Europäische Union

2004/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3345)

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Quellenkennung: 32004D0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schichtungstechnik. Das Endprodukt kann von den Verbrauchern nicht unterschieden werden. (198) Zudem ist die Barrieretechnik ein aufstrebender Markt. Die Marktuntersuchung hat ferner gezeigt, dass bisher keine einzelne Barrieretechnik als klarer "Sieger" hervorgegangen ist, obgleich einiges darauf hindeutet, dass die - relativ ausgereiften - Plasmatechniken der Parteien über einige Kostenvorteile verfügen. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass einige unabhängige Dritte auf dem Gebiet der Barrieretechnik aktiv Forschung betreiben und kurz vor der Vermarktung neuer einschichtiger Techniken stehen, die größere Kostenvorteile als Plasmabeschichtungen bieten und außerdem den Vorteil haben, dass das Material als Standard-PET auf herkömmlichen SBM-Maschinen (d. h. die Technik ist nicht maschinenspezifisch) ohne zusätzlichen Kapitalaufwand verarbeitet werden könnte. (199) Hieraus folgt, dass die PET-Barrieretechniken Mehrschichttechnik, Plasmabeschichtung, Barrierebeschichtungen und einschichtige Lösungen Teil ein und desselben Produktmarktes sind. Die Kommission schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass eine der Techniken (am wahrscheinlichsten die Einschichttechnik oder die Plasmabeschichtung) in Zukunft aufgrund ihrer technischen Merkmale und Kostenvorteile einen eigenen Produktmarkt bildet. 4.3. PET-Abfuellmaschinen (keimfrei - nicht keimfrei) (200) Die anmeldende Partei hat argumentiert, dass PET-Abfuellmaschinen in zwei unterschiedliche Produktmärkte eingeteilt werden sollten: keimfreie und nicht keimfreie Abfuellmaschinen. (201) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass keimfreie und nicht keimfreie Verpackungssysteme unterschiedliche Produktmärkte bilden. Die Marktuntersuchung der Kommission hat insbesondere in Bezug auf PET-Abfuellmaschinen bestätigt, dass keimfreie und nicht keimfreie Techniken weder von der Nachfrage- noch von der Angebotsseite her austauschbar sind. Keimfreie Abfuellmaschinen fuellen ein Produkt unter sterilen Bedingungen ab, wodurch eine längere Haltbarkeit erzielt wird. Sie sind technisch weitaus komplizierter als nicht keimfreie Abfuellmaschinen und werden gewöhnlich für andere Arten von Produkten, die sogenannten "empfindlichen" Produkte FME, Säfte, Tee-/Kaffeegetränke, eingesetzt. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass keimfreie und nicht keimfreie PET-Abfuellmaschinen zu unterschiedlichen Produktmärkten zählen. (202) Die anmeldende Partei hat argumentiert, dass keimfreie PET-Abfuellmaschinen nicht mit anderen keimfreien Abfuellmaschinen, insbesondere nicht mit keimfreien HDPE-Abfuellmaschinen und PET-Maschinen für das Heißabfuellverfahren, austauschbar seien. HDPE-Abfuellmaschinen werden fast ausschließlich zur Verpackung von H-Milch verwendet und weisen erhebliche technische Unterschiede auf, die sie von keimfreien PET-Abfuellmaschinen unterscheiden. Nicht alle Hersteller können beide Maschinentypen anbieten. Diese Unterschiede könnten jedoch in Zukunft verschwimmen, da einige Marktteilnehmer, darunter Tetra (LFA-20 ON), Maschinen entwickeln, die von keimfreier HDPE-Abfuellung auf keimfreie PET-Abfuellung und umgekehrt umgestellt werden können. (203) Bei der Heißabfuellung handelt es sich um ein nicht keimfreies Verfahren für Getränke mit hohem Säuregehalt (hauptsächlich Säfte), bei dem die Sterilisierung durch Erhitzung des Getränks auf zirka 80 Grad Celsius und die Abfuellung in die PET-Flaschen bei dieser Temperatur erreicht wird. Die Heißabfuellung erzielt eine ähnlich lange Haltbarkeit wie die keimfreie PET-Abfuellung, wirkt sich jedoch auf den Geschmack des Produkts aus. Die Verbraucher sprechen im Allgemeinen keimfrei abgefuellten Produkten einen frischeren Geschmack zu. Die Heißabfuellung ist im EWR weniger verbreitet, in Nordamerika dagegen gang und gäbe. Heißabfuellmaschinen verwenden außerdem eine andere Technik, die der einfacheren nicht keimfreien Abfuelltechnik näher steht. Die Flaschen müssen aufgrund der erforderlichen Hitzebeständigkeit dickwandiger als herkömmliche PET-Flaschen sein. Die Austauschbarkeit auf der Nachfrage- oder Angebotsseite ist daher gering. (204) Hieraus folgt, dass keimfreie und nicht keimfreie PET-Abfuellmaschinen zwei unterschiedliche Produktmärkte darstellen. 4.4. PET-Vorformlinge (PET-Preforms) (205) Die anmeldende Partei hat vorgebracht, dass es einen eigenen Markt für Vorformlinge gebe. Bei PET-Vorformlingen handelt es sich um zur Weiterverarbeitung bestimmte Röhren aus PET-Harz, aus denen in der SBM-Maschine die fertige Flasche entsteht. Man unterscheidet zwei Arten von Vorformlingen: herkömmliche Harz-Vorformlinge und Vorformlinge mit verbesserten Barriereeigenschaften. Vorformlinge werden gewöhnlich von reinen Flaschenherstellern hergestellt und an Getränkehersteller zur Herstellung von Flaschen verkauft oder von ihnen selbst zu Flaschen weiterverarbeitet. Barriereverbesserte Vorformlinge werden für sauerstoff- und lichtempfindliche Produkte verwendet. Herkömmliche und barriereverbesserte Vorformlinge sind nicht substituierbar; dies gilt sowohl für die Nachfrageseite (ein Standard-Vorformling kann beispielsweise nicht zur Abfuellung eines sauerstoffempfindlichen Produkts verwendet werden) als auch für die Angebotsseite (bei den Standard-Vorformlingen handelt es sich um Massenware, während barriereverbesserte Vorformlinge besondere Techniken verlangen, über die nicht alle Anbieter von herkömmlichen Vorformlingen verfügen.) (206) Daher gilt der Schluss, dass Vorformlinge einen eigenen Produktmarkt bilden, da anscheinend weder von der Nachfrage- noch von der Angebotsseite her ein Austauschprodukt zur Verfügung steht. Anwender von SBM-Maschinen können zur Herstellung von PET-Flaschen nur PET-Vorformlinge verwenden. Hersteller anderer Kunststoffarten können ihre Produktion nicht auf PET-Vorformlinge umstellen. Darüber hinaus bilden herkömmliche und barriereverbesserte Vorformlinge eigene Teilmärkte. 5. KARTONVERPACKUNGSSYSTEME (207) Nach Aussage der anmeldenden Partei gibt es vier verschiedene relevante Produktmärkte innerhalb des Kartonverpackungssektors: keimfreie Kartonverpackungsmaschinen, keimfreie Kartons, nicht keimfreie Kartonverpackungsmaschinen und nicht keimfreie Kartons. (208) Bei der Kartonverpackung wird vorgefertigtes, jedoch noch nicht gefaltetes ("flaches") Kartonmaterial in eine Kartonabfuellmaschine eingeführt, in der es sowohl gefaltet als auch abgefuellt wird. Das keimfreie und das nicht keimfreie Herstellungsverfahren umfasst zwei Schritte: Produktion und Lieferung des Kartonmaterials und Herstellung und Lieferung der Kartonabfuellmaschinen. Das Kartongrundmaterial wird bedruckt, gefalzt, laminiert und in Rollen oder Rohlinge zugeschnitten. Keimfreier Karton bedarf eines zusätzlichen Verfahrens, bei dem zwischen zwei Polyethylenschichten eine Aluminiumschicht eingeschweißt wird, die als Barriere gegen das Eindringen von Sauerstoff, Geschmacksstoffen und Licht dient. Der Karton wird dann in die Abfuellmaschine eingeführt, wo er an der Unterseite verschlossen, mit der Flüssigkeit gefuellt und anschließend oben verschlossen wird. In keimfreien Maschinen wird der Karton zunächst durch ein steriles Bad geführt und dann mit steriler Luft getrocknet. (209) Die Kommission hat den relevanten Kartonverpackungsmarkt in früheren Entscheidungen, die ebenfalls Tetra betrafen, definiert. Diese Definition wurde vom Gericht erster Instanz bestätigt(93). Die anmeldende Partei bestreitet diese Definition nicht und die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass auf dem Kartonverpackungsmarkt keine wesentlichen Veränderungen stattgefunden haben, die eine andere Definition des Kartonausrüstungsmarktes rechtfertigen würden. Somit gilt, dass es vier unterschiedliche Produktmärkte gibt: keimfreie Kartonverpackungsmaschinen, keimfreie Kartons, nicht keimfreie Verpackungsmaschinen und nicht keimfreie Kartons. C. RELEVANTE GEOGRAFISCHE MÄRKTE (210) Die anmeldende Partei vertritt die Ansicht, der relevante geografische Markt für PET-Verpackungsausrüstungen (d. h. SBM-Maschinen, Barrieretechniken und Abfuellmaschinen) sowie Vorformlinge erstrecke sich mindestens über den gesamten EWR, da sämtliche Anbieter im gesamten EWR tätig seien und ihre Ausrüstungsgüter grenzüberschreitend lieferten bzw. dazu in der Lage seien. (211) Die Untersuchungen und Analysen der Kommission haben die Ansicht weitgehend bestätigt, dass der relevante geografische Markt für PET-Verpackungsausrüstungen und Vorformlinge der EWR ist. Anbieter außerhalb des EWR verfügen über eine äußerst begrenzte Präsenz auf dem EWR-Markt. Dies gilt generell für Anlagen zur Verpackung von Flüssigkeiten und somit auch für Kartonverpackungsausrüstungen(94). (212) Hieraus folgt, dass der relevante geografische Markt für sämtliche der vorgenannten Produktmärkte der EWR ist. D. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG (213) Die Marktuntersuchung und Analyse der Kommission haben ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben Tetras beherrschende Stellung auf dem Markt für keimfreie Kartonverpackungsmaschinen und keimfreie Kartons verstärken und zu einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für PET-Verpackungsausrüstungen und insbesondere für SBM-Maschinen (mit niedrigem und hohem Durchsatz) in den "empfindlichen" Produktsegmenten FMEs, Säfte, FFDs und Tee-/Kaffeegetränke, führen könnte. (214) Die künftige beherrschende Stellung des fusionierten Unternehmens in zwei unmittelbar benachbarten Märkten, die mit einer beachtlichen Stellung auf einem dritten Markt (EBM-Maschinen und HDPE-Abfuellmaschinen) einhergeht, wird sehr wahrscheinlich dessen Position auf beiden Märkten noch weiter ausbauen, den Markteintritt erschweren, die Bedeutung der Wettbewerber weiter schmälern und zu einer monopolistischen Struktur des Gesamtmarktes für die keimfreie und nicht keimfreie Verpackung "empfindlicher" Produkte im EWR führen. 1. TETRAS DERZEITIGE BEHERRSCHENDE STELLUNG BEI KEIMFREIEM KARTON UND FÜHRENDE STELLUNG BEI NICHT KEIMFREIEM KARTON (215) Über die konzerneigene Gruppe Tetra Pak ist Tetra auf die Entwicklung, Herstellung und den Verkauf von Systemen für die Verarbeitung, Verpackung und den Vertrieb von Flüssignahrungsmitteln spezialisiert. Zum Tetra-Geschäft gehören Kartonverpackungen, wo das Unternehmen Weltmarktführer ist, und seit 1990 auch Kunststoffverpackungen und Prozessanlagen. Tetra stellt insbesondere Kartonverpackungsmaterial (Tetra Brik, Tetra Rex und Tetra Top Kartons für die nicht keimfreie Verpackung und Tetra Brik Aseptic Karton für die keimfreie Verpackung), die dazu gehörigen Abfuellmaschinen und nachgeordnete Anlagen und Maschinen, die die Kartons vertriebsfertig machen, her. Tetra ist das einzige Unternehmen auf der Welt, das in der Lage ist, seine Kunden mit Systemen zu beliefern, die Prozesstechnik mit Verpackungstechnik und Technik, die die Produkte vertriebsfertig machen, verbinden. Zum Kernbereich des Unternehmens gehören fluessige Molkereierzeugnisse, Käse, Getränke und Fertiggerichte(95). Tetras Jahresabschluss 1999 weist für dieses Jahr folgende Aufteilung für in TetraPak-Verpackungen verpackte Produkte aus: H-Milch [...]*, Säfte und Getränke ohne Kohlensäure [...]*, pasteurisierte Frischmilch [...]* und sonstige Produkte [...]*. (216) In ihrer Entscheidung vom 24. Juli 1991(96) befand die Kommission, dass Tetra auf dem Markt für keimfreie Kartonverpackungsmaschinen und keimfreie Kartons eine beherrschende Stellung einnimmt. Dieses Urteil wurde sowohl vom Gericht erster Instanz(97) als auch vom Gerichtshof(98) bestätigt. In einer Entscheidung aufgrund der Fusionskontrollverordnung stellte die Kommission ebenfalls eine beherrschende Stellung von Tetra fest (Fall Nr. IV/M.68 - Tetra Pak/Alfa-Laval(99)). Die Faktoren, welche die Kommission und den Gerichtshof zu diesem Schluss führten, werden nachstehend ausgeführt. (217) Der Gerichtshof kam in Bezug auf keimfreie Kartonverpackungsmaschinen und keimfreie Kartons zu dem Schluss, dass Tetras Anteil an diesen Märkten bei jeweils zirka 90 % liegt. Er hielt es für erwiesen, dass ein Marktanteil dieser Größenordnung Tetra Pak zu einer Marktstellung verhilft, die das Unternehmen zu einem unausweichlichen Partner für Verpackungsgesellschaften macht und ihm die für eine beherrschende Stellung charakteristische Handlungsfreiheit gewährt. Die Kommission lag deshalb richtig, wenn sie die Auffassung vertrat, dass derartige Marktanteile in Ermangelung außerordentlicher Umstände an sich schon der Beweis für das Bestehen einer beherrschenden Stellung sind. Der Gerichtshof berücksichtigte auch das Vorhandensein nur eines einzigen Wettbewerbers (PKL, der später mit SIG fusionierte) mit einem Anteil von rund 10 % an diesen Märkten. Er befand ferner, dass die vorhandenen technologischen Schranken und die Existenz von Patenten den Eintritt neuer Wettbewerber in den Markt für keimfreie Maschinen erschweren. Sämtliche dieser Faktoren trugen nach Auffassung des Gerichtshofes zur Erhaltung und weiteren Verstärkung der beherrschenden Stellung von Tetra Pak auf den Märkten für keimfreie Maschinen und keimfreie Kartons bei. (218) Die Marktuntersuchung der Kommission bestätigte fast durchweg, dass sich an der Situation im Kartonverpackungssektor während der vergangenen 5 Jahre (bis 2001) nichts geändert hat, was die Kommission dazu veranlassen könnte, ihre Einschätzung bezüglich der Stellung von Tetra auf dem Markt für keimfreie Kartons zu revidieren. Kurzum: Tetra ist bei keimfreiem Karton aufgrund folgender Faktoren weiterhin marktbeherrschend: anhaltend hohe Marktanteile (im Bereich von 80 %), schwache Stellung der Wettbewerber (SIG mit [10-20 %]* und zwei kleinere Wettbewerber, Elopak, International Paper und VarioPak, mit höchstens [0-10 %]*), Komplexität der Technologie und technologische Zutrittsschranken, besonders beim Know-how im keimfreien Bereich, und die Überlegenheit von Tetras Technik (SIG kann mit Tetras Endlos-Rollen-System für keimfreie Kartons nicht mithalten), Patente (viele kurz vor dem Erlöschen, doch kommen jedes Jahr neue hinzu) und schließlich die überragende Bedeutung der dokumentierten Produktionskontrolle bei der keimfreien Verpackung (Kunden verlangen Garantien für die Sterilität des Produkts). Dies alles erschwert den Markteinstieg für Wettbewerber außerordentlich. Hinzu kommen die Größe, die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten, die Finanzstärke und die internationale Präsenz von Tetra (Service- und Verkaufsstellen in aller Welt), die das Unternehmen zu einem unausweichlichen Geschäftspartner für Hersteller von Flüssignahrungsmitteln machen, die ihre Flüssigkeiten in Karton und insbesondere in keimfreiem Karton verpacken wollen. (219) Laut den von der anmeldenden Partei vorgelegten Zahlen entfallen auf Tetra zirka 80 % des EWR-Marktes für die Verpackung von Flüssignahrungsmitteln in keimfreiem Karton (gemessen am Umsatz), während auf die Wettbewerber (International Paper, SIG, Elopak und Variopak) im Jahr 2000 zusammen ungefähr 20 % entfielen. Bemisst man Tetras Marktstellung auf der Grundlage von hergestellten Verpackungen (in Millionen Stück) oder nach verpackten Litern (in Millionen Litern), ergibt sich derselbe Marktanteil. Bei keimfreien Abfuellmaschinen betrug Tetras Marktanteil im EWR nach eigenen Angaben im Jahr 2000 [70-80 %]* ([...]* Anlagen); auf ihre Wettbewerber entfiel damit zusammen ein Anteil von etwa [20-30 %]* ([...]* Anlagen). Tetras Marktanteil bei der keimfreien Verpackung bestimmter Endprodukte im Jahr 2000 sieht wie folgt aus: keimfreie Säfte (einschließlich Tees und FFDs) [60-70 %]*, keimfreie FMEs [80-90 %]*. (220) Obgleich Tetras Marktanteil bei keimfreiem Karton derzeit leicht unter dem in einer früheren Entscheidung der Kommission festgestellten Anteil liegt(100), war er in den letzten 10 Jahren stets sehr hoch, was in puncto Stabilität eines Marktanteils ein beachtlicher Zeitraum ist. (221) Einige Marktteilnehmer machten in ihren Antworten auf das Erscheinen neuer Wettbewerber auf dem Markt in den vergangenen zehn Jahren aufmerksam (Elopak und International Paper). Ein Teil weist darauf hin, dass einige Wettbewerber zwar an die Überlegenheit einiger von Tetras Systemen heranreichen könnten (Qualität der Kartons, Innovationen, Drucktechnik, nicht jedoch Verschlusstechnik), nicht aber an deren umfangreiches Produktsortiment, und dass die starke Stellung Tetras vor allem auf deren wirtschaftlicher Stärke beruhe. Überdies betrachteten die meisten der befragten Marktteilnehmer langjährige nachweisliche Erfahrungen auf dem Gebiet der keimfreien Verpackung als Garantie für die für Kunden so wichtige Sterilität des Endprodukts, was den Markteintritt für neue Anbieter erschwert. (222) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission erklärte Tetra, dass "Tetra Laval zu Zwecken dieses Verfahrens die Einschätzung der Kommission [akzeptiere], dass Tetra Laval gegenwärtig eine führende und vermutlich beherrschende Stellung bei der keimfreien Kartonverpackung und bei keimfreien Verpackungsausrüstungen genießt". (223) Hieraus folgt, dass Tetra weiterhin eine beherrschende Stellung auf dem Markt für keimfreie Kartonverpackungsmaschinen und keimfreie Kartons einnimmt und somit weitgehend unabhängig von ihren Wettbewerbern, Kunden und letztlich auch von den Verbrauchern agieren kann. (224) Ferner hat der Gerichtshof, was das Verhältnis zwischen einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für keimfreien Karton und einer führenden Stellung auf dem Markt für nicht keimfreien Karton anbelangt, im Rahmen der Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag die enge Verknüpfung zwischen den nicht keimfreien Märkten und den keimfreien Märkten berücksichtigt.(101) Der Gerichtshof hielt es in diesem Fall für nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Marktmacht, die Tetra Pak aus ihrer führenden Rolle auf den nicht keimfreien Märkten herleitet, mit einer direkt marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 gleichzusetzen ist. Da auf Tetra Pak 78 % des gesamten Verpackungsmarktes bei keimfreien und nicht keimfreien Kartons entfällt, befand das Gericht, dass die Kommission mit ihrer Annahme Recht habe, dass Tetra auch auf diesem größeren Gesamtmarkt nach wie vor eine beherrschende Stellung einnimmt. (225) In ihrer Antwort erklärte die anmeldende Partei, dass sie der Übertragung der Verknüpfungstheorie in Tetra Pak II auf den Fusionskontrollkontext nicht zustimme, brachte jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb diese Theorie, die im Fall Tetra Pak II vom Gerichtshof bestätigt wurde, fallengelassen werden sollte. Tetra behauptete, dass diese Theorie jedenfalls keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren habe, da die Akquisition von Sidel keine Auswirkungen auf den Kartonverpackungsmarkt habe(102), und verzichtete daher auf eine ausführliche Argumentation. (226) Die Kommission stimmt Tetra hierin nicht zu und ist der Ansicht, dass Tetra im Kartonverpackungsmarkt als Ganzem beherrschend bleibt. Es besteht kein Anlass, weshalb die Kommission eine vom Gerichtshof bestätigte Theorie bei Vorliegen nahezu identischer Marktbedingungen fallen lassen sollte. Die in Tetra Pak II erwähnte Verknüpfung zwischen den Märkten für keimfreien und nicht keimfreien Karton ergab sich aus der Tatsache, dass die in keimfreiem und nicht keimfreiem Karton verpackten Schlüsselprodukte dieselben sind, sowie aus dem Verhalten der Hersteller und Anwender. Die seinerzeit in Frage stehenden keimfreien und nicht keimfreien Maschinen und Kartons wurden zur Verpackung derselben für den menschlichen Verzehr bestimmten Flüssigprodukte verwendet, vornehmlich Molkereierzeugnisse und Fruchtsaft. Überdies wurde festgestellt, dass ein erheblicher Prozentsatz (35 %) der Kunden von Tetra sowohl im keimfreien als auch im nicht keimfreien Segment tätig sind(103). Schließlich befand der Europäische Gerichtshof, dass die Kommission zutreffend festgestellt habe, dass das Verhalten der wichtigsten Hersteller von Kartonverpackungssystemen die Verbindung zwischen dem keimfreien und dem nicht keimfreien Markt bestätige. Die Kommission hatte ermittelt, dass Tetra und PKL bereits auf allen vier Märkten tätig sind, während der dritte Wettbewerber, Elopak, der im nicht keimfreien Sektor fest etabliert ist, versuchte, sich Zugang zu den keimfreien Märkten zu verschaffen. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass die Tatsache, dass auf Tetra Pak nahezu 90 % des Marktanteils im keimfreien Sektor entfielen, darauf schließen lasse, dass Tetra für Hersteller sowohl von frischen als auch von lange haltbaren Flüssignahrungsmitteln nicht nur ein unausweichlicher Lieferant von keimfreien Verpackungssystemen, sondern auch bevorzugter Lieferant von nicht keimfreien Systemen ist. (227) Tetra war überdies aufgrund ihrer technischen Überlegenheit und ihres Quasi-Monopols im keimfreien Sektor in der Lage, ihre Wettbewerbsanstrengungen auf die benachbarten nicht keimfreien Märkte zu konzentrieren, wo das Unternehmen bereits fest etabliert war, ohne dabei befürchten zu müssen, im keimfreien Markt plötzlich unter Druck zu geraten. Tetra genoss also Handlungsfreiheit auch im Verhältnis zu den anderen, auf den nicht keimfreien Märkten tätigen Marktteilnehmern. Folglich urteilte der Europäische Gerichtshof, dass aufgrund der Gesamtsituation und nicht aufgrund einzelner Faktoren das Gericht erster Instanz mit seinem Schluss Recht hatte, dass Tetra Pak im Verhältnis zu den anderen auf diesen Märkten tätigen Herstellern Handlungsfreiheit genießt, ohne dass dabei nachgewiesen werden muss, dass die Gesellschaft auch auf den nicht keimfreien Märkten beherrschend ist. Der Europäische Gerichtshof befand, dass "die Quasi-Monopolstellung von Tetra Pak auf den aseptischen Märkten und ihre führende Stellung auf den von diesen verschiedenen, aber eng mit ihnen verbundenen keimfreien Märkten dieses Unternehmen in eine Lage versetzten, die einer beherrschenden Stellung auf der Gesamtheit der relevanten Märkte gleichkomme."(104) (228) Die diesbezüglichen Untersuchungen der Kommission im vorliegenden Fall haben keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Veränderung der Marktsituation für nicht keimfreie Kartonverpackungsmaschinen und nicht keimfreien Karton ergeben. Ausgehend von den sich im Besitz der Kommission befindlichen Informationen scheint Tetra weiterhin eine führende Stellung auf den Märkten für nicht keimfreien Karton einzunehmen. (229) Tetras eigenen Zahlen zufolge entfiel auf Tetra im Jahr 2000 ein Anteil von [50-60 %]* des nicht keimfreien Kartonverpackungsmarktes für Flüssignahrungsmittel im EWR (gemessen am Wert). Auf den nächstfolgenden Wettbewerber innerhalb dieses Marktes, Elopak, entfiel ein weitaus kleinerer Anteil, gefolgt von SIG, International Paper und Variopak. Misst man die Marktstellung auf der Grundlage von verpackten Litern (in Millionen), bleibt der Marktanteil von Tetra derselbe. Gemessen an der Gesamtanzahl der produzierten Verpackungen (in Millionen) lag Tetras Marktanteil im EWR bei [50-60 %]*. Tetras Marktanteil in einzelnen nicht keimfreien Endverwendungssegmenten im Jahr 2000 sah im Einzelnen folgendermaßen aus: nicht keimfreie Säfte [30-40 %]*, Säfte insgesamt [60-70 %]*; nicht keimfreie FMEs [50-60 %]*; FMEs insgesamt [70-80 %]*. (230) Bereits 1987 wurde der Marktanteil von Tetra bei nicht keimfreien Maschinen mit zirka 55 %(105) angegeben. Folglich verfügte Tetra in den letzten 10 Jahren über einen anhaltend hohen Marktanteil, was in Bezug auf die Stabilität eines Marktanteils als langer Zeitraum gilt. (231) Die Kommission ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass Tetra nach wie vor eine beherrschende Stellung auf dem Markt für keimfreie Verpackungsmaschinen und Kartons sowie eine führende Stellung auf dem Markt für nicht keimfreie Verpackungsmaschinen und Kartons einnimmt. Da Tetras Anteil am gesamten keimfreien und nicht keimfreien Kartonverpackungsmarkt bei etwa ([60-70 %]*) liegt, hat Tetra auch auf dem Kartonverpackungsmarkt als Ganzem eine beherrschende Stellung inne. 2. SIDELS FÜHRENDE STELLUNG BEI PET-VERPACKUNGSAUSRÜSTUNGEN 2.1. Side

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.