Europäische Union

2002/191/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1032) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2005-12-16

Quellenkennung: 32002D0191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ärung. ( 46 ) Siehe Randnummern 63 bis 66. ( 47 ) Solange ADtranz am Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow beteiligt ist, kann das GTW-Projekt als ein Konsortium angesehen werden, bei dem Stadler als Hauptauftragnehmer auftritt und das System am gemeinsamen Produktionsstandort Stadler Pankow gefertigt wird, wobei ADtranz den Antrieb liefert; der entsprechende Marktanteil ist zwischen Stadler und ADtranz aufzuteilen. Sobald sich ADtranz aus dem Gemeinschaftsunternehmen zurückgezogen haben wird, wie in der Verpflichtungserklärung vorgesehen, muss der gesamte Marktanteil von GTW alleine Stadler zugerechnet werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.