Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

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7.6.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/934 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Bestimmungen über die Weinbauerzeugniskategorien, die önologischen Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen festgelegt, und der Kommission wurde darin die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übertragen. Um das reibungslose Funktionieren des Weinmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Bestimmungen im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (3) ersetzen, die somit aufzuheben ist. (2) Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt sind, weist Wein einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon kann diese Höchstgrenze jedoch für Wein von bestimmten Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf bis zu 20 % vol angehoben werden. Diese Flächen sollten festgelegt werden. (3) In den Artikeln 80 und 83 sowie in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind allgemeine Bestimmungen für önologische Verfahren und Behandlungen festgelegt und wird auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zulässigen önologischen Verfahren einschließlich der Verfahren für die Süßung von Weinen sollten eindeutig und präzise definiert werden, und es sollten Grenzwerte für die Verwendung bestimmter Stoffe, die zur Weinbereitung verwendet werden dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung einiger dieser Stoffe für die Weinbereitung festgelegt werden. (4) In Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind zugelassene önologische Verfahren und Behandlungen aufgeführt. Die Liste der zugelassenen önologischen Verfahren sollte präzisiert und kohärenter gestaltet werden. Die Liste sollte außerdem ergänzt werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Im Sinne größerer Klarheit sollte die Liste in zwei Tabellen unterteilt werden, in denen önologische Behandlungen und önologische Stoffe gesondert aufgeführt sind. (5) In Anhang I Teil A Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung sollten die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen Behandlungen sollten auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen einschlägigen Verfahren beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. (6) Damit die Erzeuger von Weinbauerzeugnissen, die zugelassene önologische Stoffe verwenden, besser informiert sind und die einschlägigen Bestimmungen besser verstehen, sollten in Anhang I Teil A Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt werden. Die zugelassenen önologischen Stoffe sollten auf den von der OIV empfohlenen einschlägigen Stoffen beruhen, die in den in der Tabelle genannten OIV-Dossiers enthalten sind, sowie auf den in der Tabelle genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. In der Tabelle sollten zudem die internationale Bezeichnung, die E-Nummer (falls verfügbar) und/oder die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) des Stoffes eindeutig angegeben werden. Darüber hinaus sollte sie eine Einstufung der Stoffe in zwei Kategorien umfassen, je nach ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff, was insbesondere für die Kennzeichnung erforderlich ist. (7) Um die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und die Kohärenz zwischen den Bestimmungen dieser Verordnung und internationalen Normen zu gewährleisten, sollte die bisherige Praxis, bestimmte in den Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren enthaltene Informationen durch die Wiedergabe des Inhalts in den Anlagen zu Anhang I zu duplizieren, nicht fortgeführt werden. Die Bedingungen und Grenzwerte für die Verwendung sollten grundsätzlich den OIV-Empfehlungen entsprechen, sofern keine zusätzlichen Bedingungen, Grenzwerte und Ausnahmen von den OIV-Dossiers angezeigt sind. (8) Die Kommission sollte die in Anhang I dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und dafür sorgen, dass die betreffenden OIV-Dossiers in allen Amtssprachen der Union verfügbar sind. (9) In Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind die Höchstwerte für den Schwefeldioxidgehalt von in der Union erzeugten Weinen festgelegt. Die Grenzwerte entsprechen den international anerkannten Grenzwerten der OIV, und die Ausnahmen für bestimmte, nur in kleinen Mengen erzeugte Süßweine, die aufgrund des höheren Zuckergehalts dieser Weine und zur Gewährleistung ihrer einwandfreien Haltbarkeit erforderlich sind, sollten aufrechterhalten werden. Angesichts laufender wissenschaftlicher Studien über die Verringerung und Ersetzung von Sulfiten in Wein und die auf Wein zurückgehende Sulfitaufnahme über die Ernährung könnten die Höchstwerte zu einem späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine weitere Verringerung überprüft werden. (10) Es sollten die Verfahren festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte in den Unionsbestimmungen nicht vorgesehene önologische Verfahren und Behandlungen für einen bestimmten Zeitraum zu Versuchszwecken zulassen dürfen. (11) Die Erzeugung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. (12) Die Erzeugung von Likörweinen erfordert eine Reihe spezifischer Verfahren zusätzlich zu den für andere Weinbauerzeugnisse zugelassenen önologischen Verfahren, und die Herstellung von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung weist bestimmte Besonderheiten auf. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Verfahren und Einschränkungen in einem gesonderten Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. (13) Verschnitt ist ein weitverbreitetes önologisches Verfahren, das erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Weinbauerzeugnisse haben kann. Um Missbrauch zu verhindern und hochwertige Weinbauerzeugnisse zu gewährleisten und gleichzeitig einen wettbewerbsfähigeren Sektor zu fördern, sollte das Verfahren definiert und streng reguliert werden. Aus denselben Gründen sollte dieses Verfahren bei der Erzeugung von Roséwein reguliert werden, insbesondere für bestimmte Weine, die keiner Spezifikation unterliegen. (14) In den Unionsbestimmungen über Lebensmittel und im Internationalen Weinkodex der OIV sind bereits Reinheits- und Identitätskriterien für eine große Zahl von bei önologischen Verfahren eingesetzten Stoffen festgelegt. Aus Gründen der Harmonisierung und Klarheit sollten zu allererst diese Kriterien erfüllt werden, und es sollten zusätzliche Bestimmungen vorgesehen werden, die auf die Situation in der Union zugeschnitten sind. (15) Weinbauerzeugnisse, die den Bestimmungen von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. denjenigen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht vermarktet werden und sind zu vernichten. Jedoch kann die Verwendung einiger dieser Erzeugnisse ausschließlich zu industriellen Zwecken gestattet werden, weshalb die Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt werden sollten, um eine angemessene Überwachung ihrer endgültigen Verwendung zu gewährleisten. Damit zudem Marktteilnehmer, die über Bestände bestimmter vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hergestellter Erzeugnisse verfügen, keine finanziellen Verluste erleiden, ist vorzusehen, dass Erzeugnisse, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen hergestellt wurden, zum Verbrauch abgegeben werden dürfen. (16) Unbeschadet der Grundregel gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- oder „Výber“-Teig ein wesentliches Merkmal der Erzeugung bestimmter ungarischer und slowakischer Weine. Die besonderen Bedingungen dieses Verfahrens müssen im Einklang mit den am 1. Mai 2004 in den betreffenden Mitgliedstaaten geltenden nationalen Bestimmungen festgelegt werden. (17) Zur Gewährleistung der Qualität der Weinbauerzeugnisse sollte die Umsetzung des Verbots des vollständigen Auspressens von Weintrauben vorgesehen werden. Damit die ordnungsgemäße Anwendung dieses Verbots überprüft werden kann, muss eine angemessene Überwachung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung und ihrer endgültigen Verwendung erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über den Mindestalkoholgehalt, der nach dem Pressen der Weintrauben in den Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, sowie über die Bedingungen für die unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende obligatorische Beseitigung von Nebenerzeugnissen im Besitz von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen festgelegt werden. Da diese Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Weinbereitung stehen, sollten sie zusammen mit den önologischen Verfahren und geltenden Einschränkungen für die Weinerzeugung in der vorliegenden Verordnung aufgeführt werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers Artikel 2 Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen Die in Anhang VII Teil II Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anlage 1 zu demselben Anhang sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden dürfen: „Vin de pays de Franche-Comté“ und „Vin de pays du Val de Loire“. Artikel 3 Zugelassene önologische Verfahren (1)   Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter Anhang VII Teil II derselben Verordnung fallenden Weinbauerzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. In Anhang I Teil A Tabelle 1 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. In Anhang I Teil A Tabelle 2 sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Verwendung aufgeführt. (2)   Die Kommission veröffentlicht die in Anhang I Teil A Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. (3)   In Anhang I Teil B ist der Schwefeldioxidhöchstgehalt von Weinen festgelegt. (4)   In Anhang I Teil C ist der Höchstgehalt an flüchtiger Säure von Weinen festgelegt. (5)   Anhang I Teil D enthält die Bestimmungen für die Süßung. Artikel 4 Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken (1)   Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern a) die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen; b) diese Verfahren oder Behandlungen Mengen von nicht mehr als 50 000 hl je Jahr und Versuch betreffen; c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat; d) die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 147 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen wird. Ein „Versuch“ umfasst eine oder mehrere Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt wird/werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird. (2)   Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher önologischer Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind. (3)   Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Ergebnisse. (4)   Je nach diesen Ergebnissen kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung für die Fortsetzung des Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren beantragen, und zwar möglicherweise für eine größere Menge von Erzeugnissen als beim ursprünglichen Versuch. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt geeignete Unterlagen zur Untermauerung seines Antrags. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (5)   Die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bzw. den Absätzen 3 und 4 an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (4). Artikel 5 Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen enthält Anhang II der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Anhang VII Teil II Nummern 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Artikel 6 Önologische Verfahren für Likörweine Ergänzend zu den in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemein geltenden önologischen Verfahren und Einschränkungen sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung die zugelassenen spezifischen önologischen Verfahren und Einschränkungen für Likörweine gemäß Anhang VII Teil II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt. Artikel 7 Begriffsbestimmung von Verschnitt (1)   „Verschnitt“ im Sinne von Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang VIII Teil II Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist das Vermischen von Weinen und Traubenmosten unterschiedlichen Ursprungs, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien. (2)   Als verschiedene Kategorien von Wein oder Traubenmost gelten a) Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine; b) Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und Weine ohne geschützte geografische Angabe, Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) und Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Traubenmoste oder Weine. Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt. (3)   Folgende Behandlungen gelten nicht als Verschnitt: a) Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung; b) Süßung. Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen für Vermischen und Verschnitt (1)   Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der vorliegenden Verordnung entsprechen. Roséwein darf nicht durch Verschnitt eines Weißweins ohne g. U./g. g. A. mit einem Rotwein ohne g. U./g. g. A. gewonnen werden. Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist. (2)   Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.1 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt. Artikel 9 Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe (1)   Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind, soweit sie nicht in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (5) festgelegt sind, diejenigen gemäß Anhang I Teil A Tabelle 2 Spalte 4 der vorliegenden Verordnung. (2)   Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I Teil A aufgeführten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) entsprechen. Artikel 10 Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen (1)   Erzeugnisse gemäß Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden und sind zu vernichten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass bestimmte solcher Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden. (2)   Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht werden. (3)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen. (4)   Vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden Unions- oder einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein Die zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Behandlungen in mehreren Arbeitsgängen durchgeführt werden, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Grenzwerte für den gesamten betreffenden Vorgang. Artikel 12 Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen: a) „Tokaji fordítás“ bzw. „Tokajský forditáš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten „Aszú“- bzw. „Výber“-Teig aufgegossen wird; b) „Tokaji máslás“ bzw. „Tokajský mášláš“ wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von „Szamorodni“ bzw. „Samorodné“ oder „Aszú“ bzw. „Výber“ aufgegossen wird. Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen. Artikel 13 Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse (1)   Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestprozentsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestprozentsatz nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren. (2)   Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht. (3)   Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt: a) 8,0 % für die Zone A, b) 8,5 % für die Zone B, c) 9,0 % für die Zone C I, d) 9,5 % für die Zone C II, e) 10,0 % für die Zone C III. Artikel 14 Beseitigung von Nebenerzeugnissen (1)   Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (7) sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission (8) beseitigen. (2)   Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.