Europäische Union

2009/972/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die von Dänemark geplante staatliche Beihilfe Nr. C 41/06 (ex N 318/A/04) zur Erstattung der CO 2 -Steuer auf den quotengeregelten Brennstoffverbrauch in der Wirtschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4517) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0972. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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  BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER GEPLANTEN MASSNAHME 6.1.   Staatliche Beihilfe (36) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (37) Die vorgeschlagene Maßnahme führt zu Steuermindereinnahmen und wird somit von Dänemark aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Beihilfeempfänger sind auf Märkten tätig, auf denen Wettbewerb herrscht und Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet, demzufolge kann die Maßnahme möglicherweise den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Für die Entscheidung, ob die geplante Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 fällt, muss somit geprüft werden, ob den Beihilfeempfängern dadurch ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. (38) Die dänischen Behörden machen geltend, dass den Beihilfeempfängern durch die geplante Steuerermäßigung kein selektiver Vorteil entsteht, da alle Unternehmen erfasst würden, die in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation sind, d. h. diejenigen, die einer doppelten Regelung unterliegen. Werde allerdings von einem selektiven Vorteil ausgegangen, so liege dies den dänischen Behörden zufolge im Wesen und in der Systematik des Steuersystems begründet. Die CO2-Steuer und das EU-ETS verfolgten dasselbe Ziel, nämlich die Senkung der CO2-Emissionen. Nach Einführung des EU-ETS diene die CO2-Steuer nicht mehr länger dem Umweltschutz. Für Unternehmen, die dem EU-ETS unterliegen, sei die CO2-Steuer nicht länger ein wirksames Instrument zur Senkung der gesamten CO2-Emissionen, sondern nur eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung. (39) Die Kommission stellt fest, dass es im Urteil in der Rechtssache Adria-Wien (20) heißt, dass „lediglich festzustellen ist, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, ‚bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige‘ im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen“. Die Auslegung der Begriffe Vorteil/Begünstigung und Selektivität hat sich in der jüngsten Rechtspraxis (21) verändert. Das Gibraltar-Urteil enthält eine standardisierte Analyse staatlicher Beihilfen in Steuersachen (22). Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass eine solche Analyse folgende Elemente umfassen sollte: 1) Nennung einer Vergleichsregelung, 2) Angabe der Abweichung von der Vergleichsregelung und 3) die Möglichkeit einer Begründung der Abweichung durch das Wesen und die Systematik der Regelung. (40) Demzufolge muss die Kommission, was den Begriff des selektiven Vorteils betrifft, zunächst die Vergleichsregelung nennen. Die Kommission ist in Übereinstimmung mit der Standardanalyse im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Vergleichsregelung die geltende allgemeine Energiebesteuerungsregelung (einschließlich aller Steuern für den Verbrauch jedes Energieerzeugnisses, d. h. die CO2-Steuer und die Stromsteuer) ist. Dies entspricht Artikel 4 Absatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie, dem zufolge alle indirekten Steuern für ein Energieerzeugnis summiert werden können, um die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge zu erfüllen. Außerdem präsentierte Dänemark im Jahr 2004 diese beiden Steuern als Teil des nationalen Energiebesteuerungssystems, um dadurch die Einhaltung der Energiebesteuerungsrichtlinie nachzuweisen und die Steuerbefreiung von der Stromsteuer unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfe zu begründen (23). Durch die Befreiung von Beihilfeempfängern von einer finanziellen Belastung, die ansonsten Teil der Produktionskosten wäre, begünstigt die Regelung Beihilfeempfänger eindeutig gegenüber nicht befreiten Unternehmen und unterscheidet sich dadurch von der Vergleichsregelung. Die dänischen Behörden haben geltend gemacht, dass bei der Beurteilung, ob es sich um einen selektiven Vorteil handele, zu berücksichtigen sei, dass den Beihilfeempfängern eine Bürde in Übereinstimmung mit dem EU-ETS aufgelegt wurde. Die Kommission bemerkt, dass die Ziele der Energiebesteuerungsregelung nur teilweise mit denen des EU-ETS zusammenfallen. Die EU-ETS zielt einzig darauf ab, CO2-Emissionen zu senken, die Energiebesteuerungsregelung hat darüber hinaus weitere Ziele, z. B. die Förderung von Energieeffizienz und die Gewährleistung staatlicher Einnahmen. Außerdem bestehen erhebliche Unterschiede zwischen der Funktionsweise von Steuern und der von Quotenregelungen (so führt das EU-ETS beispielsweise nicht zu tatsächlichen Ausgaben, die ein Abnehmer für jede verbrauchte Energieeinheit bezahlen muss). Aus diesem Grund teilt die Kommission nicht die Ansicht Dänemarks, dass die CO2-Steuer und das EU-ETS gemeinsam als Vergleichsregelung zu betrachten sind. (41) Im NOx-Urteil entschied das Gericht erster Instanz, dass in diesem Fall keine Selektivität vorlag, da nur solche Unternehmen begünstigt wurden (Zuweisung kostenloser Zertifikate), die entsprechend derselben Regelung eine Verpflichtung eingegangen waren und sich deswegen nicht in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden wie Unternehmen, die diese Regelung nicht eingegangen waren (24). Die Kommission ist der Meinung, dass sich die Sachverhalte in der NOx-Sache und der in Rede stehenden Maßnahme unterscheiden. In der NOx-Sache wurde eine Begünstigung (d. h. kostenlose NOx-Zertifikate) unter der Voraussetzung gewährt, dass die Empfänger die in der Regelung festgelegte Emissionsobergrenze einhielten. Im vorliegenden Fall wird eine Ermäßigung der CO2-Steuer eingeräumt, die normalerweise von allen Energieverbrauchern bezahlt wird. Die Ermäßigung wird damit begründet, dass die Beihilfeempfänger unter eine andere (nicht fiskalische) Regelung fallen. Nach Auffassung der Kommission ähnelt die Situation im vorliegenden Fall mehr der Situation in dem genannten Urteil in der Rechtssache Adria-Wien, in der der Gerichtshof entschied, dass in diesem Fall tatsächlich ein selektiver Vorteil vorlag, da die Energiesteuerermäßigung bestimmte Unternehmen und die Erzeugung bestimmter Waren im Vergleich zu anderen Unternehmen begünstigte, die sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befanden, die angesichts der mit der fraglichen Steuer verfolgten Ziele vergleichbar war. (42) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (25) werden rein steuertechnische Maßnahmen (z. B. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) grundsätzlich als allgemeine Maßnahmen betrachtet (26). Wie vorstehend erwähnt, bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einer Steuer und einer Quotenregelung der EU. Letztere kann somit nicht als Steuer im Sinne der genannten Mitteilungen gelten. (43) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass mit der Steuerermäßigung selbst ein selektiver Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wird. (44) Hinsichtlich des inneren Aufbaus des Systems weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Ziele der Energiebesteuerungsregelung nur teilweise mit den Zielen des EU-ETS zusammenfallen. In diesem Fall ist die Vergleichsregelung die Energiebesteuerungsregelung. Ziel dieser Regelung ist die Besteuerung jedes verbrauchten Energieerzeugnisses, die geplante Steuerermäßigung dient nicht der Erfüllung dieses Ziels. In diesem Zusammenhang machte Dänemark geltend, dass die doppelte Regelung die Grenzkosten der Unternehmen erhöhe, ohne ihre gesamten CO2-Emissionen zu senken. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass dieses Argument nur für die Frage der Vereinbarkeit einer möglichen staatlichen Beihilfe von Gewicht ist, insbesondere was die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Beihilfe betrifft. Dies liegt darin begründet, dass die Auswirkungen des EU-ETS hinsichtlich der Begriffsbestimmung der staatlichen Beihilfe nicht Teil der Vergleichsregelung sind. Selbst wenn die Kommission das EU-ETS zu der Vergleichsregelung hinzurechne, würden nicht alle Tätigkeiten, die Emissionen verursachen, und damit die entsprechende Verpflichtung, in Übereinstimmung mit dem EU-ETS Emissionszertifikate zuzuweisen, von der geplanten Ermäßigung der CO2-Steuer erfasst (27). Dies entspricht nicht der von Dänemark zitierten allgemeinen Logik und somit stünde auch die Steuerermäßigung nicht vollständig im Einklang mit dem inneren Aufbau der Regelung. (45) Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, dass der selektive Charakter der geplanten Befreiung mit dem Verweis auf das Wesen und die Systematik des Steuersystems zu begründen ist. (46) Die Einstufung der angemeldeten Maßnahme als staatliche Beihilfe entspricht der üblichen Entscheidungspraxis der Kommission, der zufolge Ausnahmen von oder eine Ermäßigung der Umweltsteuern als staatliche Beihilfe gewertet werden. Die Kommission betrachtet insbesondere Regelungen (28), mit denen Ermäßigungen der CO2-Steuer für dem EU-ETS unterliegende Unternehmen eingeführt werden, als staatliche Beihilfe. (47) Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (48) Nach der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurden neue Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) (nachstehend „Umweltschutzleitlinien 2008“ genannt) verabschiedet. Gemäß Randnummer 204 der Umweltschutzleitlinien 2008 wendet die Kommission die neuen Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden. In Übereinstimmung mit Randnummer 68 der Leitlinien verfügte die Kommission bei der Ausarbeitung der Leitlinien jedoch noch nicht über ausreichende Erfahrungen, wie es sich in diesen Fällen mit der Vereinbarkeit von Umweltsteuerermäßigungen mit dem Gemeinsamen Markt verhält, wenn die betreffenden Unternehmen gleichzeitig an Emissionshandelssystemen beteiligt sind. Deswegen war es zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Umweltschutzleitlinien 2008 verfrüht, diesbezüglich allgemeine Hinweise zur Genehmigungsfähigkeit zu geben. Die Prüfung solcher Fälle wird stattdessen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfolgen. Bei der Prüfung von Umweltschutzbeihilfen, die nicht unter diese Leitlinien fallen, lässt sich die Kommission in der Regel von den dort festgelegten Kriterien leiten. Im vorliegenden Fall existieren Kriterien für die Prüfung der Ermäßigungen und Befreiungen von Energiesteuern, sodass es unlogisch wäre, sich nicht zumindest von diesen insbesondere bei der Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe leiten zu lassen. (49) Zunächst muss die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag dazu Stellung beziehen, ob die positiven Auswirkungen der fraglichen Maßnahme angesichts der möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb ein Ziel von gemeinsamem Interesse (z. B. höheres Umweltschutzniveau) erreichen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht ohne weiteres entscheiden, ob durch die Einführung der vorgeschlagenen Regelung das Umweltschutzniveau erhöht wird. Das Ziel des EU-ETS und der CO2-Steuer sind das Erreichen eines höheren Umweltschutzniveaus, das Ziel einer Steuerermäßigung die steuerliche Entlastung von Unternehmen. Die geplante Maßnahme bewirkt eine wettbewerbliche Begünstigung der Beihilfeempfänger, was nicht als Ziel von gemeinsamem Interesse bezeichnet werden kann. Das schließt jedoch keine Ableitung eines direkten Umweltschutzgewinns aus, wenn die Ermäßigung die Einführung oder Aufrechterhaltung einer stärkeren Besteuerung anderer Unternehmen über dem Niveau der gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge ermöglicht (29). (50) Zum anderen geht aus Randnummer 152 der Umweltschutzleitlinien 2008 hervor, dass Steuerermäßigungen und -befreiungen im Falle gemeinschaftsrechtlich geregelter Steuern, nur dann mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar sind, wenn sie gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zulässig sind. Die Forderung nach Erfüllung von Steuerrichtlinien wurde mit dem Urteil des Gerichts vom 27. September 2001 in der Rechtssache T-184/97 BP Chemicals gegen die Kommission zu Rechtspraxis (30). In Fällen wie dem vorliegenden Fall, die die Ermäßigung einer CO2-Steuer betreffen, bedeutet dies in erster Linie die Beachtung der Energiebesteuerungsrichtlinie. Nach der Richtlinie muss die Steuerlast einen bestimmten gemeinschaftlichen Mindeststeuerbetrag für jedes Energieerzeugnis und elektrischen Strom einhalten. Die Mindeststeuerbeträge gehen aus Anhang I der Richtlinie vor. Wie vorstehend erwähnt, können die Mindeststeuerbeträge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Energiebesteuerungsrichtlinie durch Berechnung der Gesamtlast in Form von indirekten Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) ermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden. In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 4 derselben Richtlinie müssen Unternehmen, deren Steuerlast unter der der EG-Mindeststeuerbeträge liegt, Vereinbarungen, Regelungen über handelsfähige Zertifikate oder gleichwertige Regelungen abschließen, die weitgehend in gleichem Maße zur Erreichung der Umweltziele führen, wie dies bei Einhaltung der normalen gemeinschaftlichen Mindeststeuersätze der Fall wäre. Die Kommission forderte Dänemark in seiner Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf, weitere Informationen zur Begründung vorzulegen, dass das EU-ETS weitgehend dieselben Auswirkungen hat wie die Steuer. Dänemark hat keine weiteren Informationen zu diesem Aspekt übermittelt. Angesichts des Preisniveaus des EU-ETS im Vergleich zu den gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen lässt sich jedoch ausschließen, dass die Auswirkungen des EU-ETS weitgehend jenen der CO2-Steuer entsprechen (31). (51) Dänemark hat auf das Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene Ziele (32) verwiesen, das die Kommission als Ausgangspunkt für die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie herangezogen hat (33). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Grünbuch eine Diskussionsgrundlage für die Debatte über politische Optionen vor der Ausarbeitung des Entwurfs darstellt, d. h. nicht verbindlich ist. In dem Grünbuch sagt die Kommission, dass das EU-ETS und die Energiebesteuerungsrichtlinie zumindest in einem gewissen Maße identische Ziele haben, sodass mögliche Überlappungen vermieden werden sollten. Hinsichtlich der Energiebesteuerung wird im Grünbuch die Frage nach weiteren Zielen einer derartigen Besteuerung gestellt und der Vorschlag gemacht, die Energiebesteuerung in einen CO2-Anteil und einen Energieanteil zu trennen. Logisch gesehen sollte der CO2-Anteil nicht für dem EU-ETS unterliegende Anlagen gelten. Da Unternehmen, die dem EU-ETS unterliegen, in Dänemark bereits von der Energiesteuer befreit sind, müssten sie bei Genehmigung der Maßnahme überhaupt keine Steuern für die in Produktionsverfahren verbrauchte Energie mehr zahlen. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Dänemark geplante Maßnahme nicht den Grundsätzen des Grünbuchs entspricht. (52) Bei näherer Betrachtung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist erkennbar, dass bei Beihilferegelungen zur Ermäßigung oder Befreiung von Umweltsteuern immer solche Sachverhalte akzeptiert werden, in denen die gemeinschaftlichen Steuersätze respektiert werden, gleichzeitig gilt in Situationen, in denen Beihilfeempfänger im Verhältnis zu den durch die Mindeststeuersätze geschaffenen gleichen Wettbewerbsbedingungen besser gestellt sind, eine strengere Praxis. Dies bedeutet, dass Steuerermäßigungen dann ohne weitere Analyse genehmigt werden können, wenn die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge eingehalten werden, während Steuerermäßigungen, die zu einem Unterschreiten dieser Mindeststeuerbeträge führen, als besonders verfälschend betrachtet werden, sodass die Kommission Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer solchen Beihilfe sorgfältig prüft. Ausgangspunkt der Kommission bei einer derartigen Prüfung sind die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. (53) Was die Erforderlichkeit einer Beihilfe betrifft, sollte die Kommission gemäß Randnummer 158 der Umweltschutzleitlinien 2008 dazu Stellung nehmen, ob 1) die Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt wurden, 2) ein erheblicher Anstieg der Produktionskosten verursacht wird, 3) ob der Anstieg an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt (dies kann beispielsweise anhand von Schätzungen u. a. zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der betroffenen Unternehmen oder Wirtschaftszweige nachgewiesen werden). (54) Im vorliegenden Fall wurden die Beihilfeempfänger auf der Grundlage objektiver und eindeutiger Kriterien, nämlich der Beteiligung am EU-ETS, ausgewählt. Was das zweite Kriterium betrifft, so sind alle betroffenen Unternehmen zumindest in der gegenwärtigen Situation energieintensiv im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie, sodass dieses Kriterium als erfüllt anzusehen ist. Informationen über Umsatzverluste und/oder Verluste von Marktanteilen der betroffenen Unternehmen wären wertvolle Hinweise für die Erforderlichkeit der Maßnahme gewesen. Dänemark hat derartige Informationen jedoch nicht vorgelegt. Stattdessen legte Dänemark eine Liste aller Beihilfeempfänger mit Angabe ihrer CO2-Emissionen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vor. Einige dieser Beihilfeempfänger konnten ihre Emissionen über einen Zeitraum von drei Jahren senken, andere haben stattdessen ihre Emissionen in diesem Zeitraum erhöht. Bei den größten Beihilfeempfängern handelt es sich um Unternehmen der Zementindustrie (mit einer Steuergrundlage von rund 2,8 Mio. Tonnen CO2-Emissionen jährlich) und der Zuckerindustrie (0,2 Mio. Tonnen jährlich) sowie um Ölraffinerien (0,1 Mio. Tonnen jährlich). Dänemark konnte somit nicht nachweisen, dass die gleichzeitige Verwendung beider Systeme zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten geführt hat, die nicht an Abnehmer weitergegeben werden konnten, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kam. (55) Die Kommission kann somit nicht zu dem Schluss kommen, dass die geplante Maßnahme notwendig ist. (56) Um das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, muss nach Randnummer 159 der Umweltschutzleitlinien 2008 eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: 1) Jeder Beihilfeempfänger zahlt einen Anteil der nationalen Steuer, der weitgehend der ökologischen Leistung jedes einzelnen Beihilfeempfängers im Vergleich zu der Leistung bei Einsatz der wirksamsten Technik im EWR entspricht. Den Beihilfeempfängern, die die wirksamste Technik anwenden, kann höchstens eine Ermäßigung in Höhe der Produktionsmehrkosten gewährt werden, die sich aus der Steuer bei Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können, 2) Beihilfeempfänger entrichten mindestens 20 % der nationalen Steuer, außer wenn sich ein niedrigerer Satz rechtfertigen lässt oder 3) Beihilfeempfänger können mit den Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, in denen sie sich zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben, als wenn Ziffer 1 oder 2 angewandt oder der gemeinschaftliche Mindeststeuerbetrag zugrunde gelegt wird. (57) In der vorliegenden Beihilfesache gaben die dänischen Behörden an, dass ihnen keine Informationen über die wirksamste Technik vorlägen und dass dies auch keine Bedingung in Verbindung mit der vorgeschlagenen Maßnahme sei. Das zweite Kriterium sei nicht erfüllt und die Entrichtung von 20 % der nationalen Steuer würde in diesem Fall unter allen Umständen zu einem Steuersatz führen, der weit über den gemeinschaftlichen Mindeststeuersätzen läge. Was das dritte Kriterium betrifft, hätten einige Beihilfeempfänger bereits freiwillige Vereinbarungen getroffen, sodass sie berechtigt sind, einen Steuersatz zu zahlen, der unter den gemeinschaftlichen Mindeststeuersätzen liegt. In Verbindung mit dieser Maßnahme wäre es sinnvoll, derartige Vereinbarungen durch das EU-ETS zu ersetzen. Das EU-ETS existiert bereits unabhängig von der vorgeschlagenen Steuermaßnahme, sodass Dänemark im Gegenzug zu der geplanten Steuerermäßigung keine weiteren Anstrengungen mehr unternehmen müsse. (58) Die Kommission forderte Dänemark in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf, Informationen über die Mechanismen vorzulegen, die die dänischen Behörden zu verwenden gedenken, um sicherzustellen, dass eine Befreiung nur einem Unternehmen gewährt wird, für das die Beteiligung am EU-ETS mit Nettokosten verbunden ist, wobei nur diese Nettokosten gedeckt werden. Derartige Informationen wären ein Hinweis darauf, ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel steht, obwohl die Umweltlogik eines solchen Vorgehens infrage gestellt werden kann, da dadurch Unternehmen begünstigt werden, die Emissionszertifikate kaufen müssen, da sie ihre Umweltverschmutzung nicht begrenzen. Die dänischen Behörden konnten weder nachweisen noch garantieren, dass die Befreiung auf Unternehmen beschränkt bleibt, die Emissionszertifikate gekauft haben (34). (59) Infolgedessen konnten die dänischen Behörden die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Beihilfe nicht nachweisen. (60) Was die Verfälschung des Wettbewerbs betrifft, so gilt, dass Unternehmen in Dänemark, die nicht dem EU-ETS unterliegen, und Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten entweder die mit Hilfe gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge geschaffenen gleichen Wettbewerbsbedingungen beachten oder aber die Bestimmungen der Umweltleitlinien 2008 einhalten. Aus diesem Grund verbessert die geplante Steuerbefreiung die Wettbewerbsfähigkeit von dem EU-ETS unterliegenden Unternehmen, die in Dänemark tätig sind, und führt zu einer unnötigen Wettbewerbsverfälschung für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. (61) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umweltschutzleitlinien 2008 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vorliegende Maßnahme nicht als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar betrachtet werden kann. (62) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gingen bei der Kommission Stellungnahmen anderer Beteiligter ein, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die fraglichen Beträge im Falle einer Befreiung oder Ermäßigung in den meisten Fällen unter den Schwellenwerten lägen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (35) (nachstehend De-minimis-Verordnung genannt) vorgegeben sind. Sofern die dänischen Behörden sich dazu verpflichten sicherzustellen, dass die De-minimis-Bestimmungen in allen Fällen eingehalten werden, könnte dies die Grundlage dafür bilden, dass die Beihilfemaßnahme nicht die Kriterien in Artikel 87 Absatz 1 erfüllt und somit ohne Anmeldung bei der Kommission umgesetzt werden kann. (63) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärte, ließe sich die vorgeschlagene Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren, wenn die Mindeststeuerbeträge der Energiebesteuerungsrichtlinie eingehalten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.