Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0345. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rter die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Form der besten Punktschätzungen und gegebenenfalls als Spannbreiten an. Zu diesen Bereichen gehören: a) Darlehen oder Darlehensportfolios, deren erwartete Zahlungsströme von der Fähigkeit, Bereitschaft oder Motivation einer Gegenpartei abhängen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, sofern diese Erwartungen auf Annahmen über Ausfallquoten, Ausfallwahrscheinlichkeiten, die Verlustquote bei Ausfall oder Merkmale von Instrumenten beruhen, insbesondere dann, wenn bei einem Darlehensportfolio Ausfallmuster ersichtlich werden; b) wieder in Besitz genommene Vermögenswerte, bei denen sowohl der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen in die entsprechende Sicherheitsleistung oder das entsprechende Pfandrecht zwangsvollstreckt hat, als auch die erwartete Entwicklung dieses Wertes nach der Zwangsvollstreckung einen Einfluss auf die Zahlungsströme haben; c) zum beizulegenden Zeitwert bemessene Instrumente, wenn dieser gemäß den Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen für ihre Marktpreis- oder Modellpreisbewertung bestimmte beizulegende Zeitwert in Anbetracht der Umstände nicht mehr anwendbar oder gültig ist. d) der Geschäfts- oder Firmenwert und immaterielle Vermögenswerte, deren Werthaltigkeitstest auch in Bezug auf den nach vernünftigem Ermessen erreichbaren Zahlungsstrom, die Abzinsungssätze und den Umfang der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten von subjektiven Einschätzungen abhängen kann; e) Rechtsstreitigkeiten und Regulierungsmaßnahmen, bei denen die erwarteten Zahlungsströme in unterschiedlichem Maße mit Unsicherheiten in Bezug auf ihre Höhe und/oder ihren zeitlichen Verlauf behaftet sind; f) Posten wie Pensionsguthaben und -verbindlichkeiten sowie latente Steuern. Artikel 9 Die Bewertung beeinflussende Faktoren (1)   Der Bewerter berücksichtigt allgemeine Faktoren, die Auswirkungen auf die zentralen Annahmen haben können, auf denen der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in den in Artikel 8 genannten Bereichen beruht, darunter folgende Faktoren: a) die wirtschaftliche Lage und die branchenspezifischen Gegebenheiten mit Einfluss auf das Unternehmen, einschließlich relevanter Marktentwicklungen; b) das Geschäftsmodell des Unternehmens und Änderungen der Unternehmensstrategie; c) die Kriterien des Unternehmens für die Auswahl von Vermögenswerten, einschließlich seiner Grundsätze für die Darlehensaufnahme; d) Umstände und Verfahren, die zu Zahlungsschocks führen können; e) Umstände mit Auswirkungen auf die Parameter zur Bestimmung der risikogewichteten Vermögenswerte für die Berechnung der Mindestkapitalanforderungen; f) die Auswirkungen der Finanzstruktur des Unternehmens auf die Fähigkeit des Unternehmens, Vermögenswerte für die erwartete Haltedauer zu halten, sowie auf seine Fähigkeit zur Generierung vorhersehbarer Zahlungsströme; g) allgemeine oder unternehmensspezifische Liquiditäts- oder Finanzierungsbedenken. (2)   Der Bewerter weist alle im Bewertungsverfahren ermittelten nicht realisierten wesentlichen Gewinne — soweit sie bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden — gesondert aus und informiert im Bewertungsbericht angemessen über die außergewöhnlichen Umstände, die zu diesen Gewinnen geführt haben. KAPITEL III KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG FÜR DIE ZWECKE GEMÄSS ARTIKEL 36 ABSATZ 4 BUCHSTABEN b, c, d, e, f UND g SOWIE ARTIKEL 36 ABSATZ 9 UNTERABSATZ 2 Artikel 10 Allgemeine Grundsätze (1)   Der Bewerter beurteilt die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde ergriffen werden kann, auf die Bewertung, damit die fundierten Entscheidungen gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU getroffen werden können. Unbeschadet der Unabhängigkeit des Bewerters können die Abwicklungsbehörde und der Bewerter miteinander Rücksprache halten, um die verschiedenen von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter die im Abwicklungsplan oder — falls nicht identisch — im vorgeschlagenen Abwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen, zu ermitteln. (2)   Um eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung zu gewährleisten, legt der Bewerter gegebenenfalls und in Absprache mit der Abwicklungsbehörde separate Bewertungen vor, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen. (3)   Der Bewerter sorgt dafür, dass bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. bei der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente im Rahmen der für die verschiedenen in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen relevanten Szenarien alle Verluste aus den Vermögenswerten des Unternehmens in vollem Umfang erfasst werden. (4)   Weichen die Werte in der Bewertung erheblich von den durch das Unternehmen in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Werten ab, verwendet der Bewerter im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Annahmen dieser Bewertung als Grundlage für die Anpassungen der Annahmen und Rechnungslegungsmethoden, die für die Erstellung der gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU geforderten aktualisierten Bilanz erforderlich sind. Ermittelt der Bewerter Verluste, die in der aktualisierten Bilanz nicht berücksichtigt werden können, gibt er deren Höhe an, beschreibt die Gründe für die Ermittlung der Verluste und macht Angaben zur Wahrscheinlichkeit und zum Zeitraum ihres Auftretens. (5)   Werden Kapitalinstrumente oder andere Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt, wird in der Bewertung der Eigenkapitalwert der neuen Anteile, die den Inhabern umgewandelter Instrumente oder anderen Gläubigern als Gegenleistung übertragen oder ausgegeben wurden, nach der Umwandlung geschätzt. Diese Schätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der Umwandlungsquote(n) gemäß Artikel 50 der Richtlinie 2014/59/EU. Artikel 11 Wahl der Bemessungsgrundlage (1)   Bei der Wahl der am besten geeigneten Bewertungsgrundlage(n) berücksichtigt der Bewerter die verschiedenen zu prüfenden Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1. (2)   Der Bewerter ermittelt, welche Zahlungsströme — abgezinst zu einem angemessenen Zinssatz gemäß Absatz 6 — das Unternehmen auf der Grundlage fairer, vorsichtiger und realistischer Annahmen aus bestehenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Annahme der geprüften Abwicklungsmaßnahme(n) erwarten kann. (3)   Die Zahlungsströme werden unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Risikoprofile auf der geeigneten Aggregationsebene ermittelt, angefangen bei einzelnen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bis hin zu Portfolios oder Geschäftsbereichen. (4)   Wenn die Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfordern, dass ein fortgeführtes Unternehmen weiterhin Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält, ist der Haltewert die vom Bewerter verwendete geeignete Bemessungsgrundlage. Der Haltewert kann, sofern er als fair, vorsichtig und realistisch angesehen wird, eine Normalisierung der Marktbedingungen vorwegnehmen. Der Haltewert darf nicht als Bemessungsgrundlage verwendet werden, wenn Vermögenwerte gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU auf eine eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft oder gemäß Artikel 40 der Richtlinie auf ein Brückeninstitut übertragen werden, oder wenn ein Instrument der Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 38 der Richtlinie 2014/59/EU genutzt wird. (5)   Ist im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Veräußerung von Vermögenswerten vorgesehen, entsprechen die erwarteten Zahlungsströme dem im erwarteten Veräußerungszeitraum vorgesehenen Veräußerungswerten. (6)   Die Abzinsungssätze werden unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs der Zahlungsströme, des Risikoprofils, der Finanzierungskosten und der Marktbedingungen im Zusammenhang mit dem zu bemessenden Vermögenswert oder der zu bemessenden Verbindlichkeit, der in Betracht gezogenen Veräußerungsstrategie und der Finanzlage des Unternehmens nach der Abwicklung festgelegt. Artikel 12 Spezifische Faktoren im Zusammenhang mit der Schätzung und Abzinsung der erwarteten Zahlungsströme (1)   Zur Schätzung der Zahlungsströme bestimmt der Bewerter unter Nutzung von Expertenwissen die wesentlichen Merkmale der zu bemessenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten. Auch bei der Beurteilung, wie die Fortführung, die potenzielle Erneuerung oder Refinanzierung, der Abbau oder die Veräußerung dieser Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten diese Zahlungsströme beeinflussen, nutzt der Bewerter Expertenwissen. (2)   Ist in der Abwicklungsmaßnahme vorgesehen, dass ein Unternehmen einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit weiter hält oder einen Geschäftsbereich fortführt, kann der Bewerter Faktoren berücksichtigen, die sich potenziell auf künftige Zahlungsströme auswirken, darunter a) Änderungen der zum Bewertungszeitpunkt geltenden Annahmen oder Erwartungen, die mit langfristigen historischen Trends vereinbar sind und sich auf einen angemessenen Zeitraum beziehen, der der geplanten Haltedauer von Vermögenswerten oder dem Zeitraum für die Sanierung des Unternehmens entspricht, oder b) zusätzliche oder alternative Bewertungsgrundlagen oder -methoden, die vom Bewerter — und zwar auch im Rahmen der Bewertung des Eigenkapitalwerts der Anteile nach der Umwandlung — als geeignet erachtet werden und im Einklang mit dieser Verordnung stehen. (3)   Bei Gruppen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bzw. Geschäftsbereichen, die abgebaut werden sollen, berücksichtigt der Bewerter Kosten und Nutzen des Abbaus. (4)   Befindet sich ein Unternehmen in einer Lage, in der es einen Vermögenswert nicht halten oder einen Geschäftsbereich nicht fortführen kann, oder erachtet die Abwicklungsbehörde aus anderen Gründen eine Veräußerung für notwendig, um die Abwicklungsziele zu erreichen, beziehen sich die erwarteten Zahlungsströme auf die innerhalb eines bestimmten Veräußerungszeitraums erwarteten Veräußerungswerte. (5)   Der Veräußerungswert wird vom Bewerter auf der Grundlage der Zahlungsströme — abzüglich der Veräußerungskosten und des erwarteten Wertes etwaiger Sicherheiten — bestimmt, die das Unternehmen unter den derzeit vorherrschenden Marktbedingungen bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nach vernünftigem Ermessen erwarten kann. Gegebenenfalls kann der Bewerter unter Berücksichtigung der im Rahmen des Abwicklungskonzepts zu ergreifenden Maßnahmen den Veräußerungswert bestimmen, indem er auf den beobachtbaren Marktpreis dieser Veräußerung oder Übertragung einen Abschlag anwendet, um einem möglichen Preisnachlass bei einer beschleunigten Veräußerung Rechnung zu tragen. Zur Bestimmung des Veräußerungswertes von Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt, zieht der Bewerter beobachtbare Preise an Märkten heran, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind. (6)   Der Bewerter berücksichtigt Faktoren, die sich auf Veräußerungswerte und -zeiträume auswirken könnten, darunter a) die bei ähnlichen Transaktionen beobachteten Veräußerungswerte und -zeiträume, die so angepasst wurden, dass sie den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Finanzstrukturen der Parteien dieser Transaktionen Rechnung tragen; b) speziell für die beteiligten Parteien oder eine bestimmten Gruppe von Marktteilnehmern geltende Vor- und Nachteile einer bestimmten Transaktion; c) besondere Merkmale eines Vermögenswertes oder eines Geschäftsbereichs, die möglicherweise nur für einen potenziellen Käufer oder einer bestimmte Gruppe von Marktteilnehmern von Bedeutung sind; d) die wahrscheinlichen Auswirkungen erwarteter Veräußerungen auf den Franchise-Wert des Unternehmens. (7)   Wird im Hinblick auf die Verwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts der Unternehmenswert ermittelt, kann der Bewerter angemessene Erwartungen für den Franchise-Wert heranziehen. Zu diesen Erwartungen für den Franchise-Wert gehören auch die Erwartungen, die sich aus einer Erneuerung der Vermögenswerte, einer Refinanzierung eines offenen Portfolios oder aus der Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit im Rahmen der Abwicklungsmaßnahmen ergeben. (8)   Kommt ein Bewerter zu dem Schluss, dass nach vernünftigem Ermessen keine realistischen Aussichten für die Veräußerung eines Vermögenswertes oder Geschäftsbereichs bestehen, muss er den Veräußerungswert nicht bestimmen, schätzt die entsprechenden Zahlungsströme jedoch auf der Grundlage der jeweiligen Aussichten für die Fortsetzung oder den Abbau. Diese Bestimmung gilt nicht für das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten oder das Instrument der Unternehmensveräußerung. (9)   Bei der Bewertung von Teilen einer Gruppe von Vermögenswerten oder eines Geschäftsbereichs, die voraussichtlich im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden, kann der Bewerter die Veräußerungswerte und -zeiträume heranziehen, die bei Auktionen von Vermögenswerten ähnlicher Art und Beschaffenheit festgestellt werden. Bei der Ermittlung der erwarteten Zahlungsströme ist der Illiquidität, dem Fehlen zuverlässiger Inputdaten für die Bestimmung der Veräußerungswerte und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit Rechnung zu tragen, auf Bewertungsmethoden zurückzugreifen, die auf nicht beobachtbaren Inputdaten beruhen. Artikel 13 Methode für die Berechnung und Einbeziehung eines Puffers für zusätzliche Verluste (1)   In Bezug auf die Unsicherheit vorläufiger Bewertungen zu den in Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Zwecken sieht der Bewerter bei der Bewertung einen Puffer vor, mit dem Tatsachen und Umständen Rechnung getragen werden soll, die zusätzliche Verluste, deren Höhe und zeitlicher Anfall ungewiss sind, begünstigen. Um eine Doppelzählung der Unsicherheit zu vermeiden, erläutert und begründet der Bewerter die bei der Berechnung des Puffers zugrunde gelegten Annahmen hinreichend. (2)   Zur Bestimmung der Höhe des Puffers ermittelt der Bewerter Faktoren, die infolge der Abwicklungsmaßnahmen, die voraussichtlich ergriffen werden, einen Einfluss auf die erwarteten Zahlungsströme haben können. (3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 kann der Bewerter Verluste, die für einen Teil der Vermögenswerte des Unternehmens geschätzt wurden, auf den Rest der Bilanz des Unternehmens extrapolieren. Die für die Vermögenswerte ähnlicher Mitbewerber geschätzten durchschnittlichen Verluste können, sofern verfügbar und vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen aufgrund unterschiedlicher Geschäftsmodelle und Finanzstrukturen, ebenfalls extrapoliert werden. Artikel 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.