Europäische Union

2004/124/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2416 — Tetra Laval/Sidel) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3345)

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Quellenkennung: 32004D0124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion überprüfen zu lassen, ob diese Verpflichtung noch weiter aufrechterhalten werden muss. (420) Außerdem ersucht Tetra die Kommission, Tetras frühere Verpflichtungen gegenüber der Kommission, die auf die Entscheidung der Kommission Tetra Pak II zurückgehen, und insbesondere die Verpflichtung in Artikel 3 Nummer 3 der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, worin es heißt: "Tetra Pak verpflichtet sich, keinen Verdrängungswettbewerb und keine Diskriminierung über den Preis zu betreiben und den Kunden keine Rabatte oder günstigere Zahlungsbedingungen ohne objektive Gegenleistung einzuräumen". 4. LIZENZ FÜR DEN VERKAUF VON SIDEL-MASCHINEN AN ABFÜLLER "EMPFINDLICHER" PRODUKTE UND FLASCHENHERSTELLER (421) Tetra verpflichtet sich, einem unabhängigen Dritten eine zeitlich unbefristete Lizenz für den Verkauf von Sidel-Maschinen an Abfueller "empfindlicher" Produkte und an unabhängige Flaschenhersteller (die "Lizenz") zu erteilen. Im Rahmen der Lizenz hat der Lizenznehmer das Recht zur Herstellung und zum Verkauf von SBM-Maschinen an i) Flaschenhersteller in sämtlichen Endverwendungssegmenten und ii) an sämtliche sonstigen Kunden unter der Bedingung, dass sie diese Maschinen zum Ausblasen von PET-Flaschen zur Abfuellung "empfindlicher" Produkte im gegenwärtigen EWR verwenden ("Abfueller empfindlicher Produkte"). (422) Der Lizenznehmer ist zum Verkauf der Maschinen unter folgenden Bedingungen berechtigt: - Die Lizenz ist auf den "derzeitigen" EWR beschränkt(184). - Der Lizenznehmer kann nur das in Anhang 3 der Verpflichtungszusagen festgelegte Sortiment an Sidel-Maschinen verkaufen ("bestehendes Sortiment"). Hiervon sind bestimmte Typen existierender SBM-Maschinen von Sidel(185) oder anderer Anbieter (z. B. Dynaplast) ausgenommen. Der Lizenznehmer darf keine SBM-Maschinen aus Sidels neuer Produktion verkaufen und kann nicht von Verbesserungen profitieren, die Sidel an ihrem bestehenden Sortiment an SBM-Maschinen vornimmt. - Der Lizenznehmer darf nur an Abfueller "empfindlicher" Produkte sowie an unabhängige Flaschenhersteller in sämtlichen Endverwendungssegmenten verkaufen. - Für eine anfängliche Frist von [...]* Jahren darf nur der Lizenznehmer Abfueller empfindlicher Produkte mit Sidel-Maschinen versorgen, d. h. Sidel darf sein in Anhang 3 der Verpflichtungszusagen aufgelistetes bestehendes Sortiment an SBM-Maschinen nicht an diesen Personenkreis verkaufen. Er darf jedoch an Flaschenhersteller und während der [...]*-Frist außerdem neue(186) SBM-Maschinen an Abfueller empfindlicher Produkte zu gleich welchem Zweck verkaufen. - Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass seine Kunden (ausgenommen Flaschenhersteller) die SBM-Maschinen ausschließlich für "empfindliche" Produkte und nicht für andere Zwecke verwenden und entsprechende Garantien einholen. Tetra/Sidel kann entscheiden, ob diese Garantien ausreichen oder nicht. - Die Lizenz ist nicht mit einen Transfer von wichtigem technischen oder Servicepersonal oder Vermögenswerten verbunden. Zu der von Sidel erteilten Lizenz gehört eine Schulung in den ersten 6 Monaten der Lizenzlaufzeit. - Die Lizenz verbietet einen Kontrollerwerb des Lizenznehmers (d. h. dass eine andere Gesellschaft mindestens 50 % des Lizenznehmers erwirbt). - Die finanziellen Modalitäten sind noch nicht geregelt, doch soll offenbar von einer Vorauszahlung oder Lizenzgebühr abgesehen werden und statt dessen eine Pauschalgebühr erhoben werden, die zu einem späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit von der Größe des Marktes für "empfindliche" Produkte zu zahlen ist. B. PRÜFUNG DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (423) Die anmeldende Partei macht nach wie vor geltend, dass das Zusammenschlussvorhaben ohne Verpflichtungszusagen genehmigt werden sollte und dass die vorgelegten Verpflichtungszusagen in jedem Fall den von der Kommission festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausreichend Rechnung tragen. Nach Ansicht der anmeldenden Partei beseitigt die Veräußerung von Dynaplast sämtliche möglichen horizontalen Bedenken bezüglich des Marktes für SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz und die Veräußerung von Tetras Vorformling-Geschäft sämtliche möglichen vertikalen Bedenken, die sich aus dem Versorgungskonflikt des fusionierten Unternehmens gegenüber unabhängigen Flaschenherstellern ergibt. Was die strategische Ausnutzung und Verstärkung von Tetras beherrschender Stellung im Bereich der Kartonverpackung betrifft, so bringt die anmeldende Partei vor, dass durch das Paket der Verpflichtungszusagen sämtliche möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken ausgeräumt würden. Nach Ansicht der anmeldenden Partei schwächen die beiden Veräußerungen (Dynaplast und Vorformling-Geschäft) die Stellung des fusionierten Unternehmens auf dem Markt für PET-Ausrüstungen, da sie dessen Marktanteil bei SBM-Maschinen begrenzen und Vorformlinge aus dem PET-Sortiment herausfallen. Die Lizenz würde sicherstellen, dass Sidel für einen Zeitraum von [...]* Jahren nicht mehr auf dem SBM-Maschinenmarkt für "empfindliche" Produkte tätig ist und Tetra/Sidel somit die Vorteile seiner beherrschenden Stellung nicht zur Erlangung einer beherrschenden Stellung bei PET-Verpackungsausrüstungen und insbesondere SBM-Maschinen für "empfindliche" Produkte ausnutzen könnte. Überdies würden bestimmte Verhaltensweisen, zu denen sich Tetra verpflichtet hat, Tetra/Sidel davon abhalten, wettbewerbswidrige Praktiken anzuwenden. Die Lizenz würde die Bedenken hinsichtlich der Verstärkung von Tetras beherrschender Stellung im Bereich Kartonverpackung ausräumen, da vom Lizenznehmer (besonders dann, wenn er auch das Dynaplast-Geschäft kaufen würde) für Tetras Kartongeschäft ein ausreichender Wettbewerb ausginge. Schließlich würde die Beschränkung des Angebots des fusionierten Unternehmens in der genannten Form dessen Stellung bei den Abfuellern "empfindlicher" Produkte insgesamt mindern. (424) Nach Ansicht der Kommission reichen die von der anmeldenden Partei vorgelegten Verpflichtungszusagen nicht aus, um die wichtigsten bezüglich der Märkte für PET-Verpackungsausrüstungen und Kartonverpackung festgestellten Wettbewerbsbedenken auszuräumen. Die beiden Veräußerungen werden minimale Auswirkungen auf die Stellung des fusionierten Unternehmens haben. Die Lizenz ist nicht nur unzureichend, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission aus dem Weg zu räumen, sondern scheint zudem keine gangbare Option zu sein, weil dadurch komplexe Mechanismen auf dem Markt entstehen können, die zu einer künstlichen Regulierung führen würden. Schließlich sind die beiden verhaltensbezogenen Verpflichtungen als solche unzureichend, um die Bedenken hinsichtlich der durch die Fusion entstehenden Marktstruktur auszuräumen. (425) Dennoch unterzogen die Kommissionsdienststellen die strukturellen Verpflichtungszusagen und die vorgeschlagene Lizenzvergabe einem Markttest, um zu prüfen, ob diese das Kriterium der Rentabilität und der Eigenständigkeit der Vermögenswerte erfuellen. Abgesehen davon, dass die durch das Zusammenschlussvorhaben verursachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken insgesamt nur unzureichend widerlegt werden konnten, zeigt das Ergebnis dieser Prüfung, dass die vorgeschlagenen strukturellen Maßnahmen das grundlegende Kriterium der Rentabilität der zur Veräußerung entstehenden Geschäfte nicht erfuellen. 1. VERÄUSSERUNG VON TETRAS SBM-GESCHÄFT (426) Der Markt für SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz (< 8000 bph) würde infolge des Zusammenschlusses eine Konzentration erfahren. Während es bisher keinen einzelnen Anbieter gibt, der hier über einen Marktanteil von mehr als [30-40 %]* verfügt, wäre Tetra/Sidel nach der Fusion das mit Abstand größte Unternehmen am Markt mit Marktanteilen von ca. 60 % ([30-40 %]* für Sidel(187) und [20-30 %]* für Tetra). Mehrere Wettbewerber verblieben zwar am Markt, hätten jedoch nur Marktanteile von höchstens [10-20 %]*. (427) Die vorgeschlagene Veräußerung von Tetras SBM-Maschinengeschäft (Dynaplast) hätte zur Folge, dass sich die Tätigkeiten der Parteien auf dem Markt für SBM-Maschinen mit niedrigem Durchsatz nicht mehr überschneiden. Sie räumt jedoch die wesentlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Fusion, die sich aus der strategischen Ausnutzung der beherrschenden Stellung ergeben, nicht aus. Sidel bliebe weiterhin Marktführerin bei SBM-Maschinen sowohl im unteren als auch im oberen Maschinensegment und würde in der gesamten Branche über das umfangreichste Sortiment und die beste Qualität verfügen. Dieser Schluss wurde durch den Markttest bestätigt, bei dem die Stellung von Dynaplast auf dem gesamten SBM-Maschinenmarkt als wirtschaftlich bedeutungslos eingestuft wurde. Schließlich ist anzumerken, dass die Verstärkung von Tetras beherrschender Stellung im Bereich Kartonverpackung von dieser Veräußerung offensichtlich unberührt bliebe. 2. VERÄUSSERUNG VON TETRAS VORFORMLING-GESCHÄFT (428) Die Veräußerung von Tetras Vorformling-Geschäft und die von Tetra angekündigte Aufgabe von Sealica hätten die Beendigung von Tetras Aktivitäten auf dem Markt für Vorformlinge zur Folge. Sie ist deshalb geeignet, die von unabhängigen Flaschenherstellern erhobenen Bedenken hinsichtlich eines möglichen Versorgungskonfliktes zwischen ihnen und dem fusionierten Unternehmen auszuräumen, nicht jedoch die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Ausnutzung und Verstärkung der beherrschenden Stellung des fusionierten Unternehmens im Bereich Kartonverpackung, die nicht auf der Fähigkeit der fusionierten Einheit beruhen, Vorformlinge liefern zu können. Die Stellung des fusionierten Unternehmens würde weder im Bereich SBM-Maschinen noch im Bereich Kartonverpackung geschwächt. Genau genommen führt die Beseitigung des Versorgungskonfliktes wohl eher zur Aufrechterhaltung von Sidels starker Stellung beim Verkauf von SBM-Maschinen an unabhängige Flaschenhersteller, da damit die Bedenken entfallen, die sie davon abhalten könnten, Maschinen von Tetra/Sidel zu kaufen. Dieser Schluss wurde durch den Markttest bestätigt. 3. TRENNUNG SIDELS VON TETRA UND VERPFLICHTUNGSZUSAGEN NACH ARTIKEL 82 (429) Die Absichtserklärung, Sidel von Tetra Pak trennen zu wollen, in Verbindung mit der Bestätigung früherer Verpflichtungen nach Artikel 82 erfolgt vor allem angesichts der Bedenken, die sich aus der Fähigkeit des fusionierten Unternehmens ergeben, seine beherrschende Stellung im Bereich Kartonverpackung auf den PET-Ausrüstungssektor auszudehnen. Diese und die früheren Verpflichtungen nach Maßgabe von Artikel 82 sind jedoch reine verhaltensbezogene Zusagen und als solche nicht zur dauerhaften Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs(188) geeignet, da sie das die Bedenken auslösende Problem der durch das Zusammenschlussvorhaben bewirkten dauerhaften Änderung der Marktstruktur nicht beheben. (430) Die "Trennung" Sidels von Tetra Pak ändert nichts an der Tatsache, dass Sidels Vorstand, wie in der Verpflichtungszusage selbst ausdrücklich angegeben, "dem Vorstand des Tetra Laval-Konzerns direkt rechenschaftspflichtig ist." Es steht kaum zu erwarten, dass Sidel durch eine solche Trennung davon abgehalten wird, die Geschäftsstrategie der Tetra Laval Gruppe zu übernehmen. Überdies könnte Sidels rechtlicher Status geändert und Sidel wie Tetra Laval in eine Personengesellschaft umgewandelt werden, wodurch die Kontrolle der Abschottungsmaßnahmen praktisch unmöglich würde. (431) Die Zusage, Verkäufe nicht zu "bündeln", und die Bestätigung der früheren Verpflichtungszusagen nach Maßgabe von Artikel 82 stellen bloße Versprechen dar, nicht auf eine bestimmte Art und Weise zu handeln, d. h. im Grunde nicht gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen. Derartige Versprechen stehen im Widerspruch zu der erklärten Politik der Kommission in Bezug auf Abhilfemaßnahmen und zum eigentlichen Zweck der Fusionskontrollverordnung(189) und lassen sich nur schwer oder gar nicht wirksam überwachen. (432) Abgesehen davon, dass ihre Durchführung und Überwachung problematisch ist, sind diese Verpflichtungszusagen nicht geeignet, die festgestellten Wettbewerbsprobleme wirksam zu beseitigen. 4. LIZENZ FÜR SIDELS SBM-MASCHINEN FÜR ABFÜLLER EMPFINDLICHER PRODUKTE UND UNABHÄNGIGE FLASCHENHERSTELLER (433) Die anmeldende Partei behauptet, die vorgeschlagene Lizenz würde die Bedenken der Kommission ausräumen und zwar dadurch, dass a) Tetra dann der Anreiz und die Fähigkeit fehle, ihre beherrschende Stellung im Bereich Karton auf den PET-Bereich zu übertragen, b) neue Konkurrenz für Tetra entstuende und Tetra daher ihre beherrschende Stellung im Bereich Karton nicht verstärken könne, und c) die Stellung des fusionierten Unternehmens im Bereich der Verpackung "empfindlicher" Produkte insgesamt geschwächt werde. (434) Die Kommission ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Lizenzregelung die Bedenken der Kommission weder allein noch im Verbund mit den Veräußerungen des Dynaplast-Geschäfts und des Vorformling-Geschäfts ausräumt und keine gangbare Lösung darstellt. 4.1. Keine Ausräumung der Wettbewerbsbedenken (435) Nach Auffassung der Kommission ist die vorgeschlagene Verpflichtungszusage in Bezug auf die festgestellten Wettbewerbsbedenken unzureichend, vor allem was die Möglichkeit der Ausnutzung und Verstärkung von Tetras bestehender Stellung im Bereich der Kartonverpackung betrifft. (436) Die Stellung des fusionierten Unternehmens in den Bereichen Kartonverpackung und SBM-Maschinen würde durch die Lizenz allein bzw. im Verbund mit den Veräußerungen von Dynaplast und des Vorformling-Geschäfts nicht ausreichend geschwächt. Tetra würde im Bereich Kartonverpackung und Sidel im Bereich SBM-Maschinen weiterhin führend bleiben, und das fusionierte Unternehmen hätte weiterhin die Möglichkeit und den Anreiz, seine Stellung zu seinen Gunsten auszunutzen. (437) Außerdem bietet die Lizenz keine Garantie dafür, dass das fusionierte Unternehmen aus dem relevanten Markt ausscheidet. Selbst wenn die Lizenzregelung durchführbar wäre, würde sie Sidel nicht am Verkauf ihres bestehenden Sortiments an SBM-Maschinen an Abfueller empfindlicher Produkte außerhalb des EWR oder an unabhängige Flaschenhersteller innerhalb oder außerhalb des EWR hindern. Außerdem könnte Sidel bestimmte Arten von SBM-Maschinen, die nicht Gegenstand der Lizenz sind, weiterhin verkaufen [...]*. (438) Ferner hindert die Lizenz Sidel generell nicht am Verkauf neuer Maschinen oder am Abschluss von Leasing- oder "Hole-through-the-wall"-Vereinbarungen. Bei der Einführung eines neuen Sortiments an SBM-Maschinen ist Innovation ein Schlüsselfaktor, und da Sidel in der Vergangenheit in der Forschung und Entwicklung stets Großes geleistet hat und mit seinen Innovationen Erfolg hatte, ist mit der Markteinführung neuer bzw. erheblich verbesserter SBM-Maschinen zu rechnen. Diese neuen oder verbesserten Maschinen können der Definition "neuer" Maschinen im Sinne der Lizenzregelung genügen. So wie der Begriff in der Lizenz definiert ist, würde es der Kommission oder dem Lizenznehmer schwer fallen nachzuprüfen, ob sich Sidel an die Lizenzbedingungen hält; hierzu wäre eine komplizierte konstante Überwachung erforderlich. Die Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung wäre damit in Frage gestellt. (439) Selbst wenn die Verpflichtungszusage eine gangbare Lösung wäre, könnte der Lizenznehmer nicht dasselbe Ausmaß an Wettbewerbsdruck auf Tetras Kartongeschäft ausüben, wie es Sidel ohne die Fusion hätte ausüben können. Der Lizenznehmer wird ein kleineres Unternehmen sein, das nicht über das Ansehen, die Erfahrung, die Absatzorganisation und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten von Sidel verfügen würde. (440) Außerdem würde sie in diesem Fall lediglich die Bedenken der Kommission um [...]* Jahre nach hinten verlagern. Nach [...]* Jahren hätte die Verpflichtungszusage nichts an Tetras beherrschender Stellung im Bereich Karton geändert, und Tetra hätte dann die Möglichkeit und den Anreiz, ihre Stellung zu ihren Gunsten auszunutzen. Überdies würde nach Ablauf dieser Frist der gemeinsame Kundenbestand noch größer sein, da immer mehr Kunden auf PET umstellen werden. Da das Unternehmen außerhalb des EWR auf diesem Markt aktiv geblieben wäre, wäre es ihm ein Leichtes, erneut in den EWR-Markt einzusteigen. (441) Schließlich konzentriert sich die Verpflichtungszusage allein auf SBM-Maschinen. Nicht inbegriffen ist eine Lizenz für andere Kern-PET-Ausrüstungen wie keimfreie Abfuellmaschinen und Barrieretechniken, die das fusionierte Unternehmen den Abfuellern empfindlicher Produkte nach der Fusion wird anbieten können. 4.2. Die Verpflichtungszusage enthält erhebliche Einschränkungen und dürfte praktisch undurchführbar sein (442) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtungszusage mit derartigen Einschränkungen verbunden ist, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zur Bildung eines lebensfähigen neuen Unternehmens kommen würde. Dies wurde durch die Marktuntersuchung weitestgehend bestätigt, in die Kunden, Flaschenhersteller und Wettbewerber einbezogen wurden. (443) Die Lizenz ist auf den EWR beschränkt. Dem Lizenznehmer wären daher große Wirtschaftsräume und somit ein größerer Kundenbestand versperrt. Überdies hielten einige weltweit operierende Kunden den geografischen Geltungsbereich der Lizenz für viel zu klein, da er sie im Falle eines Kaufs von SBM-Maschinen beim Lizenznehmer auf den EWR einschränken würde. Das alleinige Nutzungerecht besteht nur für einen Zeitraum von [...]* Jahren und nur in Bezug auf Abfueller empfindlicher Produkte. Dies könnte zu wenig sein, um Lizenznehmer dazu zu bewegen, sich auf das Risiko des Aufbaus eines neuen Geschäftes einzulassen. Der eingeschränkte Abnehmerkreis, d. h. ausschließlich Abfueller empfindlicher Produkte, sowie der Umstand, dass der Markt unmittelbar nach der Fusion relativ begrenzt sein wird, könnten sich auf die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Lizenznehmers auswirken. Andere Unternehmen könnten sowohl auf traditionellen als auch auf neuen Märkten verkaufen, während der Lizenznehmer auf die neuen Märkte beschränkt bliebe, es sei denn, er verkauft andere SBM-Maschinen (d. h. keine SBM-Maschinen von Sidel), zum Beispiel seine eigenen bereits existierenden SBM-Maschinen oder, sofern er auch das Dynaplast-Geschäft gekauft hat, die SBM-Maschinen von Dynaplast. (444) Die Lizenz umfasst keinen Transfer von technischem oder Servicepersonal, sondern nur einen Kurs von 54 Mannwochen während der ersten sechs Monate der Laufzeit der Lizenz. Da Kunden Serviceleistungen und Personal als einen entscheidenden Faktor beim Kauf einer SBM-Maschine betrachten, ist dies ein großer Nachteil. Marktteilnehmer zweifelten daran, dass der Lizenznehmer im Rahmen dieser Regelung überhaupt Maschinen herstellen könne, und bestätigten, dass sie in seine Serviceleistungen wenig Vertrauen hätten. Es herrschte die Ansicht vor, dass Sidels langjährige Erfahrungen mit der Herstellung dieser Maschinen von keinem Lizenznehmer erreicht werden könne. (445) Sidel wird lediglich am Verkauf seines bestehenden Maschinensortiments an Abfueller von empfindlichen Produkten gehindert. Stellt Sidel, wie oben dargelegt, ein neues Sortiment an SBM-Maschinen her, kann es diese neuen Maschinen in Konkurrenz zum Lizenznehmer verkaufen. Der Lizenznehmer hat nicht das Recht auf die Verwertung von technischen Verbesserungen. Da Sidel weiterhin an reine Flaschenhersteller verkaufen darf, ist es unwahrscheinlich, dass sich der Lizenznehmer bei ihnen angesichts ihres Bedarfs an Service- sowie Konstruktions- und Testleistungen durchsetzt. (446) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass seine Kunden die SBM-Maschinen allein für die Abfuellung "empfindlicher" Produkte im EWR verwenden. Außerdem muss er dafür sorgen, dass die lizenzierte Technik vertraulich bleibt, und entsprechende Garantien einholen. Bei Verstoß gegen diese Lizenzbedingungen droht dem Lizenznehmer eine Konventionalstrafe. Tetra/Sidel hat das Recht, selbst darüber zu befinden, ob gegen die Lizenzbedingungen verstoßen wurde. (447) Die Lizenz gilt nicht für keimfreie Abfuellmaschinen oder Barrieretechniken, denen bei der Abfuellung "empfindlicher" Getränke eine Schlüsselrolle zukommt. Der Lizenznehmer könnte dadurch, dass es ihm verwehrt ist, Komplettanlagen anzubieten, massive Nachteile haben, es sei denn, er ist selbst auf dem Gebiet der keimfreien Technik und der Barrieretechnik bewandert. (448) Eine Reihe von Marktteilnehmern äußerten auch Bedenken hinsichtlich der Rentabilität des vorgeschlagenen Preismechanismus, der keine Vorauszahlung oder Lizenzgebühr vorsieht, sondern eine in Abhängigkeit von der Größe des Marktes für "empfindliche" Produkte zahlbare Pauschalgebühr. (449) Die meisten Auskunftspersonen erklärten angesichts der vorbenannten Einschränkungen, dass sie eine solche Lizenzvereinbarung nicht interessieren würde. Eine Auskunftsperson bekundete unverbindliches Interesse an der vorgeschlagenen Lizenzvereinbarung, allerdings vorbehaltlich einer weiteren Prüfung der Bedingungen und Einschränkungen der vorgeschlagenen Regelung. (450) Die Kommission ist nicht zuletzt der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verpflichtungszusage zu einer künstlichen und dauerhaften Marktregulierung führen könnte. Die Lizenz könnte Sidel für eine bestimmte Zeit vom Markt für "empfindliche" Produkte fern halten, wodurch Kunden, die Maschinen von Sidel kaufen möchten, in Schwierigkeiten gerieten. Der Verkauf von SBM-Maschinen im Rahmen der Lizenz unterläge verschiedenen künstlichen Einschränkungen des Einsatzbereichs und würde eine dauerhafte Überwachung erfordern. Statt einen ernstzunehmenden neuen Wettbewerber auf dem Markt zu schaffen, könnte die Verpflichtungszusage im Falle eines Erfolges de facto zu einer zeitlich begrenzten Abtretung bestimmter bestehender oder künftiger Sidel-Kunden (namentlich solcher, die die Sidel-Technik für "empfindliche" Produkte innerhalb des EWR einsetzen) und somit zu einer künstlichen Aufteilung des Marktes führen. Die Durchführung der Fusion mit den vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen könnte daher zu einem erheblichen Maß an künstlicher Marktregulierung innerhalb dieser bereits hochgradig konzentrierten Branche führen. 5. FAZIT BEZÜGLICH DER VERPFLICHTUNGSZUSAGEN (451) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen wegen fehlender Wirtschaftlichkeit und ihrer allgemeinen Unzulänglichkeit im Hinblick auf die Ausräumung der durch das Zusammenschlussvorhaben hervorgerufenen Wettbewerbsbedenken keine Grundlage für eine Positiventscheidung darstellen. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (452) Die Kommission kommt daher insgesamt zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss zu einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für PET-Verpackungsausrüstungen und insbesondere für SBM-Maschinen führen würde, die in den "empfindlichen" Produktsegmenten zum Einsatz kommen, und dass er eine beherrschende Stellung in den Bereichen keimfreie Kartonverpackungsausrüstungen und keimfreie Kartonverpackungen im EWR verstärken würde, wodurch wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und im EWR erheblich behindert würde. Die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen reichen für eine Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen nicht aus und können somit keine Grundlage für eine Positiventscheidung bilden. Der Zusammenschluss ist deshalb gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung sowie gemäß Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der am 18. Mai 2001 von Tetra Laval B.V. ("Tetra") bei der Kommission angemeldete Zusammenschluss, durch den Tetra die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Sidel S.A. erhielte, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Tetra Laval B.V. Amsteldijk 166 1071 LH Amsterdam Niederlande Brüssel, den 30. Oktober 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.19

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.