Europäische Union

2004/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 — Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es hauptsächlich um die Kopplung von Strom- und Dampferzeugung geht, führt sowohl für den Anbieter technischer Gase als auch für den Kunden zu niedrigeren Kosten, schwächt jedoch auch die Verhandlungsposition des Kunden. Indem das Industriegasunternehmen nicht nur Gase anbietet, sondern auch für die Strom- und Dampferzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung sorgt, kann es seinen eigenen Strombedarf (zum Betrieb der On-site-Anlage) sowie den Dampfbedarf des Kunden (wird gewöhnlich von chemischen Werken benötigt) decken. Air Liquide war der Vorreiter dieser Methode und erwies sich bisher bei ihrer Anwendung als äußerst erfolgreich. Ein solch umfassendes Versorgungsangebot hat mehr mit einem Joint Venture gemein als mit einem herkömmlichen Lieferabkommen. Zwar zieht der Kunde Nutzen aus dem Fremdbezug von Energie, doch umso schwerer wird es ihm fallen, dieses symbiotische Verhältnis mit dem Industriegasunternehmen zu lösen, wenn der Vertrag abläuft. Die Verhandlungsstärke des Kunden wird im Endeffekt gleich Null betragen. Die bestehenden Auftragsvergabeverfahren sind ungeeignet, die Marktmacht der Unternehmen zu begrenzen (125) In seiner Anmeldung bemerkt Air Liquide, der Tonnagemarkt sei ein "Bietermarkt", und daher reiche das Vorhandensein weiterer Bieter (und sei es auch nur einer) aus, um ein wettbewerbsgerechtes Ergebnis zu gewährleisten. Allerdings ist die vom anmeldenden Unternehmen gegebene Definition eines "Bietermarktes" nicht eindeutig. Wenn dieser Begriff eine formale Angebotsabgabe charakterisieren soll, dann genügt das übliche Vergabeverfahren im Tonnagemarkt diesen Kriterien nicht. Typisch für die Einholung von Angeboten, beispielsweise im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, ist die Bekanntmachung der Ausschreibung in einer solchen Art und Weise, dass alle Wettbewerber davon Kenntnis erhalten. Die Wettbewerber sind in der Lage, ausgehend vom gleichen Informationsstand und unter gleichen Bedingungen ihre Angebote zu unterbreiten, und die Entscheidung zur Auftragsvergabe erfolgt nach Prüfung dieser Angebote. (126) Die Nachforschungen der Kommission haben ergeben, dass das Vergabeverfahren für große On-site-Aufträge differenzierter zu betrachten ist. Es gibt kein einheitliches Ausschreibungsverfahren. Die in den Erwägungsgründen 127, 128 und 129 dargelegten Punkte wurden von Kunden und Wettbewerbern als typisch bezeichnet. (127) Planung einer On-site-Anlage und Festlegung der Aufgabenstellung. Air Liquide selbst hat erklärt, dass sich Hersteller von technischen Gasen (die potenziellen Lieferanten) vielfach bereits im Projektierungsstadium mit ihren (potenziellen) Kunden zusammensetzen. Oftmals bittet ein Abnehmerbetrieb Hersteller von technischen Gasen bei der Planung einer Tonnagelösung um Rat. Das ist angesichts der Komplexität derartiger Projekte im Hinblick auf die Technologie sowie die Projektplanung und -leitung oft der Fall, wenn große kundenspezifische Anlagen vor Ort benötigt werden(33). In solchen Fällen verlassen sich die meisten Kunden auf den Rat eines kompetenten Industriegasunternehmens, um für die benötigte Kapazität, Reinheit und Durchsatzrate Alternativen und Parameter für die Anlagenkonstruktion, geeignete Notversorgungskonzepte, Umweltbelange usw. die beste technische Lösung zu ermitteln und zu konkretisieren. Dieser anfängliche Dialog kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und bis zu 18 Monate dauern. In dieser Zeit finden Treffen auf der Ebene von Experten/Ingenieuren sowie ins Detail gehende technische Gespräche statt. Am Ende des Prozesses steht eine kundenspezifische Lösung für den konkreten Standort des Kunden. Mindestens ein potenzieller Anbieter wird daher einen entscheidenden Beitrag zur Festlegung der Aufgabenstellung für eine große On-site-Anlage leisten. Dieser Prozess entspricht nahezu einer gemeinsamen Projektentwicklung. (128) Aufforderung zur Angebotsabgabe. Kunden haben bestätigt, dass Aufforderungen zur Angebotsabgabe für On-site-Lieferungen normalerweise nicht veröffentlicht werden. Die meisten Kunden wenden sich an einen oder mehrere Hersteller von technischen Gasen (meistens schriftlich, aber auch mündlich) und erbitten ein Angebot. Die Aufgabenstellung reicht von einer allgemeinen Beschreibung bis zur Nennung aller Details. (129) Entscheidungsfindung und weitere Verhandlungen. Sind Angebote eingegangen, finden oftmals weitere Verhandlungen mit dem angestammten Lieferanten (auf der Grundlage der Bedingungen anderer eingereichter Angebote) oder mit anderen Wettbewerbern statt, die ebenfalls geantwortet haben (auf der Grundlage der Angebote des angestammten Lieferanten und anderer). Davon ausgehend trifft der Kunde die Kaufentscheidung. (130) Unter Zugrundelegung dieser Punkte trifft die Kommission die Einschätzung dazu, ob das Auftragsvergabeverfahren die Marktmacht der betroffenen Unternehmen begrenzen könnte, wie in den Erwägungsgründen 131 bis 144 dargelegt. (131) Zu Beginn muss festgestellt werden, dass es sich bei den von Tonnagekunden angewandten Verfahren zur Angebotseinholung mit wenigen Ausnahmen nicht um objektive Verfahren handelt, die objektive und eindeutig festgelegte Kriterien für die Vergabe eines Vertrags enthalten (z. B. den niedrigsten Preis), sondern lediglich um Verhandlungen, die bis zu einem bestimmten Punkt mit verschiedenen Anbietern geführt werden. (132) Bei den meisten Verhandlungen haben die Wettbewerber die Möglichkeit, ihr Angebot zu ändern und im Verlauf der Verhandlungen andere Bedingungen anzubieten. Diese Ansicht wird auch durch die von der Anmelderin angeführten Beispiele bestätigt. Laut Aussage des Unternehmens ermöglicht es diese Praxis den Kunden, die Anbieter gegeneinander auszuspielen, um bessere Konditionen zu erwirken. Dieser Möglichkeit sind jedoch durch verschiedene Elemente des Verhandlungsverfahrens Grenzen gesetzt. (133) Erstens ist es oftmals der angestammte Lieferant, an den sich der Kunde um Rat bezüglich der Spezifikationen der neuen Anlage und der Aufgabenstellung wendet, da dieser enge Beziehungen zum Kunden unterhält(34). Daher ist beim üblichen Vergabeverfahren der angestammte Lieferant bereits zu einem früheren Zeitpunkt als die Wettbewerber in den Prozess einbezogen. Die vorgeschlagene Lösung für eine On-site-Anlage wurde vom angestammten Lieferanten mit erarbeitet und entspricht seinen Fähigkeiten. (134) Der angestammte Lieferant ist in der Lage, das wirtschaftlichste Angebot zu unterbreiten, da er vom bestehenden Lieferverhältnis und den vorgenommenen Anfangsinvestitionen profitiert. Das trifft zu, wenn ein Vertrag für eine On-site-Anlage zur Verlängerung ansteht und wenn sich Erweiterungen oder Änderungen bei bestehenden Verträgen erforderlich machen (Details siehe Erwägungsgründe 58 bis 61). Eine solche Benachteiligung fremder Wettbewerber kann den Anreiz für andere Anbieter dämpfen, sich so nachdrücklich zu bemühen, wie sie es in einem Ausschreibungsverfahren tun würden, in dem sie ihr Angebot unter gleichen Bedingungen (bzw. überhaupt ein Angebot) abgeben könnten. Das geht auch aus den Antworten einiger Kunden hervor(35). (135) Die meisten angesprochenen Kunden antworteten, dass der angestammte Lieferant bei der Angebotsabgabe für einen On-site-Vertrag einen Vorteil hat, insbesondere wenn es sich um die Verlängerung eines bestehenden Liefervertrags handelt. (136) Unter bestimmten Umständen kann die Orientierung auf den angestammten Lieferanten so deutlich sein, dass es für den Kunden schwer ist, Konkurrenzangebote zu erhalten. Das ist vornehmlich der Fall, wenn der zu schließende Vertrag nicht attraktiv genug ist und die Erfolgsaussichten so gering sind, dass sich die Investitionen in die Unterbreitung eines Angebots nicht lohnen. Das wäre der Fall, wenn ein Kunde einen bestehenden Liefervertrag um eine geringe Kapazität ergänzen will (der Kunde könnte beispielsweise mit dem etablierten Unternehmen einen On-site-Liefervertrag für Sauerstoff über 1200 t/d abgeschlossen haben und weitere 350 t/d benötigen). Auch wenn ein Kunde einen Pipeline-Lieferauftrag vergeben hat, sind die Aussichten für fremde Wettbewerber eher gering (nähere Ausführungen siehe Erwägungsgründe 85 und 86). Unter so widrigen Umständen rentiert es sich für Wettbewerber einfach nicht, ein Angebot zu unterbreiten, und dem Kunden bleibt nichts weiter übrig, als sich an seinen gegenwärtigen Lieferanten zu wenden. Das wurde auch von einzelnen Abnehmern bestätigt. (137) Während zweitens Aufforderungen zur Angebotsabgabe für große On-site-Projekte vielfach allen Lieferanten zur Kenntnis gelangen, die dazu in der Lage sind, trifft das nicht immer auf die größere Zahl von mittleren oder kleineren Aufträgen zu. In diesen Fällen kann nur eine kleine Zahl von Wettbewerbern ein Angebot unterbreiten, da die Kunden die Aufforderung zur Angebotsabgabe normalerweise nicht veröffentlichen und sich vielfach auch nicht an sämtliche potenziellen Anbieter wenden. Im Normalfall wird der angestammte Lieferant jedoch gebeten, ein Angebot einzureichen. (138) Drittens benötigen die Lieferanten umfangreiche Informationen über die Kunden, ihre Geschäftstätigkeit und Erfordernisse, um ihre Angebote erstellen zu können. Die Anmelderin hat betont, dass ihre Tonnageaufträge normalerweise auf den speziellen Bedarf des Kunden zugeschnitten sind. Dieses Wissen versetzt den Lieferanten in die Lage, die dem Kunden offen stehenden Möglichkeiten (beispielsweise Ablösung, Überarbeitung oder Verlängerung des Vertrags) sowie die mit jeder Möglichkeit für den Kunden verbundenen Kosten einzuschätzen. Im Verlauf der nachfolgenden Verhandlungen kann der Lieferant weitere Informationen einholen. Der Zugang zu solchen Informationen ermöglicht es dem Anbieter, das Risiko einzuschätzen, dass ein bestimmtes Projekt aufgegeben, verschoben oder zurückgeschraubt wird oder dass sich der Kunde auf eine völlig neue Anlage orientiert, anstatt den bestehenden Vertrag zu verlängern. Aufgrund dieses Wissens kann der Anbieter den Preis entsprechend angleichen. Somit verfügen die Kunden nur bei wenigen Projekten über Verhandlungsspielraum. (139) Durch die Transparenz bei den Möglichkeiten der Kunden und der Fähigkeit der Anbieter, sich auf das Verhalten der Kunden einzustellen, unterscheidet sich das im Tonnagemarkt vorherrschende Verhandlungsmuster von klassischen Ausschreibungsverfahren. Letztere sind so angelegt, dass diese Art von Transparenz verhindert wird, um die Position der Kunden zu stärken und einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern unter Bedingungen der Chancengleichheit zu gewährleisten. (140) Viertens ist aus der Entwicklung des Tonnagemarktes zu ersehen, dass es für Kunden nicht leicht ist, zwischen Anbietern zu wechseln. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Marktanteile der betroffenen Unternehmen großen Schwankungen ausgesetzt waren. Ferner sprechen auch starke regionale Positionen gegen die vom anmeldenden Unternehmen geäußerte Ansicht. Sowohl Air Liquide als auch BOC hielten ständig sehr große Anteile am Tonnagegeschäft in ihren "angestammten" Gebieten (siehe Erwägungsgründe 67 und 68). Wäre der Ausgang jedes Vergabeverfahrens völlig offen, müssten die Unternehmen über eine weitaus weniger gefestigte Marktstellung verfügen. Das ist aber nicht der Fall. (141) Die Anmelderin führte mehrere Entscheidungen der Kommission in Fusionssachen an, die ihre Ansicht untermauern, dass die Anwendung von Ausschreibungsverfahren die sich normalerweise aus hohen Marktanteilen ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken verringert. (142) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte verweist das anmeldende Unternehmen auf die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1996 in der Sache IV/M.692 - Electrowatt/Landis. Die entsprechenden Feststellungen in dieser Entscheidung bezogen sich jedoch auf kleine Märkte, für die der Zutritt von neuen Wettbewerbern sowie ein technischer Innovationsgrad (elektronische Bauteile) charakteristisch waren, die durchaus zu Schwankungen des Marktanteils hätten führen können. Im vorliegenden Fall spielt jedoch keines dieser Elemente eine Rolle. (143) Im gleichen Zusammenhang führt die Anmelderin die Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1998 in der Sache IV/M.1298 - Kodak/Imation an. In dieser Entscheidung war das Vorhandensein von Ausschreibungsverfahren lediglich einer von vielen Faktoren, die bei der Feststellung in Betracht gezogen wurden, ob durch den Erwerb eine einzelne oder eine kollektive beherrschende Stellung entstehen würde. Hier war eher die Tatsache ausschlaggebend, dass jede Anhebung der Preise den Übergang zu einer anderen Technologie, vor allem zu digitalen Systemen, hätte beschleunigen können. Im vorliegenden Fall gibt es keine konkurrierenden Technologien, durch die die Unternehmen auf ähnliche Weise unter Druck geraten könnten. (144) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die vorherrschenden Auftragsvergabeverfahren an sich nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass sich jeder potenzielle Anbieter unter gleichen Bedingungen bewerben kann und in dem Verfahren auch die gleiche Behandlung erfährt. Das Ergebnis dieser Verfahren hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Marktmacht des Anbieters. Besitzt ein Anbieter wie beispielsweise die neue Einheit nach dem vorgeschlagenen Zusammenschluss eine wesentlich stärkere Position als andere, so ermöglicht ein solches Verfahren dem angestammten Lieferanten, von seiner Stellung zu profitieren und sein Angebot dem seiner Wettbewerber anzupassen und damit deren Position zu schwächen. Ausgehend von diesen Überlegungen ist die Kommission der Ansicht, dass die bestehenden Vergabeverfahren nicht ausreichen, um die Marktmacht der Unternehmen in Grenzen zu halten. Abnehmer haben eine beschränkte Kostentransparenz und werden in der Regel nicht auf die Eigenproduktion umsteigen (145) Das anmeldende Unternehmen macht geltend, dass Kunden immer die Möglichkeit besitzen, in den Kauf einer Luftzerlegungsanlage zu investieren und diese selbst zu betreiben. Der Kauf von Gasen und der Kauf von Luftzerlegungsanlagen stellen danach für den Kunden zwei gleichberechtigte und austauschbare Möglichkeiten dar, seinen Bedarf zu befriedigen. Laut Aussagen der Anmelderin haben die meisten Abnehmer irgendwann einmal Luftzerlegungsanlagen besessen und betrieben. Somit sind die Kunden in der ausgezeichneten Lage, die Produktionskosten zu berechnen, Gaspreise zu vergleichen und auf den niedrigstmöglichen Gaspreisen zu bestehen und diese auch zu erhalten. (146) Diese Feststellungen wurden durch die Überprüfung der Kommission nicht erhärtet. Auf die Frage, ob sie die Eigenproduktion als reale Alternative ansehen, antworteten die meisten Kunden mit Nein. Dafür gibt es auch plausible Gründe. Erstens verfolgen die Kunden in den meisten Abnahmebranchen eine Politik der Auslagerung von nicht zu ihrem Kerngeschäft gehörenden Aufgaben. Eine wesentliche Investition in die Herstellung eines Rohstoffs würde diesem Trend zuwiderlaufen(36). Zweitens verfügen nur wenige Abnehmer über das Fachwissen und das Personal, um große Luftzerlegungsanlagen betreiben und warten zu können, vor allem weil sich die entsprechende Technik ständig weiter entwickelt. Die Kunden sind in der Regel nicht in der Lage, On-site-Anlagen so wirtschaftlich wie Industriegashersteller zu betreiben, da sie nicht vom Verkauf überschüssiger Flüssiggase profitieren. Drittens könnten Kunden die Auswirkungen ihrer ursprünglichen Investitionsentscheidung nicht steuern. Immer, wenn der Kunde eine Kapazitätserweiterung, eine Erhöhung der Reinheit oder eine andere Veränderung an der Anlage benötigen würde, müsste er zusätzliche Investitionen vornehmen. Angesichts dieser Faktoren ist die Drohung eines Abnehmers, zur Eigenproduktion überzugehen, wenn diese während der Vertragsverhandlungen ausgesprochen wird, wenig glaubwürdig. (147) So wird die Behauptung, Anlagenkauf und Tonnagelieferung seien für einen Kunden "gleichberechtigte und austauschbare" Möglichkeiten, seinen Bedarf zu decken, durch nichts erhärtet. In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte beschreibt die Anmelderin, wie sich bei einem Tonnagevertrag Abnehmer und Lieferant das mit der großen Investition verbundene Risiko teilen (gemeinsam übernehmen). Würde sich ein Kunde für den Kauf einer Anlage entscheiden, so müsste er dieses Risiko alleine tragen. (148) Die vom anmeldenden Unternehmen vorgelegten Angaben sprechen gegen seine Aussage, dass Abnehmer im Allgemeinen durchaus Luftzerlegungsanlagen kaufen und zur Eigenproduktion übergehen würden. Bei den [...]* von Air Liquide in den letzten fünf Jahren in Europa unterbreiteten Angeboten haben lediglich [...]* Kunden eine Eigenproduktion in Erwägung gezogen. Des Weiteren haben sich bei [...]* Ersuchen um die Unterbreitung eines Angebots für den Verkauf einer Anlage die Abnehmer lediglich in [...]* Fällen entschieden, eine Anlage auch tatsächlich zu erwerben, während sie in [...]* Fällen einen herkömmlichen Vertrag zur Lieferung von Gasen abgeschlossen haben. Angesichts solcher Zahlen können vereinzelte Beispiele von Eigenproduktion nicht als repräsentativ angesehen werden. Aus einer Marktanalyse von BOC geht hervor, dass die Eigenproduktion bis zu 2 % pro Jahr zurückgehen und der Erwerb von eigenen Anlagen durch Industriegashersteller ein Drittel des Marktwachstums ausmachen könnte(37). Der Jahresbericht 1998 von Air Liquide bestätigt diese Entwicklung. Dort heißt es: "Die Eisen- und Stahlindustrie ist ein anschauliches Beispiel für den derzeitigen Trend zur Fremdbeschaffung von Sauerstoff." Insgesamt tendiert die Eigenproduktion eher zu einer Abnahme als zu einer Steigerung. (149) Die meisten Abnehmer antworteten, dass sie bisher technische Gase nicht selbst hergestellt haben, die Kostenstruktur ihrer Anbieter nicht im einzelnen kennen und gar nicht bzw. nur zum Teil in der Lage sind, den vom Tonnageanbieter genannten Preis nachzurechnen. Es kann durchaus sein, dass Kunden in Vertragsverhandlungen Richtpreise für technische Gase festlegen, doch bleibt ihre Fähigkeit, die Kosten des Anbieters in jedem einzelnen Fall zu verifizieren, auch weiterhin begrenzt. Hat ein Kunde in der Vergangenheit eine Luftzerlegungsanlage betrieben, so sind die daraus abgeleiteten Kenntnisse angesichts der Tatsache, dass sich die entsprechende Technologie weiter entwickelt und jede große On-site-Anlage eine auf den Kunden zugeschnittene Lösung bietet, wahrscheinlich nur von bescheidenem Wert. e) Schlussfolgerungen zum Tonnagemarkt (150) Der vorgeschlagene Zusammenschluss würde die Struktur des EWR-Tonnagemarktes verändern. Dadurch würde sich der Marktanteil von Air Liquide erheblich erhöhen, der bei weitem größte Tonnageanbieter entstehen und sich dessen Vorsprung vor den Wettbewerbern vergrößern. Das Wettbewerbspotenzial eines großen und kompetenten Herstellers von technischen Gasen würde entfallen. Die neue Einheit würde in ganz Europa eine stärkere regionale Präsenz aufweisen, die als Druckmittel im Wettbewerb um neue Aufträge genutzt werden könnte. Das vergrößerte Unternehmen könnte sich auf zusätzliche Stärken stützen, die seine Wettbewerber nicht besitzen. Mit der geplanten Übernahme würden auch das Know-how und die Technologie von zwei führenden Wettbewerbern sowie ihre Fähigkeiten im Bereich FuE miteinander verbunden. Aufgrund seiner Größe wäre die neue Einheit in einer besseren Lage, sich auf einem kapitalintensiven Markt zu behaupten, der große Investitionen erfordert. Der Größenvorteil gegenüber den meisten Konkurrenten würde einem starken Wettbewerb entgegenwirken. (151) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geplante Übernahme zu einer beherrschenden Stellung auf dem Tonnagemarkt für Sauerstoff und Stickstoff im EWR führen würde. 2. BULK- UND FLASCHENGASMÄRKTE (152) Der vorgeschlagene Zusammenschluss wäre wettbewerbsrechtlich bedenklich, da beherrschende Stellungen in unterschiedlichen nationalen Märkten miteinander verknüpft würden. Das Ergebnis wäre: - eine vermehrte Fähigkeit des vergrößerten Unternehmens, den bestehenden und potenziellen Wettbewerb seitens Dritter auszuschalten oder zu verringern; - die Beseitigung des bestehenden und potenziellen Wettbewerbs zwischen den Unternehmen. (153) Darüber hinaus würde der geplante Zusammenschluss für Air Products als dem wichtigsten Wettbewerber von Air Liquide/BOC keinerlei Anreiz mehr bieten, mit Air Liquide/BOC auf diesen Märkten ernsthaft in Wettstreit zu treten. a) Beherrschende Stellung von BOC im Vereinigten Königreich und in Irland BOC besitzt bei den meisten Gasen den weitaus höchsten Marktanteil am Bulk- und Flaschengasgeschäft im Vereinigten Königreich und in Irland (154) Aus den Tabellen 6 bzw. 7 gehen die Marktanteile von BOC und seinen wichtigsten Wettbewerbern am Bulk- und Flaschengasgeschäft im Vereinigten Königreich und in Irland hervor(38). Tabelle 6 Vereinigtes Königreich >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 7 Irland >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (155) In Irland besitzt BOC bei allen Gasen einen hohen Marktanteil. Im Vereinigten Königreich ist das insbesondere bei Luftgasen im Bulkvertrieb der Fall (Sauerstoff, Stickstoff und Argon) sowie bei allen in Flaschen abgefuellten Gasen. (156) BOC hat nur eine begrenzte Zahl von Mitbewerbern. Im Vereinigten Königreich gibt es lediglich drei weitere große Industriegashersteller, von denen zwei nur geringe Marktanteile besitzen (Messer und Linde). In Irland beschränkt sich der Wettbewerb auf Air Products. Dabei nimmt Air Products, der einzige bedeutsame Wettbewerber in beiden Ländern, eine weitaus schwächere Position im Hinblick auf den Marktanteil in beiden Segmenten ein. Mit Ausnahme von Argon, einem hochwertigen Gas mit geringem Volumen, ist der Abstand zwischen BOC und Air Products in Irland bei jedem relevanten Gas erheblich. Lediglich bei Bulklieferungen von Wasserstoff - einem gehandelten Produkt - verfügt Air Products in Großbritannien über einen ähnlichen Marktanteil wie BOC. (157) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte seitens der Kommission merkt die Anmelderin an, dass der Marktanteil von BOC bei Bulk- und Flaschengaslieferungen von Luftgasen und Acetylen in den letzten Jahren ständig zurückgegangen ist. (158) Die Kommission räumt zwar ein, dass BOC in der Vergangenheit durchaus einige Einbußen beim Marktanteil hinnehmen musste, hält die vorgebrachten Argumente aber nicht für ausreichend, um ihre Feststellungen zur beherrschenden Position in den Bulk- und Flaschenmärkten im Vereinigten Königreich und in Irland zu entkräften. (159) Erstens hielt BOC in der Vergangenheit sehr hohe Anteile am Bulk- und Flaschengasmarkt im Vereinigten Königreich und in Irland, und das Unternehmen hatte fast eine Monopolstellung in einigen britischen Märkten und in den meisten irischen Märkten inne. Selbst in einem Markt, der von einem Anbieter beherrscht wird, auf den ein sehr großer Teil der Lieferungen entfallen, kann über einen längeren Zeitraum ein Marktanteil bis zu einem gewissen Grad verloren gehen. Diese Tatsache allein schließt jedoch eine anhaltende Vormachtstellung nicht aus. (160) Zweitens blieb der Marktanteil von BOC trotz eines gewissen Verlustes nach dem Eintritt einiger neuer Anbieter weiterhin kontinuierlich hoch. Im Vereinigten Königreich belief sich der Marktanteil von BOC beständig auf [...]* % der Bulklieferungen von Sauerstoff, Stickstoff und Argon sowie bei der Flaschenlieferung von Sauerstoff, Stickstoff, Argon/Argongemischen, Acetylen, Kohlendioxid und Wasserstoff. Der Anteil am Markt für Bulk- und Flaschengase in Irland lag durchweg noch darüber ([...]* %). Es gab keinerlei umfangreiche Schwankungen bei den Marktanteilen, die vermuten lassen könnten, dass die hohen Anteile von BOC in der nahen Zukunft spürbar absinken könnten. (161) Die von BOC zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Daten zum Marktanteil stimmen nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, die laut Anmelderin fundierte Schätzungen anhand von aktuellen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.