Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1092 der Kommission vom 15. März 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sion die Frage, ob ein Unternehmen, das relativ umfangreiche Vermögenswerte eines Unternehmens in Schwierigkeiten übernommen hat, um augenscheinlich die gleiche Tätigkeit weiterzuführen, als neues Unternehmen einzustufen ist. 4.2.2.   Erfüllung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe (56) Die Kommission hatte auch Zweifel an der Erfüllung des in Abschnitt 3.3 der Leitlinien von 2004 angeführten Grundsatzes der einmaligen Beihilfe, denn FagorBrandt hatte bereits im Jahr 2008 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten (11). Infolgedessen darf das Unternehmen grundsätzlich vor 2018 keine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Vorschrift auch durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des begünstigten Unternehmens nach Gewährung der Beihilfe nicht in Frage gestellt werde, da es sich offensichtlich um die Fortführung desselben Unternehmens handle. 4.2.3.   Wirtschaftliche Kontinuität (57) Schließlich erinnerte die Kommission an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der zufolge mit der einem Mitgliedstaat per Kommissionsbeschluss auferlegten Verpflichtung, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn der Empfänger die Beihilfe zurückgezahlt hat und damit den Vorteil verloren hat, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß. (12) Nach der Rechtsprechung kann weiterhin die Verpflichtung zur Rückforderung dann auf eine neue Gesellschaft, auf die der Beihilfeempfänger einen Teil seiner Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt. (13) So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verpflichtung zur Rückforderung auf ein anderes Unternehmen erstreckt wird, wenn erwiesen ist, dass dieses Unternehmen aufgrund von wirtschaftlicher Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen den tatsächlichen Nutzen von den Beihilfen hat. (58) Im vorliegenden Fall scheinen die Beihilfen, die FagorBrandt mit dem Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR und durch den Erlass von Steuern und Sozialabgaben gewährt wurden, das Unternehmen Groupe Brandt zu begünstigen, das offensichtlich der wirtschaftliche Nachfolger von FagorBrandt ist. So deuten mehrere Anhaltspunkte auf eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen FagorBrandt und Groupe Brandt hin (14): insbesondere die Übernahme fast aller Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände mehrerer Gesellschaften, die zum Fagor-Konzern in Frankreich gehörten, die Übernahme von mehr als zwei Dritteln der Belegschaft, die Fortsetzung der gleichen Produktionstätigkeit mit denselben Marken und die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion. (59) Darüber hinaus hatte die Kommission Bedenken, dass von diesen Beihilfen sowie von den Beihilfen, die mit dem Darlehen von 47,5 Mio. EUR Groupe Brandt direkt gewährt wurden, Cevital und Exagon profitierten, die die genannten Vermögenswerte von FagorBrandt über die Tochtergesellschaft Groupe Brandt übernommen hatten. 5.   ANTWORT FRANKREICHS AUF DEN EINLEITUNGSBESCHLUSS 5.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe 5.1.1.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR (60) Entgegen dem Vorbringen der Kommission im Einleitungsbeschluss vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Sicherheiten von Tranche B des Darlehens nicht geringer als die von Tranche A und mindestens ebenso stark sind. (61) Wie in Artikel 10 des Darlehensvertrags vom 28. November 2013 niedergelegt sei, seien für Tranche A zu den gleichen Bedingungen wie für das von Thémis gewährte Darlehen in Höhe von 5 Mio. EUR die folgenden Sicherheiten gestellt worden: a) ein Besitzpfandrecht auf die Vorräte an fertigen Erzeugnissen bei einem Mindestbestand von 5 Mio. EUR bis Ende Dezember 2013, 4 Mio. EUR bis Ende Februar 2014 und 3 Mio. EUR bis Ende März 2014, b) ein besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat (Bruttowert [10-20] Mio. EUR) und c) eine erstrangige Verpfändung des Eurofactor-Garantiekontos. (62) Für Tranche B seien folgende Sicherheiten geleistet worden: a) die Verpfändung des Erlöses aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Lyon, für die ein Vorvertrag über [10-20] Mio. EUR geschlossen worden sei, in Höhe des Betrags der Tranche oder alternativ die Zusage der Bestellung einer erstrangigen Hypothek auf diese Immobilie, b) ein besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat (Bruttowert [10-20] Mio. EUR) und c) eine erstrangige Verpfändung des Eurofactor-Garantiekontos. (63) Tranche B sei somit außer durch die Sicherheiten b) und c), bei denen es sich um dieselben wie bei Tranche A und dem Thémis-Darlehen handle, durch eine zweitrangige Verpfändung des Erlöses aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Lyon besichert worden, für die ein Vorvertrag über [10-20] Mio. EUR geschlossen worden sei. Diese Liegenschaft sei auch Gegenstand eines Wertgutachtens gewesen, in dem ihr Verkehrswert mit Stand vom 31. Dezember 2012 auf [15-25] Mio. EUR bei Leerstand und auf [15-25] Mio. EUR bei Nutzung geschätzt worden sei. Diese Zahlen würden zeigen, dass der Wert der Immobilie im Rahmen des Vorvertrags von [10-20] Mio. EUR sehr wohl einen Mindestwert darstelle. (64) Obwohl die Verpfändung zugunsten der 5 Mio. EUR umfassenden Tranche B des FDES-Darlehens zweitrangig sei, sei sie zur Besicherung dieser Tranche bei Weitem ausreichend, da der erstrangige Gläubiger diese Sicherheit nur in Höhe von 5 Mio. EUR habe in Anspruch nehmen können. (65) Obwohl ein Teil der im Rahmen von Tranche B geleisteten Sicherheiten von den im Rahmen von Tranche A geleisteten Sicherheiten verschieden sei, würden sie dennoch durch die Verpfändung eines Vermögensgegenstands mit einem deutlich über der Darlehenshöhe liegenden Wert verstärkt. (66) Im Übrigen betont Frankreich, dass dieses Darlehen im April 2014 in voller Höhe zurückgezahlt wurde. 5.1.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR (67) Sicherheiten. Frankreich macht nähere Angaben zur Liste der Sicherheiten, die es in seinem Schreiben von 10. Juli 2014 vorgelegt und mit insgesamt 150 Mio. EUR beziffert hatte. Frankreich macht ergänzende Angaben und legt Wertgutachten zum Nachweis dieses Betrags vor. (68) Zinssatz. Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der Kommission und auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen falsch sind. (69) Zum Ersten gehe die Kommission davon aus, dass das Unternehmen Electrom, jetzt Groupe Brandt, ein Rating von CCC besitze. Ein solches Rating sei ungerechtfertigt, denn der von KPMG bestätigte Konzernabschluss für 2013 zeige, dass der Cevital-Konzern, zu dem Groupe Brandt gehöre, eine besonders solide Finanzlage aufweise. (70) Aufgrund dieser sehr robusten Finanzdaten würde der Cevital-Konzern, wenn er eine Ratingagentur beauftragen würde, ein sehr gutes Rating von mindestens A oder sogar AA erhalten. Aus der Mitteilung von 2008 gehe jedenfalls ganz eindeutig hervor, dass der im Rahmen des Darlehens von 47,5 Mio. EUR berücksichtigte Zinssatz einer Ratingkategorie zwischen schwach (B) und zufriedenstellend (BB) entspreche. Es sei unstrittig, dass die Finanzlage des Cevital-Konzerns keinesfalls mit der eines Unternehmens mit dem Rating CCC vergleichbar sei. (71) Zum Zweiten erinnert Frankreich dran, dass sich auch private Darlehensgeber an der Finanzierung von Groupe Brandt beteiligt hätten. Diese privaten Darlehensgeber, Société Générale und Natixis, hätten eingewilligt, Groupe Brandt Darlehen mit Margen von [0-5] % und von [0-5] % zu gewähren. Dies genüge zum Nachweis dafür, dass die im Einleitungsbeschluss dargelegte Berechnung des „marktüblichen“ Zinssatzes (zwischen 7,03 % in Erwägungsgrund 49 und 17,77 % in Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses) falsch sei. (72) Schließlich seien die Zinssätze der Tranchen A und B des FDES-Darlehens ausgehend von den Zinssätzen der Tranchen A und B der von den Banken Société Générale und Natixis gewährten Darlehen festgelegt worden. Bei den Tranchen A und B der FDES-Darlehen habe man sich ganz eindeutig an diesen beiden privaten Kapitalgebern orientiert. Die Tranchen A und B des FDES-Darlehens seien gleichzeitig mit den Darlehenstranchen dieser Banken und zu vergleichbaren Bedingungen gewährt worden, so dass die Bedingungen für die Gewährung der Tranchen A und B des FDES-Darlehens zweifelsohne Marktbedingungen entsprächen (15). (73) Bezüglich Tranche C des FDES-Darlehens räumt Frankreich ein, dass diese Tranche nicht zu den gleichen Bedingungen wie die Bankdarlehen gewährt wurde. Auch bei dieser Tranche würden jedoch die Bankdarlehen einen Anhaltspunkt für den marktüblichen Zins geben, ohne dass auf die von der Kommission unter den Erwägungsgründen 49 und 50 des Einleitungsbeschlusses vorgenommene Berechnung näher eingegangen werden müsse. Darüber hinaus seien für Tranche C des FDES-Darlehens die gleichen Sicherheiten wie für die Tranchen A und B (des FDES-Darlehens und der Bankdarlehen) gestellt worden, wenn auch zweitrangig, was jedoch zur Besicherung von Tranche C ausreichend sei. Zum Ausgleichen des subsidiären Charakters von Tranche C gegenüber den Tranchen A und B müsse darauf hingewiesen werden, dass für Tranche C ein wesentlicher höherer Zinssatz als für die Tranchen A und B erhalten worden sei, d. h. eine Marge von [0-5] % (gegenüber [0-5] % bzw. [0-5] % für die Tranchen A und B). Im Übrigen würden für Tranche C auch ein strafferer Tilgungsplan und eine kürzere Rückzahlungsdauer als für die anderen Tranchen gelten. Schließlich sei die erste Fälligkeit von Tranche C im Fall der freiwilligen oder zwangsweisen vorzeitigen Rückzahlung vorrangig gegenüber den Tranchen A und B des FDES-Darlehens und des Darlehens der privaten Banken, was ebenfalls zeige, dass Tranche C eine höhere Seniorität als die Tranchen A und B habe. (74) Abschließend vertritt Frankreich die Auffassung, dass das von Frankreich gewährte FDES-Darlehen in Höhe 47,5 Mio. EUR einschließlich seiner Tranche C bei Weitem ausreichend besichert ist und dass sein Zinssatz dem eines umsichtigen und marktwirtschaftlich handelnden privaten Darlehensgebers entspricht. 5.1.3.   Erlass der Steuern und Sozialabgaben (75) Frankreich vertritt die Auffassung, dass seine Angaben zu den Steuer- und Sozialabgabenschulden, die während der Beobachtungsphase nach dem gerichtlichen Sanierungsverfahren entstanden sind, falsch interpretiert worden sind. (76) Frankreich erklärt, dass FagorBrandt wie alle Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren befinden, seine Tätigkeit mit der Unterstützung des Insolvenzverwalters fortgesetzt habe, was beinhalte, dass für alle oder ein Teil der weiterbeschäftigten Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge fällig seien und für diese Geschäftstätigkeit möglicherweise Steuern zu entrichten seien. Im vorliegenden Fall handle es sich um Sozialabgaben und um Steuern (insbesondere Ausbildungsabgabe, Fortbildungsabgabe und Abgabe auf Büroräume), die unter den Passiva des Unternehmens ausgewiesen worden seien. Derartige Forderungen würden unter das in Artikel L.622-17 Code de commerce, vorgesehene Vorrecht fallen, d. h. sie würden bevorrechtigt vor allen anderen Forderungen, ob mit oder ohne Vorrechte oder Sicherheiten, bezahlt, mit Ausnahme derjenigen, die durch das in den Artikeln L. 3253-2, L. 3253-4 und L. 7313-8 Code du travail aufgestellte Vorrecht gesichert seien, der ordnungsgemäß nach dem Eröffnungsurteil des gerichtlichen Sanierungsverfahrens für die Zwecke des Ablaufs des Verfahrens entstandenen Gerichtskosten und derjenigen, die durch das in Artikel L. 611-11 Code de commerce aufgestellte Recht auf bevorrechtigte Befriedigung nach einem Schlichtungsverfahren garantiert würden. Artikel L. 622-17 Code de commerce sehe vor, dass die in Rede stehenden Forderungen bei nicht fristgerechter Zahlung vorrangig vor allen anderen Forderungen bezahlt würden. (77) Die Anwendung des Artikels L. 622-17 Code de commerce, die nach Angaben Frankreichs bei den meisten gerichtlichen Sanierungsverfahren üblich ist, sei untrennbar mit der Erleichterung der Fortführung der Unternehmensgeschäfte verbunden und dürfe nicht als Forderungsverzicht ausgelegt werden. (78) Während der Beobachtungsphase habe das Unternehmen weiter seine Sozialabgaben und Steuern gezahlt, aber ein Teil dieser Abgaben sei zum Zeitpunkt der Liquidation nicht fällig gewesen und zu den Passiva der Beobachtungsphase des Unternehmens gebucht worden. Den Angaben des Liquidators zufolge sollte der Restbetrag der Steuern bei der Liquidation von FagorBrandt beglichen worden sein. Die Sozialabgaben, die auch Abgaben im Zusammenhang mit den laufenden sozialen Umstrukturierungen (Entlassungen) beinhalten würden, würden nach den einschlägigen französischen Rechtsvorschriften für Insolvenzverfahren weiterhin beglichen, auch wenn in diesem Stadium keine umfassende Garantie für die Begleichung gegeben werden könne. Es habe in jedem Fall kein Erlass stattgefunden, und die Einziehung der Forderungen für Steuern und Sozialabgaben erfolge nach dem im Code de commerce vorgesehenen Rang. (79) Diese Steuern und Sozialabgaben seien damit wie in den Mitgliedstaaten auf die in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren übliche Weise angefallen. 5.2.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (80) Frankreich legte weder in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss noch während des Verfahrens eine Vereinbarkeitsprüfung vor. 6.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN UND ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS 6.1.   Stellungnahme des Beteiligten (81) Bei der Kommission ging am 19. Januar 2015 eine einzige Stellungnahme eines Beteiligten ein, der nicht genannt werden möchte. (82) Einleitend vertritt der Beteiligte die Auffassung, dass die in Rede stehende Beihilfemaßnahme nicht mit Artikel 107 AEUV und den Leitlinien von 2004 vereinbar ist. (83) So scheine seit mehr als zehn Jahren alles darauf hinzudeuten, dass sich der Beihilfeempfänger FagorBrandt ohne wiederholte und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen — insbesondere das Urteil des Handelsgerichts Nanterre, das zu einer Entschuldung und zur Übernahme von Vermögenswerten von FagorBrandt durch Elco Holding Limited und Fagor Electrodomésticos im Jahr 2002 zu einem Preis unter dem Marktpreis geführt habe, eine einer italienischen Tochtergesellschaft gewährte Umstrukturierungsbeihilfe und eine 2008 gewährte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR — nicht am Markt hätte halten können. Für den Beteiligten hat es den Anschein, dass die finanziellen Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens das Ergebnis seiner Unfähigkeit sind, wie die Mitbewerber durchgreifende Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen. 6.1.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe (84) Der Beteiligte führt zunächst an, dass für ihn kein Zweifel daran bestehe, dass der Erlass von Steuern und Sozialabgaben eine staatliche Beihilfe darstelle, die aus staatlichen Mitteln gewährt worden sei und den Wettbewerb auf dem Markt sowie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. (85) Ebenso wenig bestehe Zweifel daran, dass es sich bei den beiden FDES-Darlehen um staatliche Mittel handle, die einem bestimmten Unternehmen selektiv gewährt worden seien. (86) Anschließend führt der Beteiligte seine Argumentation zu dem mit den beiden FDES-Darlehen verschafften wirtschaftlichen Vorteil aus. (87) Im Hinblick auf das Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR betont der Beteiligte, dass es zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei und zu Bedingungen, zu denen private Kapitalgeber abgelehnt hätten, dem Begünstigten ein Darlehen von über 5 Mio. EUR zu gewähren. Dies allein beweise, dass der Grundsatz des privaten Kapitalgebers nicht erfüllt sei. Im Übrigen seien die Sicherheiten für Tranche B dieses Darlehens geringer als die für ein Darlehen eines privaten Kapitalgebers. Das Darlehen hätte somit zu einem höheren Zinssatz gewährt werden müssen. Schließlich sei für die Rückzahlung von Tranche B des Darlehens ohne Bedingungen eine einmonatige Frist gewährt worden. (88) Hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 47,5 Mio. EUR äußert der Beteiligte Vorbehalte bezüglich der Zweckmäßigkeit für einen privaten Kapitalgeber, einem Unternehmen mit dem Rating CCC unter diesen Umständen ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren. (89) Schließlich pflichtet der Beteiligte den Feststellungen der Kommission bei, dass die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb auf dem Markt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, denn wenn für die Rückzahlung von Tranche B des FDES-Darlehens in Höhe von 10 Mio. EUR kein Aufschub gewährt worden wäre, hätte das Unternehmen liquidiert werden müssen, so dass die Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes nicht unerheblich seien. Dies wiege umso schwerer, wenn man die Größe und Bedeutung des Beihilfeempfängers auf dem französischen Markt für Elektrohaushaltsgeräte berücksichtige. 6.1.2.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (90) Der Beteiligte weist nachdrücklich darauf hin, dass dem begünstigten Unternehmen bereits im Oktober 2008 eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 31 Mio. EUR gewährt wurde (die von der Kommission am 25. Juli 2012 genehmigt wurde (16)), so dass der in den Leitlinien von 2004 aufgestellte Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht erfüllt sei. Da dieses Argument nur im Fall der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen FagorBrandt und Groupe Brandt zum Tragen kommt, weist der Beteiligte nachdrücklich auf mehrere Punkte hin: Der neue Eigentümer habe fast alle Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände von FagorBrandt in Frankreich übernommen, Groupe Brandt beschäftige heute mehr als zwei Drittel der Mitarbeiter des früheren Unternehmens und setze die gleiche wirtschaftliche Tätigkeit und eine ähnliche Produktion fort. Darüber hinaus sei die überwiegende Mehrheit der Führungskräfte geblieben. (91) Der Beteiligte weist darauf hin, dass selbst dann, wenn die wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Einheiten nicht bestätigt werden sollte, zwei der drei eine staatliche Beihilfe darstellenden Maßnahmen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe in jedem Fall verletzen würden. (92) Selbst wenn Groupe Brandt als neu gegründetes Unternehmen betrachtet würde, wären die staatlichen Beihilfen mit den Leitlinien von 2004 unvereinbar. (93) Zur Voraussetzung der Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Minimum weist der Beteiligte darauf hin, dass das begünstigte Unternehmen dem Konzern Cevital angehört, dessen konsolidierter Umsatz sich 2013 auf 2,4 Mrd. EUR belaufen hat. Es wundere ihn, dass Frankreich nicht näher auf die Möglichkeiten von Cevital eingegangen sei, die Schwierigkeiten des begünstigten Unternehmens intern zu behandeln. (94) Nach den Leitlinien von 2004 dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nicht dazu dienen, ein Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten. Zu einer solchen Situation kann es insbesondere in einem Sektor mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten kommen, in dem der Begünstigte nur mit Hilfe wiederholter staatlicher Intervention überleben kann. Der Beteiligte stellt nun aber fest, dass FagorBrandt im Jahr 2012 im Vergleich zum restlichen Markt (82 %) unter einer unzureichenden Auslastung von nur 57 % gelitten habe. (95) Eine Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens scheine vor diesem Hintergrund sehr ungewiss zu sein, da zum einen der Markt extrem wettbewerbsbestimmt sei und zum anderen der Cevital-Konzern keine Erfahrung in diesem Sektor in Europa habe. Die geringe Erfahrung dieses Konzerns im Bereich Forschung und Entwicklung verdeutliche die Schwierigkeiten, wirkliche Synergien zu schaffen. (96) Der Beteiligte ist erstaunt, dass Frankreich keinen Umstrukturierungsplan mit einem präzisen Terminplan übermittelt hat, wo doch nach den Leitlinien von 2004 der Umstrukturierungsplan innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen sei. (97) Schließlich betont der Beteiligte die Wettbewerbsverzerrungen, die die in Rede stehenden Maßnahmen ganz bestimmt haben würden. Er selbst habe ein kostenaufwändiges, aus eigenen Mitteln finanziertes Umstrukturierungsprogramm in Angriff genommen. Seine Bemühungen würden sich stärker auszahlen, wenn das begünstigte Unternehmen nicht infolge der staatlichen Beihilfen einen beträchtlichen Teil des Marktes einnehmen würde. Größere Absatzmengen würden es dem Beteiligten dann ermöglichen, seine Auslastung zu erhöhen und seine Stückkosten zum Vorteil der Verbraucher zu senken. Das Nichtbestehen von Ausgleichsmaßnahmen sei daher ungerechtfertigt. 6.2.   Stellungnahme Frankreichs 6.2.1.   Hintergrund (98) Frankreich bestreitet das Vorliegen einer Beihilfe in Form einer Entschuldung oder einer Genehmigung des Erwerbs von Vermögenswerten zu einem Preis unter dem Marktpreis durch das Handelsgericht Nanterre. Diese Behauptung des Beteiligten werde nicht durch Fakten belegt und die Entscheidung des Handelsgerichts Nanterre habe nicht zur Übertragung staatlicher Mittel geführt. (99) Zu der von Brandt Italia erhaltenen Beihilfe betont Frankreich, dass die Kommission FagorBrandt Ausgleichsmaßnahmen auferlegt habe, um die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu bestätigen (17). Gleiches gelte für die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von FagorBrandt, die von der Kommission mit der Auflage der Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen genehmigt worden sei (17). Wenn der Beteiligte angestrengt versuche, zu veranschaulichen, dass diese Maßnahme in gerader Linie mit den vorangegangenen staatlichen Unterstützungen zu sehen sei, nehme er in Wirklichkeit auf Maßnahmen Bezug, die keine staatlichen Beihilfen darstellen würden oder aufgrund der Ausgleichsmaßnahmen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätten. (100) Bezüglich der Mitwirkung von Cevital weist Frankreich nachdrücklich darauf hin, dass der Geschäftsplan im Rahmen einer neuen Produktions- und Vertriebsstrategie ausgearbeitet worden sei, mit der bezweckt und bewirkt worden sei, eine Struktur zu schaffen, die sich von der von FagorBrandt unterscheide. Diese Strategie umfasse insbesondere […]. Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Fundiertheit dieses Geschäftsplans es ermöglicht habe, alle privaten Kapitalgeber, darunter Natixis und Société Générale, zu überzeugen, diese Projekte zu finanzieren. Frankreich ergänzt, dass […] eine gangbare Lösung für das derzeitige Problem der vom Beteiligten angeführten geringen Auslastung darstelle. (101) Frankreich teilt mit, dass Cevital innerhalb des Konzerns bereits über ein Elektrohaushaltsgerätesegment verfüge, denn der Konzern habe 2013 in Algerien mit der Errichtung eines Produktionswerks für Elektrohaushaltsgeräte begonnen. Cevital sei somit entgegen den Behauptungen des Beteiligten nicht nur im Segment der Montagetätigkeiten präsent. Im Übrigen besitze der Konzern große Verhandlungsmacht beim Rohstoffeinkauf. Daher liege eine starke Komplementarität zwischen der Tätigkeit von Cevital und der Übernahme renommierter Marken vor. 6.2.2.   Einstufung der Maßnahmen (102) Frankreich erinnert daran, dass die im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens entstandenen Steuer- und Sozialabgabenschulden das Ergebnis eines bei solchen Verfahren üblichen Mechanismus seien. Im Übrigen bestreitet Frankreich das Vorliegen einer Stundung von Steuern und Sozialabgaben zugunsten von Groupe Brandt. (103) Bezüglich des FDES-Darlehens in Höhe von 10 Mio. EUR weist Frankreich erneut drauf hin, dass es gleichzeitig mit dem Darlehen der Bank Thémis gewährt worden sei und dass die von dieser Bank aufgestellten Bedingungen als Orientierung gedient hätten. Tranche A des FDES-Darlehens sei in Bezug auf Vergütung, Tilgung und Besicherung zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie dieses private Darlehen gewährt worden. Auch Tranche B sei im Hinblick auf die Vergütung zu gleichen Bedi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.