Europäische Union

2004/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 — Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

BOC-Daten darstellen. Der Kommission ist nicht genau bekannt, auf welcher Grundlage diese Marktanteile errechnet wurden und welche Methodik dabei Anwendung fand. Aber selbst wenn die Bewertung von den später vorgelegten Schätzungen ausginge, würde sie die Feststellung der Kommission zur beherrschenden Stellung in den betreffenden Märkten nicht entkräften. (162) Das anmeldende Unternehmen bezweifelt außerdem die Feststellung der Kommission zur beherrschenden Position im Bulkmarkt des Vereinigten Königreichs, indem es auf sinkende Preise verweist. Es teilt mit, dass die Preise für in Tonnageform vertriebenen Sauerstoff, Stickstoff und Argon im Vereinigten Königreich seit 1985 kontinuierlich zurückgegangen sind. Doch das Unternehmen hat keine weiteren Informationen gegeben, auf welcher Basis die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Zahlen ermittelt wurden. (163) Allerdings erklärte die Anmelderin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, technische Entwicklungen hätten zu einer Verringerung der für Luftzerlegungsanlagen erforderlichen Investitionen (ungefähr [...]* % in 15 Jahren) sowie zu einer Senkung des durchschnittlichen Energieverbrauchs (ungefähr [...]* % in 15 Jahren) geführt, so dass sich auch die Kosten für die Herstellung von fluessigem Sauerstoff und fluessigem Stickstoff verringert haben (um [...]* % in 15 Jahren, was auch auf geringere Energiekosten zurückzuführen ist). Von einem solchen Rückgang der Herstellungs- und Energiekosten wurde auch in Wirtschaftsanalysen für diese Branche gesprochen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Preisentwicklung im Wesentlichen die Senkung der Produktions- und Energiekosten widerspiegelt. Wenngleich die Transportkosten möglicherweise gestiegen sind, meint die Kommission jedoch, dass diese Kosten für den größten angestammten Lieferanten, nämlich BOC, niedriger ausfallen müssen als für jeden anderen Wettbewerber. BOC kann sich auf das dichteste Herstellungs- und Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich und in Irland stützen. Daher ist die Entfernung zwischen Produktionsstätten und Abfuellstationen sowie zwischen Abfuellstationen und Abnehmern auch geringer. Diese Einschätzung wird durch die von der Anmelderin vorgelegten Berechnungen bestätigt(39). (164) Daher stellt die Kommission fest, dass die anhaltend hohen Marktanteile, die BOC in den Bulk- und Flaschengasmärkten für Luftgase und Acetylen im Vereinigten Königreich und in Irland besitzt (insbesondere im Vergleich zu den wesentlich geringeren Marktanteilen der Wettbewerber), an sich für eine beherrschende Stellung auf diesen Märkten sprechen. BOC besitzt das größte Produktions- und Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich/in Irland (165) BOC verfügt über die umfassendste Infrastruktur für die Herstellung und den Vertrieb von Luftgasen im Vereinigten Königreich und in Irland. Das Unternehmen besitzt [...]* gängige Luftzerlegungsanlagen in Großbritannien und [...]* in Irland. Alle diese Produktionsstätten dienen auch als Vertriebszentren für Bulkgase, wobei BOC auch noch über [...]* weitere Bulkgasvertriebseinrichtungen in Großbritannien verfügt. Ferner betreibt BOC im Vereinigten Königreich eine Acetylenanlage. Somit hat BOC das dichteste und ausgewogenste Netz von Bulkgasproduktionsstätten und -vertriebszentren. Darüber hinaus besitzt BOC in Irland eine ausgedehnte Infrastruktur für den Vertrieb von Gasflaschen ([...]* Flaschenfuellanlagen im Vergleich zu einer bei jedem seiner Wettbewerber). Zu beachten ist weiterhin, dass es BOC gelungen ist, eine beträchtliche Anzahl von kleinen On-site-Stickstoffanlagen (über [...]*) bei Kunden zu errichten, die ansonsten mit fluessigem Stickstoff beliefert werden müssten. Ausgehend von den von Wettbewerbern bereitgestellten Daten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Wettbewerber über eine auf ähnliche Weise ausgebaute Produktions- und Vertriebsinfrastruktur in Großbritannien und Irland verfügt. Somit gestattet es die logistische Position von BOC insgesamt, die Vormachtstellung des Unternehmens zu erhalten, wenn nicht sogar noch auszubauen. BOC ist im Vereinigten Königreich sehr stark im Tonnagegeschäft vertreten (166) BOC kontrolliert im Vereinigten Königreich den bei weitem größten Teil der Versorgung mit Luftgasen in großen Mengen (Tonnagegeschäft)(40). Gemäß den von der Anmelderin vorgelegten Zahlen, die auch durch die Nachforschungen der Kommission bestätigt wurden, liefert BOC [...]* % des Sauerstoffs in Tonnageform und den gleichen Prozentsatz an Stickstoff. Seine starke Stellung im Tonnagegeschäft wird noch durch die Verfügungsgewalt über die umfassendsten Rohrleitungssysteme im Vereinigten Königreich gestärkt. (167) Die starke Position von BOC im Tonnagegeschäft bringt zusätzliche Vorteile im Bulkmarkt mit sich, da das Unternehmen, sobald es einen Tonnageauftrag erhält, im Prinzip beschließen kann, die neue On-site-Anlage für die gleichzeitige Herstellung von Flüssiggasen zu nutzen (so genannte Huckepackproduktion). Damit kann BOC seine Produktionskapazität fortwährend erneuern. Bei den gleichzeitig mit Tonnagegasen hergestellten Flüssiggasen ergeben sich niedrigere Produktionskosten, da mit einer größeren Anlage Skaleneffekte erreicht werden. In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der mündlichen Anhörung bestritt das anmeldende Unternehmen einen solchen Vorteil und gab zu bedenken, dass die Huckepackproduktion den gegenwärtigen Trends bei der Bulkproduktion nicht entspricht. Allerdings vertreten nicht alle Wettbewerber diese Ansicht. Einige von ihnen behaupten, dass die Überdimensionierung einer On-site-Anlage einem Gasanbieter im Bulkmarkt dennoch einen zusätzlichen Vorteil bringt. (168) Die Kontrolle über Rohrleitungsnetze bringt zusätzliche strukturelle Vorteile - die anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung stehen - und zwar nicht nur im Tonnagemarkt, sondern auch im Markt für Bulkgase. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass es im Prinzip keinen Hinderungsgrund gibt, weshalb eine Pipeline nicht für die Lieferung von Gasmengen genutzt werden sollte, die in der Regel in Bulkform angeboten werden. Somit kann BOC im Gegensatz zu Wettbewerbern, die keinen Zugang zu Pipelinenetzen besitzen, die kostenintensive Lieferung von Bulkgasen durch die Gewährung von Zugang zu seinen Rohrleitungen für geeignete Kunden ersetzen. Das wird auch durch von BOC genannte Beispiele erhärtet. b) Beherrschende Stellung von Air Liquide in Frankreich Air Liquide hält die bei weitem größten Anteile an den französischen Bulk- und Flaschengasmärkten (169) Aus Tabelle 8 sind die Marktanteile von Air Liquide und seinen Wettbewerbern an den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich ersichtlich: Tabelle 8 Frankreich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (170) Laut Tabelle 8 hält Air Liquide den weitaus höchsten Anteil an allen Märkten. Der Wettbewerb ist zersplittert, kein Wettbewerber erreicht in irgendeinem Segment auch nur [...]* % des Anteils von Air Liquide, und die meisten sind darüber hinaus in den übrigen Märkten noch deutlich schwächer. AGA als stärkster Konkurrent kommt nur bei in Gasflaschen geliefertem Sauerstoff über 20 % (wo der Marktanteil von Air Liquide bei [...]* % liegt). (171) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission und bei der mündlichen Anhörung führte die Anmelderin aus, die Kommission habe in ihrer Analyse ihre zurückgehenden Marktanteile bei Bulk- und Flaschengasen in Frankreich in den vergangenen 20 Jahren nicht berücksichtigt. Zweitens wies sie darauf hin, dass die Preise für Bulksauerstoff, -stickstoff und Argon/Argongemische gesunken und die Kosten für die Bulkproduktion gestiegen sind. (172) Im Hinblick auf den Flaschengasmarkt lassen die vom anmeldenden Unternehmen nach der Anhörung vorgelegten Daten erkennen, dass die Marktanteile bei in Flaschen geliefertem Sauerstoff und Acetylen in den letzten 10 Jahren nur leicht zurückgegangen und in den letzten drei Jahren relativ stabil geblieben sind, während der Marktanteil bei Argon noch zuzunehmen scheint. Die Preise für diese Flaschengase sind in den letzten 10 Jahren relativ beständig um [...]* % nach oben gegangen. (173) Das von der Anmelderin vorgelegte Beweismaterial, mit dem die Feststellungen der Kommission zur Vormachtstellung in den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich widerlegt werden sollte, ist nicht überzeugend. (174) Erstens erfreute sich Air Liquide in der Vergangenheit fast einer Monopolstellung in den französischen Bulk- und Flaschengasmärkten (beispielsweise insgesamt [...]* % bei fluessigem Sauerstoff und Stickstoff im Jahre 1975). Trotz gewisser Einbußen hielt Air Liquide ständig hohe Marktanteile (ungefähr [...]* %) sowohl bei Bulk- als auch bei Flaschengasen. In der Vergangenheit traten keine plötzlichen Verluste von Marktanteilen ein, die darauf hindeuten könnten, dass die hohen Anteile von Air Liquide in naher Zukunft spürbar zurückgehen könnten. (175) Zweitens ist hinsichtlich der Kosten nicht klar, auf welcher Grundlage die angeblichen Erhöhungen berechnet wurden. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte die Anmelderin, dass technische Entwicklungen in den letzten 15 Jahren zu beträchtlichen Kosteneinsparungen in Höhe von [...]* % bei der Herstellung von fluessigem Sauerstoff und Stickstoff geführt haben. Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass sich die Preisentwicklung im Wesentlichen in der Senkung der Produktions- und Energiekosten widerspiegelt. Auch wenn die Transportkosten für einen Anbieter wie Air Liquide mit einer dichten Infrastruktur und einem Vertriebsnetz in Frankreich gestiegen sind, wären sie immer noch niedriger als die eines Wettbewerbers mit einer weniger stark ausgebauten Infrastruktur und einem entsprechenden Vertriebsnetz. (176) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in den Erwägungsgründen 169 bis 175 beschriebene Neuaufteilung der Marktanteile an sich auf die beherrschende Stellung von Air Liquide in den französischen Bulk- und Flaschengasmärkten hindeutet. Air Liquide besitzt das umfassendste Produktions- und Vertriebsnetz in Frankreich (177) Air Liquide betreibt in Frankreich [...]* Luftzerlegungsanlagen, die fluessigen Sauerstoff und Stickstoff erzeugen, sowie [...]* Luftzerlegungsanlagen, in denen fluessiges Argon hergestellt wird. Ferner unterhält Air Liquide im gleichen Land [...]* Wasserstoff- und Kohlendioxidanlagen sowie [...]* Acetylenanlagen. Was die Infrastruktur für die Verteilung von Gaszylindern anbelangt, so besitzt Air Liquide [...]* Flaschenfuellanlagen, von denen [...]* Standardluftgase abfuellen können, [...]* Acetylen, [...]* Kohlendioxid, [...]* Wasserstoff und mindestens [...]* Spezialgase. An das umfassende Netz von Air Liquide sind über [...]* Wiederverkäufer in allen Regionen angeschlossen. (178) Anhand der von Wettbewerbern zur Verfügung gestellten Angaben kommt die Kommission zu dem Schluss, dass kein Konkurrent über eine ähnlich umfangreiche Produktions- und Vertriebsinfrastruktur in Frankreich verfügt. In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission bemerkt Air Liquide, dass die Kapazität des Unternehmens für die Herstellung von Bulksauerstoff und -stickstoff gegenwärtig kaum die all seiner Wettbewerber zusammengenommen übersteigt. Für die Kommission ist dieses Argument nicht überzeugend. Obwohl aus den vom anmeldenden Unternehmen vorgelegten Zahlen hervorgeht, dass 1983 die Gesamtproduktionskapazität der Wettbewerber bei Sauerstoff und Stickstoff in Bulkform beträchtlich niedriger war als die von Air Liquide, kam es in den letzten fünf Jahren, bezogen auf die Kapazität von Air Liquide, zu keiner weiteren Erhöhung der Produktionskapazität bei den Wettbewerbern. (179) Darüber hinaus besitzt Air Liquide [...]* kleine On-site-Anlagen für die Herstellung von Stickstoff, und seine Position in dieser Branche kann als einmalig angesehen werden. Insgesamt hat Air Liquide bevorzugten Zugang zu Kunden in Frankreich, was seine beherrschende Stellung noch unterstreicht. Air Liquide ist sehr stark im französischen Tonnagegeschäft vertreten (180) Nach eigenen Schätzungen liefert Air Liquide gegenwärtig den bei weitem größten Prozentsatz der Tonnagegase in Frankreich ([...]* % des Sauerstoffs und [...]* % des Stickstoffs). Ferner betreibt Air Liquide einzigartige Pipelinenetze in wichtigen Industrieregionen Frankreichs, Belgiens und der Niederlande(41). (181) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der mündlichen Anhörung bestritt die Anmelderin einen solchen Vorteil und führte an, die Huckepackproduktion widerspiegele nicht die gegenwärtigen Tendenzen bei der Bulkproduktion. Diese Ansicht wird jedoch nicht von allen Wettbewerbern geteilt, von denen einige behaupten, dass die Huckepackproduktion einem Gasanbieter im Bulkmarkt noch immer einen zusätzlichen Vorteil bringt. Von Air Liquide wurde bestätigt, dass [...]* % seiner Anlagen in Europa ([...]* von insgesamt [...]*) Überkapazitäten für fluessigen Sauerstoff und Stickstoff besitzen, die auf dem Bulkmarkt abgesetzt werden können. Das anmeldende Unternehmen geht davon aus, dass der Anteil der gesamten Bulkverkäufe durch On-site-Anlagen mit Überkapazitäten in den letzten fünf Jahren konstant geblieben ist: [...]* % (1998), [...]* % (1997) und [...]* % (1994-1996). (182) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass eine sehr starke Position bei den benachbarten Tonnagegeschäften die Stellung von Air Liquide im Bulkmarkt weiter stärkt. c) Ausbau marktbeherrschender Stellungen aa) Verschmelzung marktbeherrschender Stellungen Durch den Zusammenschluss in der geplanten Form würden auch die beherrschenden Stellungen in drei nationalen Märkten miteinander verknüpft (183) In Frankreich und im Vereinigten Königreich/in Irland würden durch die Erwerbsvorgänge zwei angestammte Anbieter vereinigt, die vor dieser Maßnahme bereits - die ganze Breite der Industriegasprodukte anbieten; - einen sehr hohen Anteil an den Märkten für Bulk- und Flaschengase halten; - über umfassende nationale Produktionskapazitäten und Vertriebsnetze sowie die besten kostenmäßigen Voraussetzungen verfügen; - über einen festen Kundenstamm sowie einen bevorzugten Kundenzugang verfügen und - in ihren jeweiligen "angestammten" Märkten (sowie in Nachbarländern) eine historisch gewachsene starke Position innehaben, die einer beherrschenden Stellung gleichkommt. (184) Wenn der vorgeschlagene Zusammenschluss wie angemeldet zugelassen würde, ergebe sich daraus die Vormachtstellung eines einzigen Anbieters in den zweit- und drittgrößten Industriegasmärkten Europas (Frankreich und Vereinigtes Königreich). Die neue Einheit würde ein Gebiet beherrschen, auf das ungefähr [...]* % des europäischen Bedarfs an technischen Gasen entfällt(42). Durch den vorgesehenen Zusammenschluss würde die marktbeherrschende Stellung der Unternehmen mit starken Positionen in anderen Ländern verbunden (185) Neben der Marktbeherrschung in einem weiten geografischen Raum, der große Märkte in Westeuropa umfasst, hätte die neue Einheit Zugang zu Märkten in einer Reihe anderer Länder, in denen bestehende und potenzielle Wettbewerber aktiv sind, so dass sie mehrere Märkte gleichzeitig abdecken könnte. Insbesondere in Belgien, Dänemark, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Schweden käme sie auf einen hohen Marktanteil. Im größten europäischen Markt für den Absatz technischer Gase, Deutschland, wäre ihre Position zwar weniger stark ausgeprägt, doch immer noch von erheblichem Gewicht. (186) Der Marktanteil von Air Liquide/BOC in einigen anderen Ländern geht aus Tabelle 9 hervor: Tabelle 9 Marktanteile von Air Liquide/BOC in anderen Ländern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (187) Air Liquide besitzt in allen in Tabelle 9 aufgeführten Ländern eine Infrastruktur für die Produktion und den Vertrieb von technischen Gasen, auch dort, wo es den Markt nicht beherrscht. Weitere Einzelheiten siehe Tabelle 4. (188) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die Anmelderin die Bedeutung der Marktanteile für Bulk- und Flaschenvertrieb in anderen europäischen Ländern für die Einschätzung ihrer Position auf den Bulk- und Flaschenmärkten Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Irlands. Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass die in Tabelle 9 dargestellten Marktanteile einen Hinweis auf die Stellung von Air Liquide und BOC in verschiedenen europäischen Bulk- und Flaschenmärkten geben und somit für die Gesamteinschätzung des fraglichen Zusammenschlusses nützlich sind. bb) Besseres Vermögen, die bestehende und potenzielle Konkurrenz seitens Dritter auszuschalten oder spürbar zu verringern Durch die Zusammenlegung ihrer jeweiligen marktbeherrschenden Stellungen wäre Air Liquide/BOC dem Wettbewerb in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und in Irland noch weniger ausgesetzt (189) Durch den geplanten Zusammenschluss würde ein weitaus größeres Gebiet unter die Kontrolle nur eines Akteurs anstelle von zwei Akteuren gelangen, so dass die neue Einheit die Konkurrenten in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland stärker unter Druck setzen könnte. (190) Erstens wären die beiden beherrschenden Unternehmen keine tatsächlichen und potenziellen Wettbewerber mehr. Durch die Zusammenlegung ihrer Geschäftstätigkeit würden die technologischen und finanziellen Ressourcen der Unternehmen in ihren jeweiligen Heimatmärkten gestärkt. Allein diese Faktoren wirken für ausländische Wettbewerber abschreckend und würden die Marktzutrittsschranken erhöhen. (191) Zweitens würde jedes der beiden Unternehmen von den wettbewerbsfeindlichen Auswirkungen der im Territorium des anderen verfolgten Strategien profitieren. Wäre BOC beispielsweise vor dem geplanten Erwerb mit einem neuen Wettbewerber (zum Beispiel Linde) auf dem britischen Markt konfrontiert gewesen, hätte es Rentabilitätseinbußen erlitten und wäre damit dem (bestehenden oder potenziellen) Wettbewerb seitens anderer Anbieter (wie Messer oder Praxair) stärker ausgesetzt gewesen. Daher hätte vor dem Zusammenschluss jedes Vordringen auf den Markt des Vereinigten Königreichs die Wettbewerbsstruktur dieses Marktes verbessert. Nach der Transaktion würde sich der Einstieg eines Dritten in den britischen Markt in wesentlich geringerem Maße auf die Marktstruktur auswirken. (192) Drittens würde sich durch den vorgesehenen Zusammenschluss die Fähigkeit der neuen Einheit verbessern, die Risiken und Kosten eines Wettbewerbers zu erhöhen, wenn er in die Bulk- und Flaschenmärkte in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Irland einsteigt. Jedes Vordringen in die Bastion eines anderen etablierten Anbieters bringt in der Regel erhebliche Produktionskosten für Investitionen in die Infrastruktur mit sich, die zumeist nicht wieder hereingeholt werden können, weil der etablierte Anbieter vielfach bereit ist, sich auf einen Preiswettbewerb am Rande der Selbstkosten oder darunter einzulassen, um den Neueinsteiger am Markteinstieg zu hindern. Vor dem geplanten Erwerb hätten sich neue Anbieter im Vereinigten Königreich beispielsweise nur mit dem finanziellen Risiko des Einstiegs in den britischen Markt konfrontiert gesehen. Nach dem Zusammenschluss würden sich die meisten Einsteiger einem noch mächtigeren etablierten Anbieter im Vereinigten Königreich gegenübersehen, wobei zugleich ihre Investitionen in Frankreich mit einem erhöhten Risiko verbunden wären. Gleiches gilt für Neueinsteiger in Frankreich und ihre möglichen Investitionen im Vereinigten Königreich. Nach dem angemeldeten Zusammenschluss wäre das neue Unternehmen in der Lage, konzertiert und gezielt gegen neue Anbieter in Frankreich, im Vereinigten Königreich oder in Irland vorzugehen. (193) Viertens würden die Erwerbsvorgänge der neuen Einheit ein erhöhtes Potenzial für Gegenmaßnahmen auf den Heimatmärkten seiner Wettbewerber verleihen. Vor dem Zusammenschluss war die Fähigkeit von BOC, dem Marktzutritt im Vereinigten Königreich oder in Irland mit Gegenmaßnahmen auf dem Heimatmarkt des Neueinsteigers zu begegnen, zumindest dadurch eingeengt, dass es ihm in vielen europäischen Märkten auf dem Kontinent an einer geeigneten Produktions- und Vertriebsinfrastruktur mangelte. Nach dem Zusammenschluss wäre die neue Einheit viel eher in der Lage, dem Vordringen auf den Bulk- und Flaschenmarkt im Vereinigten Königreich entgegenzutreten, indem es die starke Position und die gut ausgebaute Infrastruktur von Air Liquide in Europa nutzt. So wäre das neue Unternehmen - anders als zuvor BOC - in der Lage, seine Präsenz in Deutschland zu nutzen, um die jüngsten Marktteilnehmer Linde und Messer davon abzuhalten, im Vereinigten Königreich einen aggressiven Wettbewerb zu führen. Der Zusammenschluss von beherrschenden Positionen würde es der neu geschaffenen Einheit ermöglichen, eine gesicherte Stellung in den Heimatmärkten als Druckmittel gegen Wettbewerber einzusetzen (194) Durch den Zusammenschluss von beherrschenden Stellungen in einem größeren Raum würde die neue Einheit über einzigartige Voraussetzungen verfügen, um sich um Kunden innerhalb dieses Gebietes zu bewerben. Da zu dem vom neuen Unternehmen kontrollierten Gebiet auch zwei große Märkte gehören würden (Frankreich und das Vereinigte Königreich), ist es durchaus wahrscheinlich, dass multinationale Abnehmer in beiden Märkten Geschäftsbereiche - mit einem entsprechenden Bedarf an technischen Gasen - unterhalten. Würde beispielsweise ein Kunde im Vereinigten Königreich technische Gase in einem seiner Werke in Frankreich benötigen, dann wäre das neue Unternehmen in der Lage, ihm einen Preisnachlass zu gewähren oder andere Zugeständnisse auf dem britischen Markt als Gegenleistung für das Geschäft des Kunden in Frankreich zu machen. Damit könnte die neue Einheit ihre Position im Vereinigten Königreich als Druckmittel nutzen, um ihre Stellung in Frankreich auszubauen und umgekehrt. Obgleich solche Praktiken nicht immer ungesetzlich sein mögen, erweckt die Möglichkeit eines solchen Verhaltens wettbewerbsrechtliche Bedenken, wenn ein Anbieter den Markt beherrscht. Der Zusammenschluss in der vorgesehenen Form würde es der neuen Einheit Air Liquide/BOC ermöglichen, durch Herbeiführung einer Situation, in der das Unternehmen auf der Grundlage von beherrschenden Stellungen in zwei Ländern den Wettbewerb führen könnte, seine Vormachtstellung in einem Land zu nutzen, um in einem weiteren Land den Markt zu beherrschen. (195) Die neu gebildete Einheit wäre bestens in der Lage, ihre starke Position in ihren Heimatmärkten als Ausgangsbasis für das Vordringen auf andere Märkte zu nutzen, bei denen es sich entweder um die Heimatmärkte der Wettbewerber oder um kleinere geografische Märkte handeln könnte, in denen eine Reihe von Industriegasherstellern miteinander konkurrieren. Sie könnte ihre Marktanteile an diesen Märkten erhöhen, indem sie ihre Konkurrenten aufgrund ihrer mächtigen finanziellen Position unterbietet, die sich aus den auf ihren starken Heimatmärkten (den schwer zugänglichen französischen, britischen und irischen Märkten) erzielten Gewinnen ergibt. Gegenwärtig sind die beiden Unternehmen jeweils stärker an einem solchen Vorgehen gehindert als es nach dem Zusammenschluss der Fall wäre. Theoretisch könnten sowohl BOC als auch Air Liquide ihre jeweiligen Heimatmärkte als Ausgangsbasis für den Wettbewerb in anderen Ländern nutzen. Diese Möglichkeit wird jedoch gegenwärtig durch die dämpfende Wirkung des potenziellen Wettbewerbs seitens des anderen Unternehmens ("gegenseitige Abschwächung") begrenzt. BOC hält sich beispielsweise zur Zeit darin zurück, seine Kontrolle der britischen und irischen Märkte auszuüben, um bei seinen Abnehmern höhere Preise zu erzielen, da es Gefahr laufen würde, dass Air Liquide auf seine Heimatmärkte vordringt. Air Liquide hat bessere Chancen als andere Wettbewerber, auf den Markt im Vereinigten Königreich vorzudringen. Der angemeldete Zusammenschluss würde die bestehenden Zwänge beseitigen, und das n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.