Europäische Union

2012/836/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.34440 (12/C) Maßnahme des Großherzogtums Luxemburg bezüglich der Veräußerung von Dexia BIL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5264) Text von Bedeutung für den EWR

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chen Union dar. Dementsprechend wird die Durchführung dieser Maßnahme genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahme auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 146 vom 12.5.1998, S. 6 und ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 12. (3)  C(2008) 7388 endg. (4)  In diesem Beschluss steht „Dexia“ bzw. die „Dexia-Gruppe“ für „Dexia SA“ einschließlich aller Tochtergesellschaften. (5)   ABl. C 181 vom 4.8.2009, S. 42. (6)   ABl. C 305 vom 16.12.2009, S. 3. (7)   ABl. C 274 vom 19.10.2010, S. 54. (8)   ABl. C 38 vom 11.2.2012, S. 12. (9)  Der Beschluss wurde auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/243124/243124_1306879_116_2.pdf. (10)  Beschluss vom 31. Mai 2012 in der Sache SA.26653, Umstrukturierung von Dexia, noch nicht veröffentlicht. (11)  Beschluss vom 31. Mai 2012 in der Sache SA.33760, SA.33764, SA.33763, zusätzliche Maßnahmen zur Umstrukturierung von Dexia – befristete Garantie, noch nicht veröffentlicht. (12)  Beschluss vom 6. Juni 2012 in der Sache SA.34925, SA.34927, SA.34928, Anhebung des Höchstbetrags der befristeten Garantie, noch nicht veröffentlicht. (13)  Die Pressemitteilung ist auf folgender Website der Dexia-Gruppe veröffentlicht: http://www.dexia.com/FR/Journaliste/communiques_de_presse/Pages/Entree-en-negociation-exclusive-pour-la-cession-de-Dexia-Banque-Internationale-a-Luxembourg.aspx (14)   ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19. (15)  Beschluss vom 3. April 2012 in der Sache SA.34440, Veräußerung von Dexia BIL, ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 19. (*1)  Vertrauliche Information […]. (16)   „Équité du prix de cession de BIL à Precision Capital/Eléments préliminaires en l'état actuel des négociations“ vom 10. Dezember 2011. (17)  i) die Diskontierung der nach Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen (Tier-1-Kernkapital) an die Unternehmenseigentümer fließenden Überschüsse („cash flows to equity“); ii) die KBV-Methode (Kurs-Buchwert-Verhältnis bzw. „P/B ratio“), auf Grundlage des über die Kapitalkosten hinausgehenden Gewinns; iii) die Methode der Gegenüberstellung mit vergleichbaren börsennotierten Unternehmen. (18)   „Équité du prix de cession de BIL à Precision Capital/Eléments préliminaires en l'état actuel des négociations“ vom 10. Dezember 2011. (19)  Siehe EuG, Urteil vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrecht/Kommission, Rechtssache T-324/00, Slg. 2005, II-4309, Randnr. 93: „ Zurückzuweisen ist […] das Vorbringen der Kommission, dass der Umfang der Rückforderungsanordnung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung dadurch gerechtfertigt sei, dass das Joint Venture und seine Nachfolger einem Unternehmensverbund mit internen Mechanismen der Übertragung von Vermögenswerten angehört hätten. […] ergibt sich nämlich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung eindeutig, dass die innerhalb dieser Gruppe bestehenden Übertragungsmechanismen nur zum Nachteil des Joint Ventures und nicht zu seinem Vorteil angewandt wurden. Daher kann nicht behauptet werden, dass das Joint Venture aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe den tatsächlichen Nutzen von Beihilfen hatte, deren Empfänger es nicht war. “ (20)  Siehe EuGH, Urteil vom 20. September 2001, Banks, Rechtssache C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 78: „ Wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis verkauft wurde, spiegelt der Kaufpreis […] die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe wider, und der Verkäufer dieses Unternehmens bleibt Nutznießer der Beihilfe. In diesem Fall muss in erster Linie durch die Rückerstattung der Beihilfe seitens des Verkäufers für die Wiederherstellung der früheren Situation gesorgt werden. “ (21)  Dexia BIL ist mit fast 40 Filialen im Großherzogtum die drittgrößte Bank in Luxemburg, wo rund [5 – 15] % des Einlagengeschäfts, [5 – 15] % des Kreditgeschäfts und rund [5 – 15] % des von Privatbanken betriebenen Vermögensverwaltungsgeschäfts auf sie entfallen. (22)  Der Verwaltungsrat hat zwar am 9. und 10. Oktober 2011 Exklusivverhandlungen mit Precision genehmigt, doch die förmlichen Exklusivverhandlungen wurden erst am 23. Oktober 2011 mit der Unterzeichnung einer Absichtserklärung eingeleitet. (23)  […]. (24)  EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, SIM 2/Kommission, verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Slg. 2003, I-4035. (25)  Entscheidung der Kommission vom 17. September 2008, Staatliche Beihilfe N 321/2008, N 322/2008 und N 323/2008 – Griechenland – Verkauf bestimmter Vermögenswerte von Olympic Airlines/Olympic Airways Services, (ABl. C 18 vom 23.1.2010). EuG, Urteil vom 13. September 2010, Olympic Airlines/Kommission, Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Randnr. 135. (26)  Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008, Staatliche Beihilfe N 510/2008, Vendita dei beni della compagnia aerea Alitalia (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6). (27)  EuG, Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, Rechtssache T-123/09, Randnrn.155 und 156.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.