Europäische Union

2002/759/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/37800/F3 — Luxemburgische Brauereien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3914)

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Quellenkennung: 32002D0759. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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l 2. Im Streitfall hätten diese Artikel die Anwendung der Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen in Bezug auf die Gültigkeit von Bierklauseln gewährleistet. Schließlich bestätigt Bofferding, dass sie bei der Anwendung der Regelung über das vorherige Einholen von Informationen gemäß Artikel 5 eine Kopie einer etwaigen entgegenstehenden, mit einer anderen Brauerei abgeschlossenen Bierklausel zu verlangen pflegte und ausschließlich aufrechte und gültige Alleinbezugsvereinbarungen berücksichtigte (vorbehaltlich der Frage der unbestimmten Mengen und Preise). (32) Die zweite Situation betrifft Lieferverträge, die nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in Luxemburg gültig sind. Bofferding erklärt, dass es bei diesen Verträgen aufgrund der luxemburgischen Rechtsprechung andere Probleme gab und weiterhin gibt. Erstens kann eine Brauerei, die mit einer bereits durch eine gültige Bierklausel an eine andere Brauerei gebundenen Schankstätte eine Bierklausel abschließt - zum Beispiel weil der Schankwirt das Bestehen dieser Klausel verheimlicht -, wegen Mittäterschaft geklagt werden. Denn in der Tat wird die Brauerei zum Mittäter bei der Verletzung des ersten Vertragsverhältnisses durch den Schankbetreiber und haftet mit ihm solidarisch. Zweitens verfügen die luxemburgischen Brauereien nicht über die nötigen rechtlichen Mittel, um die Einhaltung ihrer Bierklauseln sicherzustellen. Insbesondere würde das Bürgerliche Gesetzbuch, der luxemburgische Code Civil, lediglich die Zahlung einer Entschädigung bei Vertragsverletzung vorsehen, dem Brauer aber grundsätzlich keine Möglichkeit bieten, den Vertrag durch eine Erfuellungsklage durchzusetzen. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung stelle auch kein effizientes Mittel dar, und eine Ladung in der Angelegenheit vor Gericht würde ein mindestens drei Jahre langes Verfahren bedeuten. (33) Im Zusammenhang mit diesen gültigen Lieferungsverträgen vertritt Bofferding die Meinung, dass eine Wettbewerbsbeschränkung einzig und allein durch die Alleinbezugsverpflichtung für den Schankstättenbetreiber in diesen Verträgen und nicht durch die Vereinbarung gegeben sein könnte. Nach Ansicht dieser Partei gab es keinerlei Schutz über den Ablauf einer Bierklausel hinaus, und der Schankstättenbetreiber konnte seinen Vertrag jederzeit kündigen und die Konsequenzen daraus tragen. Sie fügt hinzu, dass es weder das Ziel noch die Folge von Wettbewerbsregeln sein kann, Vertragsverletzungen zu begünstigen. (34) Außerdem äußert Bofferding die Ansicht, dass die Vereinbarung keine "bezweckte" Zuwiderhandlung darstellen kann, da sich die bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen im Allgemeinen auf Preisabsprachen oder absolute Gebietsaufteilungen beschränkten. Die Kommission konnte außerdem ihrer Ansicht nach nicht auf das Vorliegen einer schließen, ohne den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Vereinbarung sowie das Verhalten der Parteien zu prüfen. Dabei stützt sich die Partei auf die Urteile in den Rechtssachen IAZ(45) und Volkswagen(46). 2.1.2. BESTIMMUNGEN IN HINBLICK AUF AUSLÄNDISCHE BRAUEREIEN (DRITTPARTEIEN DER VEREINBARUNG) (35) Bezüglich der Artikel 11 und 12 der Vereinbarung über ausländische Brauereien stellt Bofferding fest, dass diese ohne jegliche Rechtswirkung geblieben sind. Die Partei ist der Ansicht, dass die Bemerkung des Vorsitzenden des luxemburgischen Brauereiverbandes(47) über ausländische Bierbrauer keinerlei Bedeutung hat und nur für ihn selbst gilt. (36) Wiltz fragt sich, wie sich die beteiligten Brauereien durch das Verfahren der vorherigen Konsultation den Vorrang in der Kundenakquisition hätten sichern können, da doch ein Bierlieferungsvertrag zwischen einer Brauerei und einem Schankstättenbetreiber abgeschlossen wird, wobei der letztere die Freiheit hat, ihn mit der Brauerei abzuschließen, die ihm die besten Bedingungen bietet, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine luxemburgische oder eine ausländische Brauerei handelt. (37) In Bezug auf Artikel 11, der die Aufkündigung der Vereinbarung gegenüber einer Partei erlaubt, die mit einer ausländischen Brauerei fusioniert oder zusammenarbeitet, betont Wiltz, dass diese Bestimmung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, da sie eine Option und keine Verpflichtung darstellt. Wie Bofferding ist auch diese Partei der Ansicht, dass die Bemerkung des Vorsitzenden des luxemburgischen Brauereiverbandes nicht relevant ist. 2.2. KEIN VORLIEGEN EINER MERKLICHEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG (38) Bofferding vertritt den Standpunkt, dass die Kommission die Spürbarkeit der angeblichen Wettbewerbsbeschränkungen nicht nachgewiesen und es verabsäumt hat, den relevanten Markt zu definieren und die Marktstruktur sowie die Positionen der Parteien auf diesem Mark zu analysieren. (39) Bofferding und Wiltz berufen sich auch auf die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften fallen(48), (im Folgenden: De-minimis-Bekanntmachung), und insbesondere ihre Randnummer 19, in der die Kommission erklärt, dass sie Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht auf Klein- und Mittelbetriebe (KMU) anwendet. Darüber hinaus betont Bofferding, dass der in Randnummer 20 der De-minimis-Bekanntmachung vorgesehene Vorbehalt, der der Kommission dennoch ein Vorgehen gegen Vereinbarungen unter KMU gestattet, wenn diese den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes erheblich behindern, im vorliegenden Fall nicht zutrifft. 2.3. ANWENDUNG DER VEREINBARUNG (40) Bofferding behauptet, dass sich die Anwendung der Vereinbarung auf die Vorabinformation sowie auf einen einzigen Fall einer Schlichtung beschränkt hat und dass die Bestimmungen über ausländische Brauereien nicht angewandt wurden. (41) Die Brauerei Wiltz betont, keine einzige Bestimmung der Vereinbarung angewandt zu haben und hält fest, dass Artikel 11 nicht auf Diekirch und Mousel - trotz deren Zusammenarbeit mit der Interbrew - angewandt wurde. 2.4. KEINE AUSWIRKUNGEN (42) Bofferding vertritt die Meinung, dass die Vereinbarung keinerlei Auswirkungen, weder auf den Wettbewerb zwischen den Parteien noch auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, gehabt hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen stützt sie sich insbesondere auf die Schwankungen der Marktanteile einiger beteiligter Brauereien und den Anstieg der Einfuhren während des Gültigkeitszeitraums der Vereinbarung sowie auf das im Vergleich zur Situation in anderen Mitgliedstaaten relativ hohe Niveau der Einfuhren. Wiltz hält fest, dass einerseits die Bierimporte in Luxemburg von 1989 bis 1998 um 200 % zunahmen und andererseits die Interbrew trotz der Vereinbarung Zugang zum luxemburgischen Markt fand. (43) In Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel meint Bofferding, dass bei einer Vereinbarung, deren Anwendung sich auf das Gebiet eines einzigen Staates beschränkt, Auswirkungen auf die Preise oder eine verstärkte nationale Abschottung vorliegen müssen, damit man von Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel sprechen kann. Die Partei betont, dass sich die Kommission nicht auf den Zweck der Vereinbarung oder den Verkaufsanteil der Parteien im betreffenden Sektor beschränken kann. Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass die Kommission nicht aufgezeigt hat, wie die zwischen Brauereien und Schankbetreibern vereinbarten Beschränkungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. 3. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 3.1. VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (44) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags sind "alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, ..., welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere ... die Aufteilung der Märkte ... mit dem Gemeinsamem Markt unvereinbar und verboten". 3.1.1. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN (45) Die gegenständliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (46) Die fünf, unter Randnummer 3 angeführten Unternehmen, die die Vereinbarung unterzeichnet haben (und von denen zwei inzwischen fusioniert haben) sind Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. 3.1.2. BEZWECKTE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (47) Zweck der Vereinbarung ist in erster Linie die Einschränkung des Wettbewerbs unter den beteiligten Brauereien durch die Beibehaltung ihrer jeweiligen Kunden im Gaststättengewerbe in Luxemburg. Das ergibt sich aus den Artikeln 4 und 5 der Vereinbarung sowie aus den Artikeln 6 und 7, die bei Verstoß gegen diese Bestimmungen Sanktionen vorsehen (siehe Randnummern 48 bis 66). Darüber hinaus zielt die Vereinbarung darauf ab, den Zugang ausländischer Brauereien zum luxemburgischen Gaststättengewerbe zu verhindern. Dieser zweite wettbewerbsbeschränkende Zweck geht insbesondere aus der zweiten, mit der Vereinbarung verbundenen Erklärung hervor (siehe Randnummern 67 bis 73). 3.1.2.1. Einschränkung des Wettbewerbs zwischen luxemburgischen Brauereien (48) Artikel 4 der Vereinbarung untersagt jeder beteiligten Brauerei sowie ihren Verlegern strikt die Lieferung von Bier an Schankstätten, die anderen luxemburgischen Brauereien "zugesichert" [garanties] wurden(49). Die Kommission wird zunächst darlegen, dass dieses Verbot in drei Fallkonstellationen gilt, wobei in jedem dieser Fälle eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt: 1. wenn ein Liefervertrag oder eine Bierklausel gänzlich fehlen (siehe Randnummern 50 bis 51); 2. wenn die Bierklausel ungültig oder nicht einwendbar ist (siehe Randnummern 52 bis 55); 3. wenn eine Bierklausel gültig ist (siehe Randnummern 56 bis 58). Die Kommission wird dann aufzeigen, dass die gegenständlichen Wettbewerbsbeschränkungen als bezweckte Beschränkungen einzustufen sind - trotz des rechtlichen Kontexts, in dem sie nach Ansicht der Parteien zu sehen sind (siehe Randnummern 59 bis 63). (49) Artikel 5 der Vereinbarung über das Verfahren der Vorabinformation muss insofern in Verbindung mit Artikel 4 gesehen werden, als er auf die Durchsetzung dieses Artikels abzielt (siehe Randnummer 64). 1. Fehlen eines Liefervertrages oder einer Bierklausel (50) Das Verbot von Artikel 4 gilt hier, wenn eine beteiligte Brauerei die Einrichtung einer Schankstätte finanziert oder eine Schankerlaubnis übernimmt, ohne mit dem Schankstättenbetreiber einen Vertrag abzuschließen oder ihm eine Alleinbezugsklausel(50) aufzuerlegen. In dieser Situation ist die Wettbewerbsbeschränkung offensichtlich: Die Vereinbarung hindert den Schankwirt, der durch eine luxemburgische Brauerei beliefert wird, aber nicht durch eine Alleinbezugsklausel gebunden ist, daran, sich von anderen luxemburgischen Brauereien beliefern zu lassen. Dabei behält einerseits die erste Brauerei ihren Kunden, andererseits werden der Schankstättenbetreiber und dritte Brauereien in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. (51) Die Kommission ist der Ansicht, dass das von Bofferding für die Anwendung der Vereinbarung auf diesen ersten Fall angeführte Motiv nicht überzeugend ist(51). Zunächst lässt sich nur schwer erkennen, welches Interesse Diekirch daran gehabt haben könnte, den Schutz der Vereinbarung auf Verträge auszudehnen, die von ihrem Konkurrenten - Bofferding - finanziert und von einer ausländischen Brauerei - Binding - abgeschlossen werden. Weiter scheint die Änderung für das angeführte Ziel wenig geeignet: anstatt ausdrücklich auf Vorgänge einzugehen, in die dritte Brauereien involviert sind, wird die Definition der Bierklausel auf allgemeinere Art und Weise erweitert. Schließlich treffen die von Bofferding vorgebrachten Rechtfertigungen, die auf den Einfluss der Judikatur hinweisen, offensichtlich auf diesen ersten Fall keineswegs zu. 2. Ungültige oder nicht einwendbare Bierklausel (52) Das Verbot in Artikel 4 gilt auch, wenn eine beteiligte Brauerei eine Alleinbezugsvereinbarung abschließt, die ungültig oder nicht einwendbar ist ("unabhängig von ihrer Rechtsgültigkeit, Dauer und/oder Einwendbarkeit(52)"). In diesem Fall geht die Vereinbarung über die durch das Gesetz vorgesehenen Beschränkungen insofern hinaus, als sie die Parteien dazu verpflichtet, Bierklauseln einzuhalten, die entweder in Hinblick auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts des Landes oder des Wettbewerbsrechts nicht gültig oder nicht einwendbar sind, zum Beispiel aufgrund der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Brauerei gegenüber dem Schankstättenbetreiber. Somit schränken die Parteien ihre Handlungsfreiheit ein und verschaffen einander Vorteile in Hinblick auf die Beibehaltung ihrer Kunden und ihre Rechtssicherheit, die sie unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht erreichen könnten. (53) Zunächst ist es unrichtig, wenn Bofferding(53) behauptet, dass Artikel 2 nichts zu den gesetzlichen Verpflichtungen der Parteien hinzufügt. Im Gegenteil: Wenn die Vereinbarung die Parteien dazu verpflichtet, Alleinbezugsverträge einzuhalten, die nach der damaligen luxemburgischen Rechtsprechung ungültig waren, geht sie eindeutig über die aus dem bürgerlichen Recht resultierenden Verpflichtungen, wie sie von den Gerichten des Landes ausgelegt werden, hinaus. Außerdem widerspricht sich Bofferding, wenn sie einerseits behauptet, dass der einzige Zweck von Artikel 2 darin bestand, das durch die Judikatur bedingte Problem der Ungültigkeitserklärung der Verträge zu lösen, und andererseits feststellt, dass im Streitfall die für die Schlichtung und das Schiedsverfahren geltenden Bestimmungen gegenüber diesem Artikel Vorrang haben, so dass man die Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen über die Rechtsgültigkeit der Verträge(54) hätte anwenden müssen. (54) Im Übrigen wurde die Tendenz in der Rechtsprechung, die aufgrund der Unbestimmtheit der Preise und Mengen zur Ungültigkeitserklärung der Verträge geführt hatte, ab März 1996(55) in Luxemburg nicht mehr weiterverfolgt. Die Parteien haben jedoch zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung nicht aufgehoben. (55) Außerdem: entgegen den Behauptungen der Parteien(56) betrifft der Ausdruck "unabhängig von ihrer Rechtsgültigkeit, Dauer und/oder Einwendbarkeit" nicht nur Verträge, die aufgrund der Unbestimmtheit der Preise oder Liefermengen ungültig waren. Diese allgemeine Formulierung erweitert die Garantie von Artikel 4 auf Verträge, die auch aus anderen Gründen ungültig oder nicht einwendbar waren. Der Rechtsanwalt von Bofferding beruft sich zum Beispiel auf die Anwendbarkeit der Vereinbarung(57) in einem Streitfall, der die vorzeitige Kündigung einer Bierklausel durch den Schankstättenbetreiber und nicht ihre Ungültigkeit aufgrund der unbestimmten Preise oder Mengen betraf(58). Die Behauptung Bofferdings, sie habe die Vereinbarung nur auf laufende oder rechtsgültige Verträge angewandt (vorbehaltlich der Frage der unbestimmten Preise oder Mengen)(59), wurde somit widerlegt. Auf alle Fälle hat die Tatsache, dass eine der Parteien einer Vereinbarung einseitig beschließt, die Umsetzung auf bestimmte Situationen zu beschränken, keinerlei Einfluss auf die Auslegung dieser Vereinbarung. Wenn den Parteien einzig und allein daran gelegen war, das Problem durch die bestehende Rechtsprechung zu lösen, hätten sie eine geeignetere Formulierung wählen können. 3. Bestehen einer gültigen Bierklausel (56) Artikel 4 gilt auch für Bierklauseln, die völlig rechtskräftig und einwendbar sind. Selbst in diesem Fall ist die Vereinbarung restriktiver als die Bestimmungen des luxemburgischen bürgerlichen Rechts. Erstens geht das den beteiligten Brauereien durch Artikel 4 auferlegte Verbot weiter als das Wettbewerbsverbot, dem bestimmte Schankstätten unterliegen. Es zeigt sich, dass die von einigen Parteien abgeschlossenen Bierklauseln(60) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen(61), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97(62), und insbesondere ihrem Artikel 7 Absatz 1 formuliert wurden, wonach sich die dem Schankstättenbetreiber auferlegte Verpflichtung, von dritten Brauereien angebotene Biere nicht zu vertreiben, auf Biere derselben Sorte wie die von der Vertragsbrauerei gelieferten Biere beschränkt. Artikel 4 der Vereinbarung ist insofern einschränkender, als er "jeglichen Verkauf von Bier in einer Schankstätte, die ... einer anderen unterzeichneten Brauerei zugesichert ist" unabhängig von der Biersorte untersagt. Folglich stand es dem Schankstättenbetreiber zwar gemäß seinem Vertrag frei, von dritten Brauereien Biersorten anzukaufen, die nicht im Vertrag genannt waren, doch die Vereinbarung hinderte die anderen luxemburgischen Brauereien daran, ihm diese anderen Biersorten zu liefern. (57) Zweitens untersagt die Vereinbarung jegliche Belieferung einer Schankstätte, die sich gegenüber einer anderen beteiligten Brauerei verpflichtet hat, während die für derartige Lieferungen vom bürgerlichen Recht vorgesehene Sanktion sich laut den Aussagen der Parteien auf die Zahlung einer Entschädigung beschränkt(63). Aus verschiedenen Gründen - sei es, dass sich die Qualität der Leistungen der ersten Vertragsbrauerei verschlechtert oder dass neue Ausstattungen, Produkte oder Dienstleistungen benötigt werden, die diese Brauerei nicht bereitstellen kann oder will - ist es möglich, dass eine Schankstätte ihren Vertrag auflösen will, um sich von einer konkurrierenden Brauerei beliefern zu lassen und mit dieser die finanziellen Konsequenzen daraus trägt. Die Vereinbarung schließt jedoch diese Möglichkeit für die Schankstättenbetreiber aus, da sie den Konkurrenzbrauereien die Belieferung der betreffenden Schankstätte untersagt. Sie dient also dazu, ineffiziente Beziehungen zwischen Brauereien und Schankstätten aufrechtzuerhalten. (58) Es ist daher unrichtig, wenn Bofferding(64) behauptet, dass die Wettbewerbsbeschränkung einzig und allein aus der Alleinbezugsvereinbarung resultiert oder dass man die Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft anwendet, um Vertragsverletzungen zu erleichtern. Vielmehr geht es darum, konkurrierende Unternehmen daran zu hindern, sich gegenseitig Beschränkungen aufzuerlegen, die über die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts hinausgehen. Wenn der Wettbewerb in einem Sektor bereits aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften beschränkt ist - zum Beispiel durch die Regel der Mittäterschaft, die die Bestrafung einer Brauerei vorsieht, die eine Schankstätte beliefert und dabei eine aufrechte Bierklausel verletzt -, so rechtfertigt dies nach bestehender Rechtsprechung keine Absprache, die zusätzliche Beschränkungen und Sanktionen auferlegt(65). (59) Die Vereinbarung stellt erstens eine bezweckte Wettbewerbseinschränkungen dar, weil sie selbst in Fällen gilt, in denen kein Lieferungsvertrag und keine Bierklausel bestehen (was von den Parteien nicht bestritten wird) und die daher auch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein können (siehe Randnummer 50). (60) Zweitens ist daran zu erinnern, dass es vor der Vereinbarung vom 8. Oktober 1985 bereits mehrere andere Vereinbarungen zwischen luxemburgischen Brauereien(66) gab, zum Beispiel die Vereinbarung vom 1. September 1966, an der alle von der gegenständlichen Sache betroffenen Unternehmen beteiligt waren, sowie die Vereinbarungen vom 13. Juni 1975 und vom 28. April 1983, an der Bofferding und Mousel beteiligt waren. Diese früheren Vereinbarungen verpflichteten bereits die unterzeichneten Brauereien zur absoluten Achtung ihrer jeweiligen Kunden, ohne sich auf eine Alleinbezugsklausel zu beziehen. Im Übrigen wurde in diesen Vereinbarungen keinerlei Rechtsunsicherheit erwähnt. Die Auslegung der Vereinbarung kann nicht völlig von diesem historischen Hintergrund getrennt betrachtet werden. Er gibt Anlass dazu, das von den Parteien vorgebrachte Argument der Rechtsunsicherheit zur Begründung der Vereinbarung von 1985 zu hinterfragen. (61) Drittens hängt die Würdigung des Zwecks einer Vereinbarung in Hinblick auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht von den subjektiven Absichten der Parteien ab. Wenn die Vereinbarung offensichtlich geeignet war, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen, stellt sie eine bezweckte Einschränkung dar, selbst wenn angenommen wird, dass die Parteien andere legitime Ziele verfolgten(67). (62) Viertens betont die Kommission, dass das von den Parteien angeführte Problem der Rechtsunsicherheit sich nicht auf Bierlieferungsverträge in Luxemburg beschränkt. Gemäß den geltenden Bestimmungen des einzelstaatlichen bürgerlichen Rechts betrifft dieses Problem verschiedene Arten von Verträgen in verschiedenen Wirtschaftszweigen und verschiedenen Mitgliedstaaten. Es ist Teil der Geschäftsrisiken, mit denen Unternehmen konfrontiert sind. Jedes Unternehmen muss mit diesen Risiken alleine fertig werden. Es rechtfertigt keine Absprachen, von denen ausschließlich die Unternehmen eines Landes profitieren, und erfordert daher auch keine Abweichung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, der eine zwingende Vorschrift darstellt(68). (63) Die Kommission stellt abschließend zu Artikel 4 der Vereinbarung fest, bei der Widerlegung der Argumente der Parteien den juristischen Kontext sehr wohl berücksichtigt zu haben, wie von den Parteien gewünscht, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet war, nachdem es sich um "eine Vereinbarung handelt, die offenkundige Beschränkungen des Wettbewerbs umfasst, wie die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes oder die Kontrolle des Absatzes"(69). Die Kommission hält außerdem fest, dass der Vorsitzende des luxemburgischen Brauereiverbandes, dem die Vereinbarung eine zentrale Rolle im Fall von Streitigkeiten einräumt, ausdrücklich die Rechtsungültigkeit der Vereinbarung festgestellt hat. Bei der Zusammenkunft zur Schlichtung zwischen Bofferding und Diekirch hielt er fest, dass "auch wenn die Vereinbarungen zwischen den Brauereien keine Rechtsgültigkeit haben, der Geist, in dem diese getroffen wurden, ausschlaggebend ist"(70). (64) Artikel 5 der Vereinbarung sieht vor der Belieferung einer neuen Schankstätte ein Verfahren der gegenseitigen Konsultation unter den Brauereien vor und verstärkt somit die Wettbewerbsbeschränkung durch Artikel 4, indem sie dessen wirksame Anwendung sicherstellt. Tatsächlich kann einer Bestellung eines neuen Kunden erst nachgekommen werden, wenn sich die an der Vereinbarung beteiligte Brauerei versichert hat, dass dieser Kunde noch nicht an eine andere Vertragsbrauerei gebunden ist. (65) Das einzige Mittel, über das die Parteien verfügten, um die Einhaltung des Verbots von Artikel 4 zu erreichen und erforderlichenfalls die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten, bestand darin, sich gegenseitig vor der Belieferung einer neuen Schankstätte über das Vorliegen einer Bierklausel zu informieren. Die Schlüsselrolle von Artikel 5 als Mittel zur Durchsetzung der Vereinbarung geht eindeutig aus dem Bericht der Sitzung des Verbands vom 29. März 1988 hervor, bei der der Vorsitzende die Bedeutung der Einhaltung dieses Artikels im Zusammenhang mit einem Streitfall zwischen zwei Parteien der Vereinbarung betont(71). Darüber hinaus hat Bofferding klar festgehalten, dass "die Regel der vorherigen Einholung von Informationen in der Mehrheit der Fälle angewandt wurde"(72). (66) Die Kommission hält schließlich fest, dass die in den Artikeln 6 und 7 der Vereinbarung vorgesehenen Entschädigungen und Geldbußen(73) "private" Sanktionen darstellen, die darauf abzielen, die in den Artikeln 4 und 5 der Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen zu verstärken. Auch diese Sanktionen gehen über die Maßnahmen hinaus, die das bürgerliche Recht für den Fall des Bruchs einer bestehenden Bierklausel durch einen Schankstättenbetreiber vorsieht. Sie sind nämlich zusätzlich zum Schadenersatz zu leisten, den der Beklagte im Fall einer Klage wegen Mittäterschaft zu zahlen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.