Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018R0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 67/8 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/345 DER KOMMISSION vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In einem Abwicklungsszenario ist es wichtig, eine Unterscheidung zu treffen zwischen anfänglichen Bewertungen, anhand deren ermittelt wird, ob die Bedingungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder eine Abwicklung erfüllt sind, und anschließenden Bewertungen, die als Grundlage für die Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente dienen. Für die anfängliche Bewertung sollte sichergestellt werden, dass bei der Prüfung, ob die Bedingungen für die Abwicklung oder die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind, eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens erfolgt. Bei der anschließenden Bewertung, anhand deren eine fundierte Entscheidung über Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden soll, ist es wichtig sicherzustellen, dass die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Grundlage für die Wahl der Abwicklungsmaßnahmen und den Umfang einer möglichen Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit bildet, auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen beruht. (2) Für eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung ist es wichtig, die Auswirkungen von Ereignissen, die vor den Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit eintreten könnten, sowie die Folgen möglicher Maßnahmen der Abwicklungsbehörde zu beurteilen. (3) Der Bewerter sollte auf alle relevanten Informationsquellen und Kenntnisse zugreifen können, einschließlich interner Aufzeichnungen, Systeme und Modelle des Instituts. Die Abwicklungsbehörde sollte im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/59/EU prüfen, ob die internen Kapazitäten und Systeme in der Lage sind, zu den Abwicklungsbewertungen beizutragen. Zudem sollte der Bewerter die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über fachliche Beratung oder die Bereitstellung von Fachwissen zu schließen. Eine solche fachliche Beratung oder Bereitstellung von Fachwissen könnte z. B. für die Einschätzung des Unterschieds in der Behandlung gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU relevant sein. Die Abwicklungsbehörde sollte sich daher davon überzeugen, dass der Bewerter entweder Zugang zu einer Liste sämtlicher Forderungen gegenüber dem Unternehmen hat, die nach Rechten und Rang im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens klassifiziert sind, einschließlich bedingter Forderungen, oder auf angemessene juristische Kenntnisse für die Erstellung einer solchen Liste zurückgreifen kann. (4) Die Feststellung, ob ein Unternehmen ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird, kann gemäß den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen entweder von der zuständigen Behörde oder von der Abwicklungsbehörde getroffen werden. Bei der Feststellung, ob ein Institut ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird, sollte die zuständige Behörde die Bewertung gemäß Kapitel II der vorliegenden Verordnung berücksichtigen, soweit diese bereits vorliegt, und den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erstellten Leitlinien, die zu einer einheitlichen Interpretation der Bedingungen in der Praxis beitragen sollen, Rechnung tragen. (5) Bewertungen, anhand deren die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde eine fundierte Feststellung treffen soll, ob die Bedingungen für die Abwicklung, eine Herabschreibung oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind, sollten mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang stehen. Der Bewerter sollte jedoch von den Annahmen abweichen können, unter denen die Jahresabschlüsse des Unternehmens erstellt wurden, soweit dies mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen zu vereinbaren ist. Im Falle einer solchen Abweichung sollte sich der Bewerter auf die zuverlässigsten verfügbaren Informationen stützen und bestehende aufsichtsrechtliche Leitlinien oder andere allgemein anerkannte Quellen für die Interpretation von Rechnungslegungsstandards beachten, um zu einer fairen und realistischen Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens zu gelangen. (6) Es sollte Regeln geben, die sicherstellen, dass Bewertungen, die eine fundierte Auswahl und Gestaltung von Abwicklungsmaßnahmen oder fundierte Entscheidungen über den Umfang der Herabschreibung und der Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit ermöglichen sollen, auf faire, vorsichtige und realistische Weise erfolgen, damit gewährleistet ist, dass alle Verluste zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente in vollem Umfang erfasst werden. Für die von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen sollte die am besten geeignete Bemessungsgrundlage (Haltewert oder Veräußerungswert) gewählt werden. (7) Bewertungen, die eine fundierte Entscheidung über die Auswahl und Gestaltung von Abwicklungsmaßnahmen oder den Umfang einer Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit ermöglichen sollen, sollten nicht auf den Buchwert, sondern auf den wirtschaftlichen Wert abstellen. Diese Bewertungen sollten den Barwert der vernünftigerweise zu erwartenden Zahlungsströme des Unternehmens berücksichtigen, selbst wenn dazu vom Rechnungslegungsrahmen oder dem aufsichtsrechtlichen Bewertungsrahmen abgewichen werden muss. (8) Bewertungen, die es ermöglichen sollen, Abwicklungsmaßnahmen auf fundierte Weise auszuwählen und zu gestalten, sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Zahlungsströme auch dann ergeben können, wenn die Vermögenswerte weiter gehalten werden; sie sollten aber auch die möglichen Auswirkungen der Abwicklung auf künftige Zahlungsströme berücksichtigen und auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen hinsichtlich der Ausfallraten und der Höhe der Verluste beruhen. Zur Ermittlung des Eigenkapitalwerts, den die neuen Anteile nach der Umwandlung haben, sollte der Bewerter darüber hinaus angemessene Erwartungen in Bezug auf den Franchise-Wert berücksichtigen können. (9) Ist das Unternehmen nicht in der Lage, die Vermögenswerte zu halten, oder ist ihre Veräußerung für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich oder hilfreich, sollte die Bewertung die Tatsache widerspiegeln, dass sich Zahlungsströme während eines bestimmten Veräußerungszeitraums auch durch die Veräußerung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder Geschäftsbereichen ergeben können. (10) Der Veräußerungswert sollte generell dem beobachtbaren Marktpreis entsprechen, der am Markt für einen bestimmten Vermögenswert oder eine bestimmte Gruppe von Vermögenswerten erzielt werden könnte, wobei gegebenenfalls auch ein angemessener Abschlag angewandt werden kann, der sich nach der zu übertragenden Menge von Vermögenswerten richtet. Der Bewerter sollte jedoch die Möglichkeit haben, bei der Ermittlung des Veräußerungswerts einen Abschlag auf diesen beobachtbaren Marktpreis anzuwenden, um einem möglichen Preisnachlass bei einem beschleunigten Verkauf Rechnung zu tragen, soweit dies hinsichtlich der im Rahmen des Abwicklungssystems vorgesehenen Maßnahmen angemessen ist. Gibt es für die Vermögenswerte keinen liquiden Markt, sollte der Veräußerungswert anhand beobachtbarer Preise an Märkten, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder anhand von Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter berechnet werden, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind. Wird eine Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückeninstituts in Betracht gezogen, können bei der Ermittlung des Veräußerungswerts angemessene Erwartungen für den Franchise-Wert herangezogen werden. (11) Damit die Berechnung des Schätzwerts für die Behandlung, die die Anteilseigner und jede Klasse von Gläubigern bei Abwicklung des Instituts oder des Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu erwarten gehabt hätten, gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU und die Bewertung für eine Abwicklung gemäß Artikel 74 der genannten Richtlinie nach einer einheitlichen Methode erfolgen, ist es wichtig, dass der Bewerter möglichst die für diese Bewertung festgelegten Kriterien anwendet. (12) Eine vorläufige Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU, die die Grundlage für die Entscheidung über geeignete Abwicklungsmaßnahmen bildet, sollte einen Puffer umfassen, der dem Betrag zusätzlicher Verluste möglichst nahekommt. Dieser Puffer sollte auf einer fairen, vorsichtigen und realistischen Schätzung der zusätzlichen Verluste beruhen. Die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Entscheidungen und Annahmen sollten im Bewertungsbericht angemessen erläutert und begründet werden. (13) Bei einer Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 15 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU sollte der Bewerter zentrale Annahmen, Unsicherheiten und die Abhängigkeit der Bewertung von diesen zentralen Annahmen und Unsicherheiten erläutern und begründen. Wesentliche Unterschiede zwischen den in der Bewertung herangezogenen Annahmen und den der Rechnungslegung oder aufsichtsrechtlichen Informationen zugrunde liegenden Annahmen sollte der Bewerter ebenfalls in den Bewertungsbericht aufnehmen, soweit sie ihm bekannt sind. In diesem Bericht sollte der Bewerter auch alle sonstigen relevanten Informationen festhalten, die seiner Ansicht nach für die Abwicklungsbehörde von Nutzen sind. (14) Die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien sollten ausschließlich bei Bewertungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt werden. Sie sollten die für Unternehmen in anderen Zusammenhängen als der Abwicklung geltenden Rechnungslegungsgrundsätze und -standards oder den aufsichtsrechtlichen Rahmen nicht ersetzen oder ändern. Die aus der Bewertung hervorgehenden Informationen sollten jedoch genutzt werden können, um festzustellen, ob das Unternehmen nicht gegen Rechnungslegungsstandards oder den Aufsichtsrahmen verstoßen oder seine Rechnungslegungspraxis, Annahmen oder Einschätzungen hinsichtlich der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten geändert hat. Diese Umstände sollten beispielsweise bei der Erstellung der aktualisierten Bilanz gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte der Bewerter die Unterschiede zwischen der bestehenden und der aktualisierten Bilanz angemessen erläutern. (15) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat. (16) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Bewertung“ bezeichnet entweder die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch einen Bewerter gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder die vorläufige Bewertung durch die Abwicklungsbehörde bzw. den Bewerter gemäß Artikel 36 Absatz 2 bzw. Absatz 9 der genannten Richtlinie. b) „Bewerter“ bezeichnet entweder den unabhängigen Bewerter im Sinne des Artikels 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (3) oder die Abwicklungsbehörde, wenn diese gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU eine vorläufige Bewertung vornimmt. c) „Unternehmen“ bezeichnet ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU. d) „Beizulegender Zeitwert“ bezeichnet den Preis, der gemäß dem relevanten Rechnungslegungsrahmen zwischen Marktteilnehmern in einem geordneten Geschäftsvorfall beim Verkauf eines Vermögenswertes zum Bewertungsstichtag erzielt bzw. bei der Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt würde. e) „Haltewert“ bezeichnet den angemessen abgezinsten Barwert der Zahlungsströme, die das Unternehmen unter fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen vernünftigerweise erwarten kann, wenn es bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten weiterhin hält, wobei Faktoren, die das Verhalten der Kunden oder Gegenparteien oder sonstige Bewertungsparameter im Zusammenhang mit der Abwicklung beeinflussen, zu berücksichtigen sind. f) „Veräußerungswert“ bezeichnet die Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 12 Absatz 5. g) „Franchise-Wert“ bezeichnet den Netto-Barwert der Zahlungsströme, die nach vernünftigem Ermessen aus der Erhaltung und Erneuerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten oder Geschäften resultieren, und umfasst die Auswirkungen aller Geschäftsmöglichkeiten, einschließlich solcher, die sich durch die verschiedenen, vom Bewerter zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen ergeben. Der Franchise-Wert kann höher oder niedriger sein als der Wert, der sich aus den Vertragsbedingungen für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Bewertungsstichtag ergibt. h) „Eigenkapitalwert“ bezeichnet einen geschätzten Marktpreis für übertragene oder neu ausgegebene Anteile, der sich aus der Anwendung allgemein anerkannter Bewertungsmethoden ergibt. In Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte oder des Geschäfts kann der Eigenkapitalwert auch den Franchise-Wert umfassen. i) „Bemessungsgrundlage“ bezeichnet den vom Bewerter angewandten Ansatz zur Bestimmung der Beträge für Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten. j) „Abwicklungsdatum“ bezeichnet das Datum der Entscheidung zur Abwicklung eines Unternehmens gemäß Artikel 82 der Richtlinie 2014/59/EU. Artikel 2 Allgemeine Kriterien (1)   Bei der Durchführung der Bewertung berücksichtigt der Bewerter die sich auf die erwarteten Zahlungsströme auswirkenden Umstände sowie die auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens anwendbaren Abzinsungssätze und strebt danach, die Finanzlage des Unternehmens vor dem Hintergrund vorhandener Chancen und Risiken angemessen wiederzugeben. (2)   Der Bewerter legt die bei der Bewertung zugrunde gelegten zentralen Annahmen offen und begründet sie. Jede bei der Bewertung vorgenommene erhebliche Abweichung von den Annahmen, die die Unternehmensleitung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und bei der Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen des Unternehmens zugrunde legt, stützt sich auf die besten verfügbaren Informationen. (3)   Der Bewerter gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab. Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben. (4)   Die in dieser Verordnung für die Bemessung einzelner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens festgelegten Kriterien gelten auch für die Bemessung von Portfolios oder Gruppen von Vermögenswerten, kombinierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Geschäftsbereichen oder des in seiner Gesamtheit betrachteten Unternehmens, wenn die Umstände dies erfordern. (5)   Bei der Bewertung werden die Gläubiger entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht in Klassen unterteilt und folgende Schätzwerte ermittelt: a) der Wert der Forderungen jeder Klasse gemäß dem anwendbaren Insolvenzrecht und, sofern angebracht und durchführbar, entsprechend den auf die Gläubiger übertragenen vertraglichen Rechten; b) die Erlöse, die jede Klasse erhalten würde, wenn das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde; Bei der Berechnung der Schätzwerte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann der Bewerter die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission genannten Kriterien anwenden. (6)   Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und der Zuverlässigkeit der Bewertung kann die Abwicklungsbehörde, sofern dies angebracht und durchführbar ist, mehrere Bewertungen verlangen. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde die Kriterien fest, anhand deren bestimmt wird, wie diese Bewertungen für die in Artikel 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecke zu nutzen sind. Artikel 3 Bewertungszeitpunkt Die Bewertung erfolgt zu einem der folgenden Zeitpunkte: a) an dem vom Bewerter festgelegten Stichtag, der möglichst nahe vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Abwicklung des Unternehmens oder die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erwartet wird; b) bei einer endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU zum Abwicklungsdatum; c) bei Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten zu dem in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission (4) festgelegten Zeitpunkt. Artikel 4 Informationsquellen Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage aller zum Bewertungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen, die vom Bewerter als relevant erachtet werden. Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen des Unternehmens, den zugehörigen Prüfberichten und aufsichtsrechtlichen Meldungen in einem Zeitraum, der möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt endet, können diese relevanten Informationen Folgendes umfassen: a) die aktualisierten Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen, die von dem Unternehmen möglichst zeitnah zum Bewertungszeitpunkt erstellt wurden; b) eine Erläuterung der wichtigsten Methoden, Annahmen und Urteile, die von dem Unternehmen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse und aufsichtsrechtlichen Meldungen zugrunde gelegt wurden; c) in den Aufzeichnungen des Unternehmens enthaltene Daten; d) einschlägige Marktdaten; e) Schlussfolgerungen des Bewerters aus Gesprächen mit der Unternehmensleitung und den Abschlussprüfern; f) sofern verfügbar, aufsichtliche Beurteilungen der Finanzlage des Unternehmens, einschließlich Informationen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU gewonnen wurden; g) sofern für die Vermögenswerte des Unternehmens relevant, branchenweite Bewertungen der Qualität der Vermögenswerte sowie Ergebnisse von Stresstests; h) Bewertungen ähnlicher Unternehmen, die so angepasst wurden, dass sie den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens Rechnung tragen; i) historische Informationen, die so angepasst wurden, dass nicht mehr relevante Faktoren entfernt und andere Faktoren, die keine Auswirkungen auf die historischen Informationen hatten, berücksichtigt wurden oder j) Trendanalysen, die so angepasst wurden, dass sie die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens widerspiegeln. Artikel 5 Auswirkungen gruppeninterner Vereinbarungen (1)   Ist das Unternehmen Teil einer Gruppe, berücksichtigt der Bewerter die Auswirkungen, die bestehende vertragliche gruppeninterne Unterstützungsregelungen auf den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben können, sofern es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Vereinbarungen in Anspruch genommen werden. (2)   Die Bewerter berücksichtigt die Auswirkungen anderer formeller oder informeller Regelungen innerhalb der Gruppe nur dann, wenn es aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dass diese Regelungen bei einer angespannten Finanzlage der Gruppe oder bei einer Abwicklung ihre Gültigkeit behalten. (3)   Der Bewerter ermittelt, ob es innerhalb der Gruppe ein Unternehmen gibt, dessen Mittel zur Verfügung stehen, um Verluste anderer Unternehmen der Gruppe auszugleichen. Artikel 6 Bewertungsbericht Der Bewerter erstellt für die Abwicklungsbehörde einen Bewertungsbericht, der mindestens Folgendes enthält: a) außer in dem Fall nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 36 Absatz 6 Buchstaben a bis c der Richtlinie genannten Angaben; b) außer in dem Fall nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU die in Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben; c) die Bewertung der Verbindlichkeiten aus Derivaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission; d) eine Zusammenfassung der Bewertung, einschließlich einer Erläuterung der besten Punktschätzung, der Spannbreiten und der Quellen von Bewertungsunsicherheiten; e) eine Erläuterung der wichtigsten vom Bewerter bei der Bewertung verwendeten Methoden, Annahmen und Einschätzungen, eine Beurteilung, inwieweit die Bewertung durch die Wahl der Methoden und Annahmen beeinflusst wird, und, falls möglich, eine Erklärung, inwiefern sich diese Methoden und Annahmen von denjenigen unterscheiden, die bei anderen einschlägigen Bewertungen, einschließlich etwaiger vorläufiger Abwicklungsbewertungen, verwendet wurden; f) etwaige zusätzliche Informationen, die nach Ansicht des Bewerters der Abwicklungsbehörde oder der zuständigen Behörde für die Zwecke gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 11 der Richtlinie 2014/59/EU von Nutzen wären. KAPITEL II KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG FÜR DEN ZWECK GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 4 BUCHSTABE a Artikel 7 Allgemeine Grundsätze (1)   Die Bewertungen für den Zweck gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen auf der Grundlage fairer und realistischer Annahmen und sollen sicherstellen, dass im Rahmen des geeigneten Szenarios Verluste in vollem Umfang erfasst werden. Liegt eine solche Bewertung vor, dient sie der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Abwicklungsbehörde als Grundlage für die Feststellung, dass ein Institut im Sinne des Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“. Auf der Grundlage bestehender aufsichtsrechtlicher Leitlinien oder anderer allgemein anerkannter Quellen zur Festlegung von Kriterien für die faire und realistische Bemessung verschiedener Arten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten kann der Bewerter die Annahmen, Daten, Methoden und Einschätzungen, auf denen die Bewertungen des Unternehmen im Rahmen ihrer Finanzberichterstattungspflichten oder für die Berechnung des Eigenkapitals und der Kapitalanforderungen beruhen, infrage stellen und für die Zwecke der Bewertung außer Acht lassen. (2)   Der Bewerter bestimmt die am besten geeigneten Bewertungsmethoden, die sich, sofern er es für angemessen erachtet, auf die internen Modelle des Unternehmens stützen können, und berücksichtigt dabei die Art des Risikomanagementrahmens des Unternehmens sowie die Qualität der Daten und verfügbaren Informationen. (3)   Die Bewertungen stehen mit dem geltenden Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang. Artikel 8 Bereiche, die bei der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordern Der Bewerter legt besonderes Augenmerk auf Bereiche mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten, die sich beträchtlich auf die Gesamtbewertung auswirken. Für diese Bereiche gibt der Bewe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.