des unter den Randnummern 72 und 73 der Leitlinien von 2004 vorgesehenen Grundsatzes der einmaligen Beihilfe keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. (156) Falls Groupe Brandt entgegen den Schlussfolgerungen in Abschnitt 8.2 als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre, könnte zudem die Beihilfe aufgrund von Randnummer 12 der Leitlinien von 2004 nicht für vereinbar erklärt werden, unter der es heißt: „Im Rahmen der vorliegenden Leitlinien kann für neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.“ Im vorliegenden Fall wurde Groupe Brandt am 15. Januar 2014 nach der Liquidation von FagorBrandt gegründet. Groupe Brandt hätte daher in keinem Fall staatliche Umstrukturierungsbeihilfen erhalten dürfen. (157) Infolgedessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus dem FDES-Darlehen vom 24. April 2014 resultierende staatliche Beihilfe zugunsten von Groupe Brandt gemäß den in den Leitlinien von 2004 vorgesehenen Vorschriften zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 8.   RÜCKFORDERUNG UND WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT 8.1.   Rahmen der Prüfung (158) Gemäß den Bestimmungen des AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellt, befugt zu beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufheben oder umgestalten muss. (32) Der Gerichtshof hat zudem mehrfach entschieden, dass mit der einem Mitgliedstaat durch Beschluss der Kommission auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, bezweckt wird, die frühere Lage wiederherzustellen. (33) (159) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Situation vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (34) (160) Gemäß der Rechtsprechung wird in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (35) verfügt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (161) Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrige Beihilfen zu betrachten sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage, die vor ihrer Gewährung auf dem Markt bestanden hat, wiederherzustellen. Die Rückforderung muss demnach den Zeitraum umfassen, in dem dem Empfänger ein Vorteil verschafft wurde, d. h. den Zeitraum von dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die zurückzufordernden Beträge beinhalten die bis zur tatsächlichen Rückzahlung fälligen Zinsen. Gemäß der Rechtsprechung müssen die Zinsen von dem Tag an laufen, an dem die Beihilfen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. (36) (162) Frankreich müsste somit von FagorBrandt die unvereinbare Beihilfe, die das FDES-Darlehen vom 25. November 2013 darstellt, und von Groupe Brandt die unvereinbare Beihilfe, die das FDES-Darlehen vom 24. April 2014 darstellt, zurückfordern. 8.2.   Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe von FagorBrandt — Wirtschaftliche Kontinuität (163) Nach der Rechtsprechung kann die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die der Beihilfeempfänger einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt. (37) So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat. Falls dies der Fall sein sollte, müssten die Übernehmer der Vermögenswerte der Beihilfeempfänger die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen ebenfalls zurückzahlen. (164) Das FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR wurde FagorBrandt gewährt. FagorBrandt wurde allerdings abgewickelt, und seine Vermögenswerte wurden mit Urteil des Handelsgerichts Nanterre vom 15. April 2014 veräußert. Daher muss bestimmt werden, ob die Übernehmer der Vermögenswerte von FagorBrandt, d. h. Variance Technologies, Pierre Jullien und Groupe Brandt, als seine wirtschaftlicher Nachfolger zu betrachten sind und als solche verpflichtet sind, die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die FagorBrandt erhalten hat, zurückzuzahlen. (165) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Italien und SIM2/Kommission (38), das die Kommission in ihren Entscheidungen Olympic Airlines, Alitalia und Sernam (39) zugrunde legte, stützt sich die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Unternehmen auf ein Bündel von Anhaltspunkten. Unter den Faktoren, die berücksichtigt werden können, nennt die Rechtsprechung insbesondere i) den Umfang der Übertragung, ii) den Übertragungspreis, iii) die Identität der Übernehmer, iv) den Zeitpunkt der Übernahme und v) die ökonomische Folgerichtigkeit der Übernahme. Dieses Bündel von Anhaltspunkten wurde vom Gerichtshof in seinem Urteil Ryanair/Kommission (40) vom 28. März 2012, mit dem er die Entscheidung der Kommission im Fall Alitalia bekräftigte, bestätigt. (166) Im vorliegenden Fall können in Anbetracht des extrem geringen Umfangs der von Variance Technologies (Standort Aizenay) und Pierre Jullien (Produktionsstandort La Roche-sur-Yon) übernommenen Vermögenswerte diese beiden Übernehmer nicht als wirtschaftliche Nachfolger von FagorBrandt angesehen werden. (167) Groupe Brandt dagegen hat über seine Muttergesellschaft Cevital alle Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände, die im Eigentum von FagorBrandt standen, sowie sämtliche Vorräte übernommen. Zudem hat Groupe Brandt die Marken und Patente von FagorBrandt erworben. Ferner hat Groupe Brandt nach der Liquidation von FagorBrandt fast 90 % der Arbeitsverträge übernommen. (168) Darüber hinaus wurde der Preis für die Übernahme dieser Vermögenswerte durch Groupe Brandt vom Handelsgericht Nanterre im Rahmen des Fagor Brandt betreffenden gerichtlichen Sanierungsverfahrens und nicht im Rahmen eines marktüblichen Vorgangs festgelegt. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass Groupe Brandt die Aktiva von FagorBrandt zum Preis von [0-5 Mio.] EUR erwarb, obwohl das Unternehmen im Jahr 2012 einen Umsatz von [600-800] Mio. EUR erwirtschaftet hatte. Weiter ist festzustellen, dass es neben Groupe Brandt keinen anderen potenziellen Käufer für die Vermögenswerte von FagorBrandt gab. Der Preis für die Veräußerung beruhte somit nicht auf dem Vergleich mehrerer konkurrierender Angebote. Der Preis, zu dem Groupe Brandt die Vermögenswerte von FagorBrandt übernahm, kann daher nicht als auf einem marktüblichen Vorgang beruhend angesehen werden. (169) Zudem beabsichtigte Groupe Brandt, die gleiche Produktionstätigkeit wie FagorBrandt mit denselben Marken fortzuführen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Groupe Brandt die gesamten Vorräte von FagorBrandt (41) sowie sämtliche Lieferanten- und Kundenverpflichtungen im Zusammenhang mit den veräußerten Aktiva übernommen hat. Zudem hat Cevital deutlich und öffentlich (42) mitgeteilt, die Absicht zu haben, die Vermögenswerte von FagorBrandt in die eigene Vertriebsstrategie zu integrieren, wobei Elektrohaushaltsgeräte bereits 10 % des Umsatzes des Cevital-Konzerns ausmachten. Sehr aufschlussreich ist schließlich, dass Groupe Brandt das Recht erwarb, die in Frankreich bekanntesten Marken des Unternehmens, d. h. Brandt, De Dietrich, Vedette, Sauter und Easycook, zu benutzen. (170) In Anbetracht des Umfangs der Übertragung, des Übertragungspreises, der Identität der Übernehmer und der ökonomischen Folgerichtigkeit der Übernahme gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass zwischen FagorBrandt und Groupe Brandt wirtschaftliche Kontinuität besteht. (171) Mit E-Mail vom 1. März 2016 unterrichtete Frankreich die Kommission, dass Groupe Brandt als wirtschaftlicher Nachfolger von FagorBrandt das in Abschnitt 7.1.3.2 dieses Beschlusses festgelegte Beihilfeelement zurückgezahlt und die Rückforderungszinsen bis zum 29. Februar 2016 bezahlt hatte. Am 29. Februar 2016 zahlte Groupe Brandt an Frankreich den Beihilfebetrag und Zinsen, d. h. [0-100 000] EUR. (172) Mit der Rückzahlung der Beihilfe soll die Wettbewerbsverzerrung, die durch einen bestimmten Wettbewerbsvorteil (in diesem Fall das im FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR enthaltene Beihilfeelement) verursacht wurde, beseitigt und auf diese Weise der Zustand vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt werden. (43) (173) Infolgedessen braucht die FagorBrandt gewährte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe nicht mehr von Groupe Brandt zurückgefordert zu werden. 8.3.   Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe von Groupe Brandt (174) Was das Groupe Brandt gewährte FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR anbelangt, ist nur Groupe Brandt verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen, denn das Darlehen wurde namentlich dem Unternehmen Groupe Brandt gewährt, das am Tag des Erlasses dieses Beschlusses noch aktiv tätig ist. Die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Cevital und Exagon zum einen und Groupe Brandt zum anderen stellt sich daher nicht. (175) Da die Beihilfemaßnahmen in Form von Darlehen gewährt wurden, vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich die Beihilfe bei jeder Zahlung einer Rückzahlungsrate konkretisiert und grundsätzlich weiterhin konkretisieren wird. (176) Mit E-Mail vom 1. März 2016 unterrichtete Frankreich die Kommission, dass Groupe Brandt das im FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR enthaltene und in Abschnitt 7.1.3.3 dieses Beschlusses bezifferte Beihilfeelement für die vergangenen Rückzahlungsraten bis zum 29. Februar 2016 zurückgezahlt und die Rückforderungszinsen ebenfalls bis zum 29. Februar 2016 bezahlt hatte. Am 29. Februar 2016 zahlte Groupe Brandt an Frankreich den Beihilfebetrag und Zinsen, d. h. [0-5 Mio.] EUR. (177) Zudem wurde für alle zukünftigen Rückzahlungsraten ab 1. März 2016 der Zinssatz des FDES-Darlehens auf 7,03 % angehoben. Dies wurde anhand einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, die Frankreich der Kommission am 1. März 2016 übermittelte, nachgewiesen. (178) Angesichts dieser Sachverhaltsmerkmale stellt die Kommission fest, dass entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung (44) das im FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR enthaltene Beihilfeelement beseitigt wurde und die Situation vor der Gewährung der unvereinbaren Beihilfe wiederhergestellt ist. Darüber hinaus wird sich in Zukunft keine Beihilfe konkretisieren. (179) Infolgedessen braucht keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe mehr von Groupe Brandt zurückgefordert zu werden. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (180) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich mit der Gewährung der FDES-Darlehen an FagorBrandt und Groupe Brandt staatliche Beihilfen rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Mit der Rückzahlung der Darlehen und der Anpassung des Darlehensvertrags an die marktüblichen Bedingungen wurde jedoch die vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen herrschende Situation wiederhergestellt, so dass keine Rückforderung und Aufhebung der in Rede stehenden Maßnahmen mehr angeordnet zu werden braucht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die aus dem FagorBrandt am 28. November 2013 gewährten Darlehen des Fonds de développement économique et social (FDES) resultierende staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von FagorBrandt rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) berechneten Zinssatz von 7,03 % liegt. (2)   Die aus dem Groupe Brandt am 24. April 2014 gewährten Darlehen des FDES resultierende staatliche Beihilfe, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von Groupe Brandt rechtswidrig gewährt hat, ist insoweit mit dem Binnenmarkt unvereinbar, als der angewandte Zinssatz unter dem in diesem Beschluss auf der Grundlage der Mitteilung von 2008 berechneten Zinssatz von 7,03 % liegt. Artikel 2 Nach Feststellung der Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen durch Groupe Brandt ist das in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. März 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 460 vom 19.12.2014, S. 66. (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Vertrauliche Information. (3)  Société Générale, Natixis, CACIB, Arkea und BBVA. (4)   „I.- Forderungen, die ordnungsgemäß nach dem Eröffnungsurteil für die Zwecke des Ablaufs des Verfahrens oder der Beobachtungsphase oder als Gegenleistung für eine dem Schuldner während dieses Zeitraums erbrachten Leistung entstanden sind, werden bei ihrer Fälligkeit bezahlt. II.- Wenn sie nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, werden diese Forderungen bevorrechtigt vor allen anderen Forderungen, ob mit oder ohne Vorrechte oder Sicherheiten, bezahlt, mit Ausnahme derjenigen Forderungen, die mit dem in den Artikeln L. 3253-2, L. 3253-4 und L. 7313-8 Code du travail aufgestellten Vorrecht besichert sind, der ordnungsgemäß nach dem Eröffnungsurteil für die Zwecke des Ablaufs des Verfahrens entstandenen Gerichtskosten und derjenigen Forderungen, die durch das in Artikel L. 611-11 des vorliegenden Gesetzbuchs aufgestellte Vorrecht besichert werden …“ (5)  Ein Erntejahrkredit ist ein kurzfristiger Geschäftskundenkredit zur Deckung des Betriebsmittelbedarfs einer periodischen Tätigkeit mit saisonalem Charakter der Einkäufe, der Fertigung oder der Verkäufe des Unternehmens. (6)  Ursprünglich firmierend unter Electrom SAS. (7)  […] Mio. EUR in Form einer Kapitalspritze und […] Mio. EUR auf ein Sperrkonto, wobei die Fälligkeit dieses Betrags an den Erhalt der Bankenfinanzierungen und die Beteiligung des FDES geknüpft war. (8)  Siehe Fußnote 1. (9)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (10)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (11)  Beschluss 2013/283/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 1). (12)  Urteile des Gerichtshofs vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, ECLI:EU:C:1995:95, Rn. 24, 26 und 27, vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-350/93, ECLI:EU:C:1995:96, Rn. 19, 21 und 22, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 74, 75 und 76. (13)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155. (14)  Siehe Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 — Staatliche Beihilfe Nr. N 321/08, N 322/08 und N 323/08 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services (ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 9). (15)  Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, ECLI:EU:T:2000:289, Rn. 81. (16)  Siehe Fußnote 11. (17)   Ebenda. (18)  JORF vom 1.12.2004. (19)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DMT, C-256/97, ECLI:EU:C:1999:332, Rn. 22. (20)  http://www.lefigaro.fr/societes/2013/12/19/20005-20131219ARTFIG00567-arnaud-montebourg-au-chevet-de-fagorbrandt.php: Le Figaro, 19.12.2013, „ Arnaud Montebourg au chevet de FagorBrandt “. (21)  http://fr.reuters.com/article/frEuroRpt/idFRL5N0IQ3HR20131105: Reuters, 5.11.2013, „ Fagor a un avenir en France, dit Montebourg “. (22)  http://fr.reuters.com/article/frEuroRpt/idFRL5N0IR2AJ20131106: Reuters, 6.11.2013, „ FagorBrandt — Le gouvernement veut sauver un maximum d'emplois “. (23)  http://www.planet.fr/revue-du-web-fagorbrandt-loffre-de-reprise-devrait-pouvoir-etre-amelioree-montebourg.538024.1912.html: La Tribune, 22.1.2014, „ FagorBrandt: l'offre de reprise ‚devrait pouvoir être améliorée‘ “. (24)  […] und […]. (25)  Tranche B wurde Ende April 2014 statt Ende März zurückgezahlt. Die im Vertrag mit dem FDES vorgesehenen Verzugszinsen wurden entsprechend den Vertragsbestimmungen bezahlt. (26)  Wirtschaftlicher Vorteil = 0,0703 × 10 000 000 – [0,05-0,10] × 10 000 000. (27)  Die Banken Société Générale und Natixis sind erstklassige Banken der ehemaligen Gruppe FagorBrandt: Beide halten noch jeweils 3 Mio. EUR an ungesicherten Forderungen, die mit der Freigabe des Pfandrechts auf die Vorräte während der Beobachtungsphase von FagorBrandt gewöhnliche Forderungen geworden sind. (28)  Société Générale, Natixis, CACIB, Arkea und BBVA. (29)  Wirtschaftlicher Vorteil = (0,0703 × 11 200 000 – [0,00-0,05] × 11 200 000) + (0,0703 × 23 800 000 – [0,00-0,05] × 23 800 000) + (0,0703 × 12 500 000 – [0,00-0,05] × 12 500 000). (30)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, ECLI:EU:C:1993:157, Rn. 20. (32)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (33)  Siehe Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75. (34)  Siehe Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (35)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (36)  Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002, Keller und Keller Meccanica/Kommission, T-35/99, ECLI:EU:T:2002:19, Rn. 106 bis 109. (37)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252. (39)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfen N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 — Griechenland — Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services; Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008 — Italien — Veräußerung von Vermögenswerten von Alitalia; Beschluss der Kommission vom 4. April 2012, SA.34547 — Frankreich — Übernahme von Vermögenswerten der Gruppe SERNAM im Rahmen von deren gerichtlicher Sanierung. (40)  Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair Ltd/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164. (41)  Mit Ausnahme derjenigen, die zum Standort La Roche-sur-Yon gehörten. (42)  http://www.usinenouvelle.com/article/la-strategie-de-l-algerien-cevital-avec-bran

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