Europäische Union

2004/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 — Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d in der ganzen Welt, insbesondere in Ländern, die von seinem Heimatmarkt weit entfernt liegen. Wettbewerber waren einhellig der Ansicht, dass jedes Industriegasunternehmen bei der Verfolgung einer Expansionsstrategie die erforderlichen Investitionen gegen die damit verbundenen Risiken abwägt. Da Air Liquide über die besten Voraussetzungen für eine Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf das Vereinigte Königreich und Irland verfügen würde, muss geschlussfolgert werden, dass die Entscheidung, dies bisher nicht zu tun, widerrufen werden könnte. Immerhin hat Air Liquide in der Vergangenheit in Erwägung gezogen, auf dem britischen Markt aktiv zu werden (siehe Erwägungsgrund 203). (222) Es sollte unterstrichen werden, dass die Einwände der Kommission nicht gegen die bisherige Unternehmensstrategie von Air Liquide gerichtet sind, die darin bestanden haben könnte, (noch) keine wesentlichen Aktivitäten im Vereinigten Königreich und in Irland zu unternehmen. Die sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergebenden konkreten wettbewerbsrechtlichen Bedenken betreffen eher die Ausschaltung des chancenreichsten potenziellen Wettbewerbers in den betreffenden Märkten. Ungeachtet dessen, ob der betreffende Wettbewerber vorher gewillt war, einen wirksamen Wettbewerb zu führen, würde die geplante Übernahme die Möglichkeit eines solchen Wettbewerbs für immer ausschalten. Der angemeldete Zusammenschluss würde daher einem potenziellen Wettbewerb auf Dauer die Basis entziehen und damit die jetzige beherrschende Stellung von BOC in den betreffenden Märkten stärken. Das Ergebnis könnte sein, dass das zusammengeschlossene Unternehmen (Air Liquide/BOC) in der Lage wäre, den Markt für Flaschen- und Bulkgase im Vereinigten Königreich und in Irland ständig zu beherrschen. d) Keine Anreize für Air Products, Air Liquide/BOC in den Bulk- und Flaschengasmärkten des Vereinigten Königreichs, Irlands und Frankreichs ernsthaft Konkurrenz zu machen (223) Dieser Erwägungsgrund beschäftigt sich mit der Struktur der geplanten gemeinsamen Übernahme und Aufteilung von BOC gemäß der zwischen Air Liquide und Air Products am 2. Juli 1999 geschlossenen Vereinbarung (einschließlich der am 7. Juli 1999 vorgenommenen Änderungen ("die Vereinbarung")) im Hinblick auf die Zuweisung der FuE-Einrichtungen von BOC, des geistigen Eigentums und Know-hows sowie der zwischen Air Liquide und seinem Hauptwettbewerber im Vereinigten Königreich und Irland, Air Products, im Ergebnis dieser Zuweisung geschaffenen Verflechtungen. Die Herstellung ständiger Verbindungen zwischen Air Liquide und Air Products wäre für Air Products ein triftiger Grund, nicht ernsthaft mit Air Liquide/BOC zu konkurrieren. Das hätte insbesondere auf die Marktstellung von Air Liquide/BOC auf den Bulk- und Flaschengasmärkten im Vereinigten Königreich und Irland Auswirkungen. Sieht man von Air Products ab, hat es BOC im Vereinigten Königreich in fast all diesen Märkten nur mit Messer und Linde zu tun. Allerdings ist die Position dieser beiden Wettbewerber in den meisten britischen Bulk- und Flaschengasmärkten kaum erwähnenswert. Daher würde ein abgeschwächter Wettbewerb seitens Air Products als Folge der Verbindungen mit Air Liquide die beherrschende Stellung von Air Liquide/BOC weiter stärken. Gleiches trifft auf die irischen Märkte zu, in denen Air Products der einzige Konkurrent von BOC ist. (224) Die durch die geplante Übernahme zwischen Air Liquide und Air Products entstehenden Verbindungen sind jedoch nicht nur für die Einschätzung der Marktmacht von Air Liquide im Bulk- und Flaschengasgeschäft nach dem angemeldeten Zusammenschluss von Bedeutung, sondern auch für die Einschätzung der Marktmacht von Air Liquide im Tonnagevertrieb und die Möglichkeit einer gemeinsamen beherrschenden Marktstellung von Air Liquide und Air Products in den Märkten für Helium und Spezialgase für die Elektronikbranche. aa) BOC-Technologie (225) BOC ist einer der wichtigsten Hersteller von technischen Gasen in der Welt und besitzt ein umfangreiches technisches Wissen insbesondere auf dem Gebiet der Anwendungstechnik für die Elektronik-, Glas-, Umwelt-, Nahrungsmittel-, Tieftemperatur-, Chemie-, Erdöl-, Metall, Zellstoff- und Papier- sowie Arzneimittelindustrie, die in Verbindung und vielfach auch gemeinsam mit dem Kunden entwickelt wurde. Zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Hinblick auf die Anwendungstechnik gehört die Lösung technologischer Probleme im Zusammenhang mit den Produktionskosten der Kunden, der Produktqualität, der Rentabilität der Fertigung und Umweltfragen. (226) BOC hatte eine relativ starke Stellung bei der Lieferung von kleineren nichtkryogenen Stickstoff- und Sauerstoffgeneratoren. Später hat das Unternehmen seine Forschungs- und Entwicklungsarbeit immer stärker auf die Herstellung großer On-site-Kryogenanlagen konzentriert. Die Lieferung von technischen Gasen unter Einsatz großer On-site-Anlagen ist äußerst kapitalintensiv, und eine fortgeschrittene Verfahrenstechnologie kann dem Anbieter einen Wettbewerbsvorteil im Hinblick auf den Energieverbrauch und die Kapitalkosten der Anlage verschaffen. Branchenkenner schätzen(51), dass die Kosten für die kryogene Luftzerlegung (je Produktionseinheit) aufgrund fortschrittlicher Verfahrenstechnik in den letzten 20 Jahren um mehr als 25 % gesunken sind und dass die Nichtkryogentechnik, durch die Versandkosten für Abnehmer mittlerer Gasmengen entfallen, zu einer Kostensenkung von insgesamt 28-50 % geführt hat. Bei der Forschung und Entwicklung von On-site-Anlagen hat sich BOC auf die Reduzierung des Energieverbrauchs sowie die Verbesserung und Vereinfachung der Systeme für die Kühlung, Verfluessigung und Zerlegung der Luft im Produktionsprozess konzentriert. Ferner hat BOC eine fortgeschrittene Technologie für die Erzeugung von hochreinen Gasen und Systeme für die Elektronikbranche entwickelt, zu der auch die Einführung verschiedener ultrahoher Reinheitsgrade für Gase, neue Trockenpumpen, Abgassysteme und Temperatursysteme für Halbleiteranwendungen gehören. (227) BOC beschäftigt über [...]* Wissenschaftler in [...]* großen Forschungszentren und einer Reihe kleinerer Forschungseinrichtungen, die sich mit Prozesssystemen sowie Schlüsselindustrien wie der Elektronik (BOC Edwards) befassen. BOC hat eine Vielzahl von FuE-Kooperationsvereinbarungen in den Bereichen Elektronik, Lebensmittel und Umwelt mit Partnern in der ganzen Welt abgeschlossen. Der größte Teil der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu technischen Gasen wird in den Vereinigten Staaten, zum Teil auch im Nordpazifik, in Australien und Südafrika durchgeführt. Das technische Zentrum in Murray Hill (USA) ist die wichtigste Gastechnologieeinrichtung, die das Gasgeschäft unterstützt. In gewissem Umfang erfolgen Entwicklungsarbeiten auch vor Ort bei den Kunden. Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von BOC Edwards mit Schwerpunkt Halbleiterindustrie wird im Vereinigten Königreich durchgeführt. (228) Die Überprüfungen der Kommission haben ergeben, dass BOC eine Vielzahl von Patenten und Warenzeichen und ein umfangreiches Know-how auf dem Gebiet der Verfahrens- und Anwendungstechnik besitzt. bb) Aufteilung des geistigen Eigentums und Know-how von BOC auf Air Liquide und Air Products (229) Die geplante gemeinsame Übernahme und Aufteilung von BOC würde sich so auswirken, dass das geistige Eigentum (IP) von BOC gleichmäßig auf Air Liquide und Air Products aufgeteilt würde. Das IP betrifft in diesem Zusammenhang Patente, Patentanmeldungen, Technologie, Know-how (einschließlich betriebliches Know-how), Geschäftsgeheimnisse, Copyrights, Software, Warenzeichen, Handelsnamen und sonstiges geistiges Eigentum von BOC oder seinen angeschlossenen Unternehmen. (230) In der Vereinbarung ist das Verfahren festgelegt, wie die Vermögenswerte, die Geschäftsfelder und das IP von BOC zwischen Air Liquide und Air Products (gemeinsam als "die Beteiligten" bezeichnet) aufgeteilt werden. [...]*. (231) [...]*. (232) [...]*. (233) [...]*. cc) Verbindungen zwischen Air Liquide und Air Products (234) Der angemeldete Zusammenschluss gemäß der Vereinbarung weist insoweit einige spezifische Merkmale auf, als es sich hierbei um zwei Wettbewerber handelt, die gemeinsam ein Angebot zum Erwerb von Teilen eines weiteren Wettbewerbers unterbreiten. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Struktur des vorliegenden gemeinsamen Angebots problematisch, da klar ersichtlich ist, dass sowohl Air Liquide als auch Air Products, um gemeinsam bieten und dann BOC aufteilen zu können, möglichst umfassende Kenntnisse zur Tätigkeit von BOC erlangen und umfangreiche Kontakte zueinander knüpfen müssten. Das könnte den vertraulichen Charakter der Informationen über die Geschäftstätigkeit des anderen und damit einen effektiven Wettbewerb zwischen den Unternehmen gefährden. (235) [...]*. (236) [...]*. (237) [...]*. (238) [...]*. (239) [...]*. (240) [...]*. (241) [...]*. (242) [...]*. dd) Schlussfolgerungen zu den durch die geplante Übernahme entstehenden Verflechtungen (243) [...]*. e) Schlussfolgerungen zu den Bulk- und Flaschengasmärkten (244) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss und die Erwerbsvorgänge in Verbindung mit dem angemeldeten Zusammenschluss die beherrschende Stellung von Air Liquide in den Bulkmärkten für Sauerstoff, Stickstoff und Argon sowie in den Flaschengasmärkten für Sauerstoff, Stickstoff, Argon/Argongemische, Acetylen, Kohlendioxid und Wasserstoff in Frankreich stärken würde, was zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben führen würde. (245) Des Weiteren würde der angemeldete Zusammenschluss auch die beherrschende Stellung von BOC in den Bulkmärkten für Sauerstoff, Stickstoff und Argon im Vereinigten Königreich, den Flaschengasmärkten für Sauerstoff, Stickstoff, Argon/Argongemische, Acetylen, Kohlendioxid und Wasserstoff im Vereinigten Königreich, den Bulkmärkten für Sauerstoff, Stickstoff, Argon, Kohlendioxid und Wasserstoff in Irland und den Flaschengasmärkten für Sauerstoff, Stickstoff, Argon/Argongemische, Acetylen, Kohlendioxid und Wasserstoff in Irland festigen, woraus sich eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben ergeben würde. 3. ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNG UND POTENZIELLER WETTBEWERB Die geplante Übernahme würde die Zutrittsschranken zu den Tonnagemärkten im EWR und den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland erhöhen (246) Die Tonnagemärkte im EWR und die Bulk- und Flaschengasmärkte in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland sind bereits jetzt durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet, weil sie umfangreiche Investitionen und besonderes Fachwissen erfordern. Anlagen zur kältetechnischen Gaserzeugung und in jüngster Zeit auch nichtkryogene Anlagen beim Abnehmer sind kapitalintensiv. Nach Angaben der Anmelderin beträgt die Kapitalintensität in der Regel zwischen [...]* und [...]* bei der Herstellung technischer Gase auf der Grundlage von Luftzerlegungsanlagen. Sowohl bei den Tonnagemärkten im EWR als auch den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland stellt der bestehende hohe Konzentrationsgrad eine zusätzliche Markteintrittsschranke dar. (247) In den vergangenen fünf Jahren kam es zu keinem größeren Eintritt in die Tonnagemärkte im EWR und die Bulk- und Flaschengasmärkte in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland. Durch das Vorhaben würde sich der Konzentrationsgrad der Tonnagemärkte im EWR um ein beträchtliches Maß weiter erhöhen. Die gemeinsame Marktstellung von Air Liquide und BOC und ihre jeweiligen Stärken würden einen Einstieg in die Tonnagemärkte des EWR für neue Anbieter in Zukunft noch weiter erschweren. Bei den Bulk- und Flaschengasmärkten würde das Vorhaben zur Ausschaltung des aussichtsreichsten potenziellen Wettbewerbers in den Märkten im Vereinigten Königreich und Irland führen und dadurch die bestehende beherrschende Stellung von BOC in den betreffenden Märkten verstärken. Der vorgesehene Zusammenschluss würde auch die beherrschende Stellung von Air Liquide auf den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich weiter festigen. (248) Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Spielraum von Air Liquide/BOC durch potenzielle Wettbewerber in den Tonnagemärkten des EWR oder den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland eingeengt würde. Das Vorhaben lässt befürchten, dass ein umfangreiches Gebiet andauernd von nur einer Einheit beherrscht wird, wenn es zur Zusammenlegung bestehender beherrschender Stellungen in den Bulk- und Flaschengasmärkten kommt. 4. HELIUM a) Marktstruktur Der Zugang zu veredeltem Helium beschränkt sich auf vier Hersteller von technischen Gasen, die auch als Großhändler tätig sind (249) Erdgas mit hohem Heliumgehalt(52) ist der einzige Ausgangsstoff für eine wirtschaftliche Heliumgewinnung. Die Vorkommen derartiger Gase sind beschränkt. Bekannte Reserven befinden sich in den Vereinigten Staaten (Kansas, Oklahoma, Texas und Wyoming), Algerien (Bethouia), Polen (Odolanov) und Westrussland (Orenburg). Es gibt nur eine kleine Anzahl von Anlagen zur Gewinnung von Rohhelium und Erzeugung von reinem Helium (Veredeln). (250) In Algerien besitzen Air Liquide und Air Products über die gemeinsame Tochtergesellschaft Helap SA ein Joint Venture (Helios) mit Sonatrach, einem algerischen Staatsbetrieb. Die Kapazität von Helios zur Veredlung von Helium beträgt bis zu [...]* Mio. Kubikfuß/a. Die gesamte Produktion von veredeltem Helium geht gemäß einem langfristigen Vertrag an Air Liquide und Air Products (Gesamtproduktion 1998 - ungefähr [...]* Mio. Kubikfuß; davon ca. [...]* Millionen an Air Liquide und ca. [...]* Millionen an Air Products). (251) In Russland stehen ungefähr [...]* Mio. Kubikfuß der Heliumveredlungskapazität in Orenburg [...]* mit BOC und Messer unter Vertrag (Gesamtkapazität ca. [...]* Mio. Kubikfuß/a). Die Heliumveredlungskapazität in Polen ist vollständig an BOC gebunden (ungefähr [...]* Mio. Kubikfuß/a). Air Liquide würde die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechte erwerben. (252) In den Vereinigten Staaten gewinnen die folgenden Unternehmen Rohhelium aus Erdgas, besitzen jedoch keine eigene Veredlungskapazität: Coastal Field Services, Amoco, Crescendo Resources, Duke Energy, Enron Corp., KN Energy Inc., Mobil, Phillips Gas Corporation, Pioneer Natural Resources Co., Williams Field Services. Die Überprüfungen der Kommission haben ergeben, dass diese Unternehmen mit einer unwesentlichen Ausnahme ihr Rohhelium im Rahmen von langfristigen Verträgen an BOC, Air Products und Praxair liefern, die das Rohhelium dann veredeln. Die gebundene Kapazität für die Erzeugung von Rohhelium betrug 1998 ungefähr 3220 Mio. Kubikfuß, und die gelieferten Mengen beliefen sich auf ca. 2400 Mio. Kubikfuß. Somit waren in den Vereinigten Staaten etwa 65 % der Kapazität zur Erzeugung von Rohhelium (4800 Mio. Kubikfuß) an BOC, Air Products und Praxair gebunden. (253) BOC, Air Products und Praxair sind die einzigen Industriegashersteller, die in den Vereinigten Staaten eigene Heliumveredlungsanlagen haben. BOC besitzt und betreibt die drittgrößte Veredlungsanlage der Welt in Otis, Kansas (geschätzte Kapazität [...]* Mio. Kubikfuß/a), die an Air Liquide gehen würde. Air Products veredelt Helium in Liberal, Kansas, und Sherman, Texas (geschätzte Kapazität < 1000 Mio. Kubikfuß 1998, Erweiterung auf 1500 Mio. Kubikfuß für 2000 erwartet). Praxair besitzt Anlagen in Bushton, Kansas, und Ulysses, Kansas (geschätzte Kapazität 1500 Mio. Kubikfuß/a)(53). Zusammengenommen verfügen diese Unternehmen über eine Veredlungskapazität von insgesamt [...]* Mio. Kubikfuß/a. (254) Das übrige Rohhelium der Vereinigten Staaten wird von folgenden Unternehmen gewonnen und veredelt: CIG Resources, Exxon, Keyes Helium Company, Nitrotec Energy Corporation, Union Pacific Resources Inc. und Unocal Corporation. 1998 lag die Rohheliumkapazität dieser Unternehmen bei bis zu 1580 Mio. Kubikfuß, und ihre Veredlungskapazität betrug bis zu 1640 Mio. Kubikfuß, wobei auf Exxon der größte Teil entfiel (bis zu 1200 Mio. Kubikfuß/a)(54). Aus den Überprüfungen der Kommission geht hervor, dass fast alle diese Unternehmen, insbesondere Exxon, für ihr veredeltes Helium langfristige Verträge mit Air Liquide, BOC, Air Products und Praxair abgeschlossen haben (mit Ausnahme von zwei Unternehmen, deren Veredlungskapazität maximal 165 Mio. Kubikfuß beträgt). Im Rahmen dieser Verträge wurden 1998 etwa 1310 Mio. Kubikfuß veredeltes Helium geliefert, das von Air Liquide, BOC, Air Products und Praxair vertrieben und vermarktet wird. (255) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass lediglich vier Industriegasunternehmen, nämlich Air Liquide, BOC, Air Products und Praxair, Helium selbst veredeln oder sich an seiner Veredlung beteiligen. Darüber hinaus wird praktisch das gesamte von anderen Unternehmen veredelte Helium im Rahmen langfristiger Verträge von den gleichen vier Herstellern von technischen Gasen abgenommen. Air Liquide, BOC, Air Products und Praxair kontrollieren den Zugang zu nahezu der gesamten Produktion von veredeltem Helium. Diese Unternehmen liefern mit ihrer eigenen Vertriebsinfrastruktur Helium auf der Großhandelsstufe an die Abnehmer, darunter alle übrigen Hersteller von technischen Gasen. Air Liquide/BOC und Air Products würden die meisten Heliumvorkommen in der Nähe Europas und den überwiegenden Teil der europäischen Veredlungskapazität kontrollieren (256) Wie oben ausgeführt, kontrollieren Air Liquide und Air Products gemeinsam die Heliumlieferungen aus Algerien. Laut Anmelderin gehen [...]* % des algerischen Heliums in den EWR. Nach Schätzungen der Kommission liefert das Joint Venture von Air Liquide/Air Products in Algerien ungefähr [...]* % des im EWR verbrauchten Heliums. Mit dem Erwerb des Heliumgeschäfts von BOC würde Air Liquide die Kontrolle über die Heliumlieferungen aus Polen und [...]* der Lieferungen aus Russland ([...]*) erwerben. BOC deckt mit seinen Vorkommen in Polen und Russland ca. 15-20 % des EWR-Verbrauchs. Nach vollzogenem Zusammenschluss würden die beiden Unternehmen (Air Liquide und Air Products) den Zugang zum überwiegenden Teil der europanahen Heliumvorkommen kontrollieren. Beide Unternehmen würden zu etwa gleichen Teilen fast [...]* % der in der Nähe Europas gelegenen Veredlungskapazität kontrollieren. (257) Die Tatsache, dass alle Heliumgroßhändler versuchen, Zugang zu den europanahen Heliumvorkommen zu erhalten, unterstreicht deren Bedeutung für die Versorgung des EWR. Selbst Unternehmen, die über eine große eigene Produktionskapazität in den Vereinigten Staaten verfügen (Air Products, Praxair, BOC) führen lediglich jene Mengen aus den Vereinigten Staaten ein, die sie vor Ort nicht beschaffen können. So kauft [...]* beispielsweise in Algerien hergestelltes Helium von Air Liquide. Air Liquide/BOC und Air Products hätten gemeinsam einen hohen Marktanteil (258) Helium wird auf Großhandelsebene an die Abnehmer verkauft (darunter die meisten anderen Hersteller von technischen Gasen). Die von der Kommission geschätzten Marktanteile am Großhandelsmarkt sind in Tabelle 10 aufgeführt(55). Tabelle 10 Marktanteile am Großhandel mit Helium >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (259) Im Großhandelsmarkt hätten Air Liquide/BOC und Air Products gemeinsam einen Marktanteil von [...]* % bei der Lieferung von Helium an den EWR und von [...]* % weltweit. (260) Von Air Liquide wurde angegeben, es sei kein Heliumgroßhändler. Diese Erklärung widerspricht allerdings den von Air Liquide während des Verfahrens gegebenen Informationen. Danach beliefen sich die Verkäufe von Air Liquide an Großhandelsabnehmer im EWR 1998 auf [...]* Mio. Kubikfuß ([...]* Mio. Kubikfuß ohne Gegenseitigkeitsvereinbarung) und weltweit auf [...]* Mio. Kubikfuß. Auch wenn die im Rahmen der Gegenseitigkeitsvereinbarung gelieferten Mengen herausgenommen werden, betrug der Anteil von Air Liquide am Großhandelsgeschäft 1998 im EWR noch immer [...]* %. Damit hätten Air Liquide/BOC und Air Product gemeinsam noch immer einen Marktanteil von [...]* %. (261) Bei dem angemeldeten Zusammenschluss verbliebe Praxair als einziger Wettbewerber im Großhandelsgeschäft. Die Kommission ist der Ansicht, dass angesichts des Fehlens von BOC als weiterer Wettbewerber Praxair kaum Anreize hätte, Air Liquide und Air Products herauszufordern. Für Lieferungen in den EWR bezieht [...]* algerisches Helium von Air Liquide im Rahmen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung und damit zu gleichen oder höheren Kosten. Eine solche Vereinbarung begünstigt keinen dynamischen Wettbewerb. Aufgrund der höheren Investitionskosten (wenn eigene Behälter verwendet werden müssen) und Transportkosten ist es unwahrscheinlich, dass Praxair Helium aus der eigenen Produktion in den Vereinigten Staaten verwendet, um mit Air Liquide oder Air Products beim Preis zu konkurrieren. Im Weltmaßstab kann man zu Recht davon ausgehen, dass Praxair ebenso wenig Anreiz für einen intensiven Wettbewerb hat. Praxair profitiert wie die anderen Heliumgroßhändler von der Flexibilität seiner eigenen Heliumproduktion in den Vereinigten Staaten. Seine Veredlungsanlagen sind mit einer Pipeline und einem Speichersystem verbunden, das vom Bureau of Land Management der US-Regierung (BLM) betrieben wird. Dieses System macht es möglich, überschüssiges Rohhelium zu speichern und die Produktion von veredeltem Helium zu drosseln. Damit braucht Praxair seine Produktion und den Vertrieb von veredeltem Helium nicht an sinkenden Bedarf oder Preissteigerungen anzupassen. Messer agiert nur in beschränktem Maße als Großhändler. Alle anderen Wettbewerber sind lediglich Einzelhändler und im Hinblick auf ihre Heliumlieferungen voll von den anderen Herstellern technischer Gase abhängig. (262) Air Liquide hat weiterhin erklärt, dass diese Marktanteile kein richtiges Bild von den Wettbewerbsbedingungen im Heliumgeschäft vermitteln, weil "unabhängige Veredler" von Helium als wichtigere Großhändler anzusehen seien. Die Kommission hält es jedoch nicht für richtig, solche Unternehmen, die Veredlungsanlagen betreiben, jedoch keine Vertriebsmöglichkeiten (siehe Erwägungsgrund 254) besitzen, als Großhändler einzustufen. Zwar beliefern diese Unternehmen Großhändler im Rahmen von langfristigen Verträgen, doch werden sie selbst nicht in diesem Geschäft tätig. Die Frage, ob solche Veredler möglicherweise in das Großhandelsgeschäft mit Helium einsteigen können, müsste auch verneint werden. Wie das anmeldende Unternehmen zu Recht feststellt, fällt Helium bei diesen Firmen lediglich als Nebenprodukt ihres Erdgasgeschäfts an. Sie beteiligen sich nicht am Vertrieb von technischen Gasen und verfügen weder über Vertriebsmöglichkeiten noch über bestehende Kundenbeziehungen. Um eine Containerflotte aufzubauen, die mit der von Air Liquide vergleichbar wäre, müsste ein solches Unternehmen Investitionen in Höhe von 45-50 Mio. EUR (für [...]* Transportbehälter) vornehmen. Auch große Hersteller von veredeltem Helium wie Exxon traten in der Vergangenheit nicht als Großhändler von Helium in Erscheinung. Durch den vorgeschlagenen Zusammenschluss würde sich die Zahl der vertikal integrierten Heliumanbieter mit gut ausgebauter Vertriebsinfrastruktur auf drei verringern (263) Nach dem geplanten Zusammenschluss würden nur die drei vertikal vollständig integrierten Unternehmen Air Liquide/BOC, Air Products und Praxair Helium mit eigenen Anlagen herstellen. Außerdem hätten nur diese drei Gesellschaften eine umfangreiche Heliumvertriebsinfrastruktur in Europa und weltweit. Innerhalb Europas würden Air Liquide/BOC und Air Products auch über die größte Anzahl von Transportbehältern (mehr als [...]*) und Umfuellzentren (über [...]*) verfügen. Die Untersuchungen der Kommission haben ergeben, dass Messer und Linde eine kleinere, aber beachtliche Vertrieb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.