Europäische Union

2012/836/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sion Bedenken, ob in der Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche und die genauen Konditionen der angemeldeten Maßnahme (einschließlich der Klausel über die Rückführung der Nettoerlöse der Verkäufe an Dexia BIL und der Klausel 3.3.5) zugrunde gelegt worden waren. (53) Da weder eine offene Ausschreibung durchgeführt worden war, noch genaue Informationen über die angemessene Bewertung des Rechtsgeschäfts (insbesondere bezüglich des Umfangs der veräußerten Geschäftsbereiche und der möglicherweise verbleibenden Klausel 3.3.5) vorlagen, konnte die Kommission nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Umstände der Veräußerung von Dexia BIL dazu geführt haben, das die Veräußerung zum Marktpreis erfolgte. 3.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (54) Im Anschluss an die Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung vom 3. April 2012 gingen bei der Kommission die Stellungnahmen von zwei Dritten ein. (55) Die von einem Investorenverband abgegebene Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme A“) bezieht sich auf die Höhe des Kaufpreises. Nach Ansicht des Investorenverbands ist der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL, insbesondere angesichts ihrer guten Geschäftsergebnisse in der Vergangenheit, zu niedrig angesetzt. (56) Der andere Dritte, ein Aktionär von Dexia SA, äußerte in seiner Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme B“) Bedenken bezüglich des Verhaltens von Dexia SA, Dexia BIL sowie von Personen und Behörden, die diese Gesellschaften seit 1998 kontrollieren sollten. Nach Auffassung des Aktionärs werden die Aktionäre von Dexia SA von dieser unzureichend informiert. Außerdem hätte Dexia SA seiner Ansicht nach die Protokolle seiner Wortbeiträge auf den seit 1999 abgehaltenen Hauptversammlungen samt den dazugehörigen Anhängen sowie den Schriftverkehr zwischen ihm, Dexia SA, Dexia BIL und dem Management dieser Unternehmen den potenziellen Käufern von Dexia BIL vorlegen müssen. 4.   STELLUNGNAHMEN VON DEXIA SA (57) Dexia SA betont, dass die Veräußerung von Dexia BIL ein wichtiger Schritt für die Stabilisierung von Dexia BIL nach dem massiven Abzug von Einlagen Anfang Oktober 2011 ist. Käufer und Verkäufer müssten daher unbedingt so bald wie möglich die Bestätigung erhalten, dass die Veräußerung von Dexia BIL kein Beihilfeelement enthalte. (58) Da die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen wurde, seien die diesbezüglichen Bedenken hinfällig. (59) Die Pläne für die Veräußerung von Dexia BIL seien durch die zahlreichen Gespräche von Dexia SA mit potenziellen Käufern seit 2009 sowie die offizielle Ankündigung vom 6. Oktober 2011, dass Dexia BIL möglicherweise an eine internationale Investorengruppe verkauft werde, öffentlich bekanntgemacht worden. Die Exklusivität sei erst zwei Wochen später offiziell gewährt worden, so dass etwaige andere ernsthaft an der Übernahme von Dexia BIL interessierte Kandidaten reichlich Zeit gehabt hätten, ihr Interesse anzumelden. Außerdem hätten Dexia SA und Precision Capital die Veräußerungskonditionen im Rahmen einer Verhandlung zwischen unabhängigen privaten Wirtschaftsbeteiligten auf eigene Verantwortung und ohne Bindung staatlicher Mittel festgelegt. Ferner hätte so schnell wie möglich ein Käufer für Dexia BIL gefunden werden müssen, um Einleger und Bankkunden zu schützen, den Wert der Bank zu wahren und das Risiko eines Übergreifens der Schwierigkeiten auf andere Finanzinstitute einzudämmen. Unter diesen Umständen könne das Verfahren für die Veräußerung von Dexia BIL als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren erachtet werden, das die Bildung eines Marktpreises gewährleiste. Folglich enthalte es kein Beihilfeelement. (60) Die Fairness Opinion vom Dezember 2011 bezog sich Dexia SA zufolge auf den neuen Umfang von Dexia BIL (die veräußerten Geschäftsbereiche), was durch die aktualisierte Fairness Opinion vom 30. Mai 2012 bestätigt werde. (61) Der Verkaufspreis basiere auf einer harten Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von 9 % zum Vertragsabschluss. Sollte die Kapitalausstattung bei Abschluss der Veräußerung dieser Quote nicht entsprechen, stelle die Anpassungsklausel sicher, dass die Differenz von den Käufern oder dem Verkäufer erstattet bzw. der Verkaufspreis angepasst werde. Nach Ansicht von Dexia SA wird unter diesen Bedingungen die Bewertung der von der Veräußerung ausgeschlossenen Beteiligungen oder Vermögenswerte bei der Bestimmung des Marktpreises nicht berücksichtigt. (62) Dexia BIL ist nach Auffassung von Dexia SA durch die früheren Beihilfen für die Dexia-Gruppe nicht direkt begünstigt worden. Das Gegenteil sei der Fall, denn Dexia BIL sei seit Ende 2008 ein Nettogeber für liquide Mittel innerhalb der Dexia-Gruppe. Darüber hinaus könne die Kommission nicht aufgrund der Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einer Unternehmensgruppe davon ausgehen, dass ein Unternehmen durch die der Unternehmensgruppe gewährten Beihilfen begünstigt worden sei, noch dazu, wenn wie im vorliegenden Fall die innerhalb der Gruppe bestehenden Transfermechanismen lediglich zum Nachteil diese Unternehmens und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. (19) Ferner könne die Kommission nicht davon ausgehen, dass das Rechtsgeschäft dem Staat zuzurechnen sei oder aus staatlichen Mitteln finanziert werde, da es ja zwischen Dexia und dem Käufer zu fremdüblichen Bedingungen und ohne Einsatz staatlicher Mittel durchgeführt worden sei. (63) Jedenfalls betont Dexia SA, dass der Verkauf von Dexia BIL zum Marktpreis genügt, um eine etwaige Weitergabe der früher von der Dexia-Gruppe erhaltenen Beihilfen an den Käufer oder an die verkaufte Dexia BIL auszuschließen. (20) (64) Die Veräußerung von Dexia BIL könne insofern keine neuen Beihilfen enthalten, als der Erwerb durch den luxemburgischen Staat ohne eine neue staatliche Kapitalspritze für Dexia BIL erfolge. Dexia SA unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Verkauf von Dexia BIL, da keine weiteren Beihilfen gewährt werden, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt, so dass keine weiteren Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen festgelegt werden müssen. Da bestimmte Geschäftstätigkeiten von der Veräußerung von Dexia BIL ausgenommen wurden, werde die Bilanzsumme von Dexia BIL so weit verringert, dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. 5.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS (65) Luxemburg steht auf dem Standpunkt, dass die Veräußerung von Dexia BIL eine privatwirtschaftliche Lösung zu Marktbedingungen ist und kein Beihilfeelement enthält. (66) Die Pläne für die Veräußerung von Dexia BIL seien am 6. Oktober 2011 öffentlich bekanntgegeben worden, d. h. vor der Ankündigung weiterer Garantien der betreffenden Mitgliedstaaten für neue Refinanzierungsmaßnahmen zugunsten von Dexia SA und DCL. (67) Luxemburg betont, dass Dexia BIL eine der großen Filialbanken in Luxemburg ist und als Einlagenbank für luxemburgische Privat- und Unternehmenskunden sowie als Verbraucher-, Immobilien- und Unternehmenskreditgeber in der lokalen Wirtschaft eine wichtige Rolle spielt. Aufgrund ihrer systemischen Bedeutung für die luxemburgische Wirtschaft (21) hätte der Zusammenbruch dieser Bank (oder schon die Ungewissheit ihres künftigen Schicksals) äußerst schwerwiegende und vielleicht auch in den Nachbarländern spürbare Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems und der Wirtschaft Luxemburgs. (68) Luxemburg zufolge erwächst weder Dexia SA noch Dexia BIL ein Vorteil daraus, dass der luxemburgische Staat 10 % von Dexia BIL erwirbt, da der Anteilskauf zu Marktbedingungen erfolgt und Luxemburg die Anteile zum selben Preis und zu denselben Konditionen wie Precision Capital erwirbt. (69) Luxemburg merkt ferner an, dass der Verkauf von Dexia BIL seit langem von Dexia SA geplant war, die zu diesem Zweck zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Marktteilnehmern wie […] kontaktiert hatte. Die Verhandlungen seien unterschiedlich weit vorangekommen, doch keiner der daran beteiligten Marktteilnehmer habe Interesse an Dexia BIL bekundet. Luxemburg räumt zwar ein, dass dieses Verfahren keine förmliche Ausschreibung war, erklärt aber auch, dass ein förmliches Ausschreibungsverfahren wohl kaum zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Es sei nicht möglich gewesen, ein solches Verfahren unter dem zeitlichen Druck durchzuführen, der entstand, als der massive Abzug von Einlagen bei Dexia BIL ab Ende September 2011 rasch immer größere Ausnahme annahm, was auf Gerüchte über die Probleme der Dexia-Gruppe und die Herabstufung von Dexia SA durch Moody’s am 3. Oktober 2011 sowie Gerüchte über das europäische Bankensystem, die Staatsschuldenkrise und die Probleme des Euro-Währungsgebiets zurückzuführen gewesen sei. Aufgrund dieser Notlage seien die Veräußerungspläne für Dexia BIL und die Aufnahme von Verhandlungen mit Precision Capital am 6. Oktober 2011 bekanntgegeben worden. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Aufnahme von Exklusivverhandlungen (22) seien trotz […] diesbezüglicher Anfragen anderer potenzieller Investoren (23) weder eine andere Interessensbekundung und noch ein anderes ernstzunehmendes Angebot eingegangen. (70) Luxemburg ist der Auffassung, dass eine in kurzer Frist und in einem durch die Umstände bedingten besonderen Verfahren durchgeführte informelle Ausschreibung als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren erachtet werden kann, das die Bildung eines Marktpreises ermöglicht. Laut einer am 30. Mai 2012 aktualisierten Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 sei der Preis angesichts der derzeitigen Marktlage als fair zu erachten. Außerdem habe die Kommission bereits eingeräumt, dass eine Unternehmensbewertung einem Marktpreis entsprechen könne, wenn eine Fairness Opinion eines unabhängigen Gutachters vorliege. (71) Seit Ende 2008 sei Dexia BIL für die anderen Unternehmen der Dexia-Gruppe ein Nettogeber für liquide Mittel gewesen. Die neue befristete Garantie, die von der Kommission am 21. Dezember 2011 einstweilen genehmigt wurde, beziehe sich nicht auf Dexia BIL und begünstige diese nicht. (72) Luxemburg führt weiter aus, dass Dexia BIL mit einer starken Liquiditätsposition aus dem Verkauf hervorgehen und sich dann auf das Retail-Banking und Privatkundengeschäft konzentrieren werde. Mit der Ausgliederung des Legacy-Portfolios und von Dexia LDG sowie durch die Veräußerung der Beteiligungen an RBCD und DAM würden die Verbindungen zum Rest der Dexia-Gruppe gekappt. Im MoU werde davon ausgegangen, dass Dexia BIL nach ihrer Veräußerung keine Finanzmittel von Dexia SA oder anderen in der Gruppe verbleibenden Unternehmen erhalten wird. (73) Luxemburg fordert ferner, dass Dexia BIL künftig nicht mehr an die Auflagen und Verpflichtungen des Beschlusses vom 26. Februar 2010 und den neuen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan von Dexia, der nach dem Beschluss vom 21.Dezember 2011 aufgestellt werden muss, gebunden sein soll. Die mit Beschluss vom 26. Februar 2010 genehmigte Bindung an den Umstrukturierungsplan und an die darin vorgesehenen Auflagen und Verpflichtungen ist Luxemburg zufolge von der Zugehörigkeit von Dexia BIL zur Dexia-Gruppe abhängig, denn nur die Gruppe werde in den genannten Beschlüssen als Empfänger der gewährten Beihilfen bezeichnet. Dies sei den meisten im Umstrukturierungsplan für Dexia vorgesehenen Verpflichtungen zu entnehmen, die für die Dexia-Gruppe oder Dexia SA gelten und Dexia BIL nur insoweit betreffen, als diese eine Tochtergesellschaft der Gruppe ist und mit Dexia SA eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Veräußerung von Dexia BIL enthalte jedenfalls kein Beihilfeelement und erfolge zum Marktpreis. (74) In seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss bestätigt Luxemburg, dass die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen worden, was die diesbezüglichen Bedenken hinfällig mache. (75) Luxemburg bestätigt ferner, dass in der Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche zugrundegelegt worden sei. Zudem könne mit dem Anpassungsmechanismus, der zum Zuge komme, wenn die harte Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht exakt 9 % betrage, sichergestellt werden, dass der Wert der von der Transaktion ausgenommenen Geschäftstätigkeiten (Erwägungsgrund 0) keine finanziellen Auswirkungen (weder positiv noch negativ) für den Käufer habe. Luxemburg verweist in diesem Zusammenhang auf die [Ende] Mai 2012 aktualisierte Fairness Opinion, die zu demselben Ergebnis gekommen sei. Folglich könne der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL als Marktpreis erachtet werden, wodurch die Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen werde. (76) Luxemburg schließt sich der Stellungnahme von Dexia SA (vgl. Abschnitt 4) an. Stellungnahme Luxemburgs zu den Stellungnahmen Dritter (77) Luxemburg zufolge stützt sich Stellungnahme A auf isolierte Daten und nicht auf eine vollständige Analyse der Lage. Insbesondere seien die genauen Konditionen der Veräußerung nicht berücksichtigt. Luxemburg verweist diesbezüglich auf verschiedene Unterlagen, die der Kommission von den luxemburgischen Behörden und von Dexia SA übermittelt wurden, insbesondere die Fairness Opinion, derzufolge der gezahlte Preis angesichts der Verkaufskonditionen marktkonform sei. Dies gehe aus der Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 hervor und sei von denselben Gutachtern […] am 30. Mai bestätigt worden. (78) Außerdem sei der Kommissionsakte klar zu entnehmen, dass der luxemburgische Staat dem Käufer keine Garantien angeboten oder gewährt habe. (79) Luxemburg stellt daher fest, dass sich Stellungnahme A offenbar auf unvollständige Informationen stützt und falsche Annahmen enthält, für die auch keinerlei Beweise vorgelegt würden. Daher solle die Kommission diese Stellungnahme bei ihrem abschließenden Beschluss unberücksichtigt lassen und sich stattdessen auf die Erläuterungen der luxemburgischen Behörden und von Dexia SA stützen, die in ihren Schreiben an die Kommission die aufgeworfenen Fragen ausführlich beantworten, so dass die vorgebrachte Kritik außer Acht gelassen werden könne. (80) Luxemburg stellt fest, dass Stellungnahme B einen Schriftwechsel umfasst, den dieser Dritte zwischen 2005 und Ende 2011 mit dem Management von Dexia SA und Dexia BIL sowie mit Aufsichtsbehörden führte. Diese Schreiben hätten aber keinen direkten Bezug zur Veräußerung von Dexia BIL gehabt, sondern Forderungen an Dexia SA und Vorwürfe bezüglich der Nichtberücksichtigung bestimmter weit vor der Veräußerung von Dexia BIL liegender Ereignisse enthalten. Der vorliegende Beschluss über den Verkauf von Dexia BIL betreffe aber ausschließlich Dexia BIL. Luxemburg bittet daher die Kommission, diese Unterlagen mangels Relevanz nicht zu berücksichtigen. (81) Luxemburg merkt an, dass Dexia SA zu dem Schluss gekommen sei, dass die Veräußerung von Dexia BIL zum Marktpreis erfolgt sei und kein Beihilfeelement enthalte (vgl. Abschnitt 4). Diese Schlussfolgerung entspreche der Auffassung Luxemburgs, weshalb Luxemburg sich nicht weiter dazu äußere. (82) Das Fazit Luxemburgs lautet daher, dass keine Stellungnahme Dritter vorgelegt wurde, die die in der Anmeldung und den Stellungnahmen Luxemburgs enthaltenen Ausführungen in Frage stellt. Auch das Argument, dass das Verfahren für die Veräußerung von Dexia BIL nach der Beschlusspraxis der Kommission als offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu erachten sei, das Gewähr für eine Veräußerung zum Marktpreis biete, werde durch diese Stellungnahmen nicht entkräftet. Luxemburg hält daher daran fest, dass die Veräußerung keine Beihilfe enthält. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (83) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (84) Dexia BIL ist europaweit tätig und steht daher eindeutig mit im Ausland tätigen Unternehmen im Wettbewerb. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine etwaige Beihilfe im Rahmen der Veräußerung von Dexia BIL den Handel zwischen Mitgliedstaaten beieinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen würde. (85) In ihrem Beschluss vom 26. Februar 2010 hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Hilfen, die Dexia in Form von Kapital, Finanzierungsgarantien, staatlich garantierten ELA-Nothilfen sowie einer Entlastung wertgeminderter Vermögenswerte (FSA-Maßnahme) erhielt, (von Belgien, Luxemburg und Frankreich gewährte) staatliche Beihilfen waren. Daher ist zu prüfen, ob das veräußerte Geschäft nicht Nutznießer der von Dexia erhaltenen Beihilfen bleibt. (86) Nach dem EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 in der Sache Italien und SIM 2/Kommission (24), auf das sich die Kommission in ihren Entscheidungen zu Olympic Airlines (25) und Alitalia (26) stützte, ist die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem früheren Unternehmen und den neuen Strukturen anhand einer Reihe von Indizien zu prüfen. Zu diesen Indizien zählen insbesondere der Gegenstand der Veräußerung, der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des erworbenen Unternehmens. Dies wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2012 in der Sache Ryanair/Kommission (27) bekräftigt, mit dem die Alitalia-Entscheidung bestätigt wurde. (87) Was den Gegenstand der Veräußerung anbelangt, so werden lediglich das Retail Banking und das Privatkundengeschäft veräußert, die offenbar nicht der Grund für die Probleme der Dexia-Gruppe waren, die staatliche Beihilfen erforderlich machten. Der von Dexia BIL gehaltene Teil des Legacy-Portfolios der Dexia-Gruppe, das die Refinanzierung der Gruppe erschwerte und dazu beitrug, dass die mit Beschluss vom 26. Februar 2010 bereits genehmigten Beihilfen erforderlich wurden, zählt nicht zu den veräußerten Geschäftsfeldern. Quantitativ gesehen stellen die veräußerten Geschäftsbereiche rund 60 % der Bilanzsumme von Dexia BIL und [0 - 10] % der Bilanzsumme der Dexia-Gruppe dar. (88) Zwischen dem privaten Käufer, Precision Capital, und den derzeitigen Aktionären von Dexia SA besteht keine Verbindung, womit auch das Kriterium erfüllt ist, dass der private Käufer bei seinen Entscheidungen und der Wahl seiner Strategien für die veräußerten Geschäftsbereiche von Dexia BIL vom Verkäufer Dexia SA unabhängig sein muss. (89) Außerdem dürfte ein Erwerb der veräußerten Geschäftsbereiche zum Marktpreis zum einen sicherstellen, dass der Käufer einen angemessenen Preis für den Teil der Beihilfen zahlt, durch den Dexia BIL als Unternehmen der Dexia-Gruppe einen Nutzen gehabt hätte, und zum anderen, dass der Preis für den Verkauf von Dexia BIL keine Beihilfe enthält. (90) Nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission weitere Informationen über die Bewertung des Marktpreises erhalten. (91) Für die Veräußerung von Dexia BIL wurde am 10. Dezember 2011 eine Fairness Opinion erstellt, die am 30. Mai 2012 aktualisiert wurde. Diese Gutachten wurden nach drei verschiedenen Methoden erstellt: i) die Diskontierung der nach Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen (Tier-1-Kernkapital) an die Unternehmenseigentümer fließenden Überschüsse („cash flows to equity“); ii) die KBV-Methode (Kurs-Buchwert-Verhältnis bzw. „P/B ratio“), auf Grundlage des über die Kapitalkosten hinausgehenden Gewinns; iii) die Methode der Gegenüberstellung mit vergleichbaren börsennotierten Unternehmen. Die erste Fairness Opinion vom 10. Dezember 2011 kam zu dem Ergebnis, dass der Marktpreis zwischen [600 - 700] und [800 - 900] Mio. EUR betragen müsse. Die aktualisierte Fairness Opinion vom 30. Mai 2012 bestätigte, dass bereits bei der ersten Fairness Opinion der genaue Umfang der veräußerten Geschäftsbereiche berücksichtigt wurde, und kam ebenfalls zu dem Schluss, dass der Marktpreis zwischen [600 - 700] und [800 - 900] Mio. EUR beträgt. Die Kommission hat die Fairness Opinion und deren Aktualisierung geprüft. Sie stellt fest, dass diese sich auf in diesem Bereich allgemein übliche Standardmethoden stützen und von den genauen Konditionen und dem genauen Umfang der Veräußerung ausgehen. (92) Der Veräußerungspreis von 730 Mio. EUR liegt in der in den beiden Gutachten ermittelten Spanne. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass der gezahlte Preis unter oder über dem Marktpreis liegen würde. Folglich kann der Preis für die Veräußerung von Dexia BIL als Marktpreis erachtet werden, wodurch auch ausgeschlossen werden kann, dass möglicherweise früher Dexia gewährte Beihilfen im Zuge der Veräußerung weitergegeben werden. (93) Bestimmte Geschäftstätigkeiten von Dexia BIL sind von der Veräußerung ausgenommen (vgl. Erwägungsgrund 44). Diese Geschäftsfelder werden vor Abschluss der Veräußerung an Dexia SA übertragen, wobei eine Klausel vorsieht, dass Dexia BIL die Nettoerlöse dieser Veräußerungen erhält. Die Kommission stellt fest, dass die nach dem Eröffnungsbeschluss eingegangenen ergänzenden Informationen bestätigen, dass die Bewertung der von der Veräußerung ausgenommenen Geschäftstätigkeiten nicht in die Bestimmung des Marktpreises einfließt. Der Verkaufspreis basiert auf einer harten Kernkapitalquote (CET1) nach Basel III von exakt 9 % zum Vertragsabschluss. Sollte die Kapitalausstattung bei Abschluss der Veräußerung dieser Quote nicht entsprechen, stellt die Anpassungsklausel sicher, dass die Differenz von den Käufern oder dem Verkäufer erstattet bzw. der Verkaufspreis angepasst wird. Die Bewertung der von der Veräußerung ausgeschlossenen Beteiligungen und Vermögenswerte wird somit bei der Bestimmung des Marktpreises nicht berücksichtigt. Diese Anpassungsklausel wurde auch in der Fairness Opinion samt Aktualisierung berücksichtigt. (94) Die Kommission hat im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass der luxemburgische Staat an der Veräußerung von Dexia BIL beteiligt ist, da er eine Beteiligung von 10 % zu den für Precision Capital geltenden Konditionen erwirbt. Folglich kommen mit der Beteiligung Luxemburgs eindeutig staatliche Mittel zum Einsatz. Da aber für die Beteiligung Luxemburgs dieselben Konditionen wie für die Beteiligung von Precision Capital gelten, ist die Kommission der Auffassung, dass Luxemburg wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgeht, was das Vorliegen einer Beihilfe bezüglich der 10%igen Beteiligung von Luxemburg ausschließt. (95) Ferner hat die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass Precision Capital und der luxemburgische Staat beabsichtigen, die Klausel 3.3.5 zu streichen. Durch diese Klausel würde Dexia SA sich verpflichten, im Nachhinein staatliche Garantien zugunsten des Käufers von Dexia BIL zu erwirken. Folglich würden bei Inanspruchnahme der Klausel möglicherweise staatliche Mittel in Form von Garantien eingesetzt. Außerdem würde allein die Existenz dieser Klausel dem Käufer von Dexia BIL einen Vorteil verschaffen. Nach dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission weitere Informationen erhalten, die bestätigen, dass die Klausel 3.3.5 nicht in die an die Stelle des MoU getretenen endgültigen Verträge über den Aktienverkauf aufgenommen wurden. Die Kommission zieht daher den Schluss, dass angesichts der Streichung dieser Klausel kein diesbezügliches Beihilfeelement vorliegt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (96) Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der Veräußerung von Dexia BIL bestehende Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist. Vor allem stellt sie keine neue Beihilfe dar, weder für Dexia SA noch für Dexia BIL — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Veräußerung von Dexia BIL stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.