Europäische Union

2009/972/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die von Dänemark geplante staatliche Beihilfe Nr. C 41/06 (ex N 318/A/04) zur Erstattung der CO 2 -Steuer auf den quotengeregelten Brennstoffverbrauch in der Wirtschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4517) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 345/18 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 2009 über die von Dänemark geplante staatliche Beihilfe Nr. C 41/06 (ex N 318/A/04) zur Erstattung der CO2-Steuer auf den quotengeregelten Brennstoffverbrauch in der Wirtschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4517) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/972/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe des vorerwähnten Artikels 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1) und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Die Kommission erhielt von den dänischen Behörden per Schreiben vom 20. Juli 2004, registriert am 22. Juli 2004 (SG/A/7988), eine Anmeldung der nachstehend beschriebenen Maßnahme. (2) Per Schreiben vom 13. September 2004 und 14. Dezember 2004 ersuchte die Kommission um weitere Auskünfte, die per Schreiben vom 14. Oktober 2004 und 15. März 2005, registriert am 18. Oktober 2004 (A/37970) bzw. 15. März 2005 (SG/A/2724), übermittelt wurden. (3) Nach einer Besprechung mit der Generaldirektion für Wettbewerb und der Generaldirektion für Steuern und Zollunion am 27. April 2005 baten die dänischen Behörden per Schreiben vom 12. Mai 2005, registriert am 17. Mai 2005 (A/33975), um mehr Zeit, um ihre Anmeldung zu untermauern. (4) Nach einigen wenigen Änderungen der Maßnahme wurde die Angelegenheit am 12. Oktober 2005, 15. Dezember 2005 und 21. Februar 2006 erneut in Besprechungen mit Vertretern der Kommission und der dänischen Behörden diskutiert. (5) Per Schreiben vom 10. Juli 2006, registriert am 11. Juli 2006 (A/35577), teilten die dänischen Behörden der Kommission mit, dass sie die Anmeldung für vollständig erachteten, und ersuchten die Kommission um Fortsetzung der vorläufigen Prüfung der Maßnahme in der Form, in der sie anlässlich der Besprechung am 12. Oktober 2005 vorgelegt worden war. (6) Die Kommission informierte Dänemark per Schreiben vom 26. September 2006 über ihre Entscheidung, im Zusammenhang mit der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (7) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zur geplanten Beihilfemaßnahme einzureichen. (8) Per Schreiben vom 24. November 2006, registriert am 27. November 2006 (A/39579), gab die dänische Regierung ihre Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens ab. (9) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: der schwedischen Regierung (8. Dezember 2006, A/40067), Novo Nordisk (8. Dezember 2006, A/40027), Novozymes (11. Dezember 2006, A/40089) und Dansk Industri (12. Dezember 2006, A/40147). Diese Stellungnahmen wurden von der Kommission an die dänischen Behörden weitergeleitet, die dazu Stellung nehmen konnten. Die dänische Regierung übermittelte ihre Kommentare zu den Stellungnahmen per Schreiben vom 5. Februar 2007, das am selben Tag registriert wurde (A/31115). (10) Am 12. September 2007 fand eine Besprechung zwischen dem Kabinett von Neelie Kroes und dem dänischen Minister für Steuern, Kristian Jensen, statt. Bei dieser Besprechung wurde vereinbart, die Verabschiedung der neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen abzuwarten, ehe eine Entscheidung über die geplante Steuerermäßigung getroffen wird. (11) Per Schreiben vom 14. Mai 2008 ersuchte die Kommission unter Verweis auf die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (3) um Angaben zu den Vorschriften zur Befreiung von Umweltsteuern. Dänemark antwortete per Schreiben vom 22. Juli 2008 (A/15183) mit Anlage (A/15244). (12) Das Auskunftsersuchen sowie die Antwort wurden den Beteiligten mitgeteilt, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung genommen hatten. Nach Information der Beteiligten gingen Stellungnahmen von Dansk Industri (6. Oktober 2008, A/20427), Novo Nordisk (7. Oktober 2008, A/20550), Novozymes (8. Oktober 2008, A/20739) und der schwedischen Regierung (15. Oktober 2008, A/21433) ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Hintergrund (13) 1992 wurde in Dänemark eine CO2-Steuer auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom eingeführt. Hierbei handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, die derzeit 90 DKK pro Tonne freigesetztes CO2 beträgt. Mit der CO2-Steuer soll in erster Linie die Freisetzung von CO2 begrenzt werden. Der Steuersatz für jeden Brennstoff ist vom Kohlenstoffgehalt des Energieerzeugnisses abhängig (4). Außerdem wird seit 1977 eine Energiesteuer erhoben. (14) Die Energiesteuer wird von Haushalten und bestimmten Zweigen des Dienstleistungssektors in voller Höhe entrichtet, alle anderen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen sind von der Steuer in vollem Umfang befreit. Die CO2-Steuer wird von Haushalten und bestimmten Zweigen des Dienstleistungssektors in voller Höhe entrichtet, für alle anderen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen gilt ein spezieller Unternehmersatz. Dieser sogenannte Unternehmersatz wurde von der Kommission im November 2005 genehmigt (5). Für die Energie, die in bestimmten aufwendigen Verfahren (6) erforderlich ist, wird Unternehmen eine weitere Ermäßigung des allgemeinen Unternehmersatzes gewährt. Der niedrigere Satz für derartige Verfahren wurde im September 2005 von der Kommission genehmigt (7). Die Genehmigung wurde mit dem Umstand begründet, dass Beihilfeempfänger weiterhin eine CO2-Steuer zahlen, um den gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen zu entsprechen, die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (8) (nachstehend „Energiebesteuerungsrichtlinie“ genannt) festgesetzt sind. Darüber hinaus sind energieintensive Unternehmen freiwillige Energiesparvereinbarungen mit der dänischen Regierung eingegangen. Erreicht ein Unternehmen die in der Vereinbarung festgelegten Ziele, erhält es als Ausgleich eine weitere Ermäßigung der CO2-Steuer, was von der Kommission im April 2003 genehmigt wurde (9). (15) Gemäß Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (10) (nachstehend „ETS-Richtlinie“ genannt) trat das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (nachstehend „EU-ETS“ genannt) am 1. Januar 2005 in Kraft. Im Rahmen dieses Systems muss eine Person, die eine unter diese Richtlinie fallende Anlage betreibt (Betreiber), im Besitz von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen sein. Die Zertifikate werden dem Betreiber zu Beginn einer jeden Handelsperiode unentgeltlich zugewiesen oder vom Betreiber in einer Auktion und/oder auf dem Markt erworben. In der ersten Handelsperiode (1.1.2005 bis 31.12.2007) waren die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, mindestens 95 % der Zertifikate unentgeltlich zuzuweisen. Dänemark beschloss, die verbleibenden 5 % der Emissionsanteile in offenen Auktionen zu versteigern. In der zweiten Handelsperiode (1.1.2008 bis 31.12.2012) sind die Mitgliedstaaten berechtigt, 10 % der Zertifikate zu versteigern. Dänemark beschloss, alle Zertifikate unentgeltlich zuzuweisen (11). 2.2.   Die angemeldete Regelung (16) Mit der angemeldeten Regelung beabsichtigen die dänischen Behörden, alle dem EU-ETS unterliegenden energieintensiven Unternehmen (12) (durch Erstattung) vollständig von der CO2-Steuer zu befreien. Die übrigen dem EU-ETS unterliegenden Unternehmen zahlen eine CO2-Steuer, die 50 % der Mindeststeuerbeträge entspricht. Den dänischen Behörden zufolge handelt es sich bei allen dem EU-ETS unterliegenden Unternehmen um energieintensive Unternehmen im Sinne der Energiebesteuerungsrichtlinie. Im Falle einer Genehmigung der angemeldeten Maßnahme könnte demzufolge eine vollständige Rückerstattung der CO2-Steuer für den Brennstoffverbrauch aller dem EU-ETS unterliegenden industriellen Verfahren beantragt werden. (17) Die angemeldete Befreiung gilt nur für den Brennstoffverbrauch (Mineralölprodukte, Gas und Kohle) bei industriellen Verfahren, die dem EU-ETS unterliegen. Der Strom- und Heizungsverbrauch sowie Brennstoffe, die zum Beheizen von Räumen und zur Warmwasserbereitung verwendet werden, fallen nicht unter die Regelung. (18) Rechtsgrundlage für die geplanten Befreiungen ist das Gesetz Nr. 464 vom 9. Juni 2004. (19) Es ist geplant, den Brennstoffverbrauch in Verbindung mit allen dem EU-ETS unterliegenden Industrietätigkeiten, mit Ausnahme der Strom- und Wärmeerzeugung, wie vorstehend beschrieben, ganz oder teilweise von der CO2-Steuer zu befreien. Dadurch würden voraussichtlich etwa 85 Produktionsverfahren in etwa 120 Produktionseinheiten begünstigt. (20) Die dänischen Behörden schätzen, dass diese Maßnahme zu jährlichen Steuerausfällen von rund 30 Mio. DKK (rund 4 Mio. EUR) führen wird. In ihrem Schreiben vom 22. Juli 2008 geben die dänischen Behörden jedoch zu erkennen, dass das Budget für die Regelung unter dieser Schätzung liegt. (21) Die Rechtsgrundlage der geplanten Regelung wurde im Jahr 2004 verabschiedet, die dänischen Behörden hatten jedoch versichert, dass die Umsetzung erst nach Genehmigung durch die Kommission erfolgen würde. Bei Genehmigung tritt die Rechtsgrundlage am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Regelung ist nicht befristet, die dänischen Behörden haben sich jedoch dazu verpflichtet, sie im Falle einer Genehmigung nach zehn Jahren erneut bei der Kommission anzumelden. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 (22) Die Kommission kam in ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahme aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Sie gilt nur für Unternehmen, die dem EU-ETS unterliegen, und befreit sie von Kosten, die sie normalerweise aus ihrem Betriebshaushalt tragen müssten, d. h., den Unternehmen wird durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. Die Kommission bezweifelt, dass sich der selektive Charakter der Maßnahme mit dem Wesen und der Systematik des Steuersystems begründen lässt. Die Beihilfeempfänger sind auf Märkten tätig, die für Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten offen sind. Die Maßnahme kann somit den Wettbewerb verfälschen und den Handel auf dem Gemeinsamen Markt beeinträchtigen. Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. (23) Die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Maßnahme mit dem damals geltenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (13) (nachstehend „Umweltschutzleitlinien 2001“ genannt) vereinbar war, da die Steuer, die die Unternehmen aufgrund der vorgeschlagenen Regelung zahlen müssten, unter den Mindeststeuerbeträgen der Energiebesteuerungsrichtlinie lagen, ohne dass sich die Beihilfeempfänger in freiwilligen Zusagen oder Vereinbarungen verpflichtet hätten, Maßnahmen zu ergreifen, die über die Erfüllung der harmonisierten Gemeinschaftsverpflichtung hinausgegangen wären. (24) Die Kommission untersuchte, ob die geplante Beihilfe angesichts der angeblich notwendigen Beseitigung einer „Doppelbelastung“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann (siehe Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c). In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass bei der Einhaltung der Energiebesteuerungsrichtlinie nationale CO2-Steuern in die nationale Energiesteuerlast einfließen. Somit könnte die geplante Steuerermäßigung den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälschen, indem sie die Steuerdifferenzierung in einem Bereich verstärkt, in dem auf Gemeinschaftsebene eine Steuerharmonisierung vorgenommen wurde. Darüber hinaus ist eine Ermäßigung der CO2-Steuer für alle dem EU-ETS unterliegende Unternehmen möglicherweise nicht zu rechtfertigen, da eine Steuerermäßigung für Unternehmen, die kostenlose Zertifikate erhielten, dem „Verursacherprinzip“ zuwiderlaufen könnte. Die Kommission forderte Dänemark auf, weitere Informationen über die Regelung vorzulegen, um sicherzustellen, dass das Vorhandensein und die Höhe einer möglichen Zusatzbelastung über die CO2-Steuer hinaus für jedes einzelne Unternehmen nachweisbar ist und dass nur Unternehmen, die tatsächlich einer solchen Belastung unterliegen, durch die Steuerbefreiung begünstigt werden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es der Umweltlogik widersprechen könnte, nur jenen Unternehmen, die zusätzliche Zertifikate erwerben müssen, Steuerermäßigungen zu gewähren, da dies jenen Unternehmen einen Vorteil gewähren würde, die ihre Emissionen nicht reduzieren. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (25) Die schwedischen Behörden forderten die Kommission auf, eine umfassende wirtschaftliche und rechtliche Analyse der angemeldeten Steuerermäßigung vorzunehmen. Sie verwiesen auf die Argumente, die sie in ihrer eigenen Anmeldung in einem ähnlichen Fall (14) vorgebracht hatten, in dem die Kommission ebenfalls ein förmlichen Prüfverfahren eingeleitet hatte. (26) Dansk Industri machte geltend, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handele und dass diese mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sei. In diesem Zusammenhang müsse man sich vor Augen halten, dass die dänische Industrie eine CO2-Steuer, eine Energiesteuer, eine SO2-Steuer und einen Preiszuschlag entrichte, der von Energinet.dk verwaltet und Erzeugern von umweltfreundlichem elektrischem Strom zugewiesen wird. Aus diesem Grund zahlen dänische Unternehmen einen sehr viel höheren Preis für ihren Energieverbrauch als ihre europäischen und internationalen Wettbewerber. (27) Laut Novo Nordisk A/S würde das Unternehmen durch die geplante Maßnahme jährlich Steuern in Höhe von 200 000 DKK einsparen. Das Unternehmen machte geltend, dass eine solche Einsparung nicht als Verfälschung des Wettbewerbs betrachtet werden kann. Dies gelte umso mehr, als es im Rahmen des Emissionshandelssystems rund 400 000 DKK zum Erreichen niedrigerer CO2-Emissionen aufwenden müsste. Das Unternehmen verwies auf die De-minimis-Bestimmungen, denen zufolge dem Unternehmen über einen Zeitraum von drei Jahren Beihilfen in Höhe von bis zu 200 000 EUR (rund 1,5 Mio. DKK) zustünden. Bezüglich der Einhaltung der Energiebesteuerungsrichtlinie verwies Novo Nordisk auf den Umstand, dass das Unternehmen Energie aus der Kraft-Wärme-Kopplung beziehe und somit nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Anrecht auf eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung habe. Außerdem sei das Unternehmen energieintensiv, wobei die Kosten für den Energieverbrauch (die genannte Steuer sowie die Kosten zur Begrenzung der CO2-Emissionen) insgesamt gesehen über den gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen lägen. Novo Nordisk verwies außerdem auf Randnummer 7 der Präambel zur Energiebesteuerungsrichtlinie, aus der hervorgehe, dass die Besteuerung von Energieerzeugnissen eines der Instrumente ist, um die Ziele des Protokolls von Kyoto (d. h. dieselben Ziele wie die des EU-ETS) zu erreichen, woraus das Unternehmen schließt, dass in diesem Fall von einer doppelten Regelung die Rede sei. Schließlich wies Novo Nordisk in Bezug auf den Vorschlag der Kommission, die möglichen Belastungen für jeden einzelnen Beihilfeempfänger zu prüfen, darauf hin, dass ein solches Vorgehen erhebliche Schwierigkeiten in Verbindung mit der Zuordnung des korrekten Zeitraums usw. bereiten würde, da u. a. der Zeitpunkt für den Kauf von Zertifikaten nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt des Energieverbrauchs zusammenfällt. (28) Novozymes A/S brachte vor, dass das Unternehmen in Verbindung mit der Erzeugung von Enzymen Strom und Wärme in einem industriellen Heizkraftwerk erzeugt. Die Fertigung im Unternehmen wird als aufwendiges Verfahren betrachtet, was bedeutet, dass für jede Tonne CO2 der verwendeten Brennstoffe eine Steuer in Höhe von 3 DKK bis 25 DKK zu entrichten sei. Das Unternehmen unterliege ebenfalls dem EU-ETS. Die Stellungnahme von Novozymes ist identisch mit der Stellungnahme von Novo Nordisk. 5.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS Es liegt keine selektive Begünstigung vor. (29) Die dänischen Behörden bringen unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P (Französische Republik gegen Ladbroke Racing Limited und die Kommission) (15) vor, dass es sich in dem vorliegenden Fall nicht um eine selektive Begünstigung handele. Der Gerichtshof habe in mehreren Rechtssachen (16) entschieden, dass eine Regelung, die allgemeiner wirtschaftspolitischer oder sozialpolitischer Art ist und bestimmte Tätigkeiten oder Wirtschaftszweige nicht begünstigt, nicht unter Artikel 87 Absatz 1 fällt. In der Rechtssache Adria-Wien wurden Fertigungsunternehmen gegenüber Unternehmen im Dienstleistungssektor durch eine Ermäßigung der Energiesteuer wirtschaftlich begünstigt. Diese Begünstigung erfolgte trotz der Tatsache, dass auch Unternehmen im Dienstleistungssektor verhältnismäßig hohe Mengen Energie verbrauchen können. Die dänischen Behörden machten geltend, dass die vorliegende Regelung keine Begünstigung für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen darstelle, sondern eine Steuerermäßigung für alle Unternehmen in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation bedeute (17). Aus diesem Grund seien die dänischen Behörden der Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. (30) Weiterhin verwiesen die dänischen Behörden auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs im Urteil in der Rechtssache Adria-Wien, nach dem die Voraussetzung der Selektivität nicht bei einer Maßnahme gegeben ist, die zwar mit einer gewissen Sicherheit einen Vorteil für den Begünstigten darstellt, aber durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke der Regelung gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall und nach der Einführung des EU-ETS seien, so die dänischen Behörden, mit der Steuer keine Umweltvorteile mehr verbunden. Da das Ziel der Steuer nicht mehr vollständig oder nur eingeschränkt erfüllbar ist, sei es fiskalisch gesehen nur logisch und natürlich, die betroffenen Unternehmen von der Steuer zu befreien. (31) Sowohl das EU-ETS als auch die CO2-Steuer sind kosteneffektive marktorientierte Instrumente zur Senkung der CO2-Emissionen beim Energieverbrauch. Beide Instrumente verursachen einen Anstieg der Grenzkosten beim Energieverbrauch, auch wenn Zertifikate unentgeltlich zugewiesen werden. Zertifikate und Steuern erhöhen die Fertigungskosten. Die gesamten CO2-Emissionen sind auf die Gesamtmenge der Zertifikate beschränkt. Wenn ein Unternehmen somit beispielsweise aufgrund der Steuern seine Emissionen begrenzt, haben andere Unternehmen mehr Spielraum, ihre Emissionen zu erhöhen. Aufgrund der doppelten Regelung ist die Steuer somit nicht länger ein kosteneffektives Lenkungsinstrument. Sie hat keinerlei weitere Bedeutung für den Umweltschutz, sondern ist für die betroffenen Unternehmen nur eine weitere finanzielle Belastung. Aus diesem Grund vertreten die dänischen Behörden die Auffassung, dass die fragliche Regelung dem Wesen und der Systematik des Steuersystems entspricht. Die vorgeschlagene Regelung steht im Einklang mit den Umweltschutzleitlinien 2001. (32) Zum einen weisen die dänischen Behörden darauf hin, dass es sich bei den Umweltschutzleitlinien 2001 um unverbindliches Recht („soft law“) handelt, das die Kriterien für die beihilferechtliche Würdigung staatlicher durch die Kommission enthält. Zum Zeitpunkt der Anmeldung und der Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag enthielten die Umweltschutzbeihilfen 2001 die einschlägigen Leitlinien. Diese Leitlinien können keine Kriterien zur Würdigung von Regelungen wie der vorliegenden enthalten, da sie zwei Jahre vor der Verabschiedung der ETS-Richtlinie und der Energiebesteuerungsrichtlinie in Kraft getreten waren. Aus diesem Grund machen die dänischen Behörden geltend, dass die Kommission die freiwilligen Vereinbarungen und Zusagen im Sinne von Erwägungsgrund 51 Absatz 1 Buchstabe a zu eng auslegen würde. Dies gälte insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass nach dem zweiten Absatz dieser Randnummer die Bedingungen auch dann anwendbar sind, wenn ein Mitgliedstaat eine Steuerermäßigung Bedingungen unterwirft, die die gleiche Wirkung haben wie die genannten Vereinbarungen oder Verpflichtungen. Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass das EU-ETS die gleiche Wirkung hat wie diejenige, die in Verbindung mit den freiwilligen Vereinbarungen oder der CO2-Steuer erreicht wird. Die vorgeschlagene Regelung ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (33) Auch wenn die Regelung nach Auffassung der Kommission nicht mit den Umweltschutzleitlinien 2001 vereinbar sei, vertreten die dänischen Behörden die Auffassung, dass sie stattdessen direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, da sich die Sachlage seit Verabschiedung der Energiebesteuerungsrichtlinie und der Richtlinie über das EU-ETS wesentlich geändert habe und inzwischen von einer doppelten Regelung für die betroffenen Unternehmen die Rede sei. (34) Dänemark verwies dabei auf ein Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (18), das in Verbindung mit der Verabschiedung der Energiebesteuerungsrichtlinie ausgearbeitet worden war. In diesem Arbeitsdokument schrieb die Kommission, dass eine Befreiung von der CO2-Steuer, die dem EU-ETS unterliegenden Unternehmen gewährt wird, möglicherweise keine staatliche Beihilfe darstellt, da die Verwendung sowohl einer CO2-Steuer als auch einer Obergrenze für Emissionen zu einer Form von Doppelbesteuerung führen kann, was zu vermeiden sei. Außerdem verpflichtete sich der Rat in seinem Ratsprotokoll (19) zur Richtlinie, auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission die steuerlichen Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung des EU-ETS zu untersuchen, insbesondere um Fälle von Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die vorgeschlagene Regelung steht im Einklang mit der Energiebesteuerungsrichtlinie. (35) In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens forderte die Kommission die dänische Regierung auf, Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Regelung zu einem Erreichen der Umweltschutzziele oder einer verbesserten Energieeffektivität führt, was weitgehend dem entspricht, was bei Erfüllung der üblichen gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge erreicht worden wäre. Die dänischen Behörden machten geltend, dass derartige Informationen bereits aus ihrem Vergleich zwischen dem Preis für Zertifikate und den Mindeststeuerbeträgen der Kommission hervorgingen. Als Dänemark seine Stellungnahme einreichte, betrug der Preis eines Zertifikats 13 EUR pro Tonne CO2, während der EG-Mindeststeuerbetrag, umgerechnet in Euro pro Tonne CO2 bei 1,55 für Kohle und Koks, 6,66 für Gasöl und 2,64 für Erdgas lag. Ein Preis für CO2-Zertifikate in Höhe von 13 EUR pro Tonne stellt somit einen wesentlich höheren wirtschaftlichen Anreiz zur Senkung der Emissionen dar als die Steuer. In Übereinstimmung mit dem nationalen dänischen Zuweisungsplan 2005-2007 wurden der dänischen Industrie innerhalb des Emissionshandelssystems Zertifikate in einem Umfang zugewiesen, der 7,1 % unter den CO2-Emissionen lag, die unter unveränderten Bedingungen (einschließlich Steuern und freiwilliger Vereinbarungen) in demselben Zeitraum angefallen wären. 6. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.