Europäische Union

2002/759/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/37800/F3 — Luxemburgische Brauereien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3914)

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Quellenkennung: 32002D0759. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hat. Auch wenn diese Sanktionen nicht angewandt wurden, so machten sie die Parteien doch mehrmals geltend(74). 3.1.2.2. Wettbewerbsbeschränkung zwischen luxemburgischen und ausländischen Brauereien (67) Die Vereinbarung verfolgt einen zweiten wettbewerbsbeschränkenden Zweck, nämlich die Verhinderung des Zugangs ausländischer Brauereien zum luxemburgischen Gaststättengewerbe. Wenn also eine Schankstätte, die bereits an eine der Parteien gebunden ist, durch eine ausländische Brauerei abgeworben wird, sieht die zweite mit der Vereinbarung verbundene Erklärung(75) zunächst eine Konsultation zwischen den Parteien vor, um einer "anderen luxemburgischen Brauerei" den Vorrang bei der Kundenakquisition zu sichern, und weiter für den Fall, dass die Akquisition erfolgreich war, eine Ausgleichsregelung mit Austausch von Schankstätten zwischen den beiden betroffenen Parteien. Ziel dieser Absprache zwischen den Parteien ist es, den Abschluss von Alleinbezugsvereinbarungen zwischen luxemburgischen Schankstätten und ausländischen Brauereien zu verhindern. (68) Dieser Zweck wird durch die Aussagen des Vorsitzenden des luxemburgischen Brauereiverbandes, welche im Bericht der Schlichtungszusammenkunft am 19. März 1996(76) wiedergegeben werden, bestätigt: "Es geht darum, ... das massive Vordringen ausländischer Brauereien auf unserem Markt zu vermeiden". Obwohl diese Aussagen keine Verpflichtung der Parteien darstellen, wurden sie auf einer Sitzung über die Anwendung der Vereinbarung geäußert. Daher ist es angebracht, sie bei deren Auslegung zu berücksichtigen. (69) Dieser zweite Zweck der Vereinbarung kann insofern nicht vom ersten getrennt betrachtet werden, als eine Einschränkung des Zugangs ausländischer Brauereien zum luxemburgischen Gaststättengewerbe dazu beiträgt, die Stabilität der Beziehungen zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Parteien aufrechtzuerhalten. Wie der Gerichtshof bereits feststellte, können auf einem für Einfuhren durchlässigen Markt die Mitglieder eines nationalen Kartells seine Wirksamkeit nur sicherstellen, indem sie sich vor ausländischer Konkurrenz schützen(77). Im vorliegenden Fall sind zwei Arten von Schutzmaßnahmen zu unterscheiden. Erstens dienen die Regelungen der vorherigen Konsultation und des Vorrangs bei der Kundenakquisition dazu, den Bemühungen ausländischer Brauereien um neue Kunden entgegenzuwirken. Zweitens werden diese Maßnahmen durch Artikel 11 sowie auch durch die erste mit der Vereinbarung verbundene Erklärung bezüglich des Verkaufs von ausländischem Bier durch Battin(78) verstärkt, indem sie die Parteien von jeglicher Zusammenarbeit mit ausländischen Brauereien abhalten und es ihnen ermöglichen, diese von den Vorteilen der Vereinbarung auszuschließen. (70) Dieser enge Zusammenhang zwischen den beiden Zielen der Vereinbarung geht insbesondere aus zwei Stellen der Vereinbarung klar hervor. Erstens ist das System der vorherigen Konsultation und des Vorrangs bei der Kundenakquisition mit einer Ausgleichsregelung zwischen den Parteien verbunden, um die Zahl der an die jeweiligen Brauereien gebundenen Schankstätten auszugleichen. Zweitens zielt die Erklärung bezüglich des Verkaufs von ausländischem Bier durch Battin darauf ab, das "das derzeitige Absatzgleichgewicht" aufrechtzuerhalten, was darauf hinweist, dass die Parteien der Ansicht waren, dass im betreffenden Sektor ein gewisses Gleichgewicht herrschte, das es verdiente geschützt zu werden. (71) In Bezug auf die Bemerkung von Wiltz über die angebliche Unwirksamkeit des Vorrangsystems bei der Kundenakquisition(79) erinnert die Kommission erstens daran, dass zunächst die Wirksamkeit einer Vereinbarung keine Bedingung für die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Zweitens hält sie fest, dass unabhängig von der Handlungsfreiheit der Schankstättenbetreiber das Konsultationsverfahren dazu diente, die Parteien vor Kundenakquisitionsvorhaben ausländischer Brauereien zu warnen, und es ihnen ermöglichte, darauf zu reagieren. Unter normalen Wettbewerbsbedingungen hätten sie diesen Vorteil nicht gehabt. (72) Weitere Bestimmungen der Vereinbarung verstärken diesen zweiten beschränkenden Zweck. So zielt Artikel 11 durch die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung gegenüber einer Vertragsbrauerei, die mit einer ausländischen Brauerei zusammenarbeitet, darauf ab, jegliche Zusammenarbeit zu unterbinden, die zu einer Zunahme der Einfuhren von Konkurrenzprodukten führen könnte. Trotz der Bemerkung von Wiltz(80) vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese Bestimmung, auch wenn sie an sich keine Einschränkung darstellt, eine abschreckende Wirkung auf das Verhalten der Parteien haben könnte. Denn so weiß jede Partei, die eine Zusammenarbeit mit einer ausländischen Brauerei beabsichtigt, dass dies dazu führen könnte, von den Vorteilen der Vereinbarung ausgeschlossen zu werden. (73) Ebenso räumt die erste Erklärung in Verbindung mit der Vereinbarung bezüglich des Verkaufs von ausländischem Bier durch Battin(81) den Parteien das Recht ein, die Vereinbarung gegenüber dieser Brauerei zu kündigen, wenn ihr Verkauf von ausländischem Bier sich so ändert, dass "das derzeitige Absatzgleichgewicht gestört wird". Diese Erklärung beweist die Absicht der Parteien, den Verkauf von ausländischem Bier im luxemburgischen Gaststättengewerbe einzudämmen. 3.1.3. SPÜRBARE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG (74) Bofferding wendet ein, dass die Kommission die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkungen nicht nachgewiesen hat(82). In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass die Parteien die Tragweite der Vereinbarung auf das luxemburgische Gaststättengewerbe beschränkten. Das weist darauf hin, dass sie ihre Position in diesem Sektor als ausreichend wichtig betrachteten und dass sich die Wettbewerbsbedingungen darin so weit von denjenigen in anderen Sektoren und Nachbarländern unterschieden, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung gewährleistet werden konnte. (75) Zweitens kontrollieren die Parteien in Anbetracht ihres eigenen Bierausstoßes und des Verkaufs von Importbier ungefähr 85 % des Bierabsatzes in diesem Sektor(83). Außerdem ist mehr als die Hälfte der Schankwirtschaften in Luxemburg durch eine Bierklausel an sie gebunden(84). Daraus schließt die Kommission, dass die Vereinbarung geeignet war, den Wettbewerb in diesem Sektor auf spürbare Weise einzuschränken. (76) In Bezug auf die Erklärung von Bofferding zur Definition des relevanten Marktes(85) erinnert die Kommission daran, dass die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs sowie der Struktur des relevanten Marktes bei einer Vereinbarung mit so offensichtlichen Wettbeschränkungen wie der Aufteilung des Marktes nicht notwendig ist(86). 3.1.4. SPÜRBARE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN (77) Nach bestehender Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindern könnte(87). (78) Die Vereinbarung ist geeignet, einen derartigen Einfluss auf den Warenverkehr zwischen Luxemburg und anderen Mitgliedstaaten auszuüben. Einer der Zwecke der Vereinbarung besteht genau darin, den Zugang von Brauereien mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zum luxemburgischen Gaststättengewerbe einzuschränken(88). Dafür sieht sie einen Schutzmechanismen vor, der den beteiligten Brauereien den Vorrang in der Kundenakquisition garantiert(89), sowie eine Klausel, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Brauereien einzuschränken(90). Es soll also der Status quo des Bierverkaufs von anderen Mitgliedstaaten an das luxemburgische Gaststättengewerbe aufrechterhalten und somit die Abschottung des nationalen Territoriums bewirkt werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass alle großen luxemburgischen Brauereien an der Vereinbarung beteiligt waren und diese ungefähr 85 % des Bierabsatzes im Gaststättengewerbe Luxemburgs kontrollieren(91). (79) Hinsichtlich der Erklärungen von Bofferding und Wiltz darüber, dass keine tatsächlichen Auswirkungen vorliegen(92), stellt die Kommission fest, dass Artikel 81 Absatz 1 EG Vertrag keinen Nachweis dafür fordert, dass eine Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hat, sondern von Vereinbarungen spricht, die geeignet sind, derartige Auswirkungen zu bewirken(93). Die Kommission behauptet nicht, dass die Vereinbarung tatsächliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gehabt hat. Sie bleibt jedoch dabei, dass die Vereinbarung in Anbetracht ihrer Bestimmungen und der Position der Parteien im luxemburgischen Gaststättengewerbe geeignet war, den Handel spürbar zu beeinträchtigen. (80) Auf die Erklärungen von Bofferding darüber, dass keine potentiellen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten vorlagen(94), erwidert die Kommission zunächst, dass die Tatsache, dass ein Kartell nur die Vermarktung von Produkten in einem einzigen Mitgliedstaat bezweckt hat, nicht genügt, um auszuschließen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte(95). Im vorliegenden Fall vertritt sie die Ansicht, dass in Anbetracht der Bestimmungen der Vereinbarung über ausländische Brauereien die potentielle Auswirkung einer Abschottung des nationalen Marktes eindeutig vorliegt(96). (81) In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel durch die Beschränkungen der beteiligten Brauereien gegenüber den Schankstätten wird darauf hingewiesen, dass erstens Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag keineswegs verlangt, dass jede Bestimmung einer Vereinbarung - isoliert betrachtet - den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen kann. Vielmehr sind die Auswirkungen der Vereinbarung insgesamt zu prüfen(97). Zweitens ist es nicht möglich, die Beschränkungen der Vereinbarung, die auf die Beibehaltung der Kunden abzielen, getrennt von derjenigen zu betrachten, die den Zugang ausländischer Brauereien zum Markt eindämmen soll. Wie bereits weiter oben ausgeführt(98), hängen diese beiden Arten von Beschränkungen voneinander ab. Schließlich verschaffen die Beschränkungen zwischen beteiligten Brauereien und Schankstätten in Anbetracht der Tatsache, dass sie auf die Erhaltung der Kunden der Parteien abzielen, den Parteien einen Vorteil, von dem ausländische Brauereien ausgeschlossen sind. Diese Wettbewerbsverzerrung zugunsten inländischer Brauereien kann auch den Handel mit diesem Sektor ausgehend von den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 3.1.5. DIE DE-MINIMIS-BEKANNTMACHUNG (82) Entgegen den Erklärungen der Parteien(99) vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Parteien aus zwei Gründen nicht in den Genuss der De-minimis-Bekanntmachung kommen können. Erstens kann die Vereinbarung nicht als Vereinbarung zwischen KMU betrachtet werden, da Diekirch und Mousel nicht die Bedingungen der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(100) erfuellen. Denn um unter diese Definition zu fallen, darf ein Unternehmen nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens stehen, das nicht die Definition der KMU erfuellt. Der Interbrew-Konzern besitzt jedoch seit Januar 1986 - d. h. während des gesamten Bestehens der Vereinbarung außer den ersten drei Monaten - eine Beteiligung von mindestens [..] % am Gesellschaftskapital von Diekirch und ist seit September 1999 mit mindestens [..] % am Gesellschaftskapital von Mousel beteiligt. Beim Abschluss von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen KMU und größeren Unternehmen kann die in Randnummer 19 der De-minimis-Bekanntmachung vorgesehene Ausnahme nicht beansprucht werden. (83) Schließlich ist in Hinblick auf die in Randnummer 9 der De-minimis-Bekanntmachung festgelegten Schwellwerte für die Anwendbarkeit darauf hinzuweisen, dass gemäß Randnummer 11 dieser Bekanntmachung die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag selbst unterhalb dieser Schwellen nicht auszuschließen ist, wenn es sich um horizontale Vereinbarungen zum Zweck der Aufteilung der Märkte handelt. In diesem Fall behält sich die Kommission das Recht vor einzuschreiten, insbesondere wenn die Vereinbarung das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gefährdet. Wie bereits weiter oben veranschaulicht, ist eines der Ziele der Vereinbarung die Abschottung des luxemburgischen Territoriums, was den Grundsätzen des Binnenmarkts widerspricht. (84) Im Übrigen gilt dieses Interventionsrecht, unbeschadet der Feststellungen unter Randnummer 82, auch für Vereinbarungen zwischen KMU, die "den Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes behindern"(101). Die in der gegenständlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschränkungen (Aufteilen der Kunden und Abschottung des Staatsgebiets) sind aufgrund ihrer Natur wesentlich. Außerdem stellt der von der Vereinbarung betroffene Sektor, der das gesamte luxemburgische Staatsgebiet umfasst, einen wesentlichen Teil des relevanten Marktes, unabhängig von seiner geografischen Abgrenzung, dar. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sie das Recht hat, gegen die Vereinbarung vorzugehen. (85) Zusammenfassend kann man sagen, dass das Ziel der Vereinbarung darin besteht, den Wettbewerb auf dem Biersektor des luxemburgischen Gaststättengewerbes einzuschränken, und dass sie geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Sie fällt demnach unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. 3.2. ZEITRAUM DES VERSTOSSES (86) Die Vereinbarung wurde am 8. Oktober 1985 abgeschlossen. Gemäß Artikel 12 war sie unbefristet und konnte von den Parteien nur unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist gekündigt werden(102). Nach der Übermittlung der Mitteilung von Beschwerdepunkten in der vorliegenden Sache im Oktober 2000 setzten alle Parteien außer Battin die Kommission darüber in Kenntnis, dass sie durch ein Schreiben an die anderen Parteien die Vereinbarung ausdrücklich gekündigt hatten. Die Vereinbarung blieb also offiziell bis Oktober 2000 aufrecht. Interbrew informierte jedoch am 16. Februar 2000 die Kommission darüber, dass sie ihre Tochtergesellschaften Mousel und Diekirch angewiesen hatte, die Vereinbarung nicht weiter anzuwenden. Daher schließt die Kommission zum Vorteil aller Parteien daraus, dass der Verstoß zu diesem Zeitpunkt endete. Er dauerte demnach mehr als vierzehn Jahre. 3.3. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG (87) Diese Entscheidung ist an alle direkt am Verstoß beteiligten Unternehmen zu richten, d. h. an alle Parteien, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Infolge der Übernahme von Diekirch durch Mousel(103) und der Änderung ihres Firmennamens wird die Entscheidung an die Brasserie de Luxembourg Mousel-Diekirch gerichtet, nachdem sie Diekirch und Mousel betrifft. 3.4. ANWENDUNG VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 (88) Kraft Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbußen in einer in diesem Artikel festgelegten Höhe festsetzen, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben. 3.4.1. FESTSETZUNG EINER GELDBUSSE (89) Ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft wird als vorsätzlich erachtet, wenn sich die Beteiligten bewusst sind, dass Zweck oder Folge der betreffenden Handlung die Einschränkung des Wettbewerbs ist. Dabei ist es relativ unerheblich, ob sie sich der Verletzung einer Bestimmung des Vertrags bewusst sind(104). Was die Bestimmungen über ausländische Brauereien anbelangt, hält es die Kommission für unmöglich, dass den Parteien der wettbewerbsbeschränkende Zweck nicht bewusst war. Es wurde übrigens zu diesen Bestimmungen von den Parteien keinerlei Rechtfertigung vorgebracht. In Bezug auf die Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den beteiligte Brauereien infolge der gegenseitigen Achtung von Bierklauseln ist es möglich, dass die bestehenden Rechtsunsicherheit aufgrund der luxemburgischen Judikatur in Zusammenhang mit der Unbestimmtheit von Preisen oder Mengen(105) zum Zeitpunkt der Vereinbarung und bis März 1996 den Beweggrund der Parteien darstellte. Dieser Beweggrund war jedoch ab März 1996, als es zu einer Änderung der Rechtsprechung kam, nicht mehr gegeben. (90) Daraus schließt die Kommission, dass die Parteien den Verstoß vorsätzlich begangen haben, auch wenn aufgrund der Rechtsprechung in Luxemburg für einen gewissen Zeitraum Zweifel bezüglich des Verstoßcharakters bestimmter Klauseln bestehen konnten. 3.4.2. HÖHE DER GELDBUSSE (91) Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission alle relevanten Elemente und insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. 3.4.2.1. Schwere des Verstoßes (92) In Hinblick auf die Schwere des Verstoßes berücksichtigt die Kommission seine Art, seine konkreten Auswirkungen auf dem Markt, soweit diese messbar sind, und die geografische Ausdehnung des relevanten Marktes. Beim gegenständlichen Verstoß beabsichtigte man, die Kundenkreise und somit die Marktanteile der größten in Luxemburg ansässigen Brauereien beizubehalten und den Zugang von ausländischen Brauereien zum Markt des luxemburgischen Gaststättengewerbes einzuschränken. Er stellt somit einen der schwersten Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Tragweite des Verstoßes ist jedoch auf das Gaststättengewerbe und dort nur auf diejenigen Schankstätten, die durch Alleinbezugsvereinbarungen(106) an die Parteien gebunden sind, beschränkt. Die der Kommission zur Verfügung stehenden Beweismittel erlauben es jedoch nicht festzustellen, ob die beschränkende Bestimmung über ausländische Brauereien zur Anwendung kam. Schließlich bezieht sich die Vereinbarung nur auf Luxemburg. Das Gebiet dieses Mitgliedstaates ist eher klein und stellt in Hinblick auf den Gesamtbierkonsum den kleinsten Markt der Gemeinschaft dar. (93) Daher stuft die Kommission den Verstoß als schwer ein. (94) Weiter ist dabei auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Unternehmen, den anderen Marktbeteiligten, insbesondere den Verbrauchern, Schaden zuzuführen, zu berücksichtigen und die Höhe der Geldbuße so zu bemessen, dass sie eine ausreichend abschreckende Wirkung erzielt. (95) Liegen wesentliche Unterschiede in der Größe der betroffenen Unternehmen vor, ist es angebracht, die Höhe der festzulegenden Geldbuße zu gewichten, um das Ausmaß des jeweiligen Beitrags eines jeden einzelnen Unternehmens zum Verstoß und seinen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. Die Absätze von Wiltz und Battin im luxemburgischen Gaststättengewerbe sind zehn Mal kleiner als die der Brauerei Bofferding, welche wiederum nur 60 % des Absatzes der Brasserie de Luxembourg in diesem Sektor erreicht(107). Daher sind die betroffenen Unternehmen je nach der Höhe ihres Absatzes im relevanten Sektor in drei Gruppen einzuteilen und unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes die Geldbußen folgendermaßen festzulegen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (96) Im Übrigen stellt die Kommission fest, dass die Brasserie de Luxembourg zur Interbrew-Gruppe gehört, eine der größten Brauereigruppen in der Welt. Damit die Geldbuße hinreichend abschreckend ist, und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass große Unternehmen über juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen verfügen, die ihnen erlauben, den Verstoß, den sie aufgrund ihrer Verhaltensweisen begehen, und die hieraus resultierenden wettbewerbsrechtlichen Folgen besser zu würdigen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass es angezeigt ist, den in der Randnummer 95 festgesetzten Betrag für dieses Unternehmen um einen Faktor 3 zu erhöhen. Der unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Brasserie de Luxembourg festgesetzte Betrag beläuft sich demnach auf 1500000 EUR. 3.4.2.2. Dauer des Verstoßes (97) Die Dauer des Verstoßes betrug mehr als vierzehn Jahre(108). Es handelt sich demnach um einen Verstoß von langer Dauer. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies eine Erhöhung des Ausgangsbetrags um 100 % rechtfertigt. (98) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.4.2.3. Erschwerende und mildernde Umstände (99) Die Kommission ist der Auffassung, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen. (100) Was die mildernden Umstände anbelangt, so können aufgrund der bestehenden luxemburgischen Rechtsprechung, die die Gültigkeit bestimmter Bierklauseln in Frage stellte, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und bis März 1996 (Zeitpunkt der Änderung in der Rechtsprechung) Zweifel über den Verstoßcharakter der Beschränkungen in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Bierklauseln vorgelegen haben. Daher hält die Kommission eine Herabsetzung der jedem Unternehmen auferlegten Geldbuße um 20 % für angemessen. (101) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.4.3. MITTEILUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NICHTFESTSETZUNG ODER DIE NIEDRIGERE FESTSETZUNG VON GELDBUSSEN (102) Die Brasserie de Luxembourg (vormals Mousel et Diekirch) und ihre Muttergesellschaft Interbrew berufen sich auf die Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen und geben an, aufgrund von Abschnitt B dieser Mitteilung die Voraussetzungen dafür zu erfuellen, dass die Geldbuße um mindestens 75 % herabgesetzt oder ganz auf sie verzichtet wird. (103) Erstens hat die Interbrew die Kommission über das Bestehen der Vereinbarung informiert, bevor die Kommission ein Prüfungsverfahren einleitete und bevor ihr andere Informationen über dieses Kartell vorlagen(109). (104) Zweitens war die Interbrew durch die Übermittlung des Textes der Vereinbarung an die Kommission das erste Unternehmen, das entscheidende Beweismittel für das Vorliegen des Kartells lieferte. (105) Drittens beendeten Diekirch und Mousel ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung, bevor die Kommission darüber informiert wurde. Als die Interbrew die Kommission über das Bestehen der Vereinbarung in Kenntnis setzte, teilte sie auch mit, dass sie alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, damit ihre Tochtergesellschaften aufhörten, die Vereinbarung anzuwenden. (106) Schließlich hat die Interbrew der Kommission alle Beweismittel geliefert, die ihren Tochtergesellschaften Mousel und Diekirch in Hinblick auf die Vereinbarung zur Verfügung standen und die über die in den Auskunftsverlangen der Kommission angeforderten Informationen hinausgingen. Weiter hat sie während der Ermittlungen ständig und in allen Belangen mit der Kommission kooperiert und das Vorliegen des Tatbestandes, der den beteiligten Unternehmen in der Mitteilung von Beschwerdepunkten vorgeworfen wurde, nicht in Frage gestellt. (107) Schließlich gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die Interbrew oder ihre Töchter ein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen oder dass sie eine Rolle als Anstifter oder sonst eine ausschlaggebende Rolle bei der Zuwiderhandlung gespielt hätten. (108) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Brasserie de Luxembourg die Voraussetzungen von Abschnitt B der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen erfuellt und dass es daher angemessen ist, diesem Unternehmen keine Geldbuße aufzuerlegen. 3.4.4. ENDGÜLTIGE GELDBUSSEN (109) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Brasserie de Diekirch, Brasseries Réunies de Luxembourg Mousel et Clausen, Brasserie Nationale-Bofferding, Brasserie de Wiltz und Brasserie Battin haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie eine Vereinbarung mit dem Ziel abschlossen, ihre jeweiligen Kunden im luxemburgischen Gaststättengewerbe beizub

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.