Europäische Union

1999/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2423) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0332 1999/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2423) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 128 vom 21/05/1999 S. 0001 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2423) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/332/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Artikel(1) und gestützt auf diese Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT I (1) Am 7. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/696/EG über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen(2) (im folgenden "die ursprüngliche Entscheidung"), nach der die dem Unternehmen Olympic Airways (im folgenden "OA") gewährten und zu gewährenden Beihilfen durch den griechischen Staat im Sinne der Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "das EWR-Abkommen") mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar sind. Die Beihilfen umfassen: a) dem Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewährte Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975, b) neue Darlehensbürgschaften in Höhe von 378 Mio. USD für Darlehen zur Anschaffung neuer Flugzeuge, die vor dem 31. Dezember 1997 aufzunehmen waren, c) eine Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD, d) eine Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in haftendes Kapital, e) eine Kapitalerhöhung in Höhe von 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von 19 Mrd., 23 Mrd. und 12 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1996 und 1997. (2) Die vier letztgenannten der fünf Beihilfemaßnahmen sind Teil eines Plans zur Umstrukturierung und finanziellen Neuordnung von OA, der ursprünglich der Kommission vorgelegt worden war. Auf der Grundlage dieses Plans war die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfe die Entwicklung des Luftverkehrs in einer fragmentierten Randregion der Gemeinschaft fördern würde, die zu den am schwächsten entwickelten Teilen der Gemeinschaft gehört. (3) Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe war jedoch die Einhaltung von 21 Zusagen der griechischen Regierung. Dazu gehörten folgende Zusagen: a) Die Kommission kann die wichtigsten Ergebnisse des Plans sowie die Einhaltung der an die Genehmigung der Beihilfe geknüpften Bedingungen nötigenfalls durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen lassen, der von der Kommission im Einvernehmen mit der griechischen Regierung bestellt wird (Artikel 1 Buchstabe g) der ursprünglichen Entscheidung); b) die griechische Regierung legt der Kommission in jedem Jahr mindestens vier Wochen vor der Zahlung der einzelnen Tranchen der für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhung einen Bericht über die Durchführung des Plans zur Umstrukturierung des Unternehmens vor, den die Kommission einem unabhängigen Gutachter zur Beurteilung vorlegen kann (Artikel 1 Buchstabe h) der ursprünglichen Entscheidung). II (4) In Anwendung dieser Bestimmungen hat die griechische Regierung vor der Zahlung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung in Höhe von 23 Mrd. GRD, die für Januar 1996 vorgesehen war, der Kommission am 12. Dezember 1995 einen Bericht über die Durchführung des Plans vorgelegt. Die Kommission hat diesen Bericht und die Einhaltung der Bedingungen unter Hinzuziehung eines unabhängigen Gutachters geprüft. (5) Auf der Grundlage dieser Prüfung, die sich auf den Bericht und die Einhaltung der Bedingungen bezog, sowie des von Griechenland in einem Schreiben vom 16. April 1996 ausgedrückten Standpunkts beschloß die Kommission am 30. April 1996, bezüglich der von der Kommission in der ursprünglichen Entscheidung genehmigten Beihilfen und bezüglich der neuen und nicht notifizierten Beihilfen, die sie aufgedeckt hatte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (6) Die Einleitung des Verfahrens bezüglich der ursprünglich genehmigten Beihilfen war durch die Nichteinhaltung verschiedener in Artikel 1 der ursprünglichen Entscheidung festgelegten Zusagen begründet. Die Kommission stellte folgende Mängel bei der Einhaltung von Zusagen fest: a) Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Zusage der griechischen Regierung, sich in Zukunft nicht mehr in die Betriebsführung der OA einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen ihrer Eigenschaft als Aktionär (Artikel 1 Buchstabe b) der ursprünglichen Entscheidung). Der Kommission liegen Informationen vor, wonach der griechische Staat weiterhin in unzulässiger Weise die Betriebsführung des Unternehmens beeinflußt: i) Die Mitglieder der Verwaltungsräte der fünf OA-Tochterunternehmen scheinen direkt von der griechischen Regierung bestellt zu werden, obwohl dies nach dem Gesetz die Aufgabe von zwei Vertretern des OA-Verwaltungsrates sein müßte (im folgenden "Punkt 1"). ii) Die Mitglieder des OA-Verwaltungsrates, die allesamt vom Staat als dem einzigen Anteilseigner ernannt sind, neigen anscheinend dazu, ständig und unangekündigt in die Tagesgeschäfte der Unternehmensleitung einzugreifen, besonders in Personalfragen. Nach Auffassung der Kommission wird dies insbesondere durch die Häufigkeit der Tagungen des Verwaltungsrates und den häufigen Wechsel seiner Mitglieder deutlich (im folgenden "Punkt 2"). iii) OA hat auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 2271/94, das zur Durchführung des Umstrukturierungsplanes erlassen worden war, immer noch keinen Status, der dem eines privaten Unternehmens vergleichbar wäre, insbesondere nicht im Hinblick auf die Personalverwaltung. Artikel 4 Absatz 4 dieses Gesetzes sieht hinsichtlich der Freistellung von OA und seiner Tochterunternehmen von den für öffentliche Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich die Ausnahme vor, daß sie weiterhin unter die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des Gesetzes Nr. 2190/94 fallen. Nach Auffassung der Kommission haben diese Bestimmungen schwerfällige Einstellungsverfahren zur Folge, die für die Personalverwaltung in einem Unternehmen wie OA ungeeignet sind, und die Ausnahme belegt, daß der Staat auch weiterhin eine Schlüsselkomponente in Angelegenheiten der Unternehmensführung kontrolliert (im folgenden "Punkt 3"). Darüber hinaus ist in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2271/94 festgelegt, daß die Arbeitsbedingungen für das OA-Personal "abweichend von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 2224/94 durch Präsidialverordnung auf Vorschlag des Ministers für Verkehr und Kommunikation genehmigt werden". Unklar ist hierbei, ob dieses Verfahren auch nach dem 31. Januar 1995 gilt. In diesem Artikel des Gesetzes Nr. 2271/94 ist darüber hinaus ausdrücklich vorgesehen, daß die im Dezember 1994 zwischen OA und Vertretern des Kabinenpersonals geschlossenen Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen und alle künftigen Vereinbarungen zu diesen Fragen ebenfalls durch Präsidialverordnung auf Vorschlag des Ministers für Verkehr und Kommunikation zu genehmigen sind. In Artikel 8 Absatz 3 des griechischen Gesetzes Nr. 2224/94, das das üblicherweise für griechische Unternehmen geltende Recht darstellt, ist jedoch vorgesehen, daß die Arbeitsbedingungen in Unternehmen von den Sozialpartnern ohne staatliches Eingreifen festgelegt und anschließend den Dienststellen des Arbeitsministeriums notifiziert werden (im folgenden "Punkt 4"). Es bestehen schließlich auch Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Tragweite der genannten Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94. Das im Dezember 1995 verabschiedete griechische Gesetz Nr. 2366/95 scheint bestimmte Regelungen für das OA-Personal festzulegen, so daß vom juristischen Standpunkt aus Zweifel an der Unabhängigkeit von OA gegenüber dem griechischen Staat im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft bestehen (im folgenden "Punkt 5"). iv) Das Gesetz Nr. 2271/94 selbst stellt einen staatlichen Eingriff in die Unternehmensangelegenheiten dar, da es die Bedingungen für die freiwillige Frühpensionierung von OA-Personal sowie unternehmensinterne Arbeitsbedingungen festlegt. Ab der Bekanntgabe der ursprünglichen Entscheidung an die griechische Regierung sollte OA jedoch nur der allgemein gültigen griechischen Gesetzgebung oder gegebenenfalls zusätzlichen unternehmensinternen Vereinbarungen unterliegen, insbesondere im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Diese Mißachtung der Entscheidung wird besonders bei den Zahlungen für die freiwillige Frühpensionierung deutlich, die in Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 um 25 % über den sonst fälligen Leistungen liegen und noch durch zwei Monatsgehälter aufgestockt werden (im folgenden "Punkt 6"). v) OA scheint sein Streckennetz immer noch nicht frei festlegen und gestalten zu können. So ist die Inlandstochter Olympic Aviation gezwungen, sechs oder sieben wenig beflogene und nicht rentable Strecken zwischen dem Festland und den griechischen Inseln zu bedienen, für die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(3) auferlegt wurden (im folgenden "Punkt 7"). vi) OA befördert die griechische Presse zu verglichen mit den entstehenden Kosten extrem niedrigen Flugpreisen. Zwar legt die griechische Regierung der OA diese Last, die auf 1,5 Mrd. GRD jährlich geschätzt wird, nicht formell auf, doch ist die Kommission der Auffassung, daß eine solche ungewöhnliche Situation von einem wirklich autonom handelnden Unternehmen nicht aufrechterhalten würde (im folgenden "Punkt 8"). vii) Weder der Staat noch die griechische Luftfahrtbehörde haben bisher für OA-Tickets zahlen müssen, die für ihre Beamten, Bediensteten und ihr politisches Personal ausgestellt wurden. Der geschuldete Gegenwert dieser Leistungen beläuft sich auf mehrere Milliarden Drachmen. Die Nichtzahlung dieser Schulden zeugt deutlich von einer weiterhin bestehenden Abhängigkeit des nationalen Luftfahrtunternehmens vom griechischen Staat (im folgenden "Punkt 9"). b) Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Zusage der griechischen Regierung, OA den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts, zu übertragen, mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung vorgesehenen Befreiung von eventuellen Steuern, die einen Einfluß auf die Kapitalaufstockung haben könnten (Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung). i) Nach Artikel 1 Buchstabe l) des Gesetzes Nr. 2271/94 gilt: "Auf die in den Geschäftsjahren 1994, 1995, 1996 und 1997 von OA und Olympic Aviation SA erwirtschafteten Gewinne müssen keinerlei Steuern oder öffentlichen Abgaben gezahlt werden, sofern sie im wesentlichen auf eine Neugestaltung der Bilanzstruktur des Unternehmens zurückzuführen sind, die gemäß des genehmigten Sanierungsplans erfolgte; dies gilt unter der Voraussetzung, daß die Gewinne für die finanzielle Neuordnung und Umstrukturierung des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden". Diese Bestimmung geht deutlich über die in Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung vorgesehene Steuerbefreiung hinaus. Da die Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in haftendes Kapital und die verschiedenen Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 54 Mrd. GRD keine direkte Auswirkung auf die Unternehmensbesteuerung haben, gilt die betreffende Befreiung nur für die Besteuerung des außerordentlichen Gewinns, der im Geschäftsjahr 1994 durch die Streichung der Schulden von OA in Höhe von 427 Mrd. GRD entstanden ist. Demzufolge kann OA aufgrund der zu allgemein gefaßten Befreiung nach Artikel 1 Buchstabe l) des Gesetzes Nr. 2271/94 für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht als Unternehmen mit dem steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft angesehen werden, der mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts vergleichbar ist (im folgenden "Punkt 10"). ii) Dasselbe gilt für die Befreiung nach Artikel 1 Buchstabe j) des Gesetzes Nr. 2271/94, nach der OA von jeder Provision, Steuer oder Abgabe an den Staat oder Dritte sowie von allen Zusatzentgelten freigestellt wird, die aus der Gewährung von Darlehensbürgschaften Griechenlands und den Teilzahlungen der Kapitalzuführung (siehe Punkt 9) herrühren. Die durch Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung genehmigte Befreiung gilt ausschließlich für Steuern und nicht für alle Entgelte, die vom Unternehmen erhoben werden können, und betrifft ausschließlich die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung und nicht die Gewährung staatlicher Bürgschaften (im folgenden "Punkt 11"). c) Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Zusage der griechischen Regierung, die Vereinbarungen zwischen dem griechischen Staat und OA vor dem 31. Dezember 1994 an die Bestimmungen des dritten Luftverkehrspakets(4) anzupassen (Artikel 1 Buchstabe d) der ursprünglichen Entscheidung). i) Die Präsidialverordnung, mit der die bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Vorrechte von OA bei der Bedienung von Inlandsstrecken zwischen Orten auf dem Festland aufgehoben werden, ist noch immer nicht in Kraft getreten. Die Kommission war der Auffassung, daß die Weitergeltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zur Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 stehen, eine Nichteinhaltung der obengenannten Zusage durch Griechenland darstellt (im folgenden "Punkt 12"). ii) Die griechische Regierung hat allem Anschein nach auch noch nicht das Monopol von OA aufgehoben, das sich auf die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Orten auf dem griechischen Festland bezog, die das Unternehmen vor dem 1. Januar 1993 nicht bzw. seit diesem Datum nicht ununterbrochen durchgeführt hat; dies gilt insbesondere für saisonale Flugdienste. Nach Auffassung der Kommission stellt dies eine Nichteinhaltung der obengenannten Zusage sowie der in Artikel 1 Buchstabe u) der ursprünglichen Entscheidung enthaltenen Zusage dar, nach der die griechische Regierung der OA gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 für Linienfluege auf Inlandsstrecken auf dem griechischen Festland, die vor dem 1. Januar 1993 nicht bedient oder seit diesem Datum von OA nicht ununterbrochen bedient wurden, kein Monopol mehr einräumt (im folgenden "Punkt 13"). d) Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Zusage der griechischen Regierung, OA im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine wie auch immer geartete Beihilfe mehr zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e) der ursprünglichen Entscheidung). i) In Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 2271/94 ist festgelegt: "Die Kosten für den Rückkauf der während des Militärdienstes und der vorangegangenen Dienstjahre erworbenen Sozialversicherungsansprüche gemäß Absatz 2 sowie die Entschädigungen gemäß Absatz 4 und Absatz 7 Buchstabe b) dieses Artikels fallen zu Lasten des Staatshaushaltes bis zu einem Hoechstbetrag von 11 Mrd. Drachmen." Nach Auffassung der Kommission stellt dieser Betrag eine Beihilfe dar, da der Staat direkt Kosten übernimmt, die normalerweise von OA getragen werden müßten. Dies beeinträchtigt aufgrund der internationalen Dimension des Luftverkehrs und der Tatsache, daß allein OA Nutznießer dieser Maßnahme ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb. Es handelt sich somit um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen (im folgenden "Punkt 14"). ii) Wie bereits ausgeführt, ist OA für die Jahre 1995, 1996 und 1997 von jeder Form der Steuer oder öffentlichen Abgabe befreit. Ebenso ist das Unternehmen von allen Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit den Darlehensbürgschaften befreit. Nach Auffassung der Kommission stellen diese allein OA zugute kommenden Maßnahmen ebenfalls neue staatliche Beihilfen dar, da sie, wie zuvor ausgeführt wurde, in Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung in keiner Weise vorgesehen sind (im folgenden "Punkt 15"). iii) Außerdem hat OA auch seit der Notifizierung der ursprünglichen Entscheidung keine Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen gezahlt. Obwohl das Unternehmen nicht formell von der Zahlung dieser Gebühren befreit ist und diese als Verbindlichkeiten des Unternehmens aufgeführt werden, wurde die Befreiung von Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen, die OA durch Artikel 5 Absatz 1 und 2 der griechischen Verordnung Nr. DII/35502/15316 vom 16. September 1994 gewährt wurde, nicht formell aufgehoben (im folgenden "Punkt 16"). e) Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Zusage der griechischen Regierung, den Grundsatz zu akzeptieren, daß anderen Unternehmen als OA erlaubt wird, Strecken zwischen Griechenland und Ländern außerhalb des EWR zu bedienen, und Benennungen oder Mehrfachbenennungen ausschließlich aufgrund der in den jeweiligen Anträgen angebotenen Leistungen vorzunehmen (Artikel 1 Buchstabe o) der ursprünglichen Entscheidung). Die Präsidialverordnung, mit der das Monopol von OA für die ausschließliche Bedienung internationaler Linienflugstrecken (sowohl für den Passagier- als auch für den Fracht- und den Postverkehr) unter griechischer Flagge zwischen Griechenland und Staaten außerhalb des EWR abgeschafft wird, ist noch nicht in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um dieselbe Verordnung, mit der auch das Monopol von OA auf griechischen Inlandsstrecken abgeschafft werden sollte (siehe die Ausführungen in Buchstabe c) Ziffer i)). Nach Auffassung der Kommission stellt die Verzögerung seit Notifizierung der Entscheidung eine Mißachtung der obengenannten Zusage dar (im folgenden "Punkt 17"). (7) Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, daß OA zwar eine sehr zufriedenstellende wirtschaftliche Erholung entsprechend dem Plan, der der ursprünglichen Entscheidung zugrunde lag, zu gelingen scheint, die Nichteinhaltung mehrerer der von der griechischen Regierung gegebenen Zusagen, deren Einhaltung eine Bedingung der Genehmigung der Beihilfe war, jedoch Zweifel an der weiteren Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen begründet. Diese neuen Umstände haben die in der ursprünglichen Entscheidung erreichte Ausgewogenheit beeinträchtigt. Die Genehmigung der Beihilfe wurde dadurch kompromittiert. Die Kommission war daher der Ansicht, daß sie die Beihilfe erneut zu prüfen hat, um eine neue und gegebenenfalls von der am 7. Oktober 1994 erlassenen Entscheidung abweichende Entscheidung zu treffen. (8) Die Einleitung des Verfahrens war auch durch ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der neuen und nicht notifizierten Beihilfen mit Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen begründet; bei diesen Beihilfen, von denen die Kommission Kenntnis erlangte, geht es um die Übernahme einer Verpflichtung für einen Betrag von 11 Mrd. GRD durch den griechischen Staat, die Befreiung von nichtfiskalischen Kosten im Zusammenhang mit Kapitalzuführungen und mögliche Freistellungen von Lande- und Parkgebühren. (9) Mit Schreiben vom 31. Mai 1996 teilte die Kommission Griechenland ihren Beschluß mit, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und forderte sie auf, ihre Bemerkungen abzugeben. In diesem Schreiben erinnerte die Kommission die griechische Regierung auch daran, daß gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen erst durchgeführt werden dürfen, wenn im genannten Verfahren eine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Daher durften die verbleibenden Kapitalzuführungen von 23 Mrd. GRD und 12 Mrd. GRD nicht durchgeführt und die verbleibenden staatlichen Bürgschaften über 378 Mio. USD nicht gewährt werden. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlicht, und die anderen Mitgliedstaaten und Betroffenen wurden ebenfalls aufgefordert, sich dazu zu äußern. III (10) Mit Schreiben vom 1. Juli 1996 äußerten sich die griechischen Behörden zum Schreiben der Kommission vom 31. Mai 1996, in dem sie über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurden. (11) Zum ersten erklärte Griechenland, daß es ungeachtet der Einleitung des Verfahrens bezüglich der ursprünglich 1994 genehmigten Beihilfen berechtigt sei, die vorgesehenen Kapitalzuführungen für 1995, 1996 und 1997 vorzunehmen. In Artikel 1 Buchstabe i) der ursprünglichen Entscheidung sei festgelegt, daß Griechenland zusage, diese Kapitalzuführungen nur bei Nichterreichen der Ziele des Umstrukturierungsplanes nicht vorzunehmen, die Nichteinhaltung der Zusagen aber nicht erwähnt würde. (12) Zum zweiten nahm Griechenland im einzelnen zu den Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Zusagen Stellung. (13) Nach der Einleitung des Verfahrens äußerten sich die britische und die dänische Regierung und betroffene Dritte, unter anderem British Airways, Lufthansa, SAS, Olympic Airways, IACA (International Air Carrier Association), ACE (European Community Air Carrier Association), ADL (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrtunternehmen), zu der Sache. Mit Ausnahme der Äußerungen von OA wurde in allen der Kommission übermittelten Äußerungen der Beschluß der Kommission gutgeheißen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und es wurde eine Reihe von Fragen zu den in diesem Beschluß geäußerten Zweifeln vorgebracht. (14) Die Mitgliedstaaten, die sich geäußert hatten, wiesen darauf hin, daß die Regeln des EG-Vertrags zu staatlichen Beihilfen angesichts eines zunehmenden Wettbewerbs im gemeinsamen Luftverkehrsmarkt in der Folge des Inkrafttretens des dritten Liberalisierungspakets am 1. Januar 1993 strikt anzuwenden seien. Angesichts dessen sei die Einhaltung der Zusagen, von der die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abhänge, wirksam sicherzustellen. Das Verfahren müsse eingeleitet werden, wenn diese Zusagen von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten würden, wie dies in der in Rede stehenden Sache der Fall sei, wo die in der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1994 erreichte Ausgewogenheit beeinträchtigt sei. Insbesondere sei die Zusage, keine weiteren Beihilfen zu gewähren, eine sehr wichtige Bedingung. Die britische Regierung führte außerdem an, daß die ursprünglich gewährte Beihilfe zurückgefordert werden sollte, falls Griechenland die Zusagen tatsächlich nicht eingehalten habe. Die dänische Regierung bestand ihrerseits auf der Tatsache, daß die neuen Beihilfemaßnahmen nicht zugelassen werden könnten, da sie nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Anlegers entsprächen und in keinem Fall außergewöhnliche, von OA nicht vorherzusehende und nicht zu beeinflussende Umstände vorlägen, die solche neuen Beihilfemaßnahmen rechtfertigen könnten. (15) Diese Argumente werden auch in unterschiedlichem Maß in den Äußerungen der betroffenen Dritten aufgegriffen, die zusätzlich zur Nichteinhaltung der Zusagen durch Griechenland Stellung nehmen. (16) Mit Ausnahme von OA haben alle Betroffenen das OA-Monopol für die Drittabfertigung auf griechischen Flughäfen kritisiert, das zu einem Service geringer Qualität und hohen Preisen führe. Außerdem führen sie an, daß OA für eigene Flüge erheblich bessere Dienstleistungen erbringe als für Flüge der Wettbewerber, wodurch diese eindeutig diskriminiert würden. SAS forderte die sof

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.