Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1092 der Kommission vom 15. März 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1092. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6.7.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/35 BESCHLUSS (EU) 2016/1092 DER KOMMISSION vom 15. März 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38644 2014/C (ex 2014/NN) Frankreichs zugunsten von FagorBrandt und Groupe Brandt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1549) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 26. November 2013 sandte die Kommission nach mehreren Presseartikeln über eine mögliche Maßnahme Frankreichs zugunsten von FagorBrandt SAS (im Folgenden „FagorBrandt“) ein Auskunftsersuchen an Frankreich. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 13. Dezember 2013, dass an FagorBrandt ein Darlehen aus dem Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung (im Folgenden „FDES“) in Höhe von 10 Mio. EUR im Dezember 2013 in einer einzigen Tranche ausgezahlt worden sei. (2) Ein weiteres Auskunftsersuchen wurde am 4. April 2014 versandt und von Frankreich mit Schreiben vom 15. und 28. April und 13. Mai 2014 beantwortet. Dieses Auskunftsersuchen wurde um ein weiteres vom 27. Juni 2014 ergänzt, auf das Frankreich am 10. Juli 2014 antwortete. (3) Auf Vorschlag der Kommission fand am 9. Juli 2014 eine Zusammenkunft mit den französischen Behörden statt. (4) Da die Zahlung des Darlehens am 31. Dezember 2013 erfolgt war, trug die Kommission diese Maßnahme in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen ein. (5) Mit Schreiben vom 16. September 2014 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). Am 24. Oktober 2014 ging bei der Kommission die Stellungnahme Frankreichs ein. (6) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu äußern. (7) Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten in dieser Sache ein. Sie leite diese an Frankreich weiter, das sich mit Schreiben vom 26. Februar 2015 dazu äußerte. (8) Am 18. November 2014 und 26. Februar 2015 sandte die Kommission Auskunftsersuchen an Frankreich, das am 17. Dezember 2014 und 6. März 2015 antwortete. (9) Eine Zusammenkunft zwischen den französischen Behörden und der Kommission fand am 12. November 2015 statt. Am 1. März 2016 übermittelte Frankreich der Kommission zusätzliche Informationen. 2.   HINTERGRUND 2.1.   Empfänger und Abfolge der Ereignisse (10) FagorBrandt war im Bereich der Herstellung, Vermarktung und Reparatur von Elektrohaushaltsgeräten sowie auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Ersatzteilen für Elektrohaushaltsgeräte und andere elektrische und elektromechanische Geräte tätig. Im Jahr 2013 beschäftigte das Unternehmen in Frankreich rund 1 800 Mitarbeiter an vier Standorten. (11) Am 7. November 2013 eröffnete das Handelsgericht Nanterre das gerichtliche Sanierungsverfahren gegen FagorBrandt. (12) Nach der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens stellte der Insolvenzverwalter anhand der von Ernst&Young Advisory am 12. November 2013 geprüften Liquiditätsvorausschätzung fest, dass das Unternehmen trotz des Auftragsbestands von rund [50-100] Mio. EUR ab Januar 2014 mit einem Liquiditätsengpass von rund […] (*1) Mio. EUR konfrontiert sein würde. Eine Wiederaufnahme eines Teils der Geschäftstätigkeit von FagorBrandt hätte es ermöglicht, einen positiven Cashflow zu erwirtschaften, die Fortführung der Geschäftstätigkeit bis März 2014 zu finanzieren und so den Schlusstermin für den Eingang der Übernahmeangebote aufzuschieben. (13) Vom 12. November 2013 an wandte sich der Insolvenzverwalter an die auf die Finanzierung von Unternehmen, die sich in gerichtlichen Sanierungsverfahren befinden, spezialisierten Banken Thémis und […], um ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR zu erhalten. Die Bank Thémis willigte am 17. November 2013 ein, FagorBrandt ein Darlehen in Höhe von 5 Mio. EUR zu gewähren, sofern sich die Bank […] zu den gleichen Bedingungen verpflichten und Frankreich FagorBrandt ein Darlehen in gleicher Höhe gewähren würde. Die Bank […] verweigerte die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5 Mio. EUR am 18. November 2013 mit der Begründung, die gestellten Sicherheiten und insbesondere das Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat seien unzureichend. Der Insolvenzverwalter fragte bei einem dritten Kreditinstitut, der Bank […], an, die die Darlehensgewährung am 19. November 2013 ablehnte. Da die Bank Thémis ausschloss, sich mit mehr als 5 Mio. EUR zu exponieren, wandte sich der Insolvenzverwalter daraufhin an den Comité Interministériel pour la Restructuration Industrielle (Interministeriellen Ausschuss für industrielle Umstrukturierung). (14) Gleichzeitig erwirkte FagorBrandt mit Urteil des Handelsgerichts Nanterre vom 21. November 2013 die Umstrukturierung einer Finanzierung in Höhe von [20-50] Mio. EUR bei einem Bankenpool (3). Zudem wurde das Unternehmen ermächtigt, an die Gläubiger eines Pfandrechts auf die Vorräte an fertigen Erzeugnissen einen Betrag in Höhe von 50 % des Werts der Waren im Zuge von deren Freigabe zu zahlen und Kredite bis zu einer Höhe von 15 Mio. EUR mit Gewährung von Sicherheiten und dem Vorrecht gemäß Artikel L. 622-17 Code de commerce (4) aufzunehmen. Diese Obergrenze von 15 Mio. EUR wurde unter Berücksichtigung der von Ernst&Young Advisory bestätigten Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens genehmigt. (15) Dies führte dazu, dass FagorBrandt zwei Darlehen gewährt wurden, ein Darlehen der Bank Thémis in Höhe von 5 Mio. EUR in Form eines Erntejahrkredits (crédit de campagne) (5) und ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR aus dem FDES. (16) Das FDES-Darlehen wurde FagorBrandt am 28. November 2013 im Rahmen des am selben Tag geschlossenen Vertrags gewährt. Die Bedingungen dieses Darlehens werden in Abschnitt 2.2 beschrieben. (17) Im Anschluss an die Gewährung dieser Darlehen gab Cevital, ein Konzern, der in den Bereichen Lebensmittel, Dienstleistungen, Industrie und Vertrieb tätig ist, am 17. Januar 2014 ein erstes Übernahmeangebot ab. Der Cevital-Konzern beschäftigt mehr als 13 000 Mitarbeiter und erwirtschaftete im Jahr 2013 einen konsolidierten Umsatz von 2,4 Mrd. EUR. Sein Übernahmevorhaben betraf den Erwerb der Vermögenswerte von FagorBrandt über Exagon, eine Tochtergesellschaft des Cevital-Konzerns, im Wege der Gründung eines neuen Unternehmens namens Groupe Brandt. Das erste Angebot sah eine Kapitalzuführung durch Cevital in Höhe von [20-50] Mio. EUR mit der Eröffnung einer kurzfristigen Kreditlinie und dem Erhalt einer mittel- bis langfristigen Kreditlinie ohne Mitwirkung Frankreichs und der Banken vor. (18) Anschließend legte Cevital mehrere Nachtragsübernahmeangebote vor, bis zum verbindlichen Angebot vom 8. April 2014, das vom Handelsgericht Nanterre mit Urteil vom 15. April 2014 anerkannt wurde. (19) Die erforderliche Finanzierung für den Erwerb der Vermögenswerte von FagorBrandt und die Übernahme des Betriebs belief sich auf 207,5 Mio. EUR und setzte sich wie folgt zusammen: a) Beitrag von Cevital an Groupe Brandt (6) in Höhe von [20-60] Mio. EUR (7); b) Beitrag von Natixis und Société Générale in Höhe von insgesamt [90-150] Mio. EUR in Form von kurzfristigen Darlehen (Factoring-Vertrag über [20-60] Mio. EUR und Kredit in Höhe von [10-20] Mio. EUR, der durch den Vorrat an fertigen Erzeugnissen besichert war); mittelfristige Darlehen von jeweils [10-20] Mio. EUR (siehe Abschnitt 2.2); c) Darlehen aus dem FDES in Höhe von 47,5 Mio. EUR an Groupe Brandt, aufgeteilt in drei Tranchen mit 11,2 Mio. EUR bei Tranche A, 23,8 Mio. EUR bei Tranche B und 12,5 Mio. EUR bei Tranche C (siehe Abschnitt 2.3). (20) Das Engagement von Cevital war an den Erhalt der zur Umsetzung des Übernahmeplans erforderlichen Finanzierungen geknüpft. (21) Mit Urteil vom 15. April 2014 ordnete das Handelsgericht Nanterre die Veräußerung des überwiegenden Teils der Vermögenswerte von FagorBrandt an Cevital und dessen Tochtergesellschaft Exagon zum Preis von 550 000 EUR an. Diese Vermögenswerte wurden in das Unternehmen Groupe Brandt überführt. Mit demselben Urteil wurden die Tätigkeiten in den Bereichen Kunststofftechnik-Zulieferung, allgemeine Instandhaltung, Werkzeug und Messtechnik, die am Standort Aizenay von FagorBrandt betrieben wurden, zum Preis von 150 002 EUR an das Unternehmen Variance Technologies und die zum FagorBrandt-Standort in La Roche-sur-Yon gehörenden Tätigkeiten und Vermögenswerte zum Preis von 1,50 EUR ohne Vorräte an Herrn Pierre Jullien veräußert. 2.2.   Beschreibung der FagorBrandt gewährten Darlehen (22) Darlehen aus dem FDES: Frankreich gewährte FagorBrandt ein Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR aus dem FDES. Die Gewährung dieses Darlehens wurde mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 28. November 2013 beschlossen. (23) Der Zinssatz für dieses Darlehen wurde auf den EONIA zuzüglich von [300-600] Basispunkten festgelegt. (24) Das Darlehen umfasste zwei Tranchen: a) eine rückzahlbare Tranche A von 5 Mio. EUR, die mit denselben Sicherheiten wie das Darlehen der Bank Thémis besichert war, und b) eine bei Endfälligkeit Ende März 2014 rückzahlbare Tranche B von 5 Mio. EUR, die besichert war durch: — ein erstrangiges besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat und eine ebenfalls erstrangige Verpfändung der Rückforderung gegenüber Eurofactor im Rahmen des Garantiekontos, und dies gleichrangig mit Tranche A und dem Darlehen der Bank Thémis in Höhe von 5 Mio. EUR; — zweitrangige Verpfändung des Erlöses aus der Veräußerung einer Liegenschaft in Lyon, für die ein Vorvertrag über [10-20] Mio. EUR geschlossen worden war. (25) Darlehen von Thémis: Das Darlehen der Bank Thémis in Höhe von 5 Mio. EUR wurde zu den folgenden Bedingungen abgeschlossen: a) Zinssatz EONIA + [300-600] Basispunkte; b) monatliche lineare Tilgung mit Rückzahlung von 1 Mio. EUR Ende Dezember 2013, 1 Mio. EUR Ende Januar 2014, 1 Mio. EUR Ende Februar 2014 und 2 Mio. EUR Ende März 2014; c) Besicherung durch das in Artikel L. 622-17 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) vorgesehene Vorrecht und durch: i) ein Besitzpfandrecht auf den Vorrat an fertigen Erzeugnissen bei einem Mindestbestand von 5 Mio. EUR bis Ende Dezember 2013, 4 Mio. EUR bis Ende Februar 2014 und 3 Mio. EUR bis Ende März 2014; ii) ein besitzloses Pfandrecht auf den Ersatzteilvorrat (Bruttowert [10-20] Mio. EUR); iii) die erstrangige Verpfändung des Eurofactor-Garantiekontos. Schaubild 1 Vergleich zwischen dem FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR und dem Darlehen der Bank Thémis Gesamtbetrag der von FagorBrandt erhaltenen Darlehen 16 14 12 10 8 6 4 2 0 Thémis FDES Tranche A Tranche B Quelle: Kommission. (26) Das FDES-Darlehen an FagorBrandt wurde im Rahmen des Vertrags vom 28. November 2013 für Rechnung Frankreichs von Natixis gewährt. (27) Tranche A des Darlehens wurde gemäß dem im Darlehensvertrag vorgesehenen Fälligkeitsplan in voller Höhe zurückgezahlt, d. h. am 31. Dezember 2013, am 31. Januar 2014, am 28. Februar 2014 und der Restbetrag am 31. März 2014. (28) Die Rückzahlung von Tranche B sollte spätestens am 31. März 2014 mit einer einmaligen Zahlung von 5 Mio. EUR erfolgen. Mit Schreiben vom 27. März 2014 beantragte der Insolvenzverwalter den Aufschub der Zahlung von Tranche B bis zum 30. April 2014, da diese Zahlung Ende März 2014 zu einem negativen Cashflow von [0-5] Mio. EUR geführt hätte. Dem Insolvenzverwalter zufolge hätte dies zur gerichtlichen Liquidation des Unternehmens geführt. Frankreich genehmigte den Aufschub der Rückzahlung dieser Rate um einen Monat bis zum 30. April 2014. Frankreich hat bestätigt, dass der Restbetrag des Darlehens in Höhe von 3,5 Mio. EUR am 25. April 2014 zurückgezahlt wurde. 2.3.   Beschreibung der Groupe Brandt gewährten Darlehen (29) Darlehen aus dem FDES: Frankreich gewährte der Groupe Brandt ein Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR aus dem FDES. Die Gewährung dieses Darlehens wurde mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen vom 10. April 2014 beschlossen und am 24. April 2014 unterzeichnet. Das Darlehen sollte zur Deckung des Liquiditätsbedarfs und zur Finanzierung der übernommenen Vermögenswerte verwendet werden. (30) Dieses Darlehen umfasst drei Tranchen in Höhe von 11,2 Mio. EUR (Tranche A), 23,8 Mio. EUR (Tranche B) und 12,5 Mio. EUR (Tranche C). Das Darlehen muss zu den folgenden Bedingungen zurückgezahlt werden: Tranche A am 31. Oktober 2015, Tranche B in 14 gleich hohen vierteljährlichen Zahlungen, wobei die erste am 31. Januar 2015 und die letzte am 30. April 2018 zu erfolgen hat, und Tranche C in drei gleich hohen Zahlungen am 30. April 2015, 30. April 2016 und 30. April 2017. (31) Als Zinssatz wurde der Euribor zuzüglich von 3 % pro Jahr bei Tranche A, 3,5 % pro Jahr bei Tranche B und 4,25 % pro Jahr bei Tranche C berücksichtigt. (32) Die Tranchen B und C des Darlehens in Höhe von insgesamt 36,3 Mio. EUR wurden am 28. April 2014 zurückgezahlt. Tranche A in Höhe von 11,2 Mio. EUR wurde am 4. Juli 2014 zurückgezahlt. (33) Darlehen von Natixis und Société Générale: Natixis und Société Générale gewährten jeweils ein Darlehen in Höhe von [5-10] Mio. EUR. Jedes dieser beiden Darlehen umfasst zwei Tranchen: Tranche A von [1-5] Mio. EUR und Tranche B von [3-6] Mio. EUR. Für diese Finanzierung gelten die gleichen Konditionen wir für die Tranchen A und B des FDES-Darlehens. Schaubild 2 Zusammensetzung der drei von FDES, Société générale und Natixis gewährten Darlehen […] Quelle: Kommission. (34) Das FDES-Darlehen ist nach Angaben Frankreichs durch Sicherheiten in Höhe von insgesamt 150 Mio. EUR besichert. Frankreich verfügt über Sicherheiten, die vom Darlehensnehmer Groupe Brandt gestellt wurden (Verpfändung der Wertpapierkonten von Brandt France, Verpfändung der Vorschüsse an Groupe Brandt) und über Sicherheiten, die von Exagon gestellt wurden (Bürgschaft von Exagon, Verpfändung von Wertpapierkonten von Groupe Brandt, Verpfändung von Vorschüssen an Exagon). Für das FDES-Darlehen wurden zudem die folgenden Deckungszusagen gemacht: Verpfändung der Marken und Patente, Verpfändung des Lizenzvertrags von […], Verpfändung der zukünftigen Dividenden, die von […] ab 2017 gezahlt werden, und Hypotheken auf die Immobilien in Cergy, Orléans und Vendôme. Mit diesen Sicherheiten werden die Darlehen von Société Générale und Natixis besichert. Die Sicherheiten sind bei den Tranchen A und B der drei mittelfristigen Darlehen erstrangig und gleichrangig (pari passu) mit denen der privaten Kapitalgeber und bei Tranche C des FDES-Darlehens zweitrangig. Bei Tranche C dagegen ist die Rückzahlungsdauer kürzer, die Vergütung höher und die erste Fälligkeit im Fall der vorzeitigen Rückzahlung vorrangig. (35) Tranche A muss bei Fälligkeit am 31. Oktober 2015 zurückgezahlt werden. Tranche B muss bis zum 30. April 2018 zurückgezahlt werden. Tranche C schließlich muss in drei Raten 2015, 2016 und 2017 zurückgezahlt werden. 2.4.   Erlass der Steuern und Sozialabgaben (36) In seinem Schreiben vom 28. April 2014 erwähnte Frankreich kurz einen möglichen Verzicht auf 3 Mio. EUR an Forderungen gegenüber FagorBrandt für Steuern und Sozialabgaben. 3.   WÜRDIGUNG FRANKREICHS VOR DEM EINLEITUNGSBESCHLUSS (37) Hinsichtlich der FDES-Darlehen vertrat Frankreich die Auffassung, dass das erste FDES-Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde, und führte zum Vergleich ein von einem privaten Kreditinstitut gewährtes Darlehen an. Frankreich stützte sich insbesondere auf das gleichzeitige Darlehen der Bank Thémis und dessen Konditionen. Bezüglich des zweiten FDES-Darlehens vertrat Frankreich die Auffassung, dass dieses Darlehen insbesondere angesichts des fundierten Geschäftsplans von Cevital, des Umfangs der privaten Investitionen, der berechneten Zinssätze und des Werts der gestellten Sicherheiten zu Marktbedingungen gewährt worden war. (38) Der mögliche Erlass von 3 Mio. EUR an Steuern und Sozialabgaben betraf nach Angaben Frankreichs das Unternehmen FagorBrandt und dessen Tochtergesellschaften. Diese Summe habe eine Verbindlichkeit dargestellt, die während des Insolvenzverfahrens entstanden sei und im Rahmen der Liquidation unabhängig von der Tätigkeit der Übernehmer ebenso wie die anderen Verbindlichkeiten der Gruppe behandelt werden sollte. 4.   IM EINLEITUNGSBESCHLUSS GEÄUSSERTE ZWEIFEL (39) Am 16. September 2014 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein. (40) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel sowohl an der Einstufung der geprüften Maßnahmen als auch an ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten. (8) 4.1.   Einstufung als staatliche Beihilfe (41) Im Zusammenhang mit den beiden FDES-Darlehen stellte die Kommission sich die Frage, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen hat, und wenn ja, in welcher Höhe. 4.1.1.   FDES-Darlehen in Höhe von 10 Mio. EUR (42) Die Kommission stellte fest, dass bei der Gewährung des ersten FDES-Darlehens nur Tranche A mit den gleichen Sicherheiten wie das von der Bank Thémis gewährte Darlehen besichert war. Für Tranche B wurden demzufolge nicht die gleichen Sicherheiten gestellt, obwohl der gleiche Zinssatz berechnet wurde. Im Übrigen ging aus den von Frankreich vorgelegten Informationen hervor, dass der private Darlehensgeber nur 5 Mio. EUR gewährt hatte. Infolgedessen scheint FagorBrandt mit Tranche B des FDES-Darlehens und den entsprechenden von Frankreich eingegangenen Risiken ein Vorteil gewährt worden zu sein, da mehrere private Gläubiger, obwohl sie auf die Finanzierung von Unternehmen, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind, spezialisiert sind, sich geweigert hatten, FagorBrandt unter den gegebenen Bedingungen einen Kredit von mehr als 5 Mio. EUR zu gewähren, und die entsprechenden Sicherheiten im Verhältnis zu den Risiken für unzureichend hielten. Da für Tranche B des Darlehens geringere Sicherheiten gestellt wurden, beinhaltete sie für den FDES ein höheres Risiko. Unter Marktbedingungen hätte der FDES demzufolge einen höheren Zinssatz verlangen müssen. (43) Die Kommission gelangte daher vorläufig zu dem Schluss, dass Tranche B des FDES-Darlehens einen Vorteil beinhaltete, den ein umsichtiger privater Darlehensgeber nicht gewährt hätte. 4.1.2.   FDES-Darlehen in Höhe von 47,5 Mio. EUR (44) Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieses weiteren Darlehens zugunsten von Groupe Brandt mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers. (45) Wert der Sicherheiten. Nach Angaben Frankreichs wurden für die Tranchen A und B des Darlehens ebenso wie für die Darlehen der Banken Société Générale und Natixis Sicherheiten in Höhe von 150 Mio. EUR gestellt. (46) Die Kommission stellte jedoch fest, dass Frankreich keine Angaben zur Schätzung des Werts der Sicherheiten vorgelegt hatte. Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses war der Kommission die angewandte Bewertungsmethode (Nettobuchwert, Marktwert o. a.) nicht bekannt. Im Übrigen stellte die Kommission fest, dass diese Sicherheiten von den Kreditinstituten Société Générale und Natixis nur für ihre mittelfristigen Finanzierungen von jeweils [5-10] Mio. EUR verwendet wurden, d. h. für insgesamt [10-20] Mio. EUR, während sich das FDES-Darlehen auf 47,5 Mio. EUR belief. (47) Höhe der Darlehensvergütung. Das Darlehen wird je nach Tranche unterschiedlich hoch vergütet. Nach Ansicht der Kommission hätte der Zinssatz in Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (9) (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) mindestens 0,53 % (Referenzsatz Frankreichs zwischen Januar und Juli 2014) zuzüglich von 650 bis 1 000 Basispunkten (Rating CCC des Unternehmens), je nach Wert der Sicherheiten, betragen müssen, was einen Mindestzinssatz zwischen 7,03 % und 10,53 % ergeben hätte. (48) Die Kommission zog auch einen anderen Ansatz auf der Grundlage der Daten von Bloomberg und Capital IQ in Betracht, der höhere als die in Anwendung der Mitteilung von 2008 ermittelten Zinssätze ergab. (49) Der Zinssatz des FDES-Darlehens war demnach offensichtlich und unabhängig vom gewählten Berechnungsverfahren geringer als marktüblich. (50) Infolgedessen vertrat die Kommission zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses die Auffassung, dass die Bedingungen des FDES-Darlehens einen Vorteil zugunsten von Group Brandt hätten darstellen können. 4.1.3.   Erlass der Steuern und Sozialabgaben (51) Entgegen dem Standpunkt Frankreichs vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Erlass von Steuern und Sozialabgaben als Verzicht auf Forderungen der öffentlichen Hand angesehen werden könnte und dass FagorBrandt dadurch, dass das Unternehmen von Kosten entlastet wurde, ein Vorteil hat verschafft werden können. 4.2.   Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (52) Die geltende Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den beihilferechtlichen Vorschriften waren nach Auffassung der Kommission die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) von 2004 (im Folgenden „Leitlinien von 2004“). Auf dieser Grundlage äußerte die Kommission Zweifel i) an der Förderungswürdigkeit nach den Leitlinien von 2004 und ii) an der Erfüllung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Frankreich keine Vereinbarkeitsanalyse für die geprüften Maßnahmen vorgelegt hatte; der vorgelegte Geschäftsplan für die Geschäftsjahre 2014-2016 enthielt zwar Angaben zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, stellte aber keinen Umstrukturierungsplan dar. Insbesondere enthielt er nicht die unter den Randnummern 35 und 36 der Leitlinien von 2004 verlangten Angaben (Marktstudie, Beschreibung der Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen). 4.2.1.   Förderungswürdigkeit: Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien von 2004 (53) Die Kommission bestritt im Einleitungsbeschluss nicht, dass FagorBrandt die unter Randnummer 10 der Leitlinien von 2004 aufgeführten Tatbestandsmerkmale für ein Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte. (54) Die Kommission sah sich jedoch außerstande zu prüfen, ob es sich bei den Schwierigkeiten trotz der Zugehörigkeit zum Fagor-Konzern um Schwierigkeiten von FagorBrandt selbst handelte, und infolgedessen, ob die Bedingungen unter Randnummer 13 der Leitlinien von 2004 erfüllt waren. (55) Schließlich heißt es unter Randnummer 12 der Leitlinien von 2004: „… für neu gegründete Unternehmen [kann] keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden …. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind.“ Im Hinblick auf das 15. Januar 2014 gegründete Unternehmen Groupe Brandt stellte sich die Kommis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.